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Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
* Topmeldung: Aus dem Amtsgericht Mölln

* Wichtige Hinweise zum Urteil des VG Köln 10.11.2003

* Nochmal das letzte BVerwG-Urteil Kampfhundesteuer

* Weitere Quellen zum Thema Kampfhundesteuer

 

Lübecker Nachrichten vom 13.11.2003:

 

"Geschichten aus dem Amtsgericht
Immer wieder im Ton vergriffen

Von Uwe Krog

MÖLLN - Der Mann ist mit seiner Umwelt nicht im Reinen. Ein Tierfreund, ein Hundenarr*   aus einem Dorf bei Breitenfelde. Jetzt musste er sich vor dem Möllner Amtsgericht wegen Beleidigung im Internet verantworten.

Er soll darin laut Staatsanwaltschaft "andere herab gewürdigt und beleidigt haben". Leute, die wohl Hunde züchten. Aber der Angeklagte kam nicht zum Prozesstermin, ließ sich durch seinen Anwalt vertreten.

Das muss nicht Feigheit gewesen sein. Der Grund scheint tiefer zu liegen. Denn in seiner Welt gibt es einen Hans-J. W. nicht. Wohl aber für die Justiz. So schreibt sie ihm Vorladungen und Briefe, auf die er nicht reagiert. Denn er besteht seit der Ehe mit einer Westafrikanerin auf einem ghanaischen Nachnamen und einem französischen Vornamen - mit einer Beharrlichkeit, der an den Gerichten zwischen Mannheim, Hamburg und nunmehr in Mölln für viel Arbeit und Verwunderung sorgt. Sein Anwalt will jetzt sogar ehrenamtlich helfen. Es sei wohl für alle das beste, wenn er seinen Alias-Namen auch offiziell tragen darf. Dann könne man wenigstens damit rechnen, dass er die an ihn adressierten Briefe öffnet.

Das waren aus der Feder Justizias eine ganze Menge.
Das Vorstrafenregister, das Amtsrichter Dr. Jörg Martens verlas, reichte bis 1985 zurück.
Es enthält Delikte wie Missbrauch von Titeln, Sachbeschädigung, räuberische Erpressung, Diebstahl, üble Nachrede.
Fünf- oder sechsmal soll Hans-Jürgen W. wegen falscher Verdächtigung verurteilt worden sein. "Er hat sich", sagte die Staatsanwältin in ihrem Plädoyer, "nicht nur einmal in Ton und Wortwahl vergriffen. Sie forderte aufgrund der schwierigen finanziellen Situation des Angeklagten eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu nur zehn Euro. Der Richter blieb in seinem Urteil knapp darunter."


*

Kommentar der Redaktion: Wenn wir so hören wie der Herr seine Hunde behandelt - kann es wohl auch kaum ein Hundefreund sein.



 

 
Wichtige Hinweise zum Urteil des VG Köln vom 10.11.2003

Das Urteil selbst findet sich als pdf-Dokument hier:

http://www.maulkorbzwang.de/Briefe/urteile/Olpe/vwg_koeln1103/verwgKoeln_101103.pdf

und wurde wie üblich zwischen Maulkorbzwang und dem Tierheim Olpe brüderlich geteilt.

 
Zu dem aufgrund seiner Widersprüchlichkeiten und Zirkelschlüsse etwas schwer verständlichen Urteilstext zunächst ein paar Zitate und Anmerkungen:

Zitat Seite 6:
"Die angegriffenen Nebenbestimmungen sind - soweit sie hier überprüft werden können - rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Nebenbestimmungen ist das LHundG NRW. Die Anwendbarkeit des LHundG NRW auf die in der Vergangenheit ergangenen Nebenbestimmungen ergibt sich daraus, dass in § 21 Abs. 1 LHundG NRW hinsichtlich der wirksamen (d.h. nicht nichtigen) ordnungsbehördlichen Erlaubnisse nach der LHV NRW ausdrücklich  eine Fortgeltung angeordnet wird. Daraus folgt, dass auch hinsichtlich der Nebenbestimmungen, die der Erlaubnis beigefügt worden sind, nunmehr das LHundG NRW anzuwenden ist."

Auf Seite 7 f heisst es aber dann:
"Die angegriffenen Nebenbestimmungen können hingegen nicht darauf überprüft werden, ob das LHundG NRW als solches insgesamt möglicherweise deswegen verfassungswidrig ist, weil in diesem so genannte "Rasselisten" enthalten sind... Eine solche Überprüfung könnte bezogen auf den Hund der Klägerin nämlich zu der Feststellung führen, dass die diesbezüglichen Vorschriften wegen Verfassungswidrigkeit nichtig sind, mit der Folge dass hinsichtlich der Haltung des Hundes der Klägerin von vorneherein keine Erlaubnispflicht bestand, so dass letztlich auch alle angegriffenen Nebenbestimmungen ins Leere gingen."

Auf S. 8 wird ausgeführt:
"Zum einen hat die Klägerin eine heute noch gültige... Erlaubnis zur Haltung eines Hundes beantragt und hat sie erhalten; diese Erlaubnis ist bestandskräftig. Mit Erteilung der Erlaubnis wird aber zugleich festgestellt, dass auch eine Erlaubnispflicht besteht. Denn ohne eine Erlaubnispflicht könnte und dürfte die Erlaubnis - jedenfalls eine solche wie die hier vorliegende - nicht erteilt werden (da sie sinnlos und irreführend wäre)."

Die nach LHV erteilte Erlaubnis war also laut VG Köln wirksam, obwohl es ihrer gemäss der Urteile des BVerwG nicht bedurfte?

Dann auf Seite 8:
"Nebenbestimmungen können zwar grundsätzlich selbstständig angefochten werden. Ihre isolierte Aufhebung kommt nach der Rechtsprechung des des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des OVG NRW jedoch nur dann in Betracht, wenn der Hauptverwaltungsakt ohne sie sinnvoller- und rechtmässigerweise bestehen bleiben könnte bzw. wenn sie nach dem objektiv zum Ausdruck gebrachten Willen der Behörde nicht untrennbar mit der Erlaubnis verbunden sind."

Erstens mal bezog sich nach unserer Kenntnis das BVerwG in dem zitierten Urteil auf eine Baugenehmigung, bei der sich der Kläger gegen die Nebenbestimmung über das dach, und zwar konkret die Auflage eines Satteldaches, wandte. Das BVerwG war zutreffend der Meinung, das bei Wegfall der gesamten Nebenbestimmung über die Dachgestaltung die Baugenehmigung selbst ihren Sinn verlöre, weil dem Kläger dann der Bau eines Hauses ohne Dach genehmigt würde, was in unseren Breitengraden nicht sinnvoll ist. Ein Dach ist übrigens regelmässig untrennbar mit dem dazugehörigen Haus verbunden.

Die Erlaubnis, einen Hund zu halten, bleibt aber auch dann sinnvoll und rechtmässig, wenn z.B. die Auflage, diesen an einer millimetergenau 1,50 Meter langen Leine zu führen, weg fällt.

Nach der Logik des VG Köln hätte dann der Gesetzgeber zweitens selbst durch das LHundG NRW viele Verwaltungsakte in Form von Erlaubnissen für nichtig erklärt, weil er ihre Nebenbestimmungen negierte:
Und zwar vor dem Hintergrund, dass einige Kläger sich gegen die Nebenbestimmung wandten und wenden, dass sie ihre Halteerlaubnisbescheinigung immer im Original mit sich zu führen haben - denn diese Nebenbestimmung vieler Erlaubniserteilungen nach LHV NRW hebt das LHundG NRW selbst in § 4 Abs. 6 wieder auf.

Seite 9 dann:
" Höbe man die Nebenbestimmungen auf, da keine Erlaubnispflicht bestehe, weil die Verwendung von "Rasselisten" verfassungswidrig sei, könnte die der Klägerin erteilte Erlaubnis nicht sinnvoller- und rechtmässigerweise bestehen bleiben. Zum einen könnte die Aufhebung der Nebenbestimmungen - von der Reichweite des Urteils her - nicht auf die bloße Aufhebung beschränkt sein, vielmehr würde insoweit auch festgestellt, dass die Nebenbestimmungen rechtswidrig seien, da keine Erlaubnispflicht bestehe.
....Die Aufrechterhaltung einer Erlaubnis trotz festgestellter Erlaubnisfreiheit ist sinnlos."

Genau so. ;-)

Auf S. 9 unten ff fragt man sich dann, ob seitens des VG Köln das LHundG überhaupt gelesen wurde:
"Auch würde die Aufhebung aller Nebenbestimmungen wegen einer Verfassungswidrigkeit der Erlaubnispflicht bedeuten, dass die der Klägerin erteilte Erlaubnis ohne jegliche Nebenbestimmung bestehen bliebe, damit wäre diese aber rechtswidrig bzw. nicht sinnvoll. Der Gesetzgeber sieht nämlich in § 4 Abs. 4 LHundG NRW und in § 36 VwVfG NRW auch und gerade für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem LHundG NRW die Beifügung von Nebenbestimmungen vor. Dürften Nebenbestimmungen gleichwohl nicht beigefügt werden - da es schon an der Erlaubnispflicht als solcher fehle - würde dieses gesetzgeberische Konzept der Beifügung von Nebenbestimmungen, das von der Verwaltung umgesetzt wurde, konterkariert."

Hier irrt u.E. das VG Köln, und zwar gewaltig.

Eine - von uns angestrebte - Nichtigkeit des § 3 Abs. 2 LHundG NRW (Rasseliste) zieht keineswegs automatisch die Nichtigkeit von § 4 Abs. 4 LHundG NRW (Nebenbestimmungen- und Auflagengestaltung der Behörden) nach sich.
Denn Nebenbestimmungen wie "Der Hund darf nur von folgenden Personen geführt werden..." oder "Die Leine darf nur 1,50 Meter lang sein." sind dann sinnvoll, wenn sie sich auf individuell gefährliche Hunde gemäß § 3 Abs. 1 und 3 des LHundG NRW beziehen - diese Absätze des LHundG greifen wir in keinster Weise an.

Die Ermächtigung für die Nebenbestimmungen resultiert aus § 4 Abs. 1 ("gefährliche Hunde") und bleibt auch bei Verfassungswidrigkeit von § 3 Abs. 2 LHundG bestehen.

Die Erlaubnispflicht nach § 4 Abs. 1 bleibt also potentiell rasseneutral trotzdem als sinnvoller Verwaltungsakt für individuell gefährliche Hunde bestehen, selbst wenn § 3 Abs. 2 im vorliegenden Falle verfassungswidrig und nichtig wäre.

Seite 12:
"Vielmehr spricht - ohne dass dies hier geklärt werden müsste - mehr dafür, dass sinnvoller Rechtsschutz jedenfalls durch eine Feststellungsklage zu erreichen gewesen wäre."

Dazu führte das VG Köln aus, der Kläger möge sich dergestalt Rechtsschutz verschaffen, dass er die Erlaubnis zur Hundehaltung beantragt, jedoch NUR unter der auflösenden Bedingung, dass er eine gleichzeitig eingereichte Feststellungsklage (irgendwann dann nach 3 Jahren) verliert. 
Eine solche Feststellungsklage wurde bereits vor 1 oder 2 Jahren vom VG Arnsberg als unzulässig abgelehnt.
Wie wenig praktikabel der äusserst kreative Vorschlag des VG Köln ist, wird deutlich, wenn man sich vor Augen hält, dass der betreffende Kläger sich ohne Erlaubnis einer Straftat nach § 143 StGB schuldig macht - bis durch die Feststellungsklage geklärt ist, ob er eine Erlaubnis überhaupt braucht, und dann auch erhält, oder nicht.
Beantragt der Kläger aber eine Erlaubnis, um nicht gegen § 143 StGB zu verstossen, und erhält diese, entfällt das Feststellungsbedürfnis - und damit die Feststellungsklage.

Fazit und Hinweis für Rechtsanwälte:

Für uns hier macht es den Anschein, als habe man im VG Köln verzweifelt nach einem Mauseloch gesucht, um sich vor einer Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit des LHundG NRW zu drücken.
Die Kanzlei Wolf & Partner jedoch weist Kollegen und Interessierte darauf hin, dass sie den Rat des VG Köln beherzigen und ab jetzt
 in allen anhängigen Verfahren, in denen es um die Nebenbestimmungen der Verwaltungsakte geht, zusätzlich auch noch Feststellungsklagen stellen wird.

Wir dagegen warten ab, wann uns einer der Drückeberger in die Mausefalle geht.

 


 

 
Kampfhundesteuer kompakt

 

Nochmal Klartext zum BVerwG Urteil Hundesteuer:

1.
Das Urteil wurde 2000 gesprochen, und bezog sich auf einen Tatbestand (einen Widerspruch) im Jahr 1995.
Alles gesagte gilt für das Jahr 1995.

2.
Für die Sachlage vom Jahr 1995 sagte das BverwG im Jahr 2000:
Kommunen dürfen erhöhte Steuern für bestimmte Rassen festsetzen als Lenkungssteuern.
Welche Rasse die Kommunen aussuchen, bleibt ihnen überlassen, 1995 hatten sie einen freien Gestaltungsspielraum
weil (Knackpunkt)
die Erfahrungssammlung bzgl. gefährlicher Hunde noch nicht abgeschlossen war und noch keine Erkenntnisse vorlagen.
Die damaligen Hundesteuersatzungen sind laut BVerwG als "experimentelle Regelungen" zu verstehen.

3.
Worte weiser Rechtsanwälte in verständlichem Deutsch:
Jetzt, im Jahr 2003 spätestens, liegen ausreichende Statistiken und Erkenntnisse vor, nämlich es beissen immer andere als die sog. Kampfhunde.
Deshalb ist der Gestaltungsspielraum für die Kommunen enger geworden, sie dürfen nicht mehr "ausprobieren und Erfahrungen sammeln", sondern müssen den Erkenntnisstand berücksichtigen. Also hohe Steuern wenn, dann für ...
Weitere weise Worte:
Jetzt, seit 2000, gibt es auch Hundeverordnungen und  -gesetze.
Damit hat sich der Lenkungszweck der Steuersatzungen zumindest teilweise erledigt, weil ja schon anderweitig was gegen gefährliche Hunde getan wird / werden soll.
Außerdem haben die Gerichte ziemlich einhellig gesagt, ein Kampfhund, der den Wesenstest besteht, ist kein gefährlicher Hund.

Ergo kann es nicht sein, dass dieser Hund von Leine und Maulkorb befreit wird, aber Kampfhundesteuer zahlt.
Eine Hundesteuersatzung in NRW wurde von RA Dr. Küttner schon eingedampft, weil der Generalpassus für individuell (tatsächlich) gefährliche Hunde fehlte. Das Gericht war der Meinung, es kann nicht sein, dass ein lieber Pitbull Kampfhundesteuer zahlt, aber erwiesenermassen gefährliche Hundeindividuen gar nicht in der Steuersatzung erfasst werden - obwohl es für einen Hundehalter klar und eindeutig erkennbar ist, dass sein Hund zu den gefährlichen zählt. Genau dasselbe sagt übrigens auch das BVerwG in seinem Urteil von 2000.
Die Anträge auf Berufungszulassung für die Klagen gegen die Düsseldorfer Hundesteuer (RA Dr. Jürgen Küttner, Kanzlei Wolf & Partner, RA Lars-Jürgen Weidemann, Kanzlei Sieger, Weidemann & Laakes) liegen jetzt seit fast 2 Jahren beim OVG Münster, sie kommen also bald ins "Krabbelalter". Wenn das OVG Münster sich weiter nicht rührt, feiern wir im Internet lauthals "Kindergeburtstag".

4.
Steuerrecht ist nicht Polizeirecht

Hundeverordnungen gehören zum Polizeirecht, da gelten schärfere Massstäbe.
Was im Steuerrecht noch durchgeht, ist im Polizeirecht nicht unbedingt zulässig.
Es werden im Polizeirecht auch andere / höhere Ansprüche an die Sachkompetenz gestellt.

5.
Gestern war gestern

Wenn Sie an den (von uns) rot markierten Stellen des BVerwG-Urteils innehalten und überlegen, was sich inzwischen alles in den letzten 3 Jahren geändert und an Erkenntnissen und Urteilen erwiesen hat, werden Sie merken, dass das Urteil überholt ist und das nächste Urteil des BVerwG zum Thema anders ausfallen wird. In den Urteilen am 18.12.2002 hat sich das BVerwG bereits dezent aber überdeutlich selbst auf den neuesten Stand gebracht, insbesondere in Bezug auf die Unerheblichkeit der "sozialen Akzeptanz" gewisser Hunderassen und "wissenschaftlicher Erkenntnisse". Im Gegensatz zu u.a. "abstrakten Gefahr" ist jetzt beim BVerwG die Rede von einem "Besorgnispotential".
Viel zuviel wurde bei diesem alten Urteil über die "Rückwirkung" gestritten - und das war genau das Argument, das nicht zog.

6.
Analphabeten
Immer wieder wurde das u.a. Urteil des BVerwG vom Gegner ins Feld geführt, um die Hundeverordnungen und -gesetze zu rechtfertigen. Wer lesen kann, findet aber gerade in diesem Urteil Munition gegen den Rasseunsinn.
Sinnverfälschende Kolportationen des Urteils, wie sie z. B. hier auf den Seiten des Steueramtes der Stadt Dortmund zu finden sind:

http://www2.dortmund.de/steueramt/Steueramt/Urteile/bverwg20000119.html

sind völliger Schwachsinn, geboren aus Unverstand und Wunschdenken, und dienen ausschliesslich der Volksverdummung und Verhinderung von Widersprüchen gegen Kampfhundesteuerbescheide.

Unten findet sich das BVerwG-Urteil, und noch weiter unten finden sich weitere Links/Urteile zum Thema.
Unsere Speerspitze in NRW ist die Dame mit den Staffbulls in Düsseldorf, die ist zäh.
Aber auch in Hessen gibt es einen ganz heissen Tipp, dazu demnächst mehr.


 

Quelle: http://lexetius.com/2000/10/1127
 

 

Bundesverwaltungsgericht

 

Abgabenrecht; kommunales Steuerrecht; Hundesteuer

 

Hundesteuer; Erhöhung des Steuersatzes für Kampfhunde; achtfach höherer Steuersatz für Kampfhunde; Fehlen einer Übergangsregelung; Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung; Vertrauensschutz; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; abstrakte Beschreibung des Kampfhundbegriffs; unwiderlegliche Vermutung für die Kampfhundeigenschaft bestimmter Hunde; sachliche Unterscheidung zu anderen gefährlichen Hunden

  GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a; KAG-LSA § 3 Abs. 1; Landesverfassung LSA Art. 2 Abs. 1
  Der einer Kommune als Steuersatzungsgeberin zustehende Gestaltungsspielraum ist nicht überschritten, wenn die Hundesteuersatzung für Kampfhunde einen achtfach höheren Steuersatz (720 statt 90 DM jährlich) vorsieht, Kampfhunde in einem abstrakten Sinn beschreibt und darüber hinaus für bestimmte Hunde in einer Liste die Kampfhundeigenschaft unwiderleglich vermutet.
  BVerwG Lexetius.com/2000/10/1127, Urteil vom 19. 1. 2000 - 11 C 8. 99; OVG Magdeburg; VG Dessau
1 In der Verwaltungsstreitsache hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Hien und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost, Kipp, Vallendar und Prof. Dr. Rubel für Recht erkannt:
2 Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. März 1998 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 30. Mai 1996 werden aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3 Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Hundesteuer mit einem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde.
4 Er hält seit April 1994 einen Bullterrier. Im November 1994 beschloß der Stadtrat der Beklagten eine neue Hundesteuersatzung HStS, die am 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist. Sie sieht erstmals einen besonderen Steuersatz für Kampfhunde vor. Hierzu wird folgendes geregelt:
5 "§ 4 Steuersätze. (1) Die Steuer beträgt im Kalenderjahr für a) den ersten Hund 90 DM b) den zweiten Hund 120 DM c) den dritten Hund 150 DM d) den ersten Kampfhund 720 DM e) jeden weiteren Kampfhund 1 200 DM (2) (…) (3) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/ oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls Bullterrier, Pit-Bull-Terrier, Mastino Napolitano, Fila Brasileiro Bordeaux Dogge, Mastino Expanol, Staffordshire-Bull-Terrier, Dogo Argentino, Römischer Kampfhund, Chinesischer Kampfhund, Bandog, Tosa Inu"
6 Die Satzung sieht darüber hinaus vor, daß für Kampfhunde im Sinne des § 4 Abs. 3 Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen, die die Satzung u. a. für Dienst- und Wachhunde vorsieht, nicht gewährt werden (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 HStS).
7 Die Beklagte veranlagte den Kläger für 1995 zunächst zu einer Hundesteuer in Höhe von 90 DM. Durch Änderungs-Abgabenbescheid vom 11. April 1995 setzte sie die für 1995 zu entrichtende Hundesteuer sodann auf insgesamt 720 DM fest. Der dagegen vom Kläger erhobene Widerspruch blieb erfolglos.
8 Mit seiner Klage vom Mai 1995 hat der Kläger sich gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Steuer gewandt. Er hat geltend gemacht, zu den Kampfhunden müßten auch andere Rassen gezählt werden. Abgesehen davon gehe es aber nicht um einen Vergleich verschiedener Hunderassen. Vielmehr könne jeder größere Hund gefährlich werden, wenn er in die falschen Hände komme oder vernachlässigt werde. Bei seinem Hund handele es sich um einen in der Wohnung gehaltenen Familienhund, der noch niemanden jemals angefallen oder verletzt habe. Ergänzend hat der Kläger angeführt, eine Steuer von jährlich 720 DM belaste ihn erheblich und führe dazu, daß er den Hund abgeben oder einschläfern lassen müsse.
9 Mit Urteil vom 30. Mai 1996 hat das Verwaltungsgericht Dessau den angefochtenen Steuerbescheid aufgehoben. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Hundesteuersatzung verstoße mit der Festsetzung eines erhöhten Steuersatzes für Kampfhunde wegen einer unzulässigen Rückwirkung gegen das Rechtsstaatsprinzip.
10 Mit ihrer Berufung dagegen hat die Beklagte geltend gemacht, die Steuergerechtigkeit sei gewahrt. Bei den in ihrer Satzung aufgezählten Hunderassen bestehe wegen des gesteigerten Aggressionspotentials die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen. Hinzu komme, daß Tiere dieser Rassen häufig gerade wegen ihrer erhöhten Aggressivität angeschafft und gehalten würden. Dies sei bei anderen, nicht beispielhaft genannten Hunden (wie z. B. Schäferhunden und Deutschen Boxern) nicht der Fall. Im übrigen erfasse die Satzung mit § 4 Abs. 3 HStS auch Hunde, von denen unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit erhöhte Gefahren ausgingen.
11 Die Satzung verstoße auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip, da allenfalls von einer grundsätzlich zulässigen unechten Rückwirkung auszugehen sei und das Anliegen, die Haltung von Kampfhunden einzudämmen, Vorrang habe.
12 Mit Urteil vom 18. März 1998 (NVwZ 1999, S. 321 ff.) hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
13 Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei nach Art. 105 Abs. 2 a, Art. 28 GG und Art. 87 LVerf-LSA, § 2 KAG-LSA grundsätzlich berechtigt, das Halten von Hunden zur Eindämmung der Hundehaltung mit einer örtlichen Aufwandsteuer zu belegen. Eine solche Lenkungssteuer sei auch ohne eine zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretende Sachkompetenz zulässig, solange ihr keine Regelung des Inhabers der Sachkompetenz entgegenstehe, was ersichtlich nicht der Fall sei. Die Hundesteuersatzung der Beklagten entfalte aber eine unzulässige Rückwirkung und sei deshalb unwirksam, soweit sie auch für vor dem 10. November 1994 schon angeschaffte Kampfhunde gelten solle. Damit knüpfe die Regelung an ein in der Vergangenheit begonnenes und noch nicht abgeschlossenes Geschehen an, weshalb ein Fall der unechten Rückwirkung vorliege. Das Rückwirkungsverbot sei Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 2 Abs. 1 LVerf-LSA. Es finde seinen Grund und seine Grenze im Schutz des Vertrauens der Rechtsunterworfenen. Eine rückwirkende Veränderung der Rechtslage könne auch durch zwingende Gründe des allgemeinen Wohls gerechtfertigt sein. Weder habe aber der Kläger bei Erwerb seines Bullterriers mit der Einführung der "Kampfhundesteuer" rechnen müssen noch lägen überragende Belange des Gemeinwohls vor, die die Rückwirkung rechtfertigen könnten. Der steuerliche Lenkungszweck könne nur darauf gerichtet sein, künftiges Fehlverhalten durch die Verteuerung des Erwerbsvorgangs zu verhindern. Dies lasse sich jedoch in den Fällen des schon abgeschlossenen Erwerbs nicht mehr erreichen.
14 Darüber hinaus sei die Satzung auch nichtig, weil sie mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sei. Als Lenkungssteuer zur Eindämmung der Haltung gefährlicher Hunde müsse die Steuer alle Fälle erfassen, in denen die bekämpfte abstrakte Gefahr vorliege. Zweifelhaft sei schon, ob die erhöhte Besteuerung auch Kreuzungen mit Kampfhunden treffe. Einen Anhaltspunkt hierfür gebe zwar die Definition des § 4 Abs. 3 Satz 1 HStS; für die tatsächliche steuerliche Veranlagung müsse sich der Halter jedoch eindeutig im Klaren darüber sein, daß sein Hund unter den Tatbestand falle. Dies leiste § 4 Abs. 3 HStS nicht. Weiter erfasse die Regelung nicht die Gefahr, die von Hunden (wie beispielsweise Deutschen Doggen, Dobermännern, Rottweilern und Schäferhunden) ausgehen könne, die weder nach ihrer besonderen Veranlagung, ihrer Erziehung und/ oder ihrer Charaktereigenschaft Kampfhunde seien, gleichwohl aber wiederholt ihre Gefährlichkeit bewiesen hätten. Schließlich erscheine der von der Beklagten gewählte Steuertatbestand auch zu weit gefaßt, indem er auch Kampfhunde erfasse, deren Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besäßen, um Gefahren auszuschließen.
15 Dagegen richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten.
16 Sie macht geltend, die vom Berufungsgericht angenommene unzulässige unechte Rückwirkung liege nicht vor. Steuerbegründend sei das Halten eines Hundes in einem bestimmten Jahr nach Erlaß der Satzung oder nach späterer Anschaffung des Hundes. Die Satzungsänderung betreffe deshalb ausschließlich noch nicht begonnene Sachverhalte. Eine Rückwirkung liege somit nicht vor. Im übrigen habe das Berufungsgericht verkannt, daß eine unechte Rückwirkung grundsätzlich zulässig sei und nicht durch zwingende Gründe des allgemeinen Wohls oder überragende Belange des Gemeinwohls gerechtfertigt werden müsse. Einer Übergangsregelung habe es wegen der nach dem Satzungsbeschluß bis zum Inkrafttreten verbleibenden Zeit von sechs Wochen und im Hinblick auf die Möglichkeit einer Härtefallregelung nicht bedurft.
17 Die Satzung verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie diejenigen Hunde nicht erfasse, die nicht nach Veranlagung, Erziehung oder Charaktereigenschaft Kampfhunde seien, aber ihre Gefährlichkeit wiederholt bewiesen hätten. Diese Fälle seien vom Kampfhundetatbestand nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HStS erfaßt. Nicht als gleichheitswidrig zu beanstanden sei auch, daß bei den in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgeführten Hunderassen unwiderleglich vermutet werde, sie seien Kampfhunde, obwohl es Hunde dieser Rassen geben möge, die wegen der Zuverlässigkeit und Sachkunde ihrer Halter keine konkrete Gefahr darstellten; denn die Satzung knüpfe maßgeblich an die abstrakte Gefahr an, die von bestimmten Hunderassen ausgehe. Außerdem stehe dem Satzungsgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der Pauschalierungen und Typisierungen zulasse.
18 Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. März 1998 und des Urteils des Verwaltungsgerichts Dessau vom 30. Mai 1996 die Klage abzuweisen.
19 Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
20 Er meint, das Berufungsgericht sei zutreffend von einer unechten Rückwirkung ausgegangen, die wegen des in diesem Fall überwiegenden Vertrauensschutzes der Hundehalter ausnahmsweise unzulässig sei, jedenfalls eine Übergangsregelung erfordert hätte. Ebenso zutreffend habe die Vorinstanz eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots angenommen. Die Beklagte habe die Grenzen des ihr zustehenden Gestaltungsspielraumes überschritten. Mit ihrer Satzungsregelung erfasse sie die Gefahren nur unzureichend, die von Hunden wie beispielsweise den in den Beißstatistiken stets führend vertretenen Deutschen Doggen, Dobermännern, Rottweilern und Schäferhunden ausgehe. Andererseits seien automatisch alle Hunde sogenannter Kampfhunderassen einbezogen, auch wenn deren Halter die Gewähr dafür böten, daß von ihrem Hund keine Gefahr ausgehe.
21 II. Die zulässige Revision ist begründet. Das Berufungsurteil steht wie bereits das im Berufungsverfahren angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts mit Bundesrecht nicht im Einklang. Dies führt zur Aufhebung der genannten Urteile und zur Abweisung der Klage.
22 A. In bundesrechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht zunächst darauf abgestellt, daß die Hundesteuersatzung der Beklagten auf einer mit Art. 105 Abs. 2 a GG vereinbaren und hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt beruht. Ebenso läßt die Erwägung, die Beklagte sei im Grundsatz nicht gehindert, mit der Hundesteuer neben der Einnahmeerzielung auch im Sinne einer Eindämmung der Hundehaltung lenkend tätig zu werden, einen Fehler nicht erkennen. Eine nach Art. 105 Abs. 2 a GG i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz eines Landes erlassene satzungsrechtliche Steuerregelung, die Lenkungswirkungen in einem nichtsteuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, bedarf keiner zur Steuergesetzgebungskompetenz hinzutretenden Sachkompetenz. Der Steuergesetzgeber hier also die Beklagte als Satzungsgeber ist deshalb zur Regelung von Lenkungssteuern in dem genannten Zusammenhang zuständig, mag die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck sein (vgl. BVerfGE 55, 274 [299]; 98, 106 [118]; BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1999 BVerwG 11 C 9. 99 zur Veröffentlichung vorgesehen).
23 B. Mit dem Bundesrecht nicht zu vereinbaren ist hingegen die Auffassung des Berufungsurteils, die erhöhte Besteuerung von Kampfhunden nach § 4 Abs. 1 und 3 HStS entfalte für solche Hundehalter, die wie der Kläger ihren Hund vor dem Satzungsbeschluß des Stadtrates der Beklagten vom 10. November 1994 angeschafft hätten, eine unechte Rückwirkung und sei damit insoweit unwirksam.
24 1. Als rechtliche Grundlage für das von ihm abgeleitete Rückwirkungsverbot bezeichnet das Oberverwaltungsgericht mit dem in Art. 2 Abs. 1 der Landesverfassung von Sachsen-Anhalt bestimmten Rechtsstaatsprinzip eine landesrechtliche und damit gemäß § 137 Abs. 1 VwGO im Grundsatz nicht revisible Vorschrift. Dabei bringt das angefochtene Urteil durch Verweis auf das bundesrechtlich in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rechtsstaatsprinzip allerdings zum Ausdruck, daß es den landesverfassungsrechtlichen Grundsatz in einer Weise auslegen und anwenden will, die der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Bestimmung des Anwendungsbereichs und der Grenzen des Rückwirkungsverbots entspricht. Zudem wäre das Land Sachsen-Anhalt ohnehin durch Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG gehindert, in seiner Landesverfassung einen vom Bundesrecht abweichenden Rechtsstaatsbegriff zu verankern. Bei der Übernahme des Begriffs "Rechtsstaat" in das Landesverfassungsrecht verbleibt den Ländern keine Möglichkeit einer eigenen Konkretisierung und Ausgestaltung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 19. Juli 1995 BVerwG 6 NB 1. 95 Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 104, S. 41 f.). Insoweit ist die inhaltliche Ausgestaltung des landesverfassungsrechtlichen Rechtsstaatsbegriffs vom Gesetzesbefehl des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG erfaßt und damit dem revisiblen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 24. März 1986 BVerwG 7 B 35. 86 Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 132).
25 Damit hat der Senat als Revisionsgericht darüber zu befinden, ob der vom Oberverwaltungsgericht entwickelte Überprüfungsmaßstab den Kriterien entspricht, die für das Rückwirkungsproblem aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes hergeleitet worden sind.
26 2. Diese Überprüfung ergibt, daß das Berufungsgericht wie vor ihm bereits das Verwaltungsgericht die Grenzen des von ihm zugrundegelegten Rückwirkungsverbots fehlerhaft bestimmt hat.
27 a) Die Besteuerung des im April 1994 vom Kläger angeschafften Hundes auf der Grundlage der im November 1994 beschlossenen und zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Hundesteuersatzung unterliegt den Zulässigkeitsgrenzen einer Rückwirkung. Mit dem erhöhten Steuersatz wird rückwirkend in einen noch nicht abgeschlossenen Lebenssachverhalt eingegriffen. Die Anschaffung eines Hundes ist typischerweise eine auf Dauer angelegte Entscheidung des Hundehalters. Damit ist die Hundehaltung ein einheitlicher Lebenssachverhalt, der sich nicht in nach Steuerjahren gegliederte Abschnitte zerlegen läßt. Liegt mithin eine Rückwirkung vor, so ist diese im Sinne der herkömmlichen Terminologie unecht, weil nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 95, 64 [86 f.]). Ebenso wäre es möglich, diese unechte Rückwirkung als eine lediglich tatbestandliche Rückanknüpfung für zukünftig beabsichtigte Rechtsfolgen anzusehen (vgl. BVerfGE 97, 67 [78 f.]), die identischen Schranken unterliegt.
28 b) Das Berufungsurteil verkennt die Grenzen, denen eine unechte Rückwirkung (eine tatbestandliche Rückanknüpfung) unterliegt. Für sie gilt, daß sie grundsätzlich zulässig ist, ohne daß dies wegen "zwingender Gründe des allgemeinen Wohls" oder "überragender Belange des Gemeinwohls" (Berufungsurteil S. 8 unten und S. 9 Mitte) ausnahmsweise erforderlich wäre. Mit den genannten Kriterien überdehnt das Berufungsgericht folglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen. Es wendet unter Verstoß gegen Bundesrecht die Schranken der "echten" Rückwirkung auf die unechte Rückwirkung an.
29 c) Auch die unechte Rückwirkung ist allerdings nicht immer, sondern nur grundsätzlich zulässig. Auch in ihrem Fall können folglich überwiegende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes im Einzelfall ihre Unzulässigkeit ergeben. Die daran zu knüpfenden Voraussetzungen sind indessen nicht gegeben. Allein der Umstand, daß der Kläger seinen Hund bereits im April 1994 angeschafft hat, vermag für ihn eine schutzwürdige Vertrauensposition nicht zu begründen. Die Erwartung nämlich, der bisherige steuerliche Zustand werde jedenfalls im Großen und Ganzen unverändert bleiben, reicht dafür nicht aus. Der Gesetzgeber hat einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen. Dementsprechend darf der Bürger nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, daß die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer (vgl. BVerfGE 30, 250 [269]; 38, 61 [83]) und die Änderung eines Steuertarifs (vgl. BVerfGE 13, 274 [278]; BVerfG, Beschluß vom 1. März 1997 2 BvR 1599/ 89 u. a. NVwZ 1997, S. 573/ 575).
30 d) Solche besonderen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Mit einer Steuerbelastung von 60 DM monatlich erreicht der beanstandete Steuersatz der Beklagten nicht ein solches Ausmaß, daß damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die genannte Belastung zu den sonstigen Aufwendungen (Unterhaltskosten) in Beziehung gesetzt wird, die das Halten eines größeren Hundes notwendigerweise nach sich zieht. Es kann deswegen unerörtert bleiben, ob ein mehr oder minder "prohibitiver" Steuersatz für Kampfhunde ohne Übergangsregelung eingeführt werden dürfte. Eine Besteuerung, die einem Verbot der Kampfhundehaltung im Ergebnis gleich käme, wäre wegen ihrer "erdrosselnden" Wirkung ohnehin unzulässig (vgl. dazu BVerwGE 96, 272 [277 f.]).
31 Was das Fehlen einer Übergangsregelung in der Hundesteuersatzung angeht, kann die Beklagte im übrigen zu Recht auf die Vorschriften der Abgabenordnung zur Stundung (§ 222 AO), zum Zahlungsaufschub (§ 223 AO) und zum Erlaß der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) verweisen. Insbesondere die Möglichkeit des Steuererlasses gibt der Beklagten das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen sich aus dem Fehlen einer Übergangsvorschrift ergebende Härten auszugleichen. Folglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe, im besonderen Einzelfall eine Situation zu vermeiden, in der als ein häufig angeführtes Beispiel ein seit Jahren sich friedlich verhaltender Kampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müßte, weil sein Halter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann.
32 e) Auch der mit Verfassungsrang ausgestaltete Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet nicht, Hundehalter wie den Kläger von dem erhöhten Steuersatz für Kampfhunde freizustellen. Das Fehlen einer Übergangsregelung führt nicht dazu, daß der erhöhte Steuersatz von vornherein für das Erreichen der mit ihm verfolgten Zwecke ungeeignet ist. Einer dieser Zwecke besteht darin, im Stadtgebiet der Beklagten die Haltung von Kampfhunden einzudämmen. Das ist auch bei bereits vor Einführung des erhöhten Steuersatzes angeschafften Hunden noch erreichbar, etwa durch Weggabe oder Verkauf des Hundes an einen außerhalb des Stadtgebiets wohnenden Hundehalter.
33 Selbst wenn der steuerliche Lenkungszweck in diesen Fällen etwas in den Hintergrund treten sollte, hat das lediglich zur Folge, daß damit der Hauptzweck der Einnahmeerzielung an Bedeutung gewinnt. Der ihm zustehende Gestaltungsspielraum gestattet es dem Satzungsgeber, alle Hundehalter gleichermaßen mit der erhöhten Steuer zu belegen und nicht nach dem Zeitpunkt der Anschaffung des Hundes zu differenzieren.
34 C. Auch die zweite tragende Erwägung des Berufungsurteils erweist sich als unvereinbar mit dem Bundesrecht. Das Oberverwaltungsgericht sieht den Grundsatz der Steuergerechtigkeit verletzt und meint, dies komme in drei Aspekten zum Ausdruck: Die Satzung der Beklagten erfasse mit dem erhöhten Steuersatz nicht Kreuzungen von Kampfhunderassen und Mischlinge, sie gelte mit der unwiderleglichen Vermutung in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS nicht für gleich gefährliche Hunde anderer Rassen (z. B. Doggen, Dobermänner, Rottweiler, Schäferhunde), und sie sei zu weit gefaßt, weil sie eine Entlastungsmöglichkeit für artgerecht gehaltene und friedfertige Kampfhunde nicht beinhalte. Dies steht mit dem Gestaltungsspielraum nicht im Einklang, der der Beklagten auch in Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG als Satzungsgeber zusteht.
35 1. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, daß ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen.
Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch jede typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht.
36 Die mit der Typisierungsbefugnis einhergehende Gestaltungsfreiheit muß der Gesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine vom Gesetz vorgenommene ungleiche Behandlung muß sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, läßt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird (vgl. BVerfGE 75, 108 [157]; 90, 145 [196]; 93, 319 [348 f.]).
37 2. Werden diese Maßstäbe angelegt, so kann entgegen dem Berufungsurteil nicht festgestellt werden, daß die Beklagte mit den Festlegungen in § 4 Abs. 1 Buchst. d und e und Abs. 3 HStS die zulässigen Grenzen überschritten hat. Auch die vom Oberverwaltungsgericht als Mängel gerügten Aspekte (Handhabung von Kreuzungen/ Mischlingen, Nichterfassung von Doggen etc., Fehlen einer Entlastungsmöglichkeit) lassen sich willkürfrei rechtfertigen und führen nicht zu einem Verstoß gegen die Steuergerechtigkeit.
38 a) Die Hundesteuersatzung verwendet in ihrem § 4 Abs. 3 eine abstrakte Definition der Kampfhunde (Satz 1), die mit einer Liste konkretisiert ist, in der Hunde mit ihrem handelsüblichen Namen aufgeführt sind, die als Kampfhunde gelten sollen; die Kampfhundeigenschaft der aufgelisteten Hunde wird vom Satzungsgeber unwiderleglich vermutet. Ob die in der Liste erfaßten Tiere mit dem Begriff "Kampfhund" kynologisch-fachwissenschaftlich korrekt erfaßt sind, ist rechtlich unerheblich. Dem Satzungsgeber steht die Wahl seiner Terminologie frei. Der Senat geht ferner davon aus, daß die abstrakte Umschreibung in Satz 1 mit den Begriffsmerkmalen "besondere Veranlagung, Erziehung, Charaktereigenschaft" den rechtsstaatlichen Anforderungen an eine ausreichende Normenklarheit noch entspricht und damit dem Gebot Genüge getan ist, daß steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein müssen, daß der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast erkennen kann (vgl. z. B. BVerfGE 49, 343 [362]). Auch wenn damit gewisse Anforderungen an seine Steuerehrlichkeit gestellt werden, wird als Beispiel der Halter eines bissigen Schäferhundes oder Mischlingshundes unschwer erkennen können, daß sein Hund dem § 4 Abs. 3 Satz 1 HStS unterfällt. In jedem Fall erscheint gewährleistet, daß die Halter solcher Hunde dem erhöhten Steuersatz unterworfen werden, wenn ihr Hund in der Öffentlichkeit als erhöhte Gefahr aufgefallen ist. Das Gleichheitsproblem reduziert sich mithin auf die Frage, ob es vom Gestaltungsspielraum gedeckt ist, manche Hunde automatisch und unwiderleglich, andere aber nur unter besonderen Umständen höher zu besteuern.
39 b) Die demnach entscheidende Frage, ob es einen sachlichen Grund dafür gibt, die in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS aufgeführten Hunde ausnahmslos als Kampfhunde einzustufen, ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso VGH Mannheim, NVwZ 1992, S. 1105 ff. und NVwZ 1999, S. 1016 ff.; OVG Bremen, DÖV 1993, S. 576 ff., OVG Saarlouis, OVGE 24, S. 412 ff.) zu bejahen (im Ergebnis ebenso: BayVerfGH, BayVBl 1995, S. 76 ff.; VGH München, NVwZ 1997, S. 819 f.; OVG Lüneburg, NVwZ 1997, S. 816 ff.). Die in der Vorschrift genannte Liste enthält unter im Tierhandel gebräuchlichen Bezeichnungen nur solche Hunde, denen wegen ihres Gewichts oder ihrer Beißkraft eine abstrakte Gefährlichkeit zugesprochen werden muß.
40 Ersichtlich hat der Satzungsgeber darauf abgestellt, daß es sich bei den in die Liste aufgenommenen Hunden um erst in neuerer Zeit verstärkt importierte Züchtungen handelt, die im Ausland u. a. für Hundekämpfe bestimmt waren. Dementsprechend ist bei diesen Hunden eine Zuchtauswahl getroffen worden, die besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswille ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners fördern sollte. Dies belegen die vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen fachwissenschaftlichen Veröffentlichungen (UA S. 11).
41 Danach ist es "unbestritten, daß die aufgelisteten Hundegruppen ein Potential zur Erzeugung des 'gefährlichen' Hundes darstellen, die einen wegen ihrer Masse, die anderen ihres Mutes wegen" (vgl. Dr. Helga Eichelberger in der vom Berufungsgericht zitierten Broschüre des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e. V. "'Kampfhunde'? Gefährliche Hunde?", 4. Auflage 1999, S. 7; vgl. auch Prof. Dr. Unshelm, ebenda S. 22, wonach bestimmte Hunderassen weitgehend unabhängig von der Einstellung des Hundehalters wegen ihrer gesteigerten Aggressivität auffallen).
42 Aus diesen Veröffentlichungen ergibt sich zwar auch, daß nicht bei allen individuellen Exemplaren dieser Züchtungen a priori aufgrund ihrer Merkmale von einer gesteigerten Gefährlichkeit auszugehen ist; denn das aggressive Verhalten eines individuellen Hundes hängt von mehreren Faktoren ab, wie seiner Veranlagung, seiner Aufzucht und den Verhaltensweisen seines Halters. Wenn das Berufungsgericht hieraus allerdings den Schluß zieht, der Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit gefaßt, weil er auch im Einzelfall ungefährliche Hunde der erhöhten Steuer unterwerfe, verkennt es den von der Beklagten verfolgten Lenkungszweck und den ihr dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. Mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für Kampfhunde in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS verfolgt die Beklagte nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn "polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel besteht vielmehr zulässigerweise auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Beklagten solche Hunde zurückzudrängen, die aufgrund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach Hinzutreten anderer Faktoren. Die unwiderlegliche Vermutung in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS ist in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen. Müßten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlicheren Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit wie ausgeführt bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefährlichkeit erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen.
43 Unabhängig davon ist die in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS verankerte unwiderlegliche Vermutung und die darin liegende Typisierung auch durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. Eine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, daß sich ihre potentielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 [132 f.]) schon objektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit des "Entlastungsnachweises" und wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greift.
44 Daß in besonderen Sachverhaltslagen im Einzelfall steuerliche Abhilfe nach den §§ 222, 223, 227 AO gewährt werden kann, ist bereits ausgeführt.
45 Sollte die Liste der Kampfhunde in § 4 Abs. 3 Satz 2 HStS auch die eine oder andere Hundeart enthalten, für die eine abstrakte Gefährlichkeit im Sinne des genannten Züchtungspotentials objektiv nicht vorliegt, würde das allenfalls zu einer hierauf bezogenen Teilnichtigkeit der Satzung führen. Da der Bullterrier des Klägers nach allen Veröffentlichungen jedenfalls zu den abstrakt gefährlichen Arten gehört, könnte sich der Kläger auf die Teilnichtigkeit nicht berufen.
46 Im übrigen ist bei der Abgrenzung der Artenliste aber auch ganz allgemein bei der Ausgestaltung der Kampfhundesteuer durch die Beklagte zu berücksichtigen, daß Kampfhunde als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Phänomen in Deutschland erst etwa seit 1990 wahrgenommen worden sind (vgl. Mohl/ Backes, KStZ 1991, 66; Hölscheidt, NdsVBl 2000, 1).
Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der Beklagten von November 1994 handelt es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation ist es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen. Die mit einer gröberen Typisierung und Generalisierung verbundenen Unzuträglichkeiten geben erst dann Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterläßt (vgl. BVerfGE 33, 171 [189 f.]; 37, 104 [118]; 43, 291 [231]; 54, 173 [202]; 80, 1 [31/ 32]).
Die Beklagte war folglich befugt, eine in gewisser Weise "experimentelle" Regelung zu treffen.
Diese ist gerichtlich nicht daraufhin zu kontrollieren, ob sie für den mit ihr verfolgten Zweck eine optimale Lösung findet. Generell verleiht der Gleichheitssatz dem Gericht nicht die Berechtigung zu überprüfen, ob eine steuerliche Regelung für ein Problem die zweckmäßigste oder vernünftigste Lösung bereithält (vgl. z. B. BVerwG, Beschluß vom 27. Februar 1987 BVerwG 8 B 106. 86 Buchholz 401. 9 Beiträge Nr. 28 S. 1).
47 c) Daß auch andere Züchtungen Hunderassen hervorgebracht haben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Aggressionspotential ausgestattet sind, hat der Satzungsgeber rechtsfehlerfrei dadurch berücksichtigt, daß er sonstige gefährliche Hunde über § 4 Abs. 3 Satz 1 HStS ebenfalls mit einer erhöhten Hundesteuer belegt. Daß diese Rassen nicht ausnahmslos als Kampfhunde erfaßt sind, ist eine Privilegierung, die sachgerechte Gründe hat. Zugunsten der Halter dieser Hunde wirkt sich die größere soziale Akzeptanz aus, die sog. Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genießen.
Dieses positive "Vorurteil" ist auch nicht völlig unberechtigt. Die Bevölkerung ist mit diesen Hunden vertraut und billigt deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde besteht zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheint (vgl. BayVerfGH, a. a. O., S. 81).
48 Daß die Beklagte nicht auch alle Kreuzungen der in der Liste aufgeführten Hunde sowie alle oder bestimmte Mischlinge aufgeführter und nicht genannter Hunde in die Liste aufgenommen hat, ist danach gleichfalls von ihrer Gestaltungsfreiheit gedeckt. Denn eine Erfassung jener Hunde würde gerade unter Gleichheitsgesichtspunkten eine sachlich vertretbare Zuordnung solcher Kreuzungen und Mischlinge und damit weitergehende kynologische Überlegungen und Festlegungen erfordern, zu denen die Beklagte jedenfalls rechtlich nicht verpflichtet war. Es zeigt sich hierin der bereits angesprochene "experimentelle" Charakter der Satzung, der hingenommen werden muß. Die daraus resultierende Privilegierung der Halter von Mischlingen ist für den Satzungsgeber ein unerwünschter Nebeneffekt, der keinen Handlungsbedarf erzeugt, solange im Gemeindegebiet diese Hunde nicht oder nicht nachteilig in Erscheinung treten.
49 D. Andere Gründe, nach denen die Entscheidungen der Vorinstanzen sich im Sinne des § 144 Abs. 4 VwGO als richtig erweisen könnten, liegen nicht vor.
50 E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO

 
weitere Quellen zum Thema Kampfhundesteuer
auf www.tierheim-olpe.de

http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=thnews/104Olpe19022003.html   http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/laender/nrw/045nrw.html   http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/laender/nrw/042nrw.html   http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/laender/nrw/041nrw.html   http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/laender/nrw/037nrw.html

RA Jürgen Küttners Mustergutachten:
  http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thogoto.pl?page=news/laender/nrw/011nrw.html   http://www.tierheim-olpe.de/news/laender/nsachsen.htm#frei   sowie die bekannten Musterwidersprüche und Texte auf den Hessenseiten von RA Volker Stück:

http://www.tierheim-olpe.de/cgi-bin/thoinhalt.pl?page=news/laender/hessen.htm
 

 
Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere Einschränkung unserer Grundrechte.

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