Staatskanzlei - Pressemitteilung Nr.: 243/02
Magdeburg, den 26. März 2002
Innenminister Püchel erlässt neue Verordnung zum
Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden
Innenminister Dr. Manfred Püchel hat in der
heutigen Kabinettssitzung die neue Kampfhundeverordnung vorgelegt.
"Seit Jahrtausenden leben Mensch und Hund in
enger Partnerschaft zusammen, dabei hat es auch immer Angriffe auf
Menschen gegeben. Doch seit gut zehn Jahren haben wir es mit einer
neuen Situation zu tun, nämlich mit der Gefährdung unserer
Bevölkerung durch Hunde mit gesteigerter Aggressivität und
Gefährlichkeit - sogenannten Kampfhunden. Seit dieser Zeit haben
auch Beißvorfälle zugenommen, die bei Kampfhunden in aller Regel
wesentlich dramatischer ausfallen als bei anderen Hunden. Die
Landesregierung nimmt den Anspruch der Bürger sehr ernst, wirksam
vor solchen Hunden geschützt zu werden," betonte Innenminister Dr.
Manfred Püchel. Tatsache sei, dass es Hunde bestimmter Rassen seien,
die wegen ihrer körperlichen Merkmale, etwa wegen
überdurchschnittlich entwickelter Beißkraft und durch Zuchtauswahl
bedingter Hyperaggressivität, schlimme Verletzungen oder gar den Tod
von Menschen verursachen könnten.
Püchel: "Mit der neuen Gefahrenabwehrverordnung
wird eine umfassende landesrechtliche Grundlage zur Abwehr der von
gefährlichen Hunden ausgehenden Gefahren geschaffen und damit der
Schutz der Bevölkerung weiter verbessert. Die Vorschriften regeln
den Umgang mit gefährlichen Hunden und stellen den zuständigen
Behörden die notwendigen Befugnisse zur Verfügung." Die Verordnung
löste die bisherige Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor
gefährlichen Hunden vom 6. Juli 2000 ab, die dort enthaltenen
Regelungen und Instrumentarien sind nach praktischen Bedürfnissen
ergänzt worden.
Durch die neue Verordnung zum Schutz vor
gefährlichen Hunden sind die Hunde bestimmt, von deren gesteigerter
Aggressivität und Gefährlichkeit mit Sicherheit ausgegangen werden
kann. Neben American Pitbull Terrier, Staffordshire Bullterrier,
American Staffordshire Terrier wurde der Bullterrier in die Liste
der gefährlichen Hunde aufgenommen.
Für diese Hunde sowie deren Kreuzungen
untereinander und mit anderen Hunden gilt ein grundsätzliches
Haltungsverbot. Vom Haltungsverbot bestehen jedoch unter Besitzstand
wahrenden Aspekten Ausnahmen: Kein Hund der genannten Rassen muss
allein auf Grund der Einführung des Haltungsverbotes getötet werden!
Das Haltungsverbot gilt danach nicht für
gefährliche Hunde, die
bei Inkrafttreten der Verordnung in
Sachsen-Anhalt bereits gehalten werden,
die nach bundesrechtlichen Vorschriften
rechtmäßig aus dem Ausland nach Sachsen-Anhalt eingeführt oder
verbracht werden,
die aus einem anderen Bundesland nach
Sachsen-Anhalt verbracht werden, wenn ihre Haltung in dem anderen
Bundesland rechtmäßig war,
von den genannten Hunden unmittelbar
abstammen, wenn die Welpen innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten der Verordnung geboren werden und rechtmäßig (etwa
ohne Verstoß gegen ein Zuchtverbot) gezeugt wurden.
Da Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung, insbesondere für Leben und Gesundheit der Bevölkerung,
oftmals deswegen bestehen, weil Menschen mit Hunden nicht
ordnungsgemäß umgehen, haben Halter gefährlicher Hunde und die
Personen, die die tatsächliche Gewalt über gefährliche Hunde
ausüben, strenge persönliche Anforderungen zu erfüllen. Sie müssen
die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt insbesondere nicht, wer
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
nach den Vorschriften des Waffenrechts als
unzuverlässig gilt,
wegen gefährlicher Körperverletzung oder
einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem
Tierschutzgesetz oder dem Hundeverbringungs- und
einfuhrbeschränkungsgesetz vorbestraft ist,
wiederholt oder gröblich gegen
Rechtsvorschriften zu Hunden verstoßen hat,
eine nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
betreute Person ist,
keinen festen Wohnsitz nachweisen kann oder
auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel
zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über einen gefährlichen Hund
ungeeignet ist.
Zudem müssen gefährliche Hunde ausbruchsicher
gehalten werden, und der Halter eines solchen Hundes muss für seinen
Hund eine Haftpflichtversicherung zur Deckung eventueller Schäden
abschließen.
Um die weitere Vermehrung gefährlicher Hunde zu
verhindern und mittel- bis langfristig die Zahl gefährlicher Hunde
erheblich zu vermindern, besteht ein Zucht- und Handelsverbot sowie
das Gebot zur Unfruchtbarmachung gefährlicher Hunde. Ebenso besteht
die Pflicht zur Chipkennzeichnung aller gefährlichen Hunde.
Auch beim Führen von gefährlichen Hunde gelten
strenge Anforderungen. So muss der Hundeführer wie der Hundehalter
zuverlässig und sachkundig sein. Ein gefährlicher Hund darf
darüber hinaus nur mit Maulkorb und an einer höchstens zwei Meter
langen Leine geführt werden.
Das Führen eines gefährlichen Hundes zusammen mit
einem anderen Tier ist verboten. Ein gefährlicher Hund darf zu
öffentlichen Veranstaltungen wie öffentliche Versammlungen oder
Sportveranstaltungen, zu öffentlichen Vergnügungsstätten wie
Volksfesten, in Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
auf Kinderspielplätze und Liegewiesen, in Badeanstalten und auf
Badeplätze, in Gaststätten, Einkaufszentren und
Haupteinkaufsbereiche nicht mitgenommen werden.
Von den Vorschriften zum Führen gefährlicher
Hunde bestehen jedoch im erforderlichen Umfang für Diensthunde,
Hunde des Rettungs- und Katastrophenschutzes, Blindenführ-,
Behindertenbegleit-, Herdengebrauchs- und Jagdhunde im Rahmen ihrer
Zweckbestimmung Ausnahmen.
Schließlich besteht nach der neuen Verordnung
eine Anzeige- und Nachweispflicht, das heißt die Personen, die
gefährliche Hunde halten, haben der zuständigen Behörde die Haltung
der Hunde innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der Verordnung,
in Fällen der Einfuhr/Verbringung oder der Geburt von Welpen
unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus muss auch der Tod oder das
Abhandenkommen des Hundes oder ein Vorfall, bei dem durch den Hund
eine Person oder ein Hund verletzt oder getötet wurde, angezeigt
werden. Die zuständigen Behörden erhalten die notwendigen Befugnisse
zur Durchführung von Sachkundeprüfungen sowie zur Prüfung der
sicheren Haltung gefährlicher Hunde.
Püchel: "Die Einhaltung der Vorschriften ist mit
Inkrafttreten der Verordnung in gut zwei Monaten mit aller
Entschiedenheit durchzusetzen."
"Durch die neue Verordnung", unterstrich der
Innenminister, "wird der Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen
Hunden deutlich erhöht und den Kommunen ein Instrument zur Regelung
der Haltung gefährlicher Hunde an die Hand gegeben." Der Minister
mahnte zugleich eine sachliche Diskussion an. "Die Personen, die
verantwortungsvoll mit ihren Hunden umgehen, müssen eine faire
Chance bekommen."
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