Geregelt wird das Halten und Mitführen von Tieren, kurzum die Anleinpflicht, in den Absätzen 3 bis 5 des Verordnungsparagraphen 11. Um diese aus ihrer Sicht ärgerlichen Vorschriften auf dem juristischen Wege auszuhebeln, starteten die besagten Hundebesitzer bereits 2005 per Antrag ein sogenanntes Normenverfahren. Sie forderten darin die generelle Aufhebung des Leinenzwangs, der rechtswidrig sei, weil er gegen höherrangiges Recht verstoße, so die Begründung.
Die Antragsteller meinten damit die Tierschutz-Hunde-Verordnung, die vorschreibt, dass jeder Hundehalter seinem Hund genug freien Auslauf gewähren muss. Erst kürzlich, im April, kam es in Weimar zur mündlichen Verhandlung über den Sachverhalt, am 3. Juli wurde das Urteil ausgefertigt und jetzt der Stadt Meiningen zur Kenntnis gegeben.
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass Paragraph 11/Absatz 5 der Ordnungsbehördlichen Verordnung überzogen, unverhältnismäßig und deshalb zu streichen ist, die anderen beiden Vorschriften jedoch Bestand haben. Zwar hört sich das nach einem Teilerfolg für die Hundehalter an, doch wenn überhaupt, handelt es sich nur um einen sehr geringfügigen. Denn die wirklich entscheidenden Passagen wurden vom Gericht bestätigt.
Während Absatz 3 die rund um die Uhr geltende Anleinpflicht im bebauten Ortsbereich regelt und Absatz 4 die Art der Anleinung vorschreibt, sah der nun überflüssig gewordene Absatz 5 vor, dass Hunde auch außerhalb der bebauten Ortsteile (also Freiflächen in Stadtrandlage) sowie auf anderen frei zugänglichen privaten Grundstücken nachts von 22 bis 7 Uhr anzuleinen sind.
Diese verstärkende Regelung schätzte das Oberverwaltungsgericht jetzt als übertrieben ein. Ansonsten aber wollten die Richter mit Verweis auf das subjektive Sicherheitsbedürfnis der Leute der Argumentation der Kläger nicht folgen. Für artgerechte Haltung zu sorgen, so das Gericht, das sei Sache des Hundehalters, nicht der Stadt.
Hundewiesen ausreichend
Zwar müsse die Kommune begrenzt Flächen als Auslaufmöglichkeiten zur Verfügung stellen, das tue sie aber schon. Derzeit verfügt Meiningen über fünf solcher Freilaufflächen im Stadtgebiet: an der Schillerstraße, auf der Großmutterwiese, in Dreißigacker Süd, in der Barbarastraße und an der Utendorfer Straße (wo sich die ehemalige Volkssolidaritäts-Begegnungsstätte befand).
Dem Gericht zufolge kann man es den Hundehaltern
durchaus zumuten, mit ihren Vierbeinern zu diesen eigens dafür
eingerichteten Hundewiesen zu laufen oder zu fahren. Solch geringfügige
Umstände müssten in Kauf genommen werden.
Im städtischen Ordnungsamt sieht man sich durch den Urteilsspruch des
Oberverwaltungsgerichts zur Ordnungsbehördlichen Verordnung bestätigt: „Das
erleichtert uns künftig das Durchgreifen“, meint Ordnungsamtsleiter Olaf
Hohmann.
Die Statistik des Ordnungsamts über die „Beißvorfälle“ im Zuständigkeitsgebiet (Meiningen und die erfüllten Gemeinden) zeigen, dass die Anleinvorschrift, die vielerorts gang und gäbe ist, nicht ganz grundlos verhängt wurde. 2004 gab es noch 14 solcher Vorkommnisse, 2005 waren es 15, 2006 schon nur noch 9 Bissattacken. In diesem Jahr kam es zu bislang vier Angriffen. (any)