Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23.11.2001 über den Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde |
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Durch den o. g.
Beschluss, der am 6. 12. 2001 bekannt gegeben wurde, hat das
Bundesverfassungsgericht den Antrag von insgesamt 41 Antragstellern
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Gesetz zur
Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. 4. 2001 abgelehnt. Der Antrag
richtete sich auf die vorläufige Aussetzung der Anwendung des Gesetzes
bis zur Entscheidung des Gerichts über die Verfassungsbeschwerde, die
weiterhin beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Der Beschluss
vom 23. 11. 01 bedeutet also nicht, dass die Verfassungsbeschwerde
zurückgewiesen worden wäre.
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Das
Bundesverfassungsgericht hält lediglich eine Außervollzugsetzung des
Gesetzes zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für dringend geboten.
Anders als in zahlreichen anderen Fällen hat es den Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung nicht etwa deshalb abgelehnt, weil es
die eigentliche Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unzulässig
oder unbegründet, d. h. von vornherein aussichtslos erachtet. Die
Frage der Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesverfassungsgericht vielmehr ausdrücklich offengelassen und sich
auch in der Begründung des Beschlusses jeglicher Andeutungen zu der in
der Verfassungsbeschwerde vorgetragenen Argumentation enthalten. Dies
berechtigt zu der Hoffnung, dass sich das Gericht im Interesse des
Rechtsfriedens eingehend mit der Verfassungsbeschwerde befassen wird.
Quelle VDH
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