Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
* Neues vom Bundesverfassungsgericht - Stand 09. April 2004:  6 von 10 sind abgelehnt.
 
Neues vom Bundesverfassungsgericht
Stand 09. April 2004:
6 von 10 sind abgelehnt.

 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1682/01 vom 22.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 5), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040322_1bvr168201.html
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1682/01 -

 

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn W...,

 
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Janes,
Konrad-Kurzbold-Straße 9, 65549 Limburg/Lahn -
 
gegen a) das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2001 - VGH B 12/00 -,
b) die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247)
 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde

 

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 22. März 2004 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

 

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich der Beschwerdeführer, Halter eines Hundes, der von den Rassen Pit Bull Terrier und Bullterrier abstammt, gegen Vorschriften der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) und gegen das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 4. Juli 2001 (NVwZ 2001, S. 1273) wendet, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

1

Die Rügen der Verfassungswidrigkeit von § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV sind unzulässig. Dem Beschwerdevorbringen ist nichts dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Hund Hundezucht betreibt oder die anderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 GefAbwV erfüllt. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen § 2 Abs. 2 GefAbwV wendet, ist er durch diese Regelung nicht unmittelbar betroffen, weil die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes nach dieser Vorschrift eine Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde voraussetzt, gegen die der Betroffene Verwaltungsrechtsschutz in Anspruch nehmen kann.

2

Inwieweit die weiteren Rügen aus den in der Stellungnahme der Landesregierung Rheinland-Pfalz genannten Gründen unzulässig sind, kann offen bleiben. Denn die Rügen sind jedenfalls unbegründet. Die Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Gef-AbwV sind ebenso wie die Beschränkungen nach § 5 Abs. 1 und die Anleinpflicht nach § 5 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2, GefAbwV sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und in dem Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 -, der ebenfalls zu der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz ergangen ist. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelungen, gegen die sich der Beschwerdeführer mit den von ihm erhobenen Rügen wendet. Auch für die Annahme eines Verstoßes des angegriffenen landesverfassungsgerichtlichen Urteils gegen die genannten Grundrechte des Grundgesetzes ist unter diesen Umständen kein Raum.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

5
Jaeger Hömig Bryde

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1498/00 vom 29.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 6), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040329_1bvr149800.html
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1498/00 -

 

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 
1. der Frau B...,
2. des Herrn R...,
 
gegen § 3, § 4 Abs. 1, § 5 a, § 8 Abs. 2 der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) und Abschnitt III Tarifstellen 38047 und 38048 der Anlage zur Berliner Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen (GesSozGebO)
 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2004 einstimmig beschlossen:

 

 

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

 

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) und der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Gesundheits- und Sozialwesen, jeweils in der Fassung der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365), wenden, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

1

Die Rüge der Verfassungswidrigkeit der Tarifstellen 38047 und 38048 in Abschnitt III der Anlage zu der genannten Gebührenverordnung ist unzulässig. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich insoweit nicht die Möglichkeit entnehmen, dass die angegriffenen Regelungen gegen Grundrechte der Beschwerdeführer verstoßen. Insbesondere ist nicht hinreichend dargelegt, dass diese Regelungen die Grenzen überschreiten, die bei der Festsetzung von Gebühren im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten sind (vgl. BVerfGE 50, 217 <227>).

2

Die weiteren Rügen, bei deren Prüfung im Hinblick auf die Eintragung in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Hundeimpfpass davon auszugehen ist, dass es sich bei ihrem Hund um einen Pitbull-Terrier handelt, sind jedenfalls unbegründet. Die Pflichten, die nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln für das Führen eines solchen Hundes gelten, die Halterpflichten nach § 5 a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln und das Zuchtverbot nach § 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1 HundeVO Bln sind sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und in dem Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 - zu der rheinland-pfälzischen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247). Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelungen, gegen die sich die Beschwerdeführer mit den von ihnen erhobenen Rügen wenden. Auch bei diesen Regelungen handelt es sich um angemessene und den Betroffenen zumutbare Beschränkungen, die der Verordnungsgeber zum Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit vor Hunden der vorliegenden Art anordnen durfte.

3

Wie der Bundesgesetzgeber im Blick auf das genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot (vgl. dazu näher das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004, Umdruck S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der Berliner Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen Regelungen gehalten, die weitere Entwicklung hinsichtlich des Beißverhaltens von Hunden zu beobachten und je nach dem Ergebnis seiner weiteren Prüfungen sein Regelungswerk neuen Erkenntnissen anzupassen.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

6
Jaeger Hömig Bryde  
 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1770/02 vom 29.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 7), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040329_1bvr177002.html
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1770/02 -
- 1 BvR 1891/02 -

 

In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden

 

des Herrn L...

 
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Alice E. Kleinheidt,
Kaiserswerther Straße 97, 40476 Düsseldorf -
 
1. gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 20. August 2002 - Ss 156/02 Z - 166 Z -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. August 2001 - 528 OWi 320/01 -,
c) den Bußgeldbescheid der Stadt Köln vom 21. März 2001 - 325/1 De 84006950 -
 

- 1 BvR 1770/02 -,

 
2. gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2002 - Ss 127/02 (Z) - 188 Z -,
b) das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 22. August 2001 - 528 OWi 321/01 -,
c) den Bußgeldbescheid der Stadt Köln vom 30. Mai 2001 - 325/1 De 84007577 -,
d) den an Rasselisten anknüpfenden Maulkorbzwang des § 6 der nordrhein-westfälischen Landeshundeverordnung
 

- 1 BvR 1891/02 -

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde

 

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2004 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

 

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

1

Den Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Auferlegung zweier Bußgelder in Höhe von jeweils 250 DM wegen Zuwiderhandlung gegen den Maulkorbzwang für Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier in der nordrhein-westfälischen Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 518 b) richten, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu, weil diese Verordnung inzwischen durch das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2002 (GVBl S. 656) ersetzt worden ist. Für nicht mehr geltendes Recht besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit noch zu klären (vgl. BVerfGE 91, 186 <200>). Dass hier ausnahmsweise anderes gelten müsste, legt der Beschwerdeführer nicht dar.

2

Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Die Auferlegung der genannten Bußgelder bedeutet für den Beschwerdeführer keinen besonders schweren Nachteil (vgl. BVerfGE 42, 261 <263>; 66, 211 <212 f.>). Abgesehen davon sind die geltend gemachten Rügen teils unzulässig, teils unbegründet.

3

Der Beschwerdeführer hat in den Ausgangsverfahren, abgesehen von dem geltend gemachten Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, nur eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG, nicht jedoch auch einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG gerügt. Der Zulässigkeit der Rüge, die nordrhein-westfälische Landeshundeverordnung wahre nicht den Vorbehalt des Gesetzes, steht deshalb der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde entgegen (vgl. dazu BVerfGE 74, 102 <113 f.>; 81, 22 <27 f.>).

4

Die Rüge, der Maulkorbzwang nach § 6 Abs. 3 Satz 2 LHV NRW verstoße, soweit dort für die Gefährlichkeit von Hunden an die in den Anlagen 1 und 2 der Verordnung aufgeführten Rassen angeknüpft wird, gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist demgegenüber zwar zulässig, aber mit Blick auf den Hund des Beschwerdeführers unbegründet. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - und in dem Nichtannahmebeschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 -. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelung über den Maulkorbzwang in Absatz 3 Satz 2 des § 6 LHV NRW, zumal nach Absatz 4 dieser Vorschrift Ausnahmen vom Maulkorbzwang zugelassen werden können. Auch die auf § 6 Abs. 3 LHV NRW gestützten Entscheidungen sind deshalb insoweit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

6

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

7
Jaeger Hömig Bryde

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 492/04 vom 29.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 8), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040329_1bvr049204.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 492/04 -

 

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 

des Herrn G...

 
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Frank Sieger und Koll.,
Duisburger Straße 272, 45478 Mülheim an der Ruhr -
 

1. unmittelbar gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Januar 2004 - 24 ZB 03.2116 -,
b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. Juli 2003 - W 5 K 02.1465 -,
c) den Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Kitzingen vom 5. November 2002 - 35-131/10.7 -,
d) den Bescheid der Verwaltungsgemeinschaft Volkach vom 10. Juli 2002 - Dokument 2 -,
 

2. mittelbar gegen
Art. 37 des bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) in der Fassung der Gesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152) und § 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der Fassung der Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513)

 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungs-  gerichts durch

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde

 

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 29. März 2004 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

 

1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft mittelbar die Verfassungsmäßigkeit von Art. 37 des bayerischen Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Fassung des Gesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBl S. 152) und vor allem des § 1 Abs. 1 der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit in der Fassung der Verordnung vom 4. September 2002 (GVBl S. 513; im Folgenden: Kampfhundeverordnung), wonach, wer - wie der Beschwerdeführer - einen Hund der Rasse American Staffordshire Terrier halten will, der Erlaubnis bedarf. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm eine solche Erlaubnis zu erteilen, blieb im Ausgangsverfahren ohne Erfolg. Der Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil in § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung Hunde wie insbesondere der Deutsche Schäferhund nicht aufgenommen worden seien. Die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verletzten außerdem Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

1

2. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.

2

a) Der rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht schon entschieden (vgl. BVerfGE 79, 51 <62>; 82, 159 <194>; Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -).

3

b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der vom Beschwerdeführer als verletzt gerügten Verfassungsrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

4

aa) Die Rüge eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG beschränkt sich auf den Vortrag, die Gleichheitsverletzung liege darin, dass die Gefährlichkeitsvermutung in § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung zwar für Hunde der vom Beschwerdeführer gehaltenen Rasse gelte, nicht aber für Hunde wie insbesondere den Deutschen Schäferhund, der in den Beißstatistiken vorn liege und schwerste Verletzungen hinterlasse. Dieses Vorbringen führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der genannten Regelung. Wie sich im Einzelnen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zum (Bundes-)Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) ergibt, ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines Hundes der Rasse American Staffordshire Terrier an die Zugehörigkeit zu dieser Rasse angeknüpft wird. Es gibt hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür, dass solche Hunde für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Auch die Annahme, dass bei Hunden anderer Rassen wie dem Deutschen Schäferhund eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil, Umdruck S. 47).

5

Wie der Bundesgesetzgeber (vgl. dazu das genannte Urteil, Umdruck, S. 44, 48 f.) ist allerdings auch der Landesverordnungsgeber verpflichtet, das Beißverhalten von Hunden zu beobachten und gegebenenfalls neu zu bewerten. Sollte sich dabei ergeben, dass Hunde anderer Rassen im Verhältnis zu ihrer Population vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde der vom Beschwerdeführer gehaltenen und unter § 1 Abs. 1 Kampfhundeverordnung fallenden Rasse, könnte diese Vorschrift in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr den neuen Erkenntnissen anzupassen.

6

bb) Auch für einen Verstoß gegen die grundrechtsgleichen Verfahrensrechte des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und des Art. 103 Abs. 1 GG lassen sich dem Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte nicht entnehmen. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

8
Jaeger Hömig Bryde
 

Zitierung: BVerfG, 1 BvR 1363/01 vom 31.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 9), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040331_1bvr136301.html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 1363/01 -

 

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 
1. der Frau B...,
2. der Frau D...,
3. der Frau F...,
4. der Frau F...,
5. der Frau G...,
6. des Herrn G...,
7. der Frau H...,
8. der Frau L...,
9. der Frau M...,
10. der Frau M...,
11. der Frau P...,
12. des Herrn R...,
13. des Herrn M...,
14. der Frau Sch...,
15. der Frau Sch...
16. der Frau Sch...,
17. des Herrn St...,
18. der Frau V...,
19. des Herrn W...,
 
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Niels Korte und Koll.,
Unter den Linden 12, 10117 Berlin -
 
1. unmittelbar gegen
das Urteil des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 -
2. mittelbar gegen
§ 3 Abs. 1, §§ 4, 5 Abs. 1 und § 5 a der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) in der Fassung der Verordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365)
 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde

 

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. März 2004 einstimmig beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

 

Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde, mit welcher sich

1

die Beschwerdeführer gegen Vorschriften der Verordnung über

2

das Halten von Hunden in Berlin (HundeVO Bln) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 4. Juli 2000 (GVBl S. 365) und gegen das Urteil des Berliner Verfassungsgerichtshofs (NVwZ 2001, S. 1266) wenden, kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Rechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

3

Soweit die Beschwerdeführer § 3 Abs. 1 HundeVO Bln und die daran anknüpfenden Regelungen in § 4, § 5 Abs. 1 und § 5 a HundeVO Bln angreifen, weil sie auch Hunde der Rassen Dogue des Bordeaux sowie Kreuzungen mit Hunden der in § 3 Abs. 1 HundeVO Bln genannten Art erfassen, sind ihre Rügen unzulässig. Das Beschwerdevorbringen geht auf die Ausführungen des Landesverfassungsgerichts zu den diese Hunde betreffenden Regelungen nicht oder nicht hinreichend ein und genügt deshalb insoweit nicht den Anforderungen, die § 92 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde stellt.

4

Ob und inwieweit die weiteren Rügen zulässig sind, kann offen bleiben. Denn die Rügen sind jedenfalls unbegründet. Die Anforderungen an das Führen gefährlicher Hunde in § 4 Abs. 1 HundeVO Bln, die Regelung über das Zuverlässigkeitserfordernis für das Halten und Führen solcher Hunde in § 5 Abs. 1 HundeVO Bln und die Anzeige-, Nachweis- und Kennzeichnungspflichten nach § 5 a HundeVO Bln für Halter von gefährlichen Hunden im Sinne der hier einschlägigen Nummern 1 bis 4 des § 3 Abs. 1 HundeVO Bln sind sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. Im Einzelnen folgt dies aus den Gründen in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 - zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) und in dem Beschluss der Kammer vom selben Tage - 1 BvR 550/02 -, der zu der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) ergangen ist. Was dort in Bezug auf das bundesrechtliche Einfuhr- und Verbringungsverbot für gefährliche Hunde der auch hier in Rede stehenden Art und im Hinblick auf die Möglichkeit ausgeführt worden ist, nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anzuordnen, gilt gleichermaßen für die Verordnungsregelungen des Berliner Rechts, gegen die sich die Beschwerdeführer mit ihren Rügen wenden.

5

Wie der Bundesgesetzgeber im Blick auf das genannte Einfuhr- und Verbringungsverbot (vgl. dazu näher das erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004, Umdruck S. 44 und 48 f.) ist allerdings auch der Berliner Verordnungsgeber mit Bezug auf die angegriffenen Regelungen gehalten, die weitere Entwicklung hinsichtlich des Beißverhaltens von Hunden zu beobachten und je nach dem Ergebnis seiner weiteren Prüfungen sein Regelungswerk neuen Erkenntnissen anzupassen.

6

Die angegriffene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin bleibt davon unberührt. Sie ist ihrem Inhalt nach im Lichte der vorstehenden Ausführungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

7

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

9


 


Zitierung: BVerfG, 1 BvR 550/02 vom 16.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 31), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040316_1bvr055002..html
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 1 BvR 550/02 -

 

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

 
1. der Frau N ...,
2. des Herrn W ...
 
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Becker,
Fackelstraße 29, 67655 Kaiserslautern -
 
gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 15. Februar 2002 - 12 A 10027/02.OVG -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. November 2001 - 7 K 519/01.NW -,
c) den Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 5. Februar 2001 - 057-09 Nr. 98/00/I -,
d) die Anordnung der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach vom 15. August 2000 - II/1/100-02 st -
 

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde

 

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2004 beschlossen:

 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe:

 

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz.

1
I.
 

1. Im Rahmen der Bemühungen von Bund und Ländern, die Regelungen zur Bewältigung von Gefahren, die auf das Vorhandensein gefährlicher Hunde und den Umgang mit ihnen zurückgeführt werden, in den Jahren seit 2000 zu vervollkommnen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, Umdruck S. 5 ff.), ist in Rheinland-Pfalz die genannte Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) erlassen worden. Sie definiert in § 1 den Begriff der gefährlichen Hunde:

2

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

3

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,

4

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,

5

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und

6

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.

7

(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

8

Daran anknüpfend sehen die §§ 2 ff. GefAbwV Beschränkungen für das Halten gefährlicher Hunde und den Umgang mit ihnen vor. So soll nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die örtliche Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.

9

2. Die Beschwerdeführer sind Halter eines Hunderüden der Rasse American Pit Bull Terrier. Sie sind von der zuständigen Behörde aufgefordert worden, die Unfruchtbarmachung dieses Hundes nachzuweisen. Ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen:

10

Der Hund der Beschwerdeführer falle unter § 1 Abs. 2 Gef-AbwV. Deren Einwände gegen die Gefährlichkeitsvermutung in dieser Vorschrift blieben ohne Erfolg. Wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (NVwZ 2001, S. 1273) bindend festgestellt habe, verstoße die Regelung nicht gegen die landesverfassungsrechtlichen Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Eigentumsgarantie, des Gleichheitssatzes und der Berufsfreiheit. Da diese Grundrechte inhaltlich den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG entsprächen, würden auch diese durch die Gefahrenabwehrverordnung nicht verletzt.

11

Die Anwendung des § 2 Abs. 2 GefAbwV sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei dem Hund der Beschwerdeführer bestehe die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen, weil er zeugungsfähig und die Möglichkeit der Deckung einer Hündin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen sei. Das befriedete Besitztum der Beschwerdeführer, auf dem der Hund sich unangeleint aufhalten dürfe, sei nicht genügend dagegen gesichert, dass er unbeaufsichtigt entweiche.

12

Den Antrag der Beschwerdeführer, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen, hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils seien nicht gegeben.

13

3. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsbehörden. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.

14
II.
 

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

15

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht in dem heutigen Urteil 1 BvR 1778/01 zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und dem darin enthaltenen Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) entschieden.

16

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

17

a) Die ihnen zugrunde liegende Regelung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV ist mit den geltend gemachten Grundrechten vereinbar.

18

aa) Sie verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG.

19

(1) Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Recht, Sacheigentum zu besitzen und zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>; 101, 54 <75>; 105, 17 <30>). Dieses Recht wird durch die angegriffene Regelung insofern berührt, als den Eigentümern von Hunden, die unter § 1 Abs. 2 GefAbwV fallen, auferlegt werden kann, ihr Tier unfruchtbar zu machen oder machen zu lassen. Das verändert die Beschaffenheit des betroffenen Hundes und schränkt auch seine Nutzbarkeit ein. Dabei handelt es sich, weil Eigentum nicht entzogen wird, nicht um eine Enteignung, sondern um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 239 <259>; 102, 1 <15 f.>). Die Zulässigkeit derartiger Regelungen setzt voraus, dass sie kompetenzgemäß erlassen worden sind (vgl. BVerfGE 34, 139 <146>; 58, 137 <145>) und materiell den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechen (vgl. BVerfGE 91, 294 <308>; 98, 17 <37>; 100, 226 <240 f.>).

20

Dieser Grundsatz belässt dem Normgeber bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele wie bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 ff.>; 88, 203 <262>), der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>; 90, 145 <173>). Allerdings kann es, wenn der Normgeber sich von den tatsächlichen Voraussetzungen oder den Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Bild noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 25, 1 <12 f.>; 49, 89 <130>; 95, 267 <314>).

21

(2) Nach diesen Maßstäben ist § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die Beschwerdeführer haben gegen die Möglichkeit, die Unfruchtbarmachung von Hunden anzuordnen, die wie der ihre im Sinne des § 1 Abs. 2 GefAbwV gefährlich sind, nur materiellverfassungsrechtliche Einwände erhoben. Diese sind nicht begründet.

22

(a) Wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an das genannte Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (a.a.O., S. 1277) festgestellt hat, dient die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - und damit auch die angegriffene Regelung dem Zweck, den Schutz der Bevölkerung und den Schutz anderer Tiere vor gefährlichen Hunde zu verbessern. Regelungsziel ist also vor allem der Schutz von Leib und Leben von Menschen. Dabei geht § 1 Abs. 2 GefAbwV mit der darin enthaltenen Gefährlichkeitsvermutung davon aus, dass Hunde der in der Vorschrift aufgeführten Rassen für die genannten Rechtsgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Diese Annahme ist, wie das Bundesverfassungsgericht in dem heutigen Urteil 1 BvR 1778/01 zu dem Bundesgesetz vom 12. April 2001 im Einzelnen ausgeführt hat, vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig.

23

(b) Angesichts dieses Befunds entspricht § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Möglichkeit, Hunde der unter § 1 Abs. 2 GefAbwV fallenden Rassen unfruchtbar zu machen, fördert den vom Verordnungsgeber verfolgten Regelungszweck. Die Regelung ist damit zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und dafür im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen auch erforderlich, weil andere, gleich wirksame Mittel nicht zur Verfügung stehen. Schließlich enthält § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV im Hinblick auf den hohen Rang, den Leben und Gesundheit von Menschen nach dem Grundgesetz haben, eine angemessene, den betroffenen Hundehaltern zumutbare Belastung. Die Regelung verpflichtet als Sollvorschrift nur im Regelfall dazu, beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Unfruchtbarmachung anzuordnen. Die Ordnungsbehörde hat also hinreichend Spielraum, bei ihrer Entscheidung neben dem Lebens- und Gesundheitsschutz auch Belange des Hundehalters zu berücksichtigen, die es ausnahmsweise rechtfertigen können, von einer Unfruchtbarmachung abzusehen.

24

(c) Wie der Bundesgesetzgeber im Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG (vgl. dazu näher das erwähnte Urteil von heute) ist allerdings auch der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber hinsichtlich der angegriffenen Regelung gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Insbesondere das Beißverhalten der von § 1 Abs. 2 GefAbwV erfassten Hunde ist künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde nicht oder nicht in vollem Umgang bestätigt, wird die angegriffene Regelung den neuen Erkenntnissen angepasst werden müssen.

25

bb) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

26

Zwar benachteiligt § 2 Abs. 2 GefAbwV die Hundehalter, die einen Hund im Sinne des § 1 Abs. 2 GefAbwV halten, gegenüber denen, die einen nicht unter diese Regelung fallenden Hund besitzen; jenen kommt nicht zugute, dass ihr Hund als gefährlich nur gilt, wenn er nachgewiesenermaßen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GefAbwV erfüllt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Wie der Bundesgesetzgeber (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren 1 BvR 1778/01, Umdruck S. 47) konnte auch der Verordnungsgeber des Landes Rheinland-Pfalz davon ausgehen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Gleiches trifft für die Annahme zu, dass bei Hunden anderer Rassen, wie Deutscher Schäferhund oder Deutsche Dogge, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist.

27

Der Verordnungsgeber ist allerdings auch im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Sollte sich dabei und bei der Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Rassen ebenso intensive Verletzungen verursachen und im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die die Vorschrift bisher beschränkt ist, könnte diese in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.

28

cc) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV steht auch mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot in Einklang. Die Auffassung der Beschwerdeführer, es lasse sich nicht voraussehen, wann im Sinne des § 2 Abs. 2 GefAbwV die Gefahr einer Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht, trifft nicht zu. Wie diese Voraussetzung für die Anordnung einer Unfruchtbarmachung im Einzelfall zu verstehen ist, kann im Wege der Normauslegung mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden festgestellt werden. Davon gehen auch die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Vorläufigen Hinweise vom 27. Juni 2000 zum Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - aus.

29

b) Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV im Ausgangsverfahren verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

30

   Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).

31
Jaeger Hömig Bryde  
 

...herzlichen Dank auch.
Wenn das Karfreitag war, kommt hoffentlich nach Ostern die Auferstehung...

Heute ist nicht alle Tage
- wir kommen wieder, keine Frage!
 

 
Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

Für Hunde und gegen Rasselisten und gegen die weitere Einschränkung unserer Grundrechte.

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