Der Gesetzentwurf - Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen/Neue
Rasseliste
Düsseldorf, 6.3.02
Der Gesetzentwurf -
"Anlage zum Gesetzentwurf" der Fraktionen von SPD und Bündnis 90/Die
Grünen
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)
05.03.2002
A Problem
Die in der Vergangenheit aufgetretenen und immer wieder auftretenden
schwerwiegenden Vorfälle, bei denen Personen, insbesondere Kinder und
ältere Menschen von Hunden angegriffen, schwer verletzt oder getötet
wurden, machten es erforderlich zum Schutz der Bevölkerung die
Landeshundeverordnung (LHVNRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518 b) zu
erlassen. Damit wurden in Nordrhein- Westfalen, für die Haltung näher
bestimmter gefährlicher Hunde und größerer Hunde präventive
ordnungsrechtliche Pflichten und für den Umgang mit diesen Hunden
präventive Verhaltenspflichten festgelegt. Die Regelungsansätze in der
LHVNRW haben in Nordrhein- Westfalen zu einem Rückgang schwerwiegender
Beißvorfälle und bei den Hundehaltern zu einem verantwortungsvolleren
Umgang mit ihren Hunden geführt.
Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Schutz der
Bevölkerung vor gefährlichen Hunden geschaffen. Angesichts der zahlreichen
unterschiedlichen Regelungsansätze in den einzelnen Ländern hat die
Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) am
07./08. November 2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt
und Eckpunkte beschlossen, die Grundlage für eine solche Vereinheitlichung
sein sollen zu dem hält die IMK das Eckpunktepapier des Arbeitskreises für
Tierschutz und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu
rassebedingten Gefährlichkeitsvermutungen für eine geeignete Grundlage zur
Weiterentwicklung der Länderregelungen.
B Lösung
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit, zur Erreichung größerer demokratischer
Legitimation sowie zur Aufnahme einer Strafvorschrift und Ermöglichung
höherer Bußgeldrahmen soll eine neue Regelung durch formelles
Landeshundegesetz (LHundG NRW) erfolgen. Das Gesetz soll in Bezug auf
gefährliche Hunde den IMK-Beschluss zur Vereinheitlichung der
Länderregelungen zum Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden für
Nordrhein-Westfalen weitgehend umsetzen, ohne das durch die LHV NRW
geschaffene und erforderliche Schutzniveau abzusenken. Das Gesetz trägt
den berechtigten Sicherheitsinteressen der Bürgerinnen und Bürger in
Nordrhein-Westfalen gebührend Rechnung und ermöglicht all jenen Bürgern
den Umgang mit Hunden in einem rechtlich angemessenen Rahmen, die
verantwortungsbewusst, sachkundig und mit großer Hingabe Hunde halten.
Inhaltlich entsprechen die vorhandenen nach der Gefährlichkeit von Hunden
gestuften ordnungsrechtlichen Regelungsinstrumente der LHV NRW weitgehend
den Empfehlungen des IMK-Beschlusses und sollen beibehalten werden.
Änderungen erfolgen hinsichtlich des Umfangs der sog. Rasselisten, zur
Reduzierung und Vereinfachung des Vollzugs durch die Kommunen und unter
Berücksichtigung aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung zu Regelungen
anderer Länder.
Um eine weitgehende Kontinuität des Vollzugs gegenüber der LHV NRW zu
gewährleisten und um Hundehalterinnen oder Hundehalter und zuständige
Behörden nicht mit wiederholen- den Verwaltungsaufwand zu belasten, werden
weitgehende Übergangsvorschriften erlassen. Dies ist auch in der Sache
gerechtfertigt, da im Rahmen des Vollzugs der LHV NRW die durch das Gesetz
geforderten Prüfungen bereits erfolgt und Verwaltungsentscheidungen
ergangen sind. So gelten die erteilten Erlaubnisse, ordnungsbehördliche
Entscheidungen zur Befreiung von der Anlein- und Maulkorbpflicht oder die
Anzeige- eines großen Hundes fort.
Auch die im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachten Nachweise
über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie
über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund werden bei
dem Vollzug des Gesetzes anerkannt. Über die- Regelungen zu gefährlichen
und großen Hunden hinaus werden in das Gesetz allgemeine Grundpflichten
für den Umgang mit Hunden aller Rassen aufgenommen. Hierdurch soll ein für
Hundehalterinnen und Hundehalter zumutbarer und in der Sache angemessener
Schutz von Menschen und Tieren vor der Unberechenbarkeit von Hunden
generell sichergestellt werden. Dies verdeutlicht zugleich, dass es dem
Gesetzgeber nicht um die Ausgrenzung bestimmter Hunderassen geht.
C Alternativen
Die bundesweit angestrebte Rechtsvereinheitlichung könnte auch durch eine
Änderung der bestehenden LHV NRW erfolgen. Aufgrund der
gesellschaftspolitischen Bedeutung der Regelungsmaterie, aus Gründen der
Rechtssicherheit und zur Ermöglichung härterer Sanktionen sollten die
Regelungen in Form eines Gesetzes ergehen.
D Kosten
Das LHundG NRW knüpft an den Vollzug der LHVNRW an. Die Reduzierung der
Zahl erlaubnispflichtiger Hunderassen und verwaltungsvereinfachende
Regelungen werden zu einer Senkung der Kosten des Vollzugs für die
öffentlichen Haushalte fuhren. Die allgemeinen Grundpflichten für alle
Hundehalter werden von verantwortungsvollen Hundehaltern bereits jetzt
erfüllt und belasten die Rechtsunterworfenen nur unwesentlich,
E Auswirkungen auf die Kommunale Selbstverwaltung
Wie D.
F Zuständigkeit
Zuständig innerhalb der Landesregierung ist das Ministerium für Umwelt und
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, beteiligt sind das
Innenministerium und das Justizministerium.
"Entwurf"
Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz -LHundG NRW)
Stand 04. März 2002
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet
wird:
Inhaltsverzeichnis
§ I Zweck des Gesetzes
§ 2 Allgemeine Pflichten
§ 3 Gefährliche Hunde
§ 4 Erlaubnis
§ 5 Pflichten
§ 6 Sachkunde
§ 7 Zuverlässigkeit
§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten
§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
§ 10Hunde bestimmter Rassen
§ 11 Große Hunde
§ 12 Anordnungsbefugnisse
§ 13 Zuständige Behörden
§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
§ 15 Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
§ 16 Ordnungsbehördliche Verordnungen
§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 18 Einschränkung von Grundrechten
§ 19 Strafvorschrift
§ 20 Ordnungswidrigkeiten
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang
des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren.
§ 2
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten, zu fuhren und zu beaufsichtigen, dass von
ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren
ausgeht.
(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu
fuhren
1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerörtlichen
Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,
2. in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig
begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen einschließlich
Kinderspielplätzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener
Hundeauslaufbereiche,
3. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen
Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
4. in öffentlichen Gebäuden, Schulen und Kindergärten.
(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
zu züchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaber einer
Erlaubnis nach § 34 der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen
Bewachungsgewerbes.
§ 3
Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren
Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im
Einzelfall festgestellt worden ist.
(2) Gefährliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American
Staffodshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren
Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.
Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phänotyp einer der dort
genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfällen hat die Halterin
oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht
vorliegt.
(3) Im Einzelfall gefährliche Hunde sind
1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität ausgebildet, gezüchtet oder gekreuzt worden sind,
2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum
Schutzhund oder auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,
3. Hunde, die einen Menschen gebissen. haben, sofern dies nicht zur
Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,
5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst
angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen
erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen
oder andere Tiere hetzen, beißen oder reißen. Die Feststellung der
Gefährlichkeit nach Satz I erfolgt durch die zuständige Behörde nach
Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.
§ 4
Erlaubnis
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder halten will, bedarf der
Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
die den Antrag stellende Person
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt,
3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu fuhren
(§ 5 Abs. 4 Satz I),
4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten
dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine
ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermöglichen,
5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und
6. die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip) nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3
Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nm. I und 2 wird nur erteilt, wenn ein
besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches
Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates
Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefährlichen Hundes zur
Bewachung eines gefährdeten Besitztums der Halterin oder des Halters
unerlässlich ist.
(3) Soweit es zur Prüfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 4
erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der
zuständigen Behörde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem
befriedeten Besitztum, in dem der gefährliche Hund gehalten wird oder
gehalten werden soll, zu ermöglichen und die erforderlichen Feststellungen
zu dulden.
(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen
verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt
werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder
ergänzt werden.
(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des
Haltungsortes ist die für den neuen Haltungsort zuständige Behörde zur
Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu Maßnahmen nach Absatz 4
Satz 2 befugt.
(6) Beim Führen von gefährlichen Hunden außerhalb des befriedeten
Besitztums hat die den Hund führende Person die Erlaubnis oder eine Kopie
mit sich zu führen und den zur Kontrolle befugten Dienstkräften auf
Verlangen auszuhändigen.
§ 5
Pflichten
(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu
halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters
nicht verlassen können.
(2) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzügen,
Treppenhäusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind gefährliche
Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen.
Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche.
Gefährlichen Hunden ist ein das Beißen verhindernder Maulkorb oder eine in
der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht für
Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.
(3) Die zuständige Behörde kann für gefährliche Hunde im Sinne des § 3
Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz
1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Für
die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung
von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine
Verhaltensprüfung bei einer für den Vollzug des Tierschutzgesetzes
zuständigen Behörde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefährlichen
Hund sicher an der Leine zu halten und zu fuhren. Eine andere
Aufsichtsperson darf außerhalb des befriedeten Besitztums einen
gefährlichen Hund nur fuhren, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. I
Satz 2 Nr. 2 erfüllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der
Lage ist,. den gefährlichen Hund sicher zu halten und zu fuhren. Die
Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefährlichen
Hund außerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person überlassen, die
die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfüllt. Das gleichzeitige Führen
von mehreren gefährlichen Hunden durch eine Person ist unzulässig.
(5) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes ist
verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund
verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden
mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro
für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für
sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
(6) Die Abgabe oder Veräußerung eines gefährlichen Hundes darf nur an
Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind.
§ 6
Sachkunde
(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. I Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer
über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfugt, einen gefährlichen Hund so zu
halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.
(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des
amtlichen Tierarztes zu erbringen.
(3) Als sachkundig nach Absatz I gelten
a. Tierärztinnen und Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach §
11 der Bundes- Tierärzteordnung,
b. Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit
Erfolg abgelegt haben,
c. Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. I Nr. 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen,
d. Polizeihundefuhrerinnen und Polizeihundeführer,
e. Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt
sind,
Sachkundebescheinigungen zu erteilen.
§ 7
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 4Abs.1 Satz 1 Nr.2) besitzen in
der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen
1. vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes
gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer
Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
2. einer Straftat des unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (§ 143
StGB),
3. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,
4. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz
über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das
Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem
Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher die Person auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt
worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner Personen nicht, die
insbesondere
1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und
-einfuhrbeschränkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des
Bundesjagdgesetzes verstoßen haben,
2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes
verstoßen haben oder
3. auf Grund einer Psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches
sind,
4. trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter
eines gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer
Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen.
Unberührt bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, die nach dem
BundeszentraIregistergesetz zuständige Registerbehörde um Erteilung eines
Führungszeugnisses an Behörden zu ersuchen. In den Fällen des Absatzes 2
Nr. 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts-
oder fachärztlichen Gutachtens verlangt werden.
§ 8
Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefährlichen Hundes und die
Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zuständigen Behörde
anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an
einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes.
Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch
gegenüber der für den neuen Haltungsort zuständigen Behörde. Bei einem
WechseI in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und
Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.
(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin
oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.
(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zuständige
Behörde die nunmehr zuständige Behörde über Feststellungen nach § 3 Abs. 3
sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.
§ 9
Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung
Zucht, Kreuzung und Handel mit gefährlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3
sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im
Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit
anderen Hunden nicht erfolgt. Die zuständige Behörde kann die
Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen,
wenn gegen Satz I oder Satz 2 verstoßen wird.
§ 10
Hunde bestimmter Rassen
(1) Für den Umgang mit Hunden der Rassen AIano, Armerican Bulldog,
Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila
Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen
untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz
2 und §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes
bestimmt ist.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprüfung auch von
einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder einer anerkannten
sachverständigen Stelle durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von
einer oder einem anerkannten Sachverständigen oder; einer anerkannten
sachverständigen Stelle erteilt werden.
§ 11
Große Hunde
(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhöhe von
mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (großer
Hund), ist der zuständigen Behörde von der Halterin oder vom Halter
anzuzeigen.
(2) Große Hunde dürfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der
Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt, den Hund
fälschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und für den Hund eine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenüber der
zuständigen Behörde nachweist. Die Art und Weise der Überprüfung der
Zuverlässigkeit obliegt der zuständigen Behörde, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3
gelten entsprechend.
(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung
einer oder eines anerkannten Sachverständigen, einer anerkannten
sachverständigen Stelle oder von durch die Tierärztekammern benannten
Tierärztinnen und Tierärzten erteilt werden.
(4) Als sachkundig zum Halten von Hunden gelten auch Personen, die seit
mehr als drei Jahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes große Hunde halten,
sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten
Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde
schriftlich versichert haben.
(5) Die zuständige Behörde kann die Beantragurig eines Führungszeugnisses
zum Nachweis der Zuverlässigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen,
die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters
begründen.
(6) Große Hunde sind außerhalb eines befriedeten Besitztums auf
öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen. § 5 Abs. 2
Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständige Behörde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um
eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.
(2) Das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des §
10 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder
wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund
dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die
Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis
nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine
Erlaubnis versagt wurde.
Das Halten eines großen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt
werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener
Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht
erfüllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer
behördlich bestimmten Frist der zuständigen Behörde nachgewiesen wurden.
Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung
gefährlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1
verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass
der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete
Person oder Stelle abzugeben ist.
(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschläferung eines
zur, Abwehr gegenwärtiger Gefahren für Leben oder Gesundheit
sichergestellten Hundes angeordnet, werden, wenn im Falle seiner
Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes die Gründe, die zu
seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut entstünden,
oder wenn die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich ist.
§ 13
Zuständige Behörden
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen
Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort).
Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden
als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
§ 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen
SteIlen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde
anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses
Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
§ 15
Geltung des Ordnungsbehördengesetzes und kommunaler Vorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene
ordnungsbehördliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die
Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes.
(2) Regelungen in ordnungsbehördlichen Verordnungen der örtlichen
Ordnungsbehörden mit Bezug auf Hunde bleiben unberührt oder können darin
neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu
den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch
stehen.
§ 16
Ordnungsbehördliche Verordnungen
(1) Die erforderlichen ordnungsbehördlichen Verordnungen zur Ausführung
dieses Gesetzes erlässt das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium.
Durch ordnungsbehördliche Verordnung können Bestimmungen getroffen werden
über
1. die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprüfung nach § 5 Abs. 3
Satz 3,
2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefährlichen
Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. I oder im Sinne des § 11 Abs.. I
halten wollen sowie über das Verfahren der Sachkundeprüfung.
3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die
Anerkennung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, die zur
Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3
berechtigt,
4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprüfung durch
Sachverständige und sachverständige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und §
11 Abs. 3: § 26 Abs. 3 des Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(2) Das für das Veterinärwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt,
durch ordnungsbehördliche Verordnung über die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs.
I genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung,
Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von
Gefahren für Menschen und Tiere erfordert. Absatz I Satz 3 gilt
entsprechend.
§ 17
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. I nicht für Diensthunde von
Behörden, Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes,
Blindenfuhrhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und
Jagdhunde im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes.
§ 18
Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt
werden
1. das Grundrecht der freien Berufsausübung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes),
2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. I des
Grundgesetzes),
3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. I Satz I des
Grundgesetzes).
§ 19
Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer
1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,
2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten
Aggressivität ausbildet.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den
sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches
ist anzuwenden.
§ 20
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1. § 2 Abs. I einen Hund nicht so hält, fuhrt oder beaufsichtigt, dass von
diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
2. § 2 Abs. 2 Hunde nicht an der Leine fuhrt,
3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet
oder Feststellungen nicht duldet,
4. § 5 Abs. I gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. I nicht
so hält, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der
Halterin oder des Halters verlassen können,
5. § 5 Abs. 2 Satz I gefährliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. I
nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine fuhrt,
6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefährlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10
Abs. I keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung
anlegt,
7. § 5 Abs. 4 Satz I als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen
gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. I sicher an der
Leine zu halten oder zu führen,
8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefährlichen Hund oder Hund
im Sinne des § 10 Abs. 1 führt, ohne die Voraussetzungen dafür zu
erfüllen,
9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
11. § 5 Abs. 5 einen gefährlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10
Abs. I hält, obwohl der für die Haltung des gefährlichen Hundes
erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr
besteht,
12. § 5 Abs. 6 einen gefährlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. I an
Personen ab gibt, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
13. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines
gefährlichen Hundes nicht erfolgt,
14. § 8 Abs. I oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfüllt.
15. § 10 Abs. I die danach maßgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht
beachtet,
16. § 11 Abs. I die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht
anzeigt,
17. § 11 Abs. 2 Satz I einen Hund hält, ohne der zuständigen Behörde die
dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,
18. § 11 Abs. 6 einen großen Hund unangeleint fuhrt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer
vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer
Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis
zu 100.000 Euro geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz
2 bezieht, können unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde im Sinne des § 13 dieses
Gesetzes.
§ 21
Übergangsvorschriften
(1) Eine wirksame ordnungsbehördliche, Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der
Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV.NRW. S. 518 b) gilt
als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.
(2) Eine wirksame ordnungsbehördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW
zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3
Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NR W gilt als Anzeige nach § 11 Abs.
1 fort. Tm Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise
über die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlässigkeit sowie
über das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung für den Hund sind beim
Vollzug dieses Gesetzes von den zuständigen Behörden anzuerkennen.
(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht für Personen, die bei
In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3
halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs.
3 der LHVNRW gegolten hat.
§ 22
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHVNRW) vom 30. Juni 2000
(GY. NRW, S. 518 b) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 für Hunde der Rassen Alano und
American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden
anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1
bestimmten Zeitpunkt in Kraft.
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