- Newsletter - Archiv


Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels

Hier auch als .doc

 

Der Gesetzentwurf - Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen/Neue Rasseliste

  

Düsseldorf, 6.3.02


Der Gesetzentwurf -
"Anlage zum Gesetzentwurf" der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die Grünen


Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)
05.03.2002

A Problem

Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet wurden, machten es erforderlich zum Schutz der Bevölkerung die Landeshundeverordnung (LHVNRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) zu erlassen. Damit wurden in Nordrhein- Westfalen, für die Haltung näher bestimmter gefährlicher Hunde und größerer Hunde präventive ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden präventive Verhaltenspflichten festgelegt. Die Regelungsansätze in der LHVNRW haben in Nordrhein- Westfalen zu einem Rückgang schwerwiegender Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren Umgang mit ihren Hunden geführt.

Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der zahlreichen unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am 07./08. November 2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt und Eckpunkte beschlossen, die Grundlage für eine solche Vereinheitlichung sein sollen zu dem hält die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises für Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu rassebedingten Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen.

B Lösung

Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer demokratischer Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und Ermöglichung höherer Bußgeldrahmen soll eine neue Regelung durch formelles Landeshundegesetz (LHundG NRW) erfolgen. Das Gesetz soll in Bezug auf gefährliche Hunde den IMK-Beschluss zur Vereinheitlichung der Länderregelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden für Nordrhein-Westfalen weitgehend umsetzen, ohne das durch die LHV NRW geschaffene und erforderliche Schutzniveau abzusenken. Das Gesetz trägt den berechtigten Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger in Nordrhein-Westfalen gebührend Rechnung und ermöglicht all jenen Bürgern den Umgang mit Hunden in einem rechtlich angemessenen Rahmen, die verantwortungsbewusst, sachkundig und mit großer Hingabe Hunde halten.

Inhaltlich entsprechen die vorhandenen nach der Gefährlichkeit von Hunden gestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente der LHV NRW weitgehend den Empfehlungen des IMK-Beschlusses und sollen beibehalten werden. Änderungen erfolgen hinsichtlich des Umfangs der sog. Rasselisten, zur Reduzierung und Vereinfachung des Vollzugs durch die Kommunen und unter Berücksichtigung aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung zu Regelungen anderer Länder.

Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der LHV NRW zu gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und zuständige Behörden nicht mit wiederholen- den Verwaltungsaufwand zu belasten, werden weitgehende Übergangsvorschriften erlassen. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, da im Rahmen des Vollzugs der LHV NRW die durch das Gesetz geforderten Prüfungen bereits erfolgt und Verwaltungsentscheidungen ergangen sind. So gelten die erteilten Erlaubnisse, ordnungsbehördliche Entscheidungen zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht oder die Anzeige- eines großen Hundes fort.

Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachten Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund werden bei dem Vollzug des Gesetzes anerkannt. Über die- Regelungen zu gefährlichen und großen Hunden hinaus werden in das Gesetz allgemeine Grundpflichten für den Umgang mit Hunden aller Rassen aufgenommen. Hierdurch soll ein für Hundehalterinnen und Hundehalter zumutbarer und in der Sache angemessener Schutz von Menschen und Tieren vor der Unberechenbarkeit von Hunden generell sichergestellt werden. Dies verdeutlicht zugleich, dass es dem Gesetzgeber nicht um die Ausgrenzung bestimmter Hunderassen geht.

C Alternativen

Die bundesweit angestrebte Rechtsvereinheitlichung könnte auch durch eine Änderung der bestehenden LHV NRW erfolgen. Aufgrund der gesellschaftspolitischen Bedeutung der Regelungsmaterie, aus Gründen der Rechtssicherheit und zur Ermöglichung härterer Sanktionen sollten die Regelungen in Form eines Gesetzes ergehen.

D Kosten

Das LHundG NRW knüpft an den Vollzug der LHVNRW an. Die Reduzierung der Zahl erlaubnispflichtiger Hunderassen und verwaltungsvereinfachende Regelungen werden zu einer Senkung der Kosten des Vollzugs für die öffentlichen Haushalte fuhren. Die allgemeinen Grundpflichten für alle Hundehalter werden von verantwortungsvollen Hundehaltern bereits jetzt erfüllt und belasten die Rechtsunterworfenen nur unwesentlich,

E Auswirkungen auf die Kommunale Selbstverwaltung

Wie D.

F Zuständigkeit

Zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, beteiligt sind das Innenministerium und das Justizministerium.


"Entwurf"

Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)
Stand 04. März 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Inhaltsverzeichnis

§ I Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Gefährliche Hunde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten
§ 6 Sachkunde
§ 7 Zuverlässigkeit
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
§ 10Hunde bestimmter Rassen
§ 11 Große Hunde
§ 12 Anordnungsbefugnisse
§ 13 Zuständige Behörden
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
§ 19 Strafvorschrift
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


§ 1
Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren.

§ 2
Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten, zu fuhren und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fuhren

1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,

3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.

(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer Erlaubnis nach § 34 der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.

§ 3

Gefährliche Hunde

(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffodshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind

1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,

2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,

3. Hunde, die einen Menschen gebissen. haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,

4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,

5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Feststellung der Gefährlichkeit nach Satz I erfolgt durch die zuständige Behörde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

§ 4

Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,

2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,

3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu fuhren (§ 5 Abs. 4 Satz I),

4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,

5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und

6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip) nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nm. I und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlässlich ist.

(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.

(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.

(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.

(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf Verlangen auszuhändigen.

§ 5

Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen können.

(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen, Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu fuhren. Eine andere Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen gefährlichen Hund nur fuhren, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. I Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist,. den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu fuhren. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.

(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind.

§ 6

Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. I Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfugt, einen gefährlichen Hund so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.

(3) Als sachkundig nach Absatz I gelten

a. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes- Tierärzteordnung,

b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,

c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. I Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen,

d. Polizeihundefuhrerinnen und Polizeihundeführer,

e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind,
Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

§ 7

Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4Abs.1 Satz 1 Nr.2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen

1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,

2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143 StGB),

3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,

4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner Personen nicht, die insbesondere

1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,

2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben oder

3. auf Grund einer Psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,

4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem BundeszentraIregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines Führungszeugnisses an Behörden zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.

§ 8

Anzeige- und Mitteilungspflichten

(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem WechseI in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.

(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.

(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.

§ 9

Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung

Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz I oder Satz 2 verstoßen wird.

§ 10

Hunde bestimmter Rassen

(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen AIano, Armerican Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten sachverständigen Stelle durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder; einer anerkannten sachverständigen Stelle erteilt werden.

§ 11

Große Hunde

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.

(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die seit mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes große Hunde halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben.

(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragurig eines Führungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters begründen.

(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12

Anordnungsbefugnisse

(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.

(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde.

Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.

Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.

(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung eines zur, Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet, werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes die Gründe, die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut entstünden, oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.

§ 13

Zuständige Behörden

Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

§ 14

Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder

Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen SteIlen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.

§ 15

Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften

(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.

(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.

§ 16

Ordnungsbehördliche Verordnungen

(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium. Durch ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden über

1. die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,

2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. I oder im Sinne des § 11 Abs.. I halten wollen sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung.

3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 berechtigt,

4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung durch Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3: § 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.

(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. I genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere erfordert. Absatz I Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. I nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, Blindenfuhrhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.

§ 18

Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden

1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),

2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. I des Grundgesetzes),

3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. I Satz I des Grundgesetzes).


§ 19

Strafvorschrift

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,

2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität ausbildet.

(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 20

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 2 Abs. I einen Hund nicht so hält, fuhrt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,

2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine fuhrt,

3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,

4. § 5 Abs. I gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. I nicht so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen können,

5. § 5 Abs. 2 Satz I gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. I nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine fuhrt,

6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. I keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,

7. § 5 Abs. 4 Satz I als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. I sicher an der Leine zu halten oder zu führen,

8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu erfüllen,

9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,

10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,

11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. I hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,

12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. I an Personen ab gibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,

13. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefährlichen Hundes nicht erfolgt,

14. § 8 Abs. I oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt.

15. § 10 Abs. I die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,

16. § 11 Abs. I die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,

17. § 11 Abs. 2 Satz I einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,

18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint fuhrt,

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.

§ 21

Übergangsvorschriften

(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche, Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.

(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NR W gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Tm Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen.

(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHVNRW gegolten hat.

§ 22

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHVNRW) vom 30. Juni 2000 (GY. NRW, S. 518 b) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
 

 

 

 Zurück

icht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHVNRW gegolten hat.

§ 22

In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHVNRW) vom 30. Juni 2000 (GY. NRW, S. 518 b) außer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
 

 

 

 Zurück

/font>