Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

 
* !!! DON´T PANIC !!  Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland - Pfalz ohne Erfolg

* Tierärzte bedauern Urteil:

* Die Hinterhofvermehrer lässt man frei laufen

* Norbert Müller, SPD  bekommt Frühlingsgefühle!

* Meinungsfreiheit in Deutschland ...

 

!!! DON´T PANIC !!

Wir arbeiten bereits daran, die Aspekte der Urteile für die Zukunft - auch in der juristischen Arbeit - umzusetzen, und betrachten in dieser Hinsicht u.a. den VDH als sinnvoll gemäss seiner Qualifikation eingesetzten Minensucher.
 

Nicht wer rennen kann, gewinnt das Rennen,
sondern wer bis zum Ende rennen kann.

(Sprichwort aus Jamaika)

 


 

18. März 2004

Beschluss des BVerfG vom 18. März 2004 zur Hundeverordnung Rheinland-Pfalz
Es handelt sich NICHT um das Aktenzeichen1 BvR 1682/01, diese Entscheidung über die HV RLP steht noch aus.

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 33/2004 vom 18. März 2004

Quelle:
BVerfG

Dazu Beschluss vom 16. März 2004 - 1 BvR 550/02 -

Verfassungsbeschwerde gegen Gefahrenabwehrverordnung
- Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland - Pfalz ohne Erfolg

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerde (Vb) der Halter (Beschwerdeführer; Bf) eines Hunderüden der Rasse American Pit Bull Terrier, die sich gegen die auf der Grundlage der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. Juni 2000 fachgerichtlich bestätigte Anordnung der Unfruchtbarmachung dieses Hundes wehrten, nicht zur Entscheidung angenommen.

 

dazu eine Anmerkung der Redaktion:

Zitat aus der Entscheidung (siehe unten):

"Bei dem Hund der Beschwerdeführer bestehe die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen, weil er zeugungsfähig und die Möglichkeit der Deckung einer Hündin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen sei. Das befriedete Besitztum der Beschwerdeführer, auf dem der Hund sich unangeleint aufhalten dürfe, sei nicht genügend dagegen gesichert, dass er unbeaufsichtigt entweiche...."

Wie soll ein Gericht von der verantwortungsvollen Hundehaltung eines Klägers ausgehen, wenn dieser keine Vorsorge gegen unkontrollierte und unbedachte Hundevermehrung trägt?

"Wie diese Voraussetzung für die Anordnung einer Unfruchtbarmachung im Einzelfall zu verstehen ist, kann im Wege der Normauslegung mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden festgestellt werden. Davon gehen auch die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Vorläufigen Hinweise vom 27. Juni 2000 zum Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - aus."

Der Beschluss hätte also anders aussehen können - oder die ordnungsbehördliche Auflage der Kastration entfallen können - wenn der Kläger Massnahmen zur Verhinderung einer unkontrollierten Vermehrung seines Hundes nachgewiesen hätte.
 



Zur Begründung der Entscheidung heißt es: Die Voraussetzungen für eine Annahme der Vb zur Entscheidung liegen nicht vor.

Anmerkung:
Die Verfassungsbeschwerde bezieht sich auf Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG.
 

Zitat aus der Entscheidung:
"Die Beschwerdeführer haben gegen die Möglichkeit, die Unfruchtbarmachung von Hunden anzuordnen, die wie der ihre im Sinne des § 1 Abs. 2 GefAbwV gefährlich sind, nur materiellverfassungsrechtliche Einwände erhoben.

Wie sähe es aber mit formalverfassungsrechtlichen Einwänden aus?

Und was ist mit Art. 80 GG?
Vor dem BVerwg sind gegen die Hundeverordnung Rheinland Pfalz zwei Revisionsverfahren anhängig ( 6 C 21.03 und 6 C 22.03 ).
 

Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung kommt ihr nicht zu. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 16. März 2004 (Pressemitteilung Nr. 31/2004 vom 16. März 2004) zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und dem darin enthaltenen Hundeverbringungs- und - einfuhrbeschränkungsgesetz entschieden.

Die Annahme der Vb ist auch nicht zur Durchsetzung der Verfassungsrechte der Bf angezeigt. Denn die Vb hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Behörden - und Gerichtsentscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die ihnen zu Grunde liegende landesrechtliche Regelung definiert Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, als gefährliche Hunde und sieht vor, dass die Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung solcher Hunde anordnen soll, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. Dies ist mit dem Eigentumsgrundrecht vereinbar. Die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland- Pfalz dient vor allem dem Schutz von Leib und Leben von Menschen. Die Definition gefährlicher Hunde enthält die Vermutung, dass Hunde der genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich werden können. Diese Annahme ist vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig, wie sich aus der Begründung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 (Pressemitteilung Nr. 31/2004 vom 16. März 2004) ergibt.
Die Regelung über das Unfruchtbarmachen gefährlicher Hunde ist auch verhältnismäßig. Der Ordnungsbehörde bleibt hinreichend Spielraum, bei ihrer Entscheidung neben dem Lebens- und Gesundheitsschutz auch Belange des Hundehalters, die ausnahmsweise zu einer abweichenden Entscheidung führen können, zu berücksichtigen.
Auch der allgemeine Gleichheitssatz wird durch die angegriffene Regelung nicht verletzt. Der Verordnungsgeber des Landes Rheinland-Pfalz darf ebenfalls davon ausgehen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der als gefährlich definierten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Gleiches trifft für die Annahme zu, dass bei Hunden anderer Rassen, wie Deutscher Schäferhund oder Deutsche Dogge, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist.
Die Kammer weist darauf hin, dass wie der Bundesgesetzgeber auch der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber angesichts der noch bestehenden Unsicherheiten bei der Einschätzung der Gefährdungslage hinsichtlich der angegriffenen Regelung gehalten ist, die weitere Entwicklung zu beobachten. Gegebenenfalls müssen die Bestimmungen der Landesverordnung neuen Erkenntnissen angepasst, aufgehoben oder auf bisher nicht erfasste Rassen erstreckt werden.
 


Anmerkung:
Bestimmte Rassen stehen jetzt mit mindestens schon drei Beinen selbst auf der Rasseliste, insbesondere die mit dem Hetzärmel..
 



Beschluss vom 16. März 2004 – 1 BvR 550/02 –

Karlsruhe, den 18. März 2004

 


Zitierung: BVerfG, 1 BvR 550/02 vom 16.3.2004, Absatz-Nr. (1 - 31)
Quelle: BVerfG
 

Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung des Gerichts.

 

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

 

- 1 BvR 550/02 -

 

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde
 

1. der Frau N ...,

2. des Herrn W ...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Klaus Becker, Fackelstraße 29, 67655 Kaiserslautern -
 

gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz vom 15. Februar 2002 - 12 A 10027/02.OVG -,
 

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 9. November 2001 - 7 K 519/01.NW -,
c) den Widerspruchsbescheid der Kreisverwaltung Kaiserslautern vom 5. Februar 2001 - 057-09 Nr. 98/00/I -,
d) die Anordnung der Verbandsgemeindeverwaltung Ramstein-Miesenbach vom 15. August 2000 - II/1/100-02 st -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
 

die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
 

gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 16. März 2004 beschlossen:
 

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
 

Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - des Landes Rheinland-Pfalz.
 

1
I.
 

1. Im Rahmen der Bemühungen von Bund und Ländern, die Regelungen zur Bewältigung von Gefahren, die auf das Vorhandensein gefährlicher Hunde und den Umgang mit ihnen zurückgeführt werden, in den Jahren seit 2000 zu vervollkommnen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, Umdruck S. 5 ff.), ist in Rheinland-Pfalz die genannte Gefahrenabwehrverordnung vom 30. Juni 2000 (GVBl S. 247; im Folgenden: GefAbwV) erlassen worden. Sie definiert in § 1 den Begriff der gefährlichen Hunde:
2
 

(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
 

3
 

1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben,
 

4
 

2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen,
 

5
 

3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und
 

6
 

4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben.
 

7
 

(2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.
 

8
 

Daran anknüpfend sehen die §§ 2 ff. GefAbwV Beschränkungen für das Halten gefährlicher Hunde und den Umgang mit ihnen vor. So soll nach § 2 Abs. 2 GefAbwV die örtliche Ordnungsbehörde die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht.
 

9
 

2. Die Beschwerdeführer sind Halter eines Hunderüden der Rasse American Pit Bull Terrier. Sie sind von der zuständigen Behörde aufgefordert worden, die Unfruchtbarmachung dieses Hundes nachzuweisen. Ihre nach erfolglosem Widerspruch erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen:
 

10
 

Der Hund der Beschwerdeführer falle unter § 1 Abs. 2 Gef-AbwV. Deren Einwände gegen die Gefährlichkeitsvermutung in dieser Vorschrift blieben ohne Erfolg. Wie der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (NVwZ 2001, S. 1273) bindend festgestellt habe, verstoße die Regelung nicht gegen die landesverfassungsrechtlichen Grundrechte der allgemeinen Handlungsfreiheit, der Eigentumsgarantie, des Gleichheitssatzes und der Berufsfreiheit. Da diese Grundrechte inhaltlich den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG entsprächen, würden auch diese durch die Gefahrenabwehrverordnung nicht verletzt.
 

11
 

Die Anwendung des § 2 Abs. 2 GefAbwV sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei dem Hund der Beschwerdeführer bestehe die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen, weil er zeugungsfähig und die Möglichkeit der Deckung einer Hündin nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen sei. Das befriedete Besitztum der Beschwerdeführer, auf dem der Hund sich unangeleint aufhalten dürfe, sei nicht genügend dagegen gesichert, dass er unbeaufsichtigt entweiche.
 

12
 

Den Antrag der Beschwerdeführer, die Berufung gegen diese Entscheidung zuzulassen, hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils seien nicht gegeben.
 

13
 

3. Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsbehörden. Sie rügen die Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG.
 

14
 

II.
 

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
 

15
 

1. Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht in dem heutigen Urteil 1 BvR 1778/01 zu dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde und dem darin enthaltenen Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz (HundVerbrEinfG) vom 12. April 2001 (BGBl I S. 530) entschieden.
 

16
 

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
 

17
 

a) Die ihnen zugrunde liegende Regelung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV ist mit den geltend gemachten Grundrechten vereinbar.
 

18
 

aa) Sie verletzt nicht Art. 14 Abs. 1 GG.
 

19
 

(1) Die Eigentumsgarantie gewährleistet das Recht, Sacheigentum zu besitzen und zu nutzen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>; 101, 54 <75>; 105, 17 <30>). Dieses Recht wird durch die angegriffene Regelung insofern berührt, als den Eigentümern von Hunden, die unter § 1 Abs. 2 GefAbwV fallen, auferlegt werden kann, ihr Tier unfruchtbar zu machen oder machen zu lassen. Das verändert die Beschaffenheit des betroffenen Hundes und schränkt auch seine Nutzbarkeit ein. Dabei handelt es sich, weil Eigentum nicht entzogen wird, nicht um eine Enteignung, sondern um eine Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 101, 239 <259>; 102, 1 <15 f.>). Die Zulässigkeit derartiger Regelungen setzt voraus, dass sie kompetenzgemäß erlassen worden sind (vgl. BVerfGE 34, 139 <146>; 58, 137 <145>) und materiell den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes entsprechen (vgl. BVerfGE 91, 294 <308>; 98, 17 <37>; 100, 226 <240 f.>).
 

20
 

Dieser Grundsatz belässt dem Normgeber bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele wie bei der Beurteilung dessen, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf, einen weiten Einschätzungs- und Prognosespielraum (vgl. BVerfGE 50, 290 <332 ff.>; 88, 203 <262>), der vom Bundesverfassungsgericht je nach der Eigenart des in Rede stehenden Sachbereichs, den Möglichkeiten, sich ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter nur in begrenztem Umfang überprüft werden kann (vgl. BVerfGE 77, 170 <214 f.>; 90, 145 <173>). Allerdings kann es, wenn der Normgeber sich von den tatsächlichen Voraussetzungen oder den Auswirkungen einer Regelung im Zeitpunkt ihres Erlasses ein ausreichend zuverlässiges Bild noch nicht hat machen können, geboten sein, dass er die weitere Entwicklung beobachtet und die Norm überprüft und revidiert, falls sich erweist, dass die ihr zugrunde liegenden Annahmen nicht mehr zutreffen (vgl. BVerfGE 25, 1 <12 f.>; 49, 89 <130>; 95, 267 <314>).
 

21
 

(2) Nach diesen Maßstäben ist § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar. Die Beschwerdeführer haben gegen die Möglichkeit, die Unfruchtbarmachung von Hunden anzuordnen, die wie der ihre im Sinne des § 1 Abs. 2 GefAbwV gefährlich sind, nur materiellverfassungsrechtliche Einwände erhoben. Diese sind nicht begründet.
 

22
 

(a) Wie das Verwaltungsgericht im Anschluss an das genannte Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz (a.a.O., S. 1277) festgestellt hat, dient die Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - und damit auch die angegriffene Regelung dem Zweck, den Schutz der Bevölkerung und den Schutz anderer Tiere vor gefährlichen Hunde zu verbessern. Regelungsziel ist also vor allem der Schutz von Leib und Leben von Menschen. Dabei geht § 1 Abs. 2 GefAbwV mit der darin enthaltenen Gefährlichkeitsvermutung davon aus, dass Hunde der in der Vorschrift aufgeführten Rassen für die genannten Rechtsgüter in besonderer Weise gefährlich werden können. Diese Annahme ist, wie das Bundesverfassungsgericht in dem heutigen Urteil 1 BvR 1778/01 zu dem Bundesgesetz vom 12. April 2001 im Einzelnen ausgeführt hat, vertretbar und nicht offensichtlich unrichtig.
 

23
 

(b) Angesichts dieses Befunds entspricht § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Möglichkeit, Hunde der unter § 1 Abs. 2 GefAbwV fallenden Rassen unfruchtbar zu machen, fördert den vom Verordnungsgeber verfolgten Regelungszweck. Die Regelung ist damit zur Erreichung dieses Zwecks geeignet und dafür im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen auch erforderlich, weil andere, gleich wirksame Mittel nicht zur Verfügung stehen. Schließlich enthält § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV im Hinblick auf den hohen Rang, den Leben und Gesundheit von Menschen nach dem Grundgesetz haben, eine angemessene, den betroffenen Hundehaltern zumutbare Belastung. Die Regelung verpflichtet als Sollvorschrift nur im Regelfall dazu, beim Vorliegen ihrer Voraussetzungen die Unfruchtbarmachung anzuordnen. Die Ordnungsbehörde hat also hinreichend Spielraum, bei ihrer Entscheidung neben dem Lebens- und Gesundheitsschutz auch Belange des Hundehalters zu berücksichtigen, die es ausnahmsweise rechtfertigen können, von einer Unfruchtbarmachung abzusehen.
 

24
 

(c) Wie der Bundesgesetzgeber im Blick auf § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG (vgl. dazu näher das erwähnte Urteil von heute) ist allerdings auch der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber hinsichtlich der angegriffenen Regelung gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Insbesondere das Beißverhalten der von § 1 Abs. 2 GefAbwV erfassten Hunde ist künftig mehr noch als bisher zu überprüfen und zu bewerten. Wird dabei die prognostische Einschätzung der Gefährlichkeit dieser Hunde nicht oder nicht in vollem Umgang bestätigt, wird die angegriffene Regelung den neuen Erkenntnissen angepasst werden müssen.
 

25
 

bb) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
 

26
 

Zwar benachteiligt § 2 Abs. 2 GefAbwV die Hundehalter, die einen Hund im Sinne des § 1 Abs. 2 GefAbwV halten, gegenüber denen, die einen nicht unter diese Regelung fallenden Hund besitzen; jenen kommt nicht zugute, dass ihr Hund als gefährlich nur gilt, wenn er nachgewiesenermaßen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GefAbwV erfüllt. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil sie sachlich gerechtfertigt ist. Wie der Bundesgesetzgeber (vgl. dazu das heutige Urteil im Verfahren 1 BvR 1778/01, Umdruck S. 47) konnte auch der Verordnungsgeber des Landes Rheinland-Pfalz davon ausgehen, hinreichend sichere Anhaltspunkte dafür zu haben, dass Hunde der in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Rassen für Leib und Leben von Menschen in besonderer Weise gefährlich sind. Gleiches trifft für die Annahme zu, dass bei Hunden anderer Rassen, wie Deutscher Schäferhund oder Deutsche Dogge, eine geringere Gefährlichkeit gegeben ist.
 

27
 

Der Verordnungsgeber ist allerdings auch im Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten. Sollte sich dabei und bei der Überprüfung des Beißverhaltens von Hunden ergeben, dass Hunde anderer als der in § 1 Abs. 2 GefAbwV genannten Rassen ebenso intensive Verletzungen verursachen und im Verhältnis zu ihrer Population bei Beißvorfällen vergleichbar häufig auffällig sind wie Hunde, auf die die Vorschrift bisher beschränkt ist, könnte diese in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht länger aufrechterhalten werden. Sie wäre vielmehr aufzuheben oder auf bisher nicht erfasste Rassen zu erstrecken.
 

28
 

cc) § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV steht auch mit dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot in Einklang. Die Auffassung der Beschwerdeführer, es lasse sich nicht voraussehen, wann im Sinne des § 2 Abs. 2 GefAbwV die Gefahr einer Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht, trifft nicht zu. Wie diese Voraussetzung für die Anordnung einer Unfruchtbarmachung im Einzelfall zu verstehen ist, kann im Wege der Normauslegung mit Hilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden festgestellt werden. Davon gehen auch die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Vorläufigen Hinweise vom 27. Juni 2000 zum Vollzug der Gefahrenabwehrverordnung - Gefährliche Hunde - aus.
 

29
 

b) Es ist schließlich nicht erkennbar, dass die Anwendung des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 GefAbwV im Ausgangsverfahren verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Von einer Begründung wird insoweit gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
 

30
 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).
 

31
 

Jaeger Hömig Bryde
 


 
Tierärzte bedauern Urteil:
"Rasselisten" bleiben zulässig - und ungeeignet

Die Gefährlichkeit von Hunden darf zunächst bis auf weiteres aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse bestimmt werden. Das geht aus dem Urteil hervor, das der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts heute in dem Beschwerde-Verfahren „Kampfhunde“ verkündet hat. Die Bundestierärztekammer bedauert dieses Urteil außerordentlich. Sie fordert die Bundesregierung auf, jetzt eine aussagekräftige Statistik über Beißvorfälle einzuführen, damit die Regelungen zu gefährlichen Hunden möglichst bald den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden können.

Tatsächlich gibt es nämlich keinen wissenschaftlichen Beleg dafür, dass bestimmte Hunderassen per se aggressiv sind. Darauf hat der tierärztliche Dachverband seit Jahren immer wieder hingewiesen. Die Gefährlichkeit eines Hundes ist vielmehr durch äußere Einflüsse wie Haltung und Erziehung bedingt und deshalb nur individuell zu beurteilen. Die pauschale Maßregelung von Hunden anhand so genannter Rasselisten gaukelt damit eine scheinbare Sicherheit vor, ist aber tatsächlich nicht geeignet, den Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden zu verbessern. Auch das Bundesverfassungsgericht hat offensichtlich Zweifel an der Regelung aufgrund der Rassezugehörigkeit und hat den Gesetzgeber aufgefordert, „die weitere Entwicklung zu beobachten und zu prüfen, ob die der Norm zugrunde liegenden Annahmen sich tatsächlich bestätigen“.

Die Bundestierärztekammer hat immer wieder gefordert, Rasselisten abzuschaffen und sich auf Maßnahmen zu konzentrieren, die tatsächlich dem Schutzbedürfnis des Menschen dienen:

  • Die Sachkunde der Hundehalter muss verbessert werden.
  • Alle Hunde, die auffällig werden, müssen einem Tierarzt zum Wesenstest vorgestellt werden. Die Ordnungsbehörden müssen ggf. weitere Maßnahmen ergreifen.
  • Alle Hunde müssen fälschungssicher und unverwechselbar per Mikrochip gekennzeichnet und registriert werden.
  • Alle Hunde sollten haftpflichtversichert sein.

Die Bundestierärztekammer appelliert an die Länder, ihre Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden in diesem Sinne zu überarbeiten. Sie bietet dafür sachverständige Hilfe an.

http://www.bundestieraerztekammer.de/btk/pressestelle/pressemitteilungen/pm4-04inter.htm?PHPSESSID=cf520b92c85d653b5cbee974a753478d

 
Mirko Fischer ist Diensthundeführer und VDH-Züchter.
Natürlich möchte er nicht über den Schäferhund sprechen.
Lieber über den Rottweiler (geringe Welpenproduktion = wenig Marktanteil).


Die Hinterhofvermehrer lässt man frei laufen
 

Gefährliche Hunde: Der Soester Mirko Fischer klagte vorm Verfassungsgericht und machte dabei auf viele Ungereimtheiten im Gesetz aufmerksam


 
Seit über 40 Jahren züchtet(e) Familie Fischer Bullterrier. Doch tödliche Zwischenfälle andernorts und die erhitzte Debatte vor vier Jahren machte Mirko Fischer - hier zusammen mit Sohn Florian und dem Rüden Ferris - zum "geächteten Angehörigen einer Randgruppe". · Foto: Dahm
 

SOEST · Im Fernsehen waren eigentlich nur stramme Kampfhunde und Richter in roten Roben zu sehen, als das Bundesverfassungsgericht sein Urteil zu den Hundegesetzen sprach. Nicht im Bild war der Soester Mirko Fischer, der zusammen mit anderen Züchtern das höchste deutsche Gericht angerufen hat. Vielleicht liegt es daran, dass Fischer nun so gar nicht dem Zuhälter- und Kriminellen-Klischee entspricht, mit dem die Halter gefährlicher Hunde in Verbindung gebracht werden.

Der 34-Jährige züchtet Bullterrier. Um präzise zu sein: Er züchtete. Bis Juni 2000, als die Politik nach dem Tod eines von Kampfhunden zerfleischten kleinen Jungen in Hamburg unter Druck geriet und von einem Tag auf den anderen das Zuchtverbot erließ.

"Haben Sie noch Welpen,

und was kosten die?"

Mirko Fischer wuchs praktisch mit diesen Tieren auf: "Ich habe mit denen das Laufen gelernt." Denn nicht er, sondern schon sein Großvater hatte vor über 40 Jahren mit dem Hobby begonnen. Um Geld und Bereicherung sei es nie gegangen, sagt der Enkel und belegt dies mit Zahlen: Seit 1963 haben mal gerade 124 Welpen das Licht der Welt erblickt, so "alle zwei Jahre ein Wurf", mehr nicht. Und die meisten Jungtiere blieben bei den Fischers.

Bei den wenigen, die abgegeben wurden, schauten die Züchter schon immer "genau hin", wer sich da interessiert und wie die Hunde untergebracht werden. "Wenn sich mal einer am Telefon ohne Namen meldete und sofort fragte: ,Haben Sie noch Welpen, und was kosten die?', habe ich sofort aufgelegt." Hegte Fischer den Verdacht, dass sich zwielichtige Gestalten nach einem Bullterrier erkundigten, ließ er durchblicken, dass er "bei einer Behörde arbeitet", und schon erlahmte das Interesse am anderen Ende der Leitung.

Zwar hat das Bundesverfassungsgericht das Aufstellen der Rasselisten und somit auch die nordrhein-westfälische Praxis (samt Zuchtverbot und anderen scharfen Vorschriften) für rechtens erklärt. Doch Fischer sieht sich durchaus als Sieger. Der Gesetzgeber müsse nach dem Karlsruher Richterspruch prüfen, ob die einzelnen Rassen tatsächlich in den Auflagelisten geführt werden dürfen.

Für sinnvoll hält der Soester auch die Bestätigung des Importverbots von gefährlichen Hunden. Dies hätte seiner Meinung nach ruhig für alle Rassen gelten sollen. Denn was aus Osteuropa an "Hinterhofvermehrern", "Kelleraufzuchten" und anderen gefährlichen Beißern hierher gelange, sei mit Vorsicht zu genießen.

Doch am meisten - und nur deswegen ist Fischer überhaupt vor Gericht gezogen - stört ihn die Ungleichbehandlung. Für die Bullterrier, die seine Familie seit drei Generationen aufzog, gebe es "seit 1876 klare Zuchtziele": sie müssen absolut familienfreundlich und verträglich sein. Fällt ein Tier auch nur ein einziges Mal durch aggressives Verhalten auf, bekomme es sofort einen roten Stempel in die Karte und scheide als Zuchttier aus.

Den bissigen Rottweiler lässt die Politik züchten

"Ganz anders sieht das etwa bei den Rottweilern aus", schildert Fischer. Die müssten von Haus aus aggressiv sein und zubeißen, damit sie überhaupt erst für die Zucht interessant sind. Und ausgerechnet für diese aufs Beißen abgerichteten Vierbeiner sehe der Gesetzgeber kein Zuchtverbot vor.

Der Politik kreidet der Soester zudem an, dass sie zwar mit ihren Gesetzen fix sei, es aber an der Durchsetzung mangeln lasse. Den Ordnungsämtern fehle es an Personal und Geld, das Gesetz anzuwenden. Fischer: "Jeder große Hund muss inzwischen einen Daten-Chip tragen; doch weder Polizei noch Ordnungsamt haben ein Lesegerät dafür, weil einfach das Geld fehlt." · hs

http://www.soester-anzeiger.de/lokales/soester_anzeiger/story.jsp?id=127627

 
 
 
Peter Böttcher
Postfach  10 71 03
28071  Bremen
Tel./Fax:  0421  339 83 47
eMail:  
PSS.Boettcher@t-online.de

16. März 2004


Kontaktvermittlung  bei der  SPD,
oder
Norbert Müller, SPD  bekommt Frühlingsgefühle!
......
Originalton Genosse Müller:

Sehr geehrter Herr Boettcher,

vielen Dank für Ihre eMail vom 15.03.2004.

Das ist doch wieder einmal ein Lichtblick im trüben Berlin - eine eMail von Herrn Böttcher aus Bremen!

Übrings: kennen Sie Herrn Böttcher aus Bremen? Sie sollten Ihn einmal kennenlernen; ich stelle gern einen Kontakt her.

Haben Sie schon das Urteil vom Bundesverfassungsgericht zum Thema Kampfhunde vernommen? Das sollten Sie einmal lesen und dann endlich einsehen, dass Sie Ihren Kampf verloren haben - vor dem höchsten deutschen Gericht!

Mit freundlichen Grüßen

Norbert Müller

SPD Parteivorstand
Dialog-Service 16.03.2004

Tel.: +49 (0)30 25991 500
Fax: +49 (0)30 25991 346

mailto:parteivorstand@spd.de
http://www.spd.de

........

Genosse Müller, wie immer hast du große Verständigungsprobleme.

Bevor du mit dem parteiüblichen Schenkelklopfen anfängst, sollte der Kopf gebraucht werden..

Das ist dieser Körperteil, in dem eigentlich die Festplatte sitzen sollte.

Betreibst du nebenbei noch eine Kontaktbörse oder warum willst du mich in Bremen verkuppeln?

Bei den heutigen Preisen ist es verständlich, wenn man neben Service-Dialog noch ein paar € durch vermitteln von Kontakten so nebenbei verdient.

Sieht dein Freund Böttcher so geil aus oder ist er mehr so ein richtiger sozialdemokratischer Bursche fürs Grobe?

Ach ..., wie aufregend.

Aber Norbert, nehm dich mächtig vor Eichel in acht!!!!  
 
Oder sucht ihr Sozis einen fähigen Mann für euer Auslaufmodell SPD?

Nein Danke, ohne mich!

Norbert, plapper auch nicht so viel  über Dinge, von denen du nichts verstehst.

Mit dem Wort „Kampfhund“ musst du ganz vorsichtig umgehen!  

Dieses solltest du mir wirklich glauben, weil man dir sonst mit diesen bösen § 186, 185 und 187 StGB an dein sozialdemokratisches „Hinterteil“ geht.

Und ... Norbert, du hast mitgemacht!

Norbert, am 15.03.04 hast du doch mit Sven Hätscher unterschrieben.
Ist das dein Pseudonym?

Oder habt ihr in eurem Service-Center mehr Genossen, die den Bürgern eure dubiose Politik erklären müssen.

Ich finde es immer gut, wenn die Genossen Sozialabbau betreiben und es Reform nennen.

War Münchhausen nicht einer der Gründer eurer Vereinigung?

SHALOM
IN  MEMORY  OF  EDDY,  KILLED  BY  THE  GERMAN  GOVERNMENT

Peter Böttcher


Verteiler I & II
 
 

Meinungsfreiheit in Deutschland ...

Und so berichtete der Münchener Merkur zur Absetzung der Fliege-Sendung am 15.3.2004:

Altenheim-Prüfung "abgeschaltet"

"Fliege"-Sendung aus Programm genommen - Zweifel an Darstellung

 
München (cm) - Um 16 Uhr wollte Talkmaster Jürgen Fliege gestern im
Bayerischen Fernsehen Seniorenheime auf den Prüfstein stellen - stattdessen
wurde über Diabetes gesprochen.
 
Die Sendung war kurzfristig aus dem Programm genommen worden.
"Technische Panne" hieß es beim BR.
Das Band der aufgezeichneten Sendung sei defekt gewesen.
Nach Informationen unserer Zeitung war es aber in einem einwandfreien Zustand.
 
Der Münchner Sozialexperte Claus Fussek, der als Gast in der Sendung war,
vermutet, dass ein betroffenes Heim rechtliche Schritte eingeleitet haben könnte
.
BR-Justitiar Ernst Testroet räumte auf Nachfrage ein, das Band aus dem Verkehr gezogen zu haben:
"Es gibt erhebliche Zweifel, ob Fakten richtig dargestellt werden", sagte er.
Dabei gehe es um ein Altenheim, dem eine Frau vorwirft, ihre Mutter sei dort verhungert.
Die Sorgfaltspflicht gebiete, dass beide Seiten gehört würden.
Der Beitrag müsse deshalb erneut geprüft werden.

Quelle: Bericht vom 16.3.2004
www..merkur-online.de/regionen/oberbay/254,254596.html
 
an ARD -
 
 
Sehr geehrter Herr Testroet,  
 
wir verstehen nicht, dass Sie eine kritische Sendung, die unsere Gesellschaft etwas mehr sensibilisiert, kurz vor der Ausstrahlung einfach aus dem Programm kippen.  
Sie schreiben von einer „journalistischen Sorgfaltspflicht“, die m.E. sich leider nur auf diese Ausstrahlung beschränkt, bei anderen Themen wird diese „Sorgfaltspflicht“ sehr oft vermisst....
 
Wir würden Sie sehr gerne zu uns an einen der nächsten Pflege-Stammtische im Löwenbräukeller einladen, dann lernen Sie die Basis vor Ort kennen, diese Informationen bedürfen keiner „Sorgfaltspflicht“ und diese Informationen erhalten Sie von Angehörigen, Pflegekräften, Medizinischem Dienst, Heimaufsicht, Beschwerdestelle, usw. ganz umsonst.  
 
Wir würden Sie auch gerne zu Herrn Fussek ins Büro einladen, hier können Sie Ihr Informationswissen erweitern und in mehr als 80 Leitzordnern das Leid von Pflegebedürftigen und von Pflegekräften erfahren, von Rechtsmedizinern, die „Pflegefehler“ aufdecken, von Ärzten die ihre Schweigepflicht nützen und Todesfälle von Dekubiti vertuschen usw.
 
Es ist eine Kulturschande in unserem Lande, wie menschenunwürdig mit unseren Pflegebedürftigen umgegangen wird und wie öffentliche Medien dazu beitragen, die mafiösen Strukturen der Wohlfahrtsverbände noch zu unterstützen.  
 
Ist Ihnen eigentlich bewußt, was ein Heim monatlich kostet und welche Pflege gegenübersteht? Hier hat bereits das Bundesministerium für Gesundheit in einer Studie im Jahr 2000 bekanntgegeben, dass bei Fehlen von 10 Vollzeitkräften pro Heim und Jahr ein „windfall-profit“ von ca. DM 800.000 – sprich ca. €  400.000 erwirtschaftet wird.  
Nachdem Wohlfahrtsverbände, sowohl die alte Regierung unter Kohl und die jetzige Regierung unter Schröder ja fast eine Einheit sind, können auch hier die Kontrollen über unsere Steuergelder nicht funktionieren. Die Wohlfahrtsverbände bedienen sich ungeniert aus dem Topf der Solidargemeinschaft, der Pflegeversicherung, der Renten und vieles mehr.  
 
Greifen Sie dieses Thema auf, verlangen Sie Transparenz in finanziellen Dingen von den Wohlfahrtsverbänden, Transparenz über das Pflegepersonal (damit nicht Phantompersonal abgerechnet werden kann), sie haben es als öffentliche Medienanstalt in der Hand.  
Und übrigens, auch Sie werden von unseren Steuergeldern bezahlt, da wäre es schon an der Zeit, daß Sie auch „das Volk“ vertreten.  
 
Wir wünschen Ihnen auf keinen Fall, dass Sie selbst einmal wegen Hilfs- und Pflegebedürftigkeit auf ein Pflegeheim unter der Führung von Wohlfahrtsverbänden angewiesen sind.  
 
Mit freundlichen Grüssen  
 
Roswitha Springer-Hiefinger  
Mitbegründerin des Pflege-Stammtisches „IN WÜRDE ALT WERDEN – WIR KÄMPFEN DAFÜR!“ in München
 
 
 
 
Mit freundlichem Gruß

Achim Weber

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