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Nur 2 von
vielen Vorfällen: Schäferhund beißt Kind im Rollstuhl bzw. fallen Kinder an
* und schon
wieder wurde ein rot-grünes Gesetz wegen Stümperei hingerichtet:
* Bremer Hunde in
Ganderkesee
* Sehr geehrter Herr Dr. Hahne,
* KAMPFHUNDE NUR NOCH FÜR
GEWERBLICHE ZWECKE!
*
Tierheim Unna
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Schäferhund beißt Kind im
Rollstuhl
Er wollte das Tier nur
streicheln, doch der Schäferhund biss zu. Mitten ins Gesicht des zwölf
Jahre alte Jungen, der im Rollstuhl sitzt und mit seinen Eltern beim
Hundebesitzer zu Besuch in Norderstedt war. Ein Rettungswagen brachte das
Kind ins Krankenhaus. Die Ärzte diagnostizierten nach Auskunft der
Polizei Norderstedt Verletzungen am Jochbein und eine aufgerissene Lippe.
Nachdem die Mediziner den Verletzten versorgt hatten, konnte der
verletzte Junge wieder nach Hause.
Für Hund und Herrchen hat der Unfall Folgen. Der Besitzer muss sich wegen
Körperverletzung verantworten. "Er hat gegenüber dem Tier eine besondere
Aufsichtspflicht, der er nicht ausreichend nachgekommen ist", sagt
Norderstedts Polizeichef Dieter Aulich.
Der Hund ist inzwischen im Tierheim Westerwohld, wo er zunächst in
Gewahrsam bleibt. Ob er dort auf Dauer bleiben muss oder sogar
eingeschläfert wird, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab, denn: Das Tier
ist schon als gefährlich eingestuft. Der Schäferhund hatte ohne Grund
einen anderen Vierbeiner gebissen und verletzt. Daher muss der Beißer in
der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen, und der Hundehalter hat eine
besondere Aufsichtspflicht.
Das Ordnungsamt der Stadt Norderstedt, das die Unterbringung ins Tierheim
verfügt hatte, wollte keine Auskunft geben, da es sich um ein schwebendes
Verfahren handelt. ms
erschienen am 27. Juli 2004 in Norderstedt |
http://www..abendblatt.de/daten/2004/07/27/322354.html
Schäferhunde fallen Kinder an - Zwei Jungen
verletzt
Bad Vilbel (ddp-hes). Zwei Schäferhunde haben in Bad Vilbel bei Frankfurt
am Main zwei Kinder angefallen und beide verletzt. Ein achtjähriger Junge
erlitt bei der Attacke, die sich bereits am Montag ereignete, schwere
Verletzungen, wie die Polizei am Mittwoch mit Verweis auf das zuständige
Ordnungsamt der Stadt berichtete. Ein zwölfjähriger Junge wurde durch die
Bisse der beiden Hunde leicht verletzt.
Der Vorfall ereignete sich in einem Park an einer Stelle, wo Hunde frei
laufen dürfen. Die beiden Schäferhunde spielten in einem durch die Grünanlage
verlaufenden Bach unter den Augen einer 73-Jährigen aus Bad Vilbel, die die
Hunde für einen verreisten Nachbarn betreute. Aus noch ungeklärten rannten
die Tiere bellend auf mehrere in dem Park spielende Kinder zu und bissen die
beiden Jungen mehrfach in Oberkörper, Arme, Beine und Gesicht.
Die 73-Jährige verhinderte durch beherztes Eingreifen noch Schlimmeres.
Die Schäferhunde wurden in ein Tierheim gebracht, wo sie sich am Mittwoch
noch befanden. Die Ordnungsbehörde hat zu entscheiden, ob die Tiere
eingeschläfert werden. Dafür muss nach Angaben der Stadt unzweifelhaft
feststehen, dass von den Hunden weiterhin eine Gefahr für Leben und
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Polizei kündigte unterdessen
an, wegen öffentlichen Interesses ein Strafverfahren einzuleiten.
http://de.news.yahoo.com/040721/336/44klw.html
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und schon wieder wurde ein rot-grünes Gesetz wegen
Stümperei hingerichtet:
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 73/2004 vom 27. Juli 2004
Dazu
Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF
2/02 -
„Juniorprofessur“ mit dem Grundgesetz unvereinbar
Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer
Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 ist wegen Überschreitung der
Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes mit Artikel 70, Artikel 75 in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute
verkündetem Urteil. Zwei Richterinnen und ein Richter haben der Entscheidung
eine abweichende Meinung angefügt.
Wegen der Einzelheiten des dem Normenkontroll-Verfahren zugrundeliegenden
Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung
Nr. 26/2004 vom 12. März 2004 verwiesen.
In den Entscheidungsgründen heißt es:
1. Das Fünfte Änderungsgesetz wird den Anforderungen des Grundgesetzes an ein
Rahmengesetz nicht gerecht. Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist
in vierfacher Weise begrenzt.
a) Nach Art. 75 GG ist der Bund obligatorisch auf einen Rahmen beschränkt.
Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist auf inhaltliche Konkretisierung und
Gestaltung durch die Länder angelegt. Den Ländern
muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht
bleiben. Rahmenvorschriften richten sich in erster Linie an den
Landesgesetzgeber. Ihm muss ein normativer Spielraum verbleiben. Eine
Vollregelung eines unter die Rahmengesetzgebung fallenden Sachbereichs ist
ausgeschlossen.
b) Detailregelungen und unmittelbar geltende Vorschriften in einem
Rahmengesetz lässt das Grundgesetz nur in begründeten Ausnahmefällen zu. Mit
dem im Jahr 1994 eingefügten Art. 75 Abs. 2 GG begrenzte der
verfassungsändernde Gesetzgeber die Rahmenkompetenz des Bundes, um den
kooperativen Charakter der Rahmengesetzgebungskompetenz wieder stärker zu
betonen. Eine in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelung muss
deshalb deutlicher als bisher in der Reichweite begrenzt sein, wenn der
Rahmencharakter des Bundesgesetzes gewahrt bleiben soll.
Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 75 Abs. 2 GG liegt vor, wenn die
Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar
geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese
also schlechthin unerlässlich sind.
c) Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist weiter durch die
Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung begrenzt. Art. 72 Abs. 2 GG
bindet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes an bestimmte materielle
Voraussetzungen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist danach nur insoweit
erforderlich, als ohne sie gleichwertige Lebensverhältnisse nicht hergestellt
oder die im gesamtstaatlichen Interesse stehende Rechts- oder
Wirtschaftseinheit nicht gewahrt werden können. Die Frage der
Erforderlichkeit der Gesetzgebung des Bundes unterliegt
verfassungsgerichtlicher Kontrolle und wurde vom Zweiten Senat des
Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (Pressemitteilung
Nr. 94/2002 vom 24. Oktober 2002) näher konkretisiert.
d) Zusätzlich begrenzt Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG die Rahmenkompetenz des
Bundes für das Hochschulwesen auf allgemeine Grundsätze. Der Bund muss
gegenüber den anderen Rahmenkompetenzen ein Weniger an Normierungsbefugnis in
Kauf nehmen.
2. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird die Konzeption des Fünften
Änderungsgesetzes nicht gerecht. Für das angefochtene Gesetz ist Art. 75 Abs.
1 Nr. 1a GG mit seinen strengeren Voraussetzungen die einschlägige
Kompetenzgrundlage. Die angestrebte Neugestaltung der Personalstruktur
betrifft mit den Regelungen über die Qualifikation des wissenschaftlichen
Nachwuchses, die Gruppenhomogenität in der
akademischen Selbstverwaltung, die Möglichkeit von Hausberufungen und über
das Verfahren, die wissenschaftliche und pädagogische Eignung des
Lehrpersonals festzustellen, in elementarer Weise die Ordnung und den inneren
Aufbau der Hochschulen. Das Dienstrecht erweist sich für den
Bundesgesetzgeber als Mittel, um die personelle Organisation der Hochschulen
und damit das Hochschulwesen insgesamt grundlegend umzugestalten.
Das Kernstück des Reformgesetzes, die Regelungen für die Qualifikation und
Berufung von Professoren, überschreitet den bundesgesetzlich zulässigen
Rahmen für das Hochschulwesen. Den Ländern ist es aufgrund der
Regelungsdichte dieser Vorschriften versagt, diesen zentralen Bereich des
Hochschulwesens eigenständig auszugestalten. Der Bundesgesetzgeber hat die
Zugangsvoraussetzungen für eine Professur
umfassend und abschließend bestimmt. Die Juniorprofessur wird nach der
Neuregelung als Regeleinstellungsvoraussetzung definiert; gleichzeitig wird
festgelegt, dass die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nicht
Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein sollen. Der
Gesetzgeber
wollte die Habilitation entwerten, damit sie ihre bisherige Funktion
verliert. Der Qualifikationsweg über die Habilitation ist auch nicht
als Ausnahme von der Regel vorgesehen. Der Entscheidungsspielraum der Länder
ist weiter dadurch eingeschränkt, dass die Befähigung des wissenschaftlichen
Nachwuchses nur noch innerhalb eines bestimmten Verfahrens und durch eine
bestimmte Behörde zu überprüfen ist.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vollregelung nach Art.
75 Abs. 2 GG liegen nicht vor. Der Bund hat nicht hinreichend dargelegt, dass
die Einführung der Juniorprofessur unter gleichzeitiger
faktischer Abschaffung der Habilitation nach verständiger Betrachtung
unentbehrlich und der einzig mögliche Weg ist, um die angestrebte Senkung des
Erstberufungsalters der Professoren und die Verringerung
persönlicher sowie fachlicher Abhängigkeit des wissenschaftlichen
Nachwuchses zu erreichen.
Zudem sind die Regelungen über die Juniorprofessur nicht erforderlich (Art.
72 Abs. 2 GG) zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur
Wahrung der Rechtseinheit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn
gerade durch unterschiedliches Recht in den Ländern eine Gefahrenlage
entstünde. Dem ist aber nicht so. Die Voraussetzungen für eine
Gesetzgebungskompetenz des Bundes unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der
Wirtschaftseinheit sind ebenfalls nicht gegeben. Der Begründung des
Bundesgesetzgebers zu den zentralen Regelungen des Änderungsgesetzes zur
Personalstruktur der Hochschulen und über den Weg zur Professur ist nicht zu
entnehmen, dass sich mögliche Mängel bei der Qualifizierung des
wissenschaftlichen Nachwuchses ausschließlich durch die bundesweite
Einführung der Juniorprofessur beheben lassen und die Wirtschaftseinheit nur
auf diese Weise gewahrt werden kann. Vielmehr lassen
sich nach Auffassung der zur mündlichen Verhandlung geladenen
Sachverständigen die Reformziele ohne bundeseinheitliche Regelung
verwirklichen.
Der Bund ist auch nicht nach Art. 125 a GG zu einer grundlegenden
Umgestaltung der Personalstruktur an Hochschulen befugt.
3. Infolge der Überschreitung der Rahmenkompetenz des Bundes ist das Fünfte
Änderungsgesetz insgesamt nichtig. Die Veränderung der Personalstruktur prägt
die Reform des Hochschulwesens und steht mit weiteren Regelungskomplexen des
Gesetzes in engem Zusammenhang. Mit den zentralen Vorschriften steht und
fällt daher das gesamte Gesetz. Eine Fortgeltung einzelner Vorschriften
scheidet angesichts des einheitlichen gesetzgeberischen Reformkonzepts aus.
4. Der Bund kann unter den Voraussetzungen der Art. 72 und Art. 75 GG seine
hochschulpolitischen Reformziele auch mit dem Mittel der Rahmengesetzgebung
verfolgen. Ein Hochschulrahmengesetz könnte ein Leitbild für das deutsche
Hochschulwesen vorgeben und insbesondere bestimmen, welche Aufgaben erfüllt
werden sollen und wie sich das deutsche Hochschulwesen im internationalen
Wettbewerb positionieren soll. Die Länder müssten über die Aufnahme dieser
vom Bund vorgegebenen Konzepte und Anreize unter Beachtung der
grundrechtlichen Bindungen, insbesondere aus dem Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit, entscheiden.
Die Richterinnen Osterloh und Lübbe-Wolff sowie der Richter Gerhardt haben
der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. Ihrer Ansicht nach hatte
der Bund das Recht zur Gesetzgebung. Wie die Senatsmehrheit befasst sich das
Sondervotum nur mit der Kompetenzfrage und lässt die vom Normenkontrollantrag
aufgeworfenen weiteren Fragen offen. Die Kompetenz des Bundes zur
Rahmengesetzgebung wird von der Senatsmehrheit so eng gefasst, dass dem Bund
praktisch jede Möglichkeit zu neuer politischer Gestaltung der betreffenden
Gesetzgebungsmaterien genommen ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit das
Grundgesetz dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, kommt ihm und nicht
den Ländern politische Gestaltungsmacht zu. Der Bund kann als
Rahmengesetzgeber
auch unter Berücksichtigung der neuen Verfassungsentwicklung politische Ziele
und Reformvorstellungen verwirklichen und ist nicht darauf beschränkt, die
Rahmengesetzgebung als bloßes Instrument der Koordinierung der politischen
Entscheidungen der Länder einzusetzen.
Die Vorschriften über die Juniorprofessur halten sich innerhalb des
Kompetenztitels des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG. Regelungen der
Personalstruktur betreffen allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens. Die vom
Bund zur Erreichung seiner legitimen Ziele gewählte „dienstrechtliche Lösung“
stellt, nicht anders als die ältere Entscheidung für die Habilitation, eine
zulässige (politische) Konzeptentscheidung dar. Als solche kann sie
kompetenzrechtlich nicht unter Hinweis auf andere Regelungskonzepte in Frage
gestellt werden, die den Ländern mehr Raum für eigene Gestaltung lassen. Die
vergleichsweise hohe Regelungsdichte ist erforderlich, um den neu
geschaffenen Status eines „Professors auf Bewährung“ festzulegen und seine
Bedeutung im Verhältnis zum bisherigen Qualifikationssystem zu definieren.
Die Kriterien für die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesgesetzgeber und
Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 2 GG betreffen entgegen der Ansicht der
Senatsmehrheit nicht die Frage wie, sondern allein ob eine Materie vom Bund
geregelt werden darf. Maßgeblich ist daher nicht, ob es aus Gründen der
Bundeseinheitlichkeit erforderlich ist, die Habilitation durch die
Juniorprofessur zu ersetzen oder zu verdrängen, es kommt vielmehr nur darauf
an, ob eine bundeseinheitliche Regelung der Zugangsvoraussetzungen zum Amt
des Professors erforderlich ist. Dies ist der Fall, weil sonst erhebliche
Nachteile für die Berufssituation der Hochschullehrer und die
Funktionsfähigkeit der Hochschule entstünden.
Das Sondervotum sieht in den Vorschriften über die Juniorprofessur auch
keinen Verstoß gegen Art. 75 Abs. 2 GG. Ob ein Ausnahmefall im Sinne dieser
Vorschrift vorliegt, ist in quantitativer Hinsicht grundsätzlich nach dem
Gesetz zu bestimmen, das die der Rahmengesetzgebung zugängliche Materie
umfassend ordnet, hier im Hochschulrahmengesetz, und nicht nach einem
Änderungsgesetz, wie die Senatsmehrheit annimmt. Die von der Senatsmehrheit
in qualitativer Hinsicht aufgestellte Forderung,
Regelungen der in Art. 75 Abs. 2 GG genannten Art müssen „schlechthin
unerlässlich“ sein, findet weder im Verfassungstext noch in der Geschichte
der Verfassungsänderung 1994 eine Stütze. Vielmehr genügt in
Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung ein besonders starkes und legitimes
Interesse an in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen.
Ein solches Interesse liegt hier vor.
Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 –
Karlsruhe, den 27. Juli 2004
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Peter Böttcher
Adlerstr. 21
28203 Bremen
Tel.: 0172 53 43 63 5
Fax: 0421 339 83 47
Deutscher Tierschutzbund e.V.
Herrn
Wolfgang Apel
Vorsitzender
Hemmstr. 491
28357 Bremen
27. Juli 2004
Bremer Hunde in Ganderkesee
Sehr geehrter Herr Apel,
ich bin Mitglied im Deutschen Tierschutzbund und hatte die Gelegenheit vor
ca.einem Jahr mit Herrn RA Claus Jäger und Ihnen zu sprechen.
Seinerzeit halfen Sie mir den Hund Leo aus dem Tierheim Hemmstraße zu erwerben.
Leo ist für uns ein super Familienmitglied geworden.
Doch dieses ist nicht Anlass meines heutigen Schreibens.
Es geht mir um die ca. 65 Hunde in Ganderkesee. Sie leben jetzt fast 4 Jahre
dort, ohne eine Chance auf Vermittlung.
Am 03. April 2004 wurde uns eine Besichtigung der Anlage gewährt.
Seit diesem Datum führt das Stadtamt eine Internetseite um die Hunde zu
vermitteln.
Allerdings wurde bis zum 01. Juli 2004 nur ein Hund vermittelt.
Was können wir hier tun?
Gerne würde ich Sie bei dieser Aufgabe tatkräftig unterstützen.
Vielen Dank und mit
freundlichen Grüßen
Peter Böttcher
Tierschutzpolitischer Beauftragter - FDP Bremen, KV-M/W
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An das
Niedersächsische Ministerium
für den ländlichen Raum,
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
in Hannover
- Herrn Dr. Gert Hahne -
Sehr geehrter Herr Dr. Hahne,
Niedersachsen verfügt über ein vorbildliches Hundegesetz, das in Ihrem
Ministerium nach dem aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand
ausgearbeitet wurde.
Damit wurde der Wissenschaft der Stellenwert eingeräumt, der ihr gebührt.
So haben Sie denn auch einer Pressemitteilung zufolge das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts über das bundesrechtliche Einfuhr- und
Verbringungsverbot mit Gelassenheit aufgenommen und gesagt:
" Das Urteil betrifft uns nicht ".
Da nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 ein
eventuelles Zucht- und Vermehrungsverbot bestimmter Hunderassen in die
Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fällt, war dieses Thema Gegenstand der
Innenministerkonferenz vom
08. Juli 2004.
Wie dem Protokoll vom 08. Juli 2004 zu entnehmen ist, haben die Innenminister
den jeweiligen Standpunkt ihrer Landesregierung vertreten.
Das Bundesland Thüringen hat Zweifel geäußert, ob eine Rassenliste nach dem
derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand geeignet ist, einen Hund als
gefährlich oder nicht gefährlich einzustufen.
Mit Entsetzen habe ich zur Kenntnis nehmen müssen, daß der Niedersächsische
Innenminister einem bundesweit geplanten Zucht- und Vermehrungsverbot der vom
Bundesgesetz betroffenen Hunderassen zugestimmt hat.
Sie werden verstehen, daß bei einer solchen Politik kein seriöser Hundehalter
und Hundezüchter in Niedersachsen seine Zukunft planen kann.
Hat Herr Minister Schünemann tatsächlich den derzeitigen Standpunkt der
Niedersächsischen Landesregierung vertreten ?
Wie läßt sich ein Zuchtverbot mit dem Regelungskonzept des Nds. Hundegesetzes
in Einklang bringen ?
Mit freundlichen Grüßen
Manfred Korinth
Grehberg 7
31855 Aerzen
Niedersachsen |
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Peter Böttcher
Postfach 10 71 03
28071 Bremen
Tel.: 0172 53 43 63 5
Fax: 0421 339 83 47
Landesparteidobermann ÖVP
Dr. Josef Martinz
Kärnten
Österreich463 5862 17
Fax: 43 (0)
landespartei@oevpkaernten.at
kommunikation@oevpkaernten.at
KÄRNTEN AB 1. JÄNNER 2005
KAMPFHUNDE
NUR NOCH FÜR GEWERBLICHE ZWECKE!
Dr. Josef Martinz ÖVP Kärnten fordert:
Verbot der Kampfhundehaltung im privaten Bereich!
Begründung: Kinderliebe, bla bla bla blub, der gleiche Schmalz wie bei uns.
Aber ist doch auch ganz interessant, wenn „Kampfhunde“ nicht mehr im privaten
Bereich gehalten werden dürfen, dieses bedeutet, dass diese Hunde nur noch
gewerblich genutzt werden dürfen.
Und bei Nutztieren entfällt die Steuer!
Dieses würde bedeuten, Dr. Josef Martinz ist Befürworter von gewerblichen
Hundekämpfen.
Einige Bordellbesitzer in Klagenfurt bereiten sich schon auf das glänzende
Geschäft vor.
Jetzt können finanziell gut gestellte Bürger, Staatsanwälte, Juristen und
Politiker etc. ganz offen Ihren Neigungen nachgehen.
Doch Dr. Martinz, machen Sie nicht die Rechnung ohne uns Halter von
Bullterrier, Pitbullterrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire
Bullterrier in Deutschland.
Unsere Hunde werden bereits ausgerottet!
Wir unterstützen überhaupt keine Hundekämpfe!
Sie sollten lieber auf Ihre Plastik Ente aufpassen, die auf den Internetseiten
der ÖVP am unteren rechten Rand herumwackelt.
Ihr Zitat:
„Ich betrachte die Partei nicht am Boden zerstört, sondern sehe viele Chancen
und Licht am Ende des Tunnels.“
Licht am Ende des Tunnels?
Dr. Martinz, glauben Sie doch nicht an solche plumpen Sprüche. Wir in
Deutschland haben die Erfahrung gemacht, je kaputter eine Partei ist, desto
mehr verbeißt sie sich an der Kampfhundelüge.
Unterstützen Sie lieber Ihren Bauernbund und kommen zurück auf die Erde.
SHALOM
IN MEMORY OF EDDY, KILLED BY THE GERMAN GOVERNMENT
Peter Böttcher
26. Juli 2004
Verteiler I & II
http://www.maulkorbzwang.de
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- Tierheim
Unna
"Neue Anfeindungen gegen Tierheim nach Besuch aus Arnsberg
Unna | Ehemalige Gassigänger und Tierfreunde machen weiter mobil gegen das
Kreistierheim.
Während sich Tierschützer mit dem Kreis Unna eine anhaltende Diskussion um
die Zustände im Tierheim liefern, warten Vierbeiner wie der Cocker-Spaniel
Ben auf ein neues Zuhause.
Der Besuch des Regierungsvizepräsidenten bei den Vierbeinern an der Hammer
Straße und dessen löbliche Äußerungen (wir berichteten) über die
Einrichtungen löste eine neue Welle von Protesten und
Anfeindungen aus, die überwiegend anonym und nur
schwer beweisbar in der Redaktion eintrafen.
Während Tierschützer über Todesfälle der vergangenen Monate, und das
Schicksal einige so genannter Kampfhunde, die nach Saudi Arabien abgegeben
wurden, spekulieren, sitzen zurzeit 36 Hunde und 30 Katzen in den Käfigen und
warten auf neue Familien. Geimpft, entwurmt, kastriert, gechippt - so sollen
die Tiere an liebevolle Menschen abgegeben werden.
Unterdessen bezeichnen die Tierheim-Kritiker die Aussage der Bezirksregierung
über den „guten Zustand“ von Tieren und Anlage als verspäteten Aprilscherz
und kritisieren, dass der Besuch angemeldet war und demzufolge im Tierheim
entsprechende Vorkehrungen getroffen worden seien. Nur überraschende
Kontrollen könnten die Missstände aufdecken, so der Tenor. Kritisiert werden
zu wenig Sozialkontakte und zu wenig Auslauf. Außerdem wird die
Gefährlichkeit von eingeschläferten Hunden angezweifelt.
Beim Vize-RP Heiko Kosow hat eine Briefschreiberin um einen Gesprächstermin
gebeten. Der Kreis selber hat seine Stellungnahme allgemein zugänglich ins
Internet - www.kreis-unna.de - gestellt. Weitere Verlautbarungen soll es
nicht mehr geben, hieß es gestern in der Pressestelle. Und weiter:
„Die ständige Wiederholung unberechtigter Vorwürfe
erhöht nicht deren Wahrheitsgehalt.“ ho-"
Quelle:
http://www.hellwegeranzeiger.de/content/out/s_657259.html
"Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Kreis-Tierheim
Das Tierheim des Kreises Unna wird seit geraumer Zeit mit unberechtigten,
unbegründeten und
beleidigenden Vorwürfen konfrontiert. Versuche einer sachlichen Diskussion
scheiterten - auch
weil manche Urheber dieser Gerüchte anonym
bleiben.
Die ständige Wiederholung unberechtigter Vorwürfe erhöht nicht deren
Wahrheitsgehalt. Deshalb
hat der Kreis Unna bislang auf eine Stellungnahme zu im Internet geäußerten
Vorwürfen verzich-
tet. Auch in Zukunft wird die Kreisverwaltung nicht an "Diskussionsforen"
welcher Art und Quali-
tät auch immer teilnehmen.
I. Die Kreisverwaltung hält an dieser Stelle lediglich folgendes fest:
Das Tierheim des Kreises Unna ist eine von allen Städten und Gemeinden im
Kreis getra-
gene Einrichtung.
Grundlage der dort geleisteten Arbeit sind u.a. das
- Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG
NRW)
vom 13. Dezember 2002
- Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 in der zur Zeit gültigen Fassung.
Aufgabe des Tierheims ist die Aufnahme, Versorgung und Vermittlung von
Tieren.
Das Tierheim des Kreises Unna unterliegt einer regelmäßigen behördlichen
Kontrolle und
Aufsicht. Konkret zuständig ist die Bezirksregierung Arnsberg (Fachaufsicht
über die Vete
rinärbehörden).
In regelmäßigen, auch unangekündigten Kontrollen wird die Einhaltung der
gesetzlichen
Regelungen und Vorschriften zum Tierschutz, insbesondere Haltung, Hygiene,
Fütterung,
Betreuung überprüft.
Beanstandungen durch die Bezirksregierung Arnsberg hat es nach diesen
Kontrollen nicht
gegeben.
Das Einschläfern von im Tierheim untergebrachten Tieren lässt sich nicht
immer vermei-
den. Die nachstehende Statistik über eingeschläferte
Tiere im Tierheim Kreis Unna ist
öffentlich, wurde und wird auch den Medien zur Verfügung gestellt.
-
Jahr*
|
krank**
|
aggressiv
|
insgesamt
|
|
Anlage-
hund |
Kein
Anlagehund |
gesamt
|
Anlage-
hund |
Kein
Anlagehund*** |
gesamt
|
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2000 |
3 |
5 |
8
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1 |
1 |
2
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10
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2001 |
2 |
5 |
7
|
4 |
1 |
5
|
12
|
2002 |
4 |
3 |
7
|
1 |
2 |
3
|
10
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2003 |
3 |
5 |
8
|
1 |
2 |
3
|
11
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2004 |
2 |
3 |
5
|
1 |
-- |
1
|
6
|
*Stand 01.07.2004
**z.B. Altersschwäche, Arthrose, Hüftleiden, Magendrehungen, Tumore, verletzt
gebracht
*** z.B. Schäferhunde, Terrier
II. Die Kreisverwaltung kennt Plakate mit dem Satz
"Warum mussten diese Hunde sterben?",
der Auflistung der Namen Joey I, Lucca, Spike, Tyson, Fila, Enny, Teddy sowie
den Nachsatz:
"STOPP! Dem sinnlosen Morden!!!"
Die Kreisverwaltung nimmt dazu einmalig mit nachstehenden
Informationen Stellung:
JOEY I:
Rasse: American Staffordshire Terrier
geb. am 14.08.98
Geschlecht: männlich
Eingangsdatum: 02.03.01
Einschläferungsdatum: 03.08.01
Grund: Der Einschläferung sind ein Beißvorfall mit einem anderen Hund und eine
Beißattacke gegen einen Menschen vorausgegangen.
TYSON:
Rasse: Pittbullterrier
geb. am 26.06.00
Geschlecht: männlich
Eingangsdatum: 06.03.03
Einschläferungsdatum: 16.06.04
Grund: Der Einschläferung sind mehrere Beißattacken gegen Menschen und ein
Beißvorfall mit einem anderen Hund vorausgegangen.
LUCCA:
Rasse: American Staffordshire Terrier
geb. ca. 1997
Geschlecht: weiblich
Eingangsdatum: 25.11.02
Einschläferungsdatum: 12.12.02
Grund: Das Tier wurde hochgradig abgemagert im Tierheim abgeliefert. Bei
eingehender
Diagnostik wurde festgestellt, dass es an einer hochgradigen präcardialen
Oesophagusektasie
litt: Abgeschlucktes Futter gelangt nicht in den Magen, sondern wird unverdaut
ausgebrochen.
SPIKE:
Rasse: American Staffordshire Terrier - Bullterrier -
Mischling
Alter: 9 Jahre
Geschlecht: männlich
Eingangsdatum: 21.09.02
Einschläferungsdatum: 26.01.04
Grund: Das Tier wurde aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes - Folge
eines Nierenversagens - eingeschläfert.
FILA ('Aramis'):
Rasse: Fila Brasiliero
geb. am 23.07.97
Geschlecht: männlich
Eingangsdatum: 27.03.04
Einschläferungsdatum: 14.06.04
Grund: Torsio ventriculi (Magendrehung)
ENNY:
Rasse: American Staffordshire Terrier
geb. am 27.07.96
Geschlecht: weiblich
Eingangsdatum: 16.10.01
Einschläferungsdatum: 18.07.03
Grund: Nach einer Gesäugeleisten-OP hatte das Tier rezidivierende
Gesäugeleistentumore. Ein größerer Tumor war ulzeriert, die Leistengegend war
ebenfalls von Tumoren befallen.
TEDDY:
Rasse: Mischling
Alter: 12 Jahre
Geschlecht:: männlich
Eingangsdatum: 12.07.03
Einschläferungsdatum: 21.03.04
Grund: Das Tier wurde im Tierheim über Monate wegen erheblicher Hautprobleme,
die mit starkem Juckreiz einhergingen, behandelt. Es hatte verschiedene, auch
altersbedingte, gesundheitliche Probleme. Ausschlaggebend für die
Einschläferung war letztlich eine hochgradige, chronische und völlig
therapieresistente Otitis, die dem Hund starke Schmerzen bereitete. Die
Säuberung und Behandlung der Ohren war wegen der Schmerzhaftigkeit nur unter
starken Zwangsmaßnahmen oder unter Narkose möglich. Eine Chance auf Heilung
bestand nicht.
Abschließend bleibt festzuhalten:
Der Staat kontrolliert die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zum Tierschutz,
nicht das Ehrenamt.
gez.
Warminski-Leitheußer
Dezernentin für Gesundheit und Verbraucherschutz"
Quelle:
http://www.kreis-unna.de/KreisWeb/ |
|
Mit freundlichem Gruß
Achim Weber
Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere
Einschränkung unserer Grundrechte.
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http://forum.maulkorbzwang.de
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Und nicht vergessen die Nachrichten werden uns
übermittelt, sie spiegeln nicht immer unsere Meinung wieder, deshalb
distanzieren wir uns von einigen dieser Meldungen.
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ankommt. <<<Hans Olaf Henkel>>>
*Alle sagten: „Das geht nicht!“ - Dann kam einer, der wußte das
nicht und hat's gemacht. (unbekannt)*
Impressum:
Achim
Weber
Brühlstrasse 6
66453 Gersheim
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