Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 

* Nur 2 von vielen Vorfällen: Schäferhund beißt Kind im Rollstuhl bzw. fallen Kinder an

* und schon wieder wurde ein rot-grünes Gesetz wegen Stümperei hingerichtet:

* Bremer Hunde in Ganderkesee

* Sehr geehrter Herr Dr. Hahne,

* KAMPFHUNDE NUR NOCH FÜR GEWERBLICHE ZWECKE!

* Tierheim Unna

 
Norderstedt
Schäferhund beißt Kind im Rollstuhl


Er wollte das Tier nur streicheln, doch der Schäferhund biss zu. Mitten ins Gesicht des zwölf Jahre alte Jungen, der im Rollstuhl sitzt und mit seinen Eltern beim Hundebesitzer zu Besuch in Norderstedt war. Ein Rettungswagen brachte das Kind ins Krankenhaus. Die Ärzte diagnostizierten nach Auskunft der Polizei Norderstedt Verletzungen am Jochbein und eine aufgerissene Lippe. Nachdem die Mediziner den Verletzten versorgt hatten, konnte der verletzte Junge wieder nach Hause.

Für Hund und Herrchen hat der Unfall Folgen. Der Besitzer muss sich wegen Körperverletzung verantworten. "Er hat gegenüber dem Tier eine besondere Aufsichtspflicht, der er nicht ausreichend nachgekommen ist", sagt Norderstedts Polizeichef Dieter Aulich.

Der Hund ist inzwischen im Tierheim Westerwohld, wo er zunächst in Gewahrsam bleibt. Ob er dort auf Dauer bleiben muss oder sogar eingeschläfert wird, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab, denn: Das Tier ist schon als gefährlich eingestuft. Der Schäferhund hatte ohne Grund einen anderen Vierbeiner gebissen und verletzt. Daher muss der Beißer in der Öffentlichkeit einen Maulkorb tragen, und der Hundehalter hat eine besondere Aufsichtspflicht.

Das Ordnungsamt der Stadt Norderstedt, das die Unterbringung ins Tierheim verfügt hatte, wollte keine Auskunft geben, da es sich um ein schwebendes Verfahren handelt. ms

erschienen am 27. Juli 2004 in Norderstedt

http://www..abendblatt.de/daten/2004/07/27/322354.html

Schäferhunde fallen Kinder an - Zwei Jungen verletzt

Bad Vilbel (ddp-hes). Zwei Schäferhunde haben in Bad Vilbel bei Frankfurt am Main zwei Kinder angefallen und beide verletzt. Ein achtjähriger Junge erlitt bei der Attacke, die sich bereits am Montag ereignete, schwere Verletzungen, wie die Polizei am Mittwoch mit Verweis auf das zuständige Ordnungsamt der Stadt berichtete. Ein zwölfjähriger Junge wurde durch die Bisse der beiden Hunde leicht verletzt.

Der Vorfall ereignete sich in einem Park an einer Stelle, wo Hunde frei laufen dürfen. Die beiden Schäferhunde spielten in einem durch die Grünanlage verlaufenden Bach unter den Augen einer 73-Jährigen aus Bad Vilbel, die die Hunde für einen verreisten Nachbarn betreute. Aus noch ungeklärten rannten die Tiere bellend auf mehrere in dem Park spielende Kinder zu und bissen die beiden Jungen mehrfach in Oberkörper, Arme, Beine und Gesicht.

Die 73-Jährige verhinderte durch beherztes Eingreifen noch Schlimmeres. Die Schäferhunde wurden in ein Tierheim gebracht, wo sie sich am Mittwoch noch befanden. Die Ordnungsbehörde hat zu entscheiden, ob die Tiere eingeschläfert werden. Dafür muss nach Angaben der Stadt unzweifelhaft feststehen, dass von den Hunden weiterhin eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Die Polizei kündigte unterdessen an, wegen öffentlichen Interesses ein Strafverfahren einzuleiten.

http://de.news.yahoo.com/040721/336/44klw.html

 
und schon wieder wurde ein rot-grünes Gesetz wegen Stümperei hingerichtet:

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

Pressemitteilung Nr. 73/2004 vom 27. Juli 2004


Dazu
Urteil vom 27. Juli 2004 - 2 BvF 2/02 -
 

„Juniorprofessur“ mit dem Grundgesetz unvereinbar


Das Fünfte Gesetz zur Änderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vorschriften (5. HRGÄndG) vom 16. Februar 2002 ist wegen Überschreitung der Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes mit Artikel 70, Artikel 75 in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig. Dies entschied der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute verkündetem Urteil. Zwei Richterinnen und ein Richter haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt.

Wegen der Einzelheiten des dem Normenkontroll-Verfahren zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 26/2004 vom 12. März 2004 verwiesen.

In den Entscheidungsgründen heißt es:

1. Das Fünfte Änderungsgesetz wird den Anforderungen des Grundgesetzes an ein Rahmengesetz nicht gerecht. Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist in vierfacher Weise begrenzt.
a) Nach Art. 75 GG ist der Bund obligatorisch auf einen Rahmen beschränkt. Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt. Den Ländern
muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben. Rahmenvorschriften richten sich in erster Linie an den Landesgesetzgeber. Ihm muss ein normativer Spielraum verbleiben. Eine
Vollregelung eines unter die Rahmengesetzgebung fallenden Sachbereichs ist ausgeschlossen.
b) Detailregelungen und unmittelbar geltende Vorschriften in einem Rahmengesetz lässt das Grundgesetz nur in begründeten Ausnahmefällen zu. Mit dem im Jahr 1994 eingefügten Art. 75 Abs. 2 GG begrenzte der
verfassungsändernde Gesetzgeber die Rahmenkompetenz des Bundes, um den kooperativen Charakter der Rahmengesetzgebungskompetenz wieder stärker zu betonen. Eine in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelung muss deshalb deutlicher als bisher in der Reichweite begrenzt sein, wenn der Rahmencharakter des Bundesgesetzes gewahrt bleiben soll.
Ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 75 Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind.
c) Die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes ist weiter durch die Erforderlichkeit der bundesgesetzlichen Regelung begrenzt. Art. 72 Abs. 2 GG bindet die Gesetzgebungskompetenz des Bundes an bestimmte materielle Voraussetzungen. Eine bundesgesetzliche Regelung ist danach nur insoweit erforderlich, als ohne sie gleichwertige Lebensverhältnisse nicht hergestellt oder die im gesamtstaatlichen Interesse stehende Rechts- oder Wirtschaftseinheit nicht gewahrt werden können. Die Frage der Erforderlichkeit der Gesetzgebung des Bundes unterliegt verfassungsgerichtlicher Kontrolle und wurde vom Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 24. Oktober 2002 (Pressemitteilung Nr. 94/2002 vom 24. Oktober 2002) näher konkretisiert.
d) Zusätzlich begrenzt Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG die Rahmenkompetenz des Bundes für das Hochschulwesen auf allgemeine Grundsätze. Der Bund muss gegenüber den anderen Rahmenkompetenzen ein Weniger an Normierungsbefugnis in Kauf nehmen.
2. Diesem verfassungsrechtlichen Maßstab wird die Konzeption des Fünften Änderungsgesetzes nicht gerecht. Für das angefochtene Gesetz ist Art. 75 Abs. 1 Nr. 1a GG mit seinen strengeren Voraussetzungen die einschlägige Kompetenzgrundlage. Die angestrebte Neugestaltung der Personalstruktur betrifft mit den Regelungen über die Qualifikation des wissenschaftlichen Nachwuchses, die Gruppenhomogenität in der
akademischen Selbstverwaltung, die Möglichkeit von Hausberufungen und über das Verfahren, die wissenschaftliche und pädagogische Eignung des Lehrpersonals festzustellen, in elementarer Weise die Ordnung und den inneren Aufbau der Hochschulen. Das Dienstrecht erweist sich für den Bundesgesetzgeber als Mittel, um die personelle Organisation der Hochschulen und damit das Hochschulwesen insgesamt grundlegend umzugestalten.
Das Kernstück des Reformgesetzes, die Regelungen für die Qualifikation und Berufung von Professoren, überschreitet den bundesgesetzlich zulässigen Rahmen für das Hochschulwesen. Den Ländern ist es aufgrund der Regelungsdichte dieser Vorschriften versagt, diesen zentralen Bereich des Hochschulwesens eigenständig auszugestalten. Der Bundesgesetzgeber hat die Zugangsvoraussetzungen für eine Professur
umfassend und abschließend bestimmt. Die Juniorprofessur wird nach der Neuregelung als Regeleinstellungsvoraussetzung definiert; gleichzeitig wird festgelegt, dass die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nicht Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein sollen. Der Gesetzgeber
wollte die Habilitation entwerten, damit sie ihre bisherige Funktion verliert.
Der Qualifikationsweg über die Habilitation ist auch nicht als Ausnahme von der Regel vorgesehen. Der Entscheidungsspielraum der Länder ist weiter dadurch eingeschränkt, dass die Befähigung des wissenschaftlichen Nachwuchses nur noch innerhalb eines bestimmten Verfahrens und durch eine bestimmte Behörde zu überprüfen ist.
Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zulässige Vollregelung nach Art. 75 Abs. 2 GG liegen nicht vor. Der Bund hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Einführung der Juniorprofessur unter gleichzeitiger
faktischer Abschaffung der Habilitation nach verständiger Betrachtung unentbehrlich und der einzig mögliche Weg ist, um die angestrebte Senkung des Erstberufungsalters der Professoren und die Verringerung
persönlicher sowie fachlicher  Abhängigkeit des wissenschaftlichen Nachwuchses zu erreichen.
Zudem sind die Regelungen über die Juniorprofessur nicht erforderlich (Art. 72 Abs. 2 GG) zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechtseinheit. Dies wäre nur dann der Fall, wenn
gerade durch unterschiedliches Recht in den Ländern eine Gefahrenlage entstünde. Dem ist aber nicht so. Die Voraussetzungen für eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Wirtschaftseinheit sind ebenfalls nicht gegeben. Der Begründung des Bundesgesetzgebers zu den zentralen Regelungen des Änderungsgesetzes zur Personalstruktur der Hochschulen und über den Weg zur Professur ist nicht zu entnehmen, dass sich mögliche Mängel bei der Qualifizierung des
wissenschaftlichen Nachwuchses ausschließlich durch die bundesweite Einführung der Juniorprofessur beheben lassen und die Wirtschaftseinheit nur auf diese Weise gewahrt werden kann. Vielmehr lassen sich nach Auffassung der zur mündlichen Verhandlung geladenen Sachverständigen die Reformziele ohne bundeseinheitliche Regelung verwirklichen.
Der Bund ist auch nicht nach Art. 125 a GG zu einer grundlegenden Umgestaltung der Personalstruktur an Hochschulen befugt.
3. Infolge der Überschreitung der Rahmenkompetenz des Bundes ist das Fünfte Änderungsgesetz insgesamt nichtig. Die Veränderung der Personalstruktur prägt die Reform des Hochschulwesens und steht mit weiteren Regelungskomplexen des Gesetzes in engem Zusammenhang. Mit den zentralen Vorschriften steht und fällt daher das gesamte Gesetz. Eine Fortgeltung einzelner Vorschriften scheidet angesichts des einheitlichen gesetzgeberischen Reformkonzepts aus.
4. Der Bund kann unter den Voraussetzungen der Art. 72 und Art. 75 GG seine hochschulpolitischen Reformziele auch mit dem Mittel der Rahmengesetzgebung verfolgen. Ein Hochschulrahmengesetz könnte ein Leitbild für das deutsche Hochschulwesen vorgeben und insbesondere bestimmen, welche Aufgaben erfüllt werden sollen und wie sich das deutsche Hochschulwesen im internationalen Wettbewerb positionieren soll. Die Länder müssten über die Aufnahme dieser vom Bund vorgegebenen Konzepte und Anreize unter Beachtung der grundrechtlichen Bindungen, insbesondere aus dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit, entscheiden.

Die Richterinnen Osterloh und Lübbe-Wolff sowie der Richter Gerhardt haben der Entscheidung eine abweichende Meinung angefügt. Ihrer Ansicht nach hatte der Bund das Recht zur Gesetzgebung. Wie die Senatsmehrheit befasst sich das Sondervotum nur mit der Kompetenzfrage und lässt die vom Normenkontrollantrag aufgeworfenen weiteren Fragen offen. Die Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung wird von der Senatsmehrheit so eng gefasst, dass dem Bund praktisch jede Möglichkeit zu neuer politischer Gestaltung der betreffenden Gesetzgebungsmaterien genommen ist. Dem kann nicht gefolgt werden. Soweit das Grundgesetz dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht, kommt ihm und nicht den Ländern politische Gestaltungsmacht zu. Der Bund kann als Rahmengesetzgeber
auch unter Berücksichtigung der neuen Verfassungsentwicklung politische Ziele und Reformvorstellungen verwirklichen und ist nicht darauf beschränkt, die Rahmengesetzgebung als bloßes Instrument der Koordinierung der politischen Entscheidungen der Länder einzusetzen.
Die Vorschriften über die Juniorprofessur halten sich innerhalb des Kompetenztitels des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG. Regelungen der Personalstruktur betreffen allgemeine Grundsätze des Hochschulwesens. Die vom Bund zur Erreichung seiner legitimen Ziele gewählte „dienstrechtliche Lösung“ stellt, nicht anders als die ältere Entscheidung für die Habilitation, eine zulässige (politische) Konzeptentscheidung dar. Als solche kann sie kompetenzrechtlich nicht unter Hinweis auf andere Regelungskonzepte in Frage gestellt werden, die den Ländern mehr Raum für eigene Gestaltung lassen. Die vergleichsweise hohe Regelungsdichte ist erforderlich, um den neu geschaffenen Status eines „Professors auf Bewährung“  festzulegen und seine Bedeutung im Verhältnis zum bisherigen Qualifikationssystem zu definieren.
Die Kriterien für die Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesgesetzgeber und Landesgesetzgeber nach Art. 72 Abs. 2 GG betreffen entgegen der Ansicht der Senatsmehrheit nicht die Frage wie, sondern allein ob eine Materie vom Bund geregelt werden darf. Maßgeblich ist daher nicht, ob es aus Gründen der Bundeseinheitlichkeit erforderlich ist, die Habilitation durch die Juniorprofessur zu ersetzen oder zu verdrängen, es kommt vielmehr nur darauf an, ob eine bundeseinheitliche Regelung der Zugangsvoraussetzungen zum Amt des Professors erforderlich ist. Dies ist der Fall, weil sonst erhebliche Nachteile für die Berufssituation der Hochschullehrer und die Funktionsfähigkeit der Hochschule entstünden.
Das Sondervotum sieht in den Vorschriften über die Juniorprofessur auch keinen Verstoß gegen Art. 75 Abs. 2 GG. Ob ein Ausnahmefall  im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, ist in quantitativer Hinsicht grundsätzlich nach dem Gesetz zu bestimmen, das die der Rahmengesetzgebung zugängliche Materie umfassend ordnet, hier im Hochschulrahmengesetz, und nicht nach einem Änderungsgesetz, wie die Senatsmehrheit annimmt. Die von der Senatsmehrheit in qualitativer Hinsicht aufgestellte Forderung,
Regelungen der in Art. 75 Abs. 2 GG genannten Art müssen „schlechthin unerlässlich“ sein, findet weder im Verfassungstext noch in der Geschichte der Verfassungsänderung 1994 eine Stütze. Vielmehr genügt in
Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung ein besonders starkes und legitimes Interesse an in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen. Ein solches Interesse liegt hier vor.

Urteil vom 27. Juli 2004 – 2 BvF 2/02 –

Karlsruhe, den 27. Juli 2004

 
Peter Böttcher
Adlerstr. 21
28203 Bremen
Tel.: 0172 53 43 63 5
Fax: 0421 339 83 47
 


Deutscher Tierschutzbund e.V.
Herrn
Wolfgang Apel
Vorsitzender
Hemmstr. 491
28357 Bremen
                                                                               27. Juli 2004

Bremer Hunde in Ganderkesee

Sehr geehrter Herr Apel,

ich bin Mitglied im Deutschen Tierschutzbund und hatte die Gelegenheit vor ca.einem Jahr mit Herrn RA Claus Jäger und Ihnen zu sprechen.

Seinerzeit halfen Sie mir den Hund Leo aus dem Tierheim Hemmstraße zu erwerben.

Leo ist für uns ein super Familienmitglied geworden.

Doch dieses ist nicht Anlass meines heutigen Schreibens.

Es geht mir um die ca. 65 Hunde in Ganderkesee. Sie leben jetzt fast 4 Jahre dort, ohne eine Chance auf Vermittlung.

Am 03. April 2004 wurde uns eine Besichtigung der Anlage gewährt.

Seit diesem Datum führt das Stadtamt eine Internetseite um die Hunde zu vermitteln.

Allerdings wurde bis zum 01. Juli 2004 nur ein Hund vermittelt.

Was können wir hier tun?

Gerne würde ich Sie bei dieser Aufgabe tatkräftig unterstützen.

Vielen Dank und mit

freundlichen Grüßen

Peter Böttcher

Tierschutzpolitischer Beauftragter - FDP Bremen, KV-M/W

 
An das
Niedersächsische Ministerium
für den ländlichen Raum,
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
in Hannover
- Herrn Dr. Gert Hahne -


Sehr geehrter Herr Dr. Hahne,

Niedersachsen verfügt über ein vorbildliches Hundegesetz, das in Ihrem Ministerium nach dem aktuellen fachwissenschaftlichen Erkenntnisstand ausgearbeitet wurde.
Damit wurde der Wissenschaft der Stellenwert eingeräumt, der ihr gebührt.
So haben Sie denn auch einer Pressemitteilung zufolge das Urteil des Bundesverfassungsgerichts über das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot mit Gelassenheit aufgenommen und gesagt:
" Das Urteil betrifft uns nicht ".
Da nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 ein eventuelles Zucht- und Vermehrungsverbot bestimmter Hunderassen in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fällt, war dieses Thema Gegenstand der Innenministerkonferenz vom
08. Juli 2004.
Wie dem Protokoll vom 08. Juli 2004 zu entnehmen ist, haben die Innenminister den jeweiligen Standpunkt ihrer Landesregierung vertreten.
Das Bundesland Thüringen hat Zweifel geäußert, ob eine Rassenliste nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand geeignet ist, einen Hund als gefährlich oder nicht gefährlich einzustufen.
Mit Entsetzen habe ich zur Kenntnis nehmen müssen, daß der Niedersächsische Innenminister einem bundesweit geplanten Zucht- und Vermehrungsverbot der vom Bundesgesetz betroffenen Hunderassen zugestimmt hat.
Sie werden verstehen, daß bei einer solchen Politik kein seriöser Hundehalter und Hundezüchter in Niedersachsen seine Zukunft planen kann.
Hat Herr Minister Schünemann tatsächlich den derzeitigen Standpunkt der Niedersächsischen Landesregierung vertreten ?
Wie läßt sich ein Zuchtverbot mit dem Regelungskonzept des Nds. Hundegesetzes in Einklang bringen ?

Mit freundlichen Grüßen
Manfred Korinth
Grehberg 7
31855 Aerzen
 

Niedersachsen

 
Peter Böttcher
Postfach 10 71 03
28071 Bremen
Tel.: 0172 53 43 63 5
Fax: 0421 339 83 47
 


Landesparteidobermann ÖVP
Dr. Josef Martinz
Kärnten
Österreich463 5862 17
Fax: 43 (0)

landespartei@oevpkaernten.at
kommunikation@oevpkaernten.at

 

KÄRNTEN AB 1. JÄNNER 2005

KAMPFHUNDE

NUR NOCH FÜR GEWERBLICHE ZWECKE!



Dr. Josef Martinz ÖVP Kärnten fordert:

Verbot der Kampfhundehaltung im privaten Bereich!

Begründung: Kinderliebe, bla bla bla blub, der gleiche Schmalz wie bei uns.

Aber ist doch auch ganz interessant, wenn „Kampfhunde“ nicht mehr im privaten Bereich gehalten werden dürfen, dieses bedeutet, dass diese Hunde nur noch gewerblich genutzt werden dürfen.

Und bei Nutztieren entfällt die Steuer!

Dieses würde bedeuten, Dr. Josef Martinz ist Befürworter von gewerblichen Hundekämpfen.

Einige Bordellbesitzer in Klagenfurt bereiten sich schon auf das glänzende Geschäft vor.

Jetzt können finanziell gut gestellte Bürger, Staatsanwälte, Juristen und Politiker etc. ganz offen Ihren Neigungen nachgehen.

Doch Dr. Martinz, machen Sie nicht die Rechnung ohne uns Halter von Bullterrier, Pitbullterrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier in Deutschland.

Unsere Hunde werden bereits ausgerottet!

Wir unterstützen überhaupt keine Hundekämpfe!

Sie sollten lieber auf Ihre Plastik Ente aufpassen, die auf den Internetseiten der ÖVP am unteren rechten Rand herumwackelt.

Ihr Zitat:

„Ich betrachte die Partei nicht am Boden zerstört, sondern sehe viele Chancen und Licht am Ende des Tunnels.“

Licht am Ende des Tunnels?

Dr. Martinz, glauben Sie doch nicht an solche plumpen Sprüche. Wir in Deutschland haben die Erfahrung gemacht, je kaputter eine Partei ist, desto mehr verbeißt sie sich an der Kampfhundelüge.

Unterstützen Sie lieber Ihren Bauernbund und kommen zurück auf die Erde.

SHALOM

IN MEMORY OF EDDY, KILLED BY THE GERMAN GOVERNMENT

Peter Böttcher

26. Juli 2004
Verteiler I & II
http://www.maulkorbzwang.de

 
  1. Tierheim Unna

    "Neue Anfeindungen gegen Tierheim nach Besuch aus Arnsberg
    Unna | Ehemalige Gassigänger und Tierfreunde machen weiter mobil gegen das Kreistierheim.
     
    Während sich Tierschützer mit dem Kreis Unna eine anhaltende Diskussion um die Zustände im Tierheim liefern, warten Vierbeiner wie der Cocker-Spaniel Ben auf ein neues Zuhause.
    Der Besuch des Regierungsvizepräsidenten bei den Vierbeinern an der Hammer Straße und dessen löbliche Äußerungen (wir berichteten) über die Einrichtungen löste eine neue Welle von Protesten und Anfeindungen aus, die überwiegend anonym und nur schwer beweisbar in der Redaktion eintrafen.
    Während Tierschützer über Todesfälle der vergangenen Monate, und das Schicksal einige so genannter Kampfhunde, die nach Saudi Arabien abgegeben wurden, spekulieren, sitzen zurzeit 36 Hunde und 30 Katzen in den Käfigen und warten auf neue Familien. Geimpft, entwurmt, kastriert, gechippt - so sollen die Tiere an liebevolle Menschen abgegeben werden.
    Unterdessen bezeichnen die Tierheim-Kritiker die Aussage der Bezirksregierung über den „guten Zustand“ von Tieren und Anlage als verspäteten Aprilscherz und kritisieren, dass der Besuch angemeldet war und demzufolge im Tierheim entsprechende Vorkehrungen getroffen worden seien. Nur überraschende Kontrollen könnten die Missstände aufdecken, so der Tenor. Kritisiert werden zu wenig Sozialkontakte und zu wenig Auslauf. Außerdem wird die Gefährlichkeit von eingeschläferten Hunden angezweifelt.
    Beim Vize-RP Heiko Kosow hat eine Briefschreiberin um einen Gesprächstermin gebeten. Der Kreis selber hat seine Stellungnahme allgemein zugänglich ins Internet - www.kreis-unna.de - gestellt. Weitere Verlautbarungen soll es nicht mehr geben, hieß es gestern in der Pressestelle. Und weiter: „Die ständige Wiederholung unberechtigter Vorwürfe erhöht nicht deren Wahrheitsgehalt.“ ho-"

    Quelle:
    http://www.hellwegeranzeiger.de/content/out/s_657259.html


    "Stellungnahme zu den Vorwürfen gegen das Kreis-Tierheim
     
    Das Tierheim des Kreises Unna wird seit geraumer Zeit mit unberechtigten, unbegründeten und
    beleidigenden Vorwürfen konfrontiert. Versuche einer sachlichen Diskussion scheiterten - auch
    weil manche Urheber dieser Gerüchte anonym bleiben.

    Die ständige Wiederholung unberechtigter Vorwürfe erhöht nicht deren Wahrheitsgehalt. Deshalb
    hat der Kreis Unna bislang auf eine Stellungnahme zu im Internet geäußerten Vorwürfen verzich-
    tet. Auch in Zukunft wird die Kreisverwaltung nicht an "Diskussionsforen" welcher Art und Quali-
    tät auch immer teilnehmen.

    I. Die Kreisverwaltung hält an dieser Stelle lediglich folgendes fest:

    Das Tierheim des Kreises Unna ist eine von allen Städten und Gemeinden im Kreis getra-
    gene Einrichtung.
    Grundlage der dort geleisteten Arbeit sind u.a. das
    - Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
      vom 13. Dezember 2002
    - Tierschutzgesetz vom 25. Mai 1998 in der zur Zeit gültigen Fassung.
    Aufgabe des Tierheims ist die Aufnahme, Versorgung und Vermittlung von Tieren.
    Das Tierheim des Kreises Unna unterliegt einer regelmäßigen behördlichen Kontrolle und
    Aufsicht. Konkret zuständig ist die Bezirksregierung Arnsberg (Fachaufsicht über die Vete
    rinärbehörden).
    In regelmäßigen, auch unangekündigten Kontrollen wird die Einhaltung der gesetzlichen
    Regelungen und Vorschriften zum Tierschutz, insbesondere Haltung, Hygiene, Fütterung,
    Betreuung überprüft.
    Beanstandungen durch die Bezirksregierung Arnsberg hat es nach diesen Kontrollen nicht
    gegeben.
    Das Einschläfern von im Tierheim untergebrachten Tieren lässt sich nicht immer vermei-
    den. Die nachstehende Statistik über eingeschläferte Tiere im Tierheim Kreis Unna ist
    öffentlich, wurde und wird auch den Medien zur Verfügung gestellt.

     
  1. Jahr*

krank**

aggressiv

insgesamt

  Anlage-
hund

Kein

Anlagehund

gesamt

Anlage-
hund

Kein

Anlagehund***

gesamt

 
2000 3 5

8

1 1

2

10

2001 2 5

7

4 1

5

12

2002 4 3

7

1 2

3

10

2003 3 5

8

1 2

3

11

2004 2 3

5

1 --

1

6

 

*Stand 01.07.2004
**z.B. Altersschwäche, Arthrose, Hüftleiden, Magendrehungen, Tumore, verletzt gebracht
*** z.B. Schäferhunde, Terrier

II. Die Kreisverwaltung kennt Plakate mit dem Satz "Warum mussten diese Hunde sterben?",
der Auflistung der Namen Joey I, Lucca, Spike, Tyson, Fila, Enny, Teddy sowie den Nachsatz:
"STOPP! Dem sinnlosen Morden!!!"

Die Kreisverwaltung nimmt dazu einmalig mit nachstehenden Informationen Stellung:

JOEY I:

Rasse: American Staffordshire Terrier
geb. am 14.08.98
Geschlecht: männlich
Eingangsdatum: 02.03.01
Einschläferungsdatum: 03.08.01
Grund: Der Einschläferung sind ein Beißvorfall mit einem anderen Hund und eine Beißattacke gegen einen Menschen vorausgegangen.

TYSON:

Rasse: Pittbullterrier
geb. am 26.06.00
Geschlecht: männlich
Eingangsdatum: 06.03.03
Einschläferungsdatum: 16.06.04
Grund: Der Einschläferung sind mehrere Beißattacken gegen Menschen und ein Beißvorfall mit einem anderen Hund vorausgegangen.

LUCCA:

Rasse: American Staffordshire Terrier
geb. ca. 1997
Geschlecht: weiblich
Eingangsdatum: 25.11.02
Einschläferungsdatum: 12.12.02
Grund: Das Tier wurde hochgradig abgemagert im Tierheim abgeliefert. Bei eingehender
Diagnostik wurde festgestellt, dass es an einer hochgradigen präcardialen Oesophagusektasie
litt: Abgeschlucktes Futter gelangt nicht in den Magen, sondern wird unverdaut ausgebrochen.

SPIKE:

Rasse: American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Mischling
Alter: 9 Jahre
Geschlecht: männlich
Eingangsdatum: 21.09.02
Einschläferungsdatum: 26.01.04
Grund: Das Tier wurde aufgrund seines schlechten Allgemeinzustandes - Folge eines Nierenversagens - eingeschläfert.

FILA ('Aramis'):

Rasse: Fila Brasiliero
geb. am 23.07.97
Geschlecht: männlich
Eingangsdatum: 27.03.04
Einschläferungsdatum: 14.06.04
Grund: Torsio ventriculi (Magendrehung)

ENNY:

Rasse: American Staffordshire Terrier
geb. am 27.07.96
Geschlecht: weiblich
Eingangsdatum: 16.10.01
Einschläferungsdatum: 18.07.03
Grund: Nach einer Gesäugeleisten-OP hatte das Tier rezidivierende Gesäugeleistentumore. Ein größerer Tumor war ulzeriert, die Leistengegend war ebenfalls von Tumoren befallen.

TEDDY:

Rasse: Mischling
Alter: 12 Jahre
Geschlecht:: männlich
Eingangsdatum: 12.07.03
Einschläferungsdatum: 21.03.04
Grund: Das Tier wurde im Tierheim über Monate wegen erheblicher Hautprobleme, die mit starkem Juckreiz einhergingen, behandelt. Es hatte verschiedene, auch altersbedingte, gesundheitliche Probleme. Ausschlaggebend für die Einschläferung war letztlich eine hochgradige, chronische und völlig therapieresistente Otitis, die dem Hund starke Schmerzen bereitete. Die Säuberung und Behandlung der Ohren war wegen der Schmerzhaftigkeit nur unter starken Zwangsmaßnahmen oder unter Narkose möglich. Eine Chance auf Heilung bestand nicht.

Abschließend bleibt festzuhalten:
Der Staat kontrolliert die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zum Tierschutz, nicht das Ehrenamt.

gez.
Warminski-Leitheußer
Dezernentin für Gesundheit und Verbraucherschutz"

Quelle:
http://www.kreis-unna.de/KreisWeb/

 
Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere Einschränkung unserer Grundrechte.

Aktuelles zum Thema Hund (Presseberichte und mehr) finden Sie auch hier unter: http://forum.maulkorbzwang.de Hier können Sie auch Ihre Kommentare zu dem einen oder anderen Artikel loswerden - bevor Sie platzen!

Noch was zum INFORMATIONSFORUM der Dogangels: Bitte bindet es doch direkt in eure Page ein je mehr Informiert sind desto mehr helfen!!
Hier der Link zum Einbinden in eure Seiten: http://forum.maulkorbzwang.de

Gegendarstellungen von Berichten und Antworten dazu nun auch unter: http://www.bloedzeitung.de

Zum Newsletterarchiv? Hier: http://www.maulkorbzwang.de/archive_news/archiv.htm

Und nicht vergessen die Nachrichten werden uns übermittelt, sie spiegeln nicht immer unsere Meinung wieder, deshalb distanzieren wir uns von einigen dieser Meldungen.
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*Alle sagten: „Das geht nicht!“ - Dann kam einer, der wußte das nicht und hat's gemacht. (unbekannt)*

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