Newsletter von Maulkorbzwang und den Dogangels
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Schily endgültig durchgeknallt ?
Schily gibt grünes Licht für Fahndung per SMS
Berlin (AFP) - Bundesinnenminister Otto Schily (SPD) hat den Startschuss für die bundesweite Fahndung per SMS gegeben. Wie das Innenministerium mitteilte, kann die Polizei damit künftig Fahndungsmeldungen als Kurznachrichten auf die Mobiltelefone beispielsweise von Taxifahrern, Bus- und Straßenbahnfahrern oder Mitarbeitern der städtischen Ordnungsämter senden. Voraussetzung ist eine vorherige freiwillige Registrierung der Mobilfunkteilnehmer. Schily bezeichnete die SMS-Fahndung als "zusätzliche Möglichkeit, zielgerichtet und multimedial in der Öffentlichkeit nach Straftätern oder vermissten Personen zu fahnden". Die SMS-Fahndung mittels einer vom Bundeskriminalamt (BKA) und einem externen Anbieter entwickelten Technologie stellt laut Schily "im internationalen Vergleich ein Novum" dar. Das BKA stehe im engen Kontakt zu in- und ausländischen Sicherheitsbehörden, die eine Nutzung dieser Technologie ebenfalls prüften. Die Sofortfahndung per SMS wurde dem Ministerium zufolge seit September 2002 in bundesweit elf Polizeidienststellen getestet. Bereits im Probelauf erzielte die Polizei demnach beachtliche Ermittlungserfolge. Die Polizei setzt mit der neuen Fahndungsmethode vor
allem auf die Mitarbeit von Bürgern, die berufsbedingt viel auf Straßen und
Plätzen unterwegs sind. Die im Zuge einer Fahndung ausgewählten
Berufsgruppen erhalten in Sekundenschnelle eine Kurznachricht auf ihr Handy,
etwa mit der Beschreibung eines flüchtigen Bankräubers, eines geflohenen
Häftlings oder eines vermissten Menschen. Die dazu entwickelte
Kommunikationsplattform ermöglicht neben dem Versand von Bildern per
Multimedia Messaging (MMS) auch die automatisierte Umwandlung von Text- in
Sprachinformationen, sodass auch Autofahrer Fahndungsmeldungen ohne
Zeitverzug empfangen können. Näheres heute ab 15 Uhr
auf Schilys neuer Hilfssheriff-Seite:
Witz für Otto: |
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RLP vor den Toren des BVerfG
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(28. Juni 2002) |
http://www.sozialministerium.hessen.de/tierschutz/presse.html#Anchor-Hessen-49575
Aktuelles zur Problematik sogenannter "Qualzuchten"
7 Zuchtmerkmale bei Hunden 3 Zuchtmerkmale Merkmale bei Kaninchen 5 Zuchtmerkmale bei Katzen 5 Zuchtmerkmale bei Rassegeflügel 3 Zuchtmerkmale bei Ziervögeln. |
- gesamte Vollzugsliste (1) |
Eine Reihe von Zuchtverbänden -
Adressenliste der Unterzeichner (2)
- und alle Fraktionen des hessischen Landtags unterstützen den Vollzug
des § 11 b TschG und haben hierzu eine
"Gemeinsame Erklärung" (3)
unterzeichnet.
Mittlerweile sind in Hessen die ersten behördlichen Verfügungen
ergangen. Zwei Züchtern von Haubenenten wurde die weitere Zucht
untersagt. Widerspruch wurde nur in einem Falle eingelegt, im anderen
Falle hat das Verbot Bestandskraft. Sofern weitere Verstöße gegen das
"Qualzuchtverbot" des § 11 b TschG bekannt werden, wird Hessen auch hier
zum Schutz der betroffenen Tiere eingreifen. Es ist zu hoffen, dass die
Betroffenen einsehen, dass der Tierschutz im Konfliktfall Vorrang vor
züchterischen Ambitionen hat. Und es ist zu wünschen, dass weitere
Bundesländer mit entsprechendem Engagement dem § 11b TschG zur Wirkung
verhelfen.
(3. Februar 2003)
http://www.sozialministerium.hessen.de/tierschutz/presse.html#Anchor-Date-270103
Grundsätze
In der Rassezucht kann es durch die extreme Ausprägung von Merkmalen (Übertypisierung), aber auch durch unerwünschte Nebenwirkungen von Zuchtmerkmalen zu Tierschutzproblemen kommen
Solche möglichen Folgen
sind aus ethischen und tierschutzrechtlichen Gründen bei Entscheidungen in
der Zucht zu berücksichtigen.
Dabei ist zu beachten, daß
>
es ethisch nicht vertretbar ist, züchterische
Wunschvorstellungen über Gesundheit und Wohlbefinden von Tieren zu stellen,
>
es seit 1986 bundesweit verboten ist, mit Tieren zu züchten,
wenn bei der Nachzucht mit erblich bedingten Schmerzen, Leiden oder Schäden
gerechnet werden muss (§11b TschG) und
>
auch nach dem Europäische Übereinkommen zum Schutz von
Heimtieren bei der Zucht die anatomischen, physiologischen und ethologischen
Merkmale zu berücksichtigen sind, die Gesundheit oder Wohlbefinden
beeinträchtigen können (Artikel 5).
Konsequenzen
Den Unterzeichnern ist bewusst, dass Zuchtverbände-/vereine eine besondere Verantwortung für den Tierschutz haben, insbesondere bei
der Festlegung von
Zuchtzielen und Beschreibung von Rassestandards,
der Festlegung von Bewertungsmaßstäben für bestimmte Merkmalsausprägungen,
der Aufnahme bzw. dem Ausschluss bestehender oder neuer Zuchtrassen,
der Aufnahme bzw. dem Ausschluss von Züchterinnen und Züchtern bestimmter
Rassen oder bestimmter züchterischer Ausrichtung,
der Information und Aufklärung der angeschlossenen Züchterinnen und Züchtern
sowie der Preisrichterinnen und Preisrichter,
soweit dies in ihrem Verantwortungsbereich liegt.
Die unterzeichnenden Zuchtverbände-/vereine verpflichten sich, durch geeignete verbandsinterne Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass in ihrem Verantwortungsbereich keine Tiere gezüchtet werden, die nach dem jeweils aktuellen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis als Verstoß gegen § 11b TschG gelten müssen.
Den Unterzeichnern ist bewusst, dass von den anwesenden Zuchtverbänden/-vereinen allein nicht alle Züchterinnen und Züchter in Hessen erreicht und zur Einhaltung des § 11b TschG bewegt werden können.
Die Unterzeichner halten es
daher im Sinne des Tierschutzes für geboten, dass die Vollzugsbehörden im
Einzelfall alsbald tätig werden und bei offenkundigen Verstößen gegen den §
11b TSchG eingreifen und die jeweilige Züchterin/den jeweiligen Züchter zur
Verantwortung ziehen werden.
Diese Maßnahmen betreffen ausdrücklich nicht nur eventuell uneinsichtige
Mitglieder von kooperativen Zuchtverbänden/-vereinen, sondern insbesondere
auch solche Züchterinnen oder Züchter, die sich bewusst verbands- oder
vereinsinternen Tierschutzregelungen zu entziehen versuchen oder keinem
Verband/Verein angeschlossen sind.
Von Behördenseite wird zugesichert, dass die Zuchtverbände über
abgeschlossene Rechtsverfahren zum §11b TschG in geeigneter Form
(anonymisiert) unterrichtet werden.
Unterzeichner der Gemeinsamen Erklärung sind:
Verein für das deutsche Hundewesen e.V. (VDH)
1. Deutscher
Edelkatzenzüchter-Verband e.V. (1. DEKZV)
Internationale Cat Federation
Deutsche Pro Kat / Berliner Pro Kat
Gemeinschaft der Katzenfreunde e.V. (GdK)
Katzenfreunde Hachenburg e.V.
Vereinigung für Vogelhaltung, Artenschutz und Vogelzucht e.V. (AZ)
Landesverband der Kaninchenzüchter Kurhessen e.V.
sowie die vier Fraktionen des hessischen Landtags.
Stand: Juli 2002
http://www.sozialministerium.hessen.de/tierschutz/presse..html#Anchor-Date-270103