- Aktuelles |
.... und die rechtliche Absicherung dazu: Hier nun die Begründungen der Urteile der bereits am 28.9. gemeldeten Eilverfahren des Verwaltungsgerichts Hamburg zur Einziehung von Hunden bei Missachtung der Auflagen - Was einem aus diesen Papieren an Geisteshaltung und Kälte entgegenschlägt ist nahezu unerträglich! --------------------------------------------------------------------------- Das Verwaltungsgericht Hamburg informiert: Mit Beschluß vom 15.9.2000 hat die Kammer 19 des Verwaltungsgerichts einen vorläufigen Rechtsschutzantrag abgelehnt, mit dem sich der Antragsteller gegen die von der Antragsgegnerin verfügte sofortige Untersagung der Haltung eines sog. Kampfhundes gewandt hatte. Die Kammer hat in ihrem Beschluß ausgeführt, daß die vom Antragsteller generell geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht sowohl der Hundeverordnungsermächtigung in § 1 a SOG als auch der einschlägigen Bestimmungen der Hundeverordnung selbst im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegenüber den berechtigten öffentlichen Interessen an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung zurücktreten müßten. Es heißt in dem Beschluß der Kammer 19 - u.a. -: Daß andere Hunderassen, bei denen möglicherweise nach ihrer besonderen Veranlagung und Charaktereigenschaft i.V.m. einer bestimmten Erziehung die erhöhte Gefahr einer Verletzung oder sogar Tötung von Personen bestehe, nicht in die Rasseliste der Hundeverordnung aufgenommen worden seien, begründe noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zum einen habe der Verordnungsgeber nämlich in § 1 Abs. 3 HundeVO einen Auffangtatbestand für sonstige gefährliche Hunde geschaffen, zum anderen dürfte es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers liegen, bestimmte Hunderassen, die sich aufgrund statistischer Erhebungen in der Vergangenheit als besonders unberechenbar und gefährlich erwiesen hätten, und die zudem anders als herkömmliche Schutz- oder Wachhunde vermehrt von unzuverlässigen Haltern als "Kampfhunde" abgerichtet und mißbraucht worden seien, gesondert zu erfassen und für die Haltung verschärfte Maßstäbe anzulegen. Im übrigen dürfe nicht verkannt werden, daß das Problem der sog. "Kampfhunde" als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Phänomen erst seit ca. 10 Jahren wahrgenommen werde. In einer solchen Situation sei dem Normgeber zuzugestehen, zunächst eine gröbere Typisierung und Generalisierung vorzunehmen, die erst dann Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung geben könne, wenn eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterbleibe.
Beschluß der Kammer 19 vom 15.9.2000 betreffend die für sofort vollziehbar erklärte Untersagung der Haltung eines Kampfhundes (19 VG 3376/2000): Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin, mit der diese ihm mit sofortiger Vollziehbarkeit die Haltung seines Hundes untersagt und unter Fristsetzung die Sicherstellung des Tieres angeordnet hat. Der Antragsteller ist Halter eines Rüden mit dem Namen "S", wobei die Beteiligten über die Rassezugehörigkeit des Tieres streiten. Am 31.7.2000 um 20.30 Uhr wurde der Antragsteller beim Ausführen des Hundes in der Harburger Chaussee von zwei Polizeibeamten angetroffen. Der Hund war angeleint, trug jedoch keinen Maulkorb. Die Beamten stellten fest, daß es sich um einen American Staffordshire-Terrier handele, was der Antragsteller bei der Überprüfung nicht ausdrücklich bestritt. Er gab lediglich an, sein Hund möge den Maulkorb nicht. Die Polizeibeamten forderten den Antragsteller auf, den Maulkorb sofort anzulegen. Dabei stellte sich heraus, daß der Korb zu klein für den Hund war. Weiter wurde festgestellt, daß das Tier, das sich nach Angaben des Antragstellers bereits seit etwa einem Jahr in seinem Besitz befand, noch nicht steuerlich angemeldet war. Mit Bescheid vom 9.8.2000 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Haltung des Hundes gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (HundeVO) vom 18.7.2000 (GVBl. S. 152) i.V.m. §1 a des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) in der Fassung vom 14.7.2000. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, daß er innerhalb von 7 Tagen den Nachweis darüber erbringen könne, nicht mehr Halter des Hundes zu sein. Für den Fall, daß dieser Nachweis nicht fristgerecht vorgelegt werde, werde die Sicherstellung des Hundes nach § 14 Abs. 1 lit. a SOG angeordnet. Zusätzlich verfügte die Antragsgegnerin gemäß § 7 Abs. 3 HundeVO die Einziehung des Hundes. Hinsichtlich der Untersagung und Sicherstellung ordnete sie gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung an: Ein Sofortvollzug liege im überwiegenden öffentlichen Interesse, denn es bestünden Gefahren für Leben und die Gesundheit Dritter, wenn der Hund in der Obhut des Antragstellers belassen werde. Sein privates Interesse an der weiteren Hundehaltung müsse vor dem Anspruch der Allgemeinheit auf Unversehrtheit zurückstehen. Die von dem Hund des Antragstellers ausgehenden Gefahren seien so erheblich, daß der durch die mögliche Erhebung eines Widerspruchs sonst eintretende Suspensiveffekt ausgeschlossen werden müsse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des genannten Bescheides Bezug genommen. Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 16.8.2000 Widerspruch eingelegt und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gestellt. Zur Begründung trägt er u.a. vor, er habe keine Kenntnis, welcher Rasse der sich in seinem Besitz befindliche Hund angehöre. Er verfüge über keinerlei Unterlagen, etwa aus einem Hunderegister, Geburtsregister oder anderen Papieren. Die Feststellungen der beteiligten Polizeibeamten allein seien nicht ausreichend, um seinen Hund als American Staffordshire-Terrier zu qualifizieren. Die Beamten hätten ihn auch nicht nach der Hunderasse gefragt, sondern sie hätten sich lediglich aufgeschrieben, wie der Hund ausgesehen habe. Allein nach der Wristhöhe und dem Gewicht des Tieres liege hier vielmehr eine Einordnung als American-Bulldog nahe. Diese Rasse falle jedoch nicht unter § 1 Abs. 1 HundeVO. Ohne wissenschaftliche Nachweise könne die Antragsgegnerin keine Rasseeinstufung vornehmen. Unabhängig davon sei die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs auch deshalb wiederherzustellen, weil die Anordnung des Sofortvollzugs nicht ausreichend begründet worden sei. Es sei zudem nicht zutreffend, daß er den Hund ohne Maulkorb ausgeführt habe. Nicht er selbst, sondern der Zeuge O. M. sei mit dem Tier unterwegs gewesen. Der Hund habe einen Maulkorb getragen, habe aber versucht, den Maulkorb abzustreifen, was zu einem schlechten Sitz geführt habe. Nur deshalb habe der Zeuge M. den Maulkorb abgenommen. In diesem Moment, auf den die Beamten wohl gewartet hätten, sei er, der Antragsteller, hinzugekommen. Dabei sei es zu einem Gespräch gekommen, bei dem die Personalien aufgenommen worden seien. Das Verhalten des Zeugen rechtfertige nicht die von der Antragsgegnerin erlassenen Maßnahmen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil kein besonderes öffentliches Interesse daran bestehe, ihm die weitere Hundehaltung zu untersagen. Durch den von ihm gehaltenen Hund gehe keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Zudem sei zu bezweifeln, ob die vormals bestehende Beziehung zu dem Hund im Falle einer auch nur vorübergehenden Trennung von dem Tier wiederaufleben könne. Darüber hinaus verstoße die Hundeverordnung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Verordnungsgeber habe es nämlich ohne erkennbaren sachlichen Grund unterlassen, andere Hunderassen, wie beispielsweise die Deutsche Dogge, den Dobermann, Rottweiler oder auch den Schäferhund oder den Boxer in die Aufzählung der "gefährlichen Hunde" mit aufzunehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung Bezug genommen. Die Antragsgegnerin begehrt die Ablehnung des Antrages. Sie macht geltend, sie sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht verpflichtet, selbst nochmals die Rassezugehörigkeit festzustellen, es sei denn, die Polizeibeamten hätten Zweifel daran geäußert. Gleichwohl sei der Antragsteller mit Verfügung vom 6.9.2000 nochmals aufgefordert worden, seinen Hund dem Amtstierarzt oder einem anderen Tierarzt zur Beurteilung der Rasse vorzustellen. Dies habe dieser abgelehnt und Widerspruch gegen die entsprechende Verfügung eingelegt. Bei einem Besuch des Wirtschafts- und Ordnungsamtes am 8.9.2000 seien weder der Antragsteller noch der Hund angetroffen worden. II. Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärten Teile der Verfügung der Antragsgegnerin vom 9.8.2000 hat keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der Untersagungs- und Sicherstellungsanordnung überwiegt das Individualinteresse des Antragstellers an einem Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs. Die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin dürfte bei vorläufiger Prüfung im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens weder hinsichtlich der Anordnung, die weitere Haltung des Hundes "S" zu untersagen, noch hinsichtlich der Sicherstellungsverfügung rechtlich zu beanstanden sein. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch das überwiegende öffentliche Vollzugsinteresse hinreichend dargetan. Vorbehaltlich weiterer Klärungen im Hauptsacheverfahren dürfte die Antragsgegnerin vorläufig zu Recht davon ausgegangen sein, daß es sich bei dem Hund des Antragstellers um einen American Staffordshire-Terrier und damit um einen als "gefährlicher Hund" im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO zu qualifizierendes Tier handelt. Zwar bestreitet der Antragsteller, daß sein Hund dieser Gruppe zuzuordnen ist, er hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargetan, daß der Hund einer anderen Rasse angehöre, und daß nicht einmal eine Kreuzung mit einem American Staffordshire-Terrier gegeben sei. Er hätte indessen hinreichend Gelegenheit gehabt, die Feststellungen der beiden Polizeibeamten durch Vorlage einer (privat-)tierärztlichen Stellungnahme zu widerlegen oder den Hund auf die Aufforderung der Antragsgegnerin dem Amtstierarzt vorzustellen. Die von ihm vorgetragenen Gründe, warum er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, vermögen nicht zu überzeugen. Wenn die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung tatsächlich aufgrund einer Fehleinschätzung der Polizeibeamten erlassen haben sollte, hätte der Antragsteller unmittelbar nach Erlaß der Untersagungsanordnung jede sich bietende Gelegenheit ergreifen müssen, den Hund einer sachkundigen Person zu seiner Entlastung vorzustellen. Da das Gericht im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keine Veranlassung hat, von Amts wegen Beweis zu erheben, muß vorläufig zu Lasten des Antragstellers davon ausgegangen werden, daß die von den Polizeibeamten am 31.7.2000 getroffenen Feststellungen zutreffen. Da somit vorläufig von einem gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO auszugehen ist, dürfte die Antragsgegnerin die angefochtene Verfügung zu Recht auf § 7 Abs. 1 HundeVO gestützt haben. Danach untersagt die zuständige Behörde das Halten eines Hundes, wenn die nach § 2 HundeVO erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Hundehalterin oder der Hundehalter gegen die Vorschriften des § 4 HundeVO verstößt. Nach § 4 Abs. 1 HundeVO sind gefährliche Hunde so zu halten, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Außerhalb eingefriedeten Besitztums sind sie anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, daß sie als Aufsichtspersonen geeignet sind. Gegen diese Bestimmung dürfte der Antragsteller durch sein Verhalten am 31.7.2000 verstoßen haben. Unstreitig trug der Hund bei der Überprüfung durch die Polizeibeamten keinen Maulkorb, wobei der Vortrag des Antragstellers, nicht er selbst habe den Hund ausgeführt, sondern sein Bekannter, der Zeuge M., lediglich als Schutzbehauptung zu werten sein dürfte. Nach dem bei der Sachakte befindlichen Polizeibericht gingen nämlich zu dem fraglichen Zeitpunkt "zwei männliche Personen mit einem Kampfhund spazieren". Weiter wurde festgestellt, daß der Antragsteller selbst den Hund führte. Selbst wenn aber zu seinen Gunsten unterstellt wird, daß der Zeuge M. die Leine in der Hand hielt, und daß auch dieser den Maulkorb abgenommen hatte, läge ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 HundeVO vor. Verantwortlich, und zwar auch für das Verhalten der jeweiligen Aufsichtsperson, war nur der Antragsteller als Halter des Hundes. Es spricht auch nur eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Maulkorb lediglich vorübergehend abgenommen worden war, weil er nach den Feststellungen der Beamten für den Hund des Antragstellers ohnehin zu klein war. Es reichte nicht aus, daß das Tier an der Leine geführt wurde; vielmehr hatte der Antragsteller dafür Sorge zu tragen, daß ein Beißen zuverlässig verhindert wird. Dieser Verpflichtung war sich der Antragsteller offenbar auch bewußt, denn andernfalls hätte er den Maulkorb nicht mit sich geführt. Da der Antragsteller somit objektiv gegen die Bestimmung des § 4 Abs. 1 HundeVO verstoßen haben dürfte, ist das Halten eines Hundes gemäß § 7 Abs. 1 HundeVO zwingend zu untersagen. Zwar mag zweifelhaft sein, ob diese Regelung, die keinerlei Ausnahme- oder Befreiungsmöglichkeiten für atypische Sonder- oder Härtefälle vorsieht, jedenfalls bei enger Interpretation mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren ist. Möglicherweise gebietet es eine verfassungskonforme Interpretation der Norm, daß trotz des klaren Wortlauts von dem Erlaß einer Untersagungsverfügung im besonderen Einzelfall aus Gründen der Billigkeit abgesehen werden kann, etwa wenn es sich um einen Hund handelt, der trotz seiner abstrakten Zugehörigkeit zu den in § 1 Abs.1 und 2 HundeVO genannten Rassen ersichtlich ungefährlich ist (z.B. bei nachgewiesener körperlicher Schwäche infolge hohen Alters). Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung, denn es ist nicht ersichtlich, daß es sich vorliegend um einen atypischen Sonderfall handelt, der ein Abweichen von der zwingenden Regelung in § 7 Abs. 1 HundeVO aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gebieten könnte. Dabei darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Antragsteller weder bei dem Vorfall am 31.7.2000 noch im laufenden Verfahren verbindlich zugesichert hat, er werde den Hund künftig ausschließlich mit einem Maulkorb ausführen. Auch die von der Antragsgegnerin angeordnete Sicherstellung des Hundes gemäß § 14 Abs. 1 lit. a SOG begegnet bei vorläufiger Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Bestimmung dürfen Sachen nur sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist. Zwar dient die Sicherstellung des Tieres gleichzeitig auch der Vollstreckung der Untersagungsverfügung, die andernfalls in den meisten Fällen leerlaufen würde. Dieser Zweck reicht für sich allein genommen noch nicht aus, um die stets erforderliche konkrete Gefahrprognose zu begründen. Auch der Besitz eines (abstrakt) gefährlichen Hundes im Sinne des § 1 Abs. 1 HundeVO dürfte isoliert gesehen noch nicht als Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen sein, die eine Sicherstellung rechtfertigt. Wurde aber wie vorliegend ein konkreter Verstoß gegen die Bestimmungen über das Halten gefährlicher Hunde festgestellt, so ergibt sich gerade aus der infolge des Regelverstoßes zu vermutenden Unzuverlässigkeit des Halters eines gefährlichen Hundes eine nicht unerhebliche Gefährdung für die Allgemeinheit. Deshalb ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit im Sinne des § 14 Abs. 1 lit. a SOG bereits dann anzunehmen, wenn derjenige, dem das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt worden ist, das Tier innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht freiwillig in andere Hände gibt und darüber hinaus nicht ausgeschlossen werden kann, daß wiederum gegen den Leinen- bzw. Maulkorbzwang in § 4 HundeVO verstoßen wird. Diese Voraussetzungen dürften hier gegeben sein. Ob die weitere Verfügung der Antragsgegnerin über die Einziehung des Tieres gemäß § 7 Abs. 3 HundeVO gerechtfertigt ist, bedarf hier keiner Vertiefung, da insoweit ein Sofortvollzug nicht angeordnet wurde. Die vom Antragsteller generell geäußerten Zweifel an der Vereinbarkeit der Ermächtigung in § 1 a SOG und der hier maßgeblichen Bestimmungen der HundeVO mit höherrangigem Recht führen jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Offenbleiben kann dabei zunächst die Frage, ob die in § 1 Abs. 1 und 2 HundeVO vorgenommene Unterscheidung zwischen Hunden, deren Gefährlichkeit stets (unwiderleglich) vermutet wird und solchen Hunden, bei denen die vermutete Gefährlichkeit im Einzelfall widerlegt werden kann (Abs. 2), sachgerecht ist und mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu vereinbaren ist (vgl. hierzu HessVGH, Beschluß vom 8.9.2000 - 11 NG 2500/00). Denn selbst wenn hier zugunsten des Antragstellers unterstellt wird, daß der von ihm gehaltene Hund nicht zu den in § 1 Abs. 1 HundeVO genannten Rassen oder Kreuzungen dieser Rassen untereinander zählt, sondern zu den Rassen, die in § 1 Abs.2 HundeVO genannt sind, läge ein Verstoß nach vor, der die Untersagungsanordnung rechtfertigte. Es fehlt nämlich an einem Nachweis im Sinne des § 1 Abs.2 HundeVO, daß gerade dieser Hund keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Daß andere Hunderassen, bei denen möglicherweise nach ihrer besonderen Veranlagung und Charaktereigenschaft i.V.m. einer bestimmten Erziehung die erhöhte Gefahr einer Verletzung oder sogar Tötung von Personen besteht, nicht in die Rasseliste der Hundeverordnung aufgenommen wurden, begründet entgegen der Auffassung des Antragstellers noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Zum einen nämlich hat der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 3 HundeVO einen Auffangtatbestand für sonstige gefährliche Hunde geschaffen, zum anderen dürfte es im Rahmen der Gestaltungsfreiheit des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers liegen, bestimmte Hunderassen, die sich aufgrund statistischer Erhebungen in der Vergangenheit als besonders unberechenbar und gefährlich erwiesen haben, und die zudem anders als herkömmliche Schutz- oder Wachhunde vermehrt von unzuverlässigen Haltern als "Kampfhunde" abgerichtet und mißbraucht worden sind, gesondert zu erfassen und für die Haltung verschärfte Maßstäbe anzulegen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 12.10.1994 Vf. 16 VII/92 = NVwZ-RR 1995 S. 262 ff. ), Im übrigen darf nicht verkannt werden, daß das Problem der sog. "Kampfhunde" als sicherheitsrelevantes gesellschaftliches Phänomen erst seit ca. 10 Jahren wahrgenommen worden ist. In einer solchen Situation ist dem Normgeber zuzugestehen, zunächst eine gröbere Typisierung und Generalisierung vorzunehmen, die erst dann Anlaß zur verfassungsrechtlichen Beanstandung geben kann, wenn eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.1.2000 11 C 8/99 = NVwZ 2000, 929 932 m.w.Nw. ). Ob beim Erlaß der Hundeverordnung eine hinreichende Differenzierung und Einordnung von Hunderassen anhand bestimmter wissenschaftlich begründeter Wesensmerkmale erfolgt ist, und ob die Unterscheidung von unwiderleglich gefährlichen Rassen einerseits und widerleglich gefährlichen Tieren andererseits sachgerecht und angemessen ist (vgl. hierzu BayVerfGH a.a.O.) wird möglicherweise im Hauptsacheverfahren im einzelnen zu prüfen sein. Dies würde jedoch den Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bei weitem übersteigen. Trotz der genannten verfassungsrechtlichen Fragen hat die Antragsgegnerin im Ergebnis zu Recht das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug der angefochtenen Verfügung höher bewertet als das Individualinteresse des Antragstellers an einem Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs. Weil nicht zu erwarten ist, daß er seinen Hund zumindest bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch und die Klage künftig ausschließlich mit einem Maulkorb ausführen wird, können erhebliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit Dritter nicht ausgeschlossen werden. Gerade Hunde der in § 1 Abs. 1 und 2 HundeVO genannten Rassen sind in der Vergangenheit immer wieder durch unvermittelte und selbst vom Halter nicht zu verhindernde Beißattacken auf Menschen mit zum Teil schwersten Folgen für Leib oder Leben aufgefallen. Im Hinblick darauf würde sich eine gesteigerte Gefährdung der Öffentlichkeit dadurch ergeben, wenn es dem Antragsteller ermöglicht würde, die Untersagung der Haltung und vorläufige Sicherstellung des Tieres bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig auszusetzen. Diese generelle Gefährdung wird dadurch gerade im Falle des Antragstellers besonders dadurch erhöht, daß er sich auch in anderer Hinsicht im Zusammenhang mit der Haltung des Hundes nicht rechtstreu gezeigt hat, indem er die steuerliche Anmeldung des Tieres unterließ und im übrigen nach den Feststellungen der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 1 der Sachakte) polizeilich bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist. Gerade bei einer solchen Konstellation spricht wenig dafür, den Interessen des Antragstellers an einer vorläufigen Aussetzung der Vollziehung den Vorrang einzuräumen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Beschluß der Kammer 19 vom 25.9.2000 betreffend die Untersagung der Haltung eines Pit-Bull (19 VG 3497/2000): Gründe I. Mit Bescheid vom 23. August 2000 wurde dem Antragsteller das Halten seines Hundes untersagt; zugleich wurde die Sicherstellung und die Einziehung des Hundes verfügt. Hinsichtlich der Untersagung und der Sicherstellung wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Der vorliegende Antrag richtet sich auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs. Der Antragsteller ist Halter eines Hundes, den er als "Pit-Bullterrier" hat registrieren lassen. Aus diesem Anlass erhielt er eine Bescheinigung der Tierarztpraxis ... vom 7. Juli 2000, in der es heißt: "hiermit bestätige ich, daß die Pit-Bullhündin "..." der Familie ... bei uns in der Praxis noch nie ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder anderen Tieren gezeigt hat. Sie ist also von ihrem Wesen ein sehr freundlicher Hund. Außerdem wurde die Pit-Bullhündin "..." am 7.7.2000 bei uns in der Praxis per Mikrochip registriert. Wir sehen keinen Anlaß, daß die Pit-Bullhündin "..." ständig einen Maulkorb tragen und an der Leine geführt werden muß." Am 2. August 2000 wurde festgestellt, dass der Antragsteller im Sternschanzenpark seinen Hund unangeleint und ohne Maulkorb spielen ließ. Von dem einschreitenden Polizeibeamten wurde er daraufhin auf die Bestimmungen der neuen Hundeverordnung aufmerksam gemacht und angewiesen, den Hund mit einem Maulkorb zu versehen und anzuleinen. Am 14. August 2000 wurde wiederum festgestellt, dass der Antragsteller seinen Hund im Sternschanzenpark ohne Leine und ohne Maulkorb spielen ließ. Daraufhin erging die angefochtene Verfügung, in der dem Antragsteller das Halten seines als "Staffordshire- Bullterrier" bezeichneten Hundes untersagt wurde. Für den Fall, dass der Antragsteller nicht innerhalb von 7 Tagen den Nachweis der Abgabe des Hundes führe, wurde die Sicherstellung und die Einziehung angeordnet. Untersagung und Sicherstellung wurden mit der Begründung für sofort vollziehbar erklärt, es drohten erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter. Mit dem vorliegenden Antrag macht der Antragsteller geltend, er habe aus Unkenntnis gehandelt und verweist auf die Bescheinigung über die Ungefährlichkeit des Hundes. Er trägt weiter vor, der Hund habe bisher zu keinem Zeitpunkt eine Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt. Den Bediensteten der Antragsgegnerin gegenüber hat er zudem erklärt, bei seinem Hund handele es sich um eine Mischung aus "Bullterrier" und einer ihm nicht weiter bekannten Hunderasse. Eine Aggressivität des Hundes wurde von den Bediensteten der Antragsgegnerin, nach deren Einschätzung das Erscheinungsbild des Hundes "durchaus eine gewisse Ähnlichkeit mit einem Hund der Kat I (Pit-Bull)" aufweist, bei ihrem Hausbesuch am 13. September 2000 nicht festgestellt. II. Der gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anordnung des Sofortvollzugs von Untersagungsverfügung und Sicherstellung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Dieses Interesse hat die Antragsgegnerin zutreffend und in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Weise mit der Gefährdung von Leib und Leben Ditter begründet. Das besondere öffentliche Interesse überwiegt auch das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung: Der Widerspruch wird voraussichtlich erfolglos bleiben; ein besonderes Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Hund in seiner Obhut zu behalten, ist auch unter Berücksichtigung der mit einer Trennung verbundenen Belastungen und Nachteile nicht anzuerkennen. Nach der in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist von der Rechtmäßigkeit der beiden für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen auszugehen. 1. Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage aller Voraussicht nach in § 7 Abs. 1 der Hundeverordnung (HundeVO) v. 18.7.2000 (GVBl. S. 152). Danach hat die zuständige Behörde das Halten eines Hundes zu untersagen, wenn der Hundehalter gegen die Vorschriften des § 4 HundeVO verstößt. Zwei derartige Verstöße dürften vorliegen: Der Antragsteller hat seinen Hund jedenfalls zweimal im Sternschanzenpark ohne Leine und ohne Maulkorb umherlaufen lassen. Darin wird ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 HundeVO zu sehen sein, wonach gefährliche Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums anzuleinen sind und einen Maulkorb tragen müssen. a) Beim Hund des Antragstellers handelt es sich mit hoher Wahrscheinlichkeit um einen gefährlichen Hund i.S. des § 4 HundeVO. Nach derzeitigem Erkenntnisstand sprechen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass es sich um einen Pit-Bull i.S. des § 1 Abs. 1 HundeVO handelt, bei dem die Gefährlichkeit stets vermutet wird: Der Antragsteller selbst hat seinen Hund als Pit-Bull registrieren lassen. In der Bescheinigung der Tierarztpraxis ... wird der Hund ebenfalls als Pit-Bull bezeichnet, eine Einschätzung, die nach den Feststellungen der Bediensteten der Antragsgegnerin seinem Erscheinungsbild durchaus entspricht. Die nachträgliche Angabe des Antragstellers, der Hund stamme von einem Bullterrier und einem Hund unbekannter Rasse ab, kann das Gericht nicht zu einer anderen Einschätzung veranlassen. Möglicherweise handelt es sich nicht um einen reinrassigen Pit-Bull. Dies hätte aber auf die Einordnung in die Kategorie des § 1 Abs. 1 HundeVO keinen Einfluss. Keine Rolle kann in diesem Zusammenhang auch spielen, dass der Hund in der angefochtenen Verfügung als "Staffordshire Bullterrier" bezeichnet worden ist. Hunde dieser Rasse gehören auch zu den in § 1 Abs. 1 HundeVO genannten gefährlichen Hunden, weshalb es jedenfalls insoweit nicht darauf ankommt, den Hund des Antragstellers eindeutig zuzuordnen. b) Bei Hunden der in § 1 Abs. 1 HundeVO genannten Rassen wird die Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet. Danach kommt es also nicht darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Hund des Antragsteller bisher kein aggressives Verhalten gezeigt hat und von Fachleuten wie der Tierärztin als "freundlicher Hund" eingestuft worden ist. Die Verordnung geht in dieser Vorschrift davon aus, dass über die Ungefährlichkeit von Hunden der in § 1 Abs. 1 HundeVO aufgeführten Rassen keine verlässlichen Aussagen möglich sind, weshalb insoweit - anders als bei den Rassen nach § 1 Abs. 2 HundeVO - der Beweis der Ungefährlichkeit nicht geführt werden darf. Nach der insoweit eindeutigen Regelung der HundeVO ist jeder Pit-Bull als gefährlich anzusehen, auch wenn er bisher nicht als aggressiv auffällig geworden ist. Dies muss auch für den Hund des Antragstellers gelten. c) Die Kammer geht im vorliegenden Eilverfahren von der Wirksamkeit der in § 1 Abs. 1 HundeVO enthaltenen unwiderleglichen Vermutung der Gefährlichkeit von Hunden der dort aufgeführten Hunderassen aus (so schon Beschl. der Kammer v. 15.9.2000 - 19 VG 3376/2000). Die insoweit bestehenden Zweifel im Hinblick auf die in der Verordnung vorgenommene Differenzierung zwischen Hunderassen, bei denen die Gefährlichkeit unwiderleglich vermutet wird, und solchen, bei denen die Gefährlichkeit widerlegt werden kann, und solchen, bei denen die Gefährlichkeit im Einzelfall festzustellen ist (vgl. hierzu im einzelnen Felix/Hofmann, Zur Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen Hundeverordnung, NordÖR 2000, 341, 345), reichen nicht aus, um von der Anwendung der Regelungen im Eilverfahren abzusehen. Zutreffend ist, dass es nach Art. 3 Abs. 1 GG für die insoweit vorgenommenen Differenzierungen einer hinreichenden Rechtfertigung bedarf. Die in § 1 HundeVO vorgeschriebene unterschiedliche Behandlung von Hunden der verschiedenen Rassen muss ihre Grundlage in berechtigten Annahmen über die unterschiedliche Gefährlichkeit finden. Ob dies der Fall ist, kann nur in einem Hauptsacheverfahren geprüft werden. Dabei wird aber auch zu berücksichtigen sein, dass es sich bei den in § 1 Abs. 1 und 2 HundeVO aufgeführten sog. Kampfhunderassen um relativ neue Gefahrenquellen handelt, für die es teilweise noch an Erfahrungswissen fehlt (siehe hierzu Beschl. der Kammer v. 15.9.2000 - 19 VG 3376/2000 - S. 8 ff.). Dies gilt nicht nur für die Einschätzung der Gefährlichkeit, sondern auch für den sachgerechten Umgang der Bevölkerung mit derartigen Hunden. Angesichts des erheblichen Gefahrenpotentials, welches sich in der jüngsten Vergangenheit immer häufiger und teilweise mit schwersten Schäden für Leib und Leben von Menschen manifestiert hat, ist dem Gesetzgeber für die Regelung einer wirksamen Gefahrenabwehr gerade wegen des fehlenden Erfahrungswissens ein erweiterter Spielraum zuzubilligen (vgl. auch BayVerfGH, Entsch. v. 12.10.1994, NVwZ-RR 1995, 262, 263). Es ist im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Spielraum überschritten hätte. Die Entscheidung des VGH Kassel (Beschl. v. 8.9.2000 - 11 NG 2500/00) zur hessischen HundeVO ist auf die Rechtslage in Hamburg schon deshalb nicht übertragbar, weil sich die hamburgische HundeVO anders als die hessische nicht auf die allgemeine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr stützt, sondern auf die spezielle Rechtsgrundlage in § 1a SOG. d) Der zuständigen Behörde steht bei der Entscheidung über die Untersagung des Haltens eines Hundes nach § 7 Abs. 1 HundeVO kein Ermessen zu. Liegt ein Verstoß vor, so ist die Untersagung die zwingende Folge, sofern der Verstoß nicht nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vernachlässigen ist. Die beiden vom Antragsteller begangenen Verstöße sind nicht nur unerheblich gewesen. Vielmehr fällt hier erschwerend ins Gewicht, dass der Antragsteller seinen Hund nur kurze Zeit, nachdem er anlässlich des ersten Verstoßes ausdrücklich auf die bestehenden Vorschriften hingewiesen worden war, erneut gegen die Pflichten des § 4 HundeVO verstoßen hat. Auf Unkenntnis kann er sich deshalb schon wegen dieses Hinweises nicht berufen. Verfassungsrechtlich dürfte es zwar geboten sein, für besondere Ausnahmefälle auch eine Ausnahme von der Pflicht zur Untersagung zuzulassen. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor. Insbesondere begründet der Umstand, dass der Hund von einer Tierärztin als ungefährlich eingestuft worden ist, keine Ausnahme. Dies folgt bereits daraus, dass für Hunde i.S. des § 1 Abs. 1 HundeVO der Nachweis der Ungefährlichkeit im Einzelfall, etwa durch einen Wesenstest, ausgeschlossen ist. 2. Die für sofort vollziehbar erklärte Sicherstellung des Hundes dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 14 Abs. 1 lit. a SOG finden. Danach dürfen Sachen sichergestellt werden, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Im Hinblick auf diese Vorschrift ist der Hund als Sache anzusehen. Zwar dient die Sicherstellung vorliegend der vorläufigen Vollstreckung der Untersagungsverfügung. Wie die Kammer aber bereits in ihrem Beschluss v. 15.9.2000 (19 VG 3376/2000) dargelegt hat, reicht dieser Zweck aber noch nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr stets das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Diese hat die Antragsgegnerin hier in nicht zu beanstandender Weise angenommen. Sie folgt daraus, dass aufgrund der bisherigen Verstöße mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Antragsteller mit seinem nach § 1 Abs. 1 HundeVO als gefährlich geltenden Hund nicht in der vorgeschriebenen Weise umgehen würde, wenn der Hund in seiner Obhut verbliebe. Ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Hund des Antragstellers konkret gefährlich ist, bedarf keiner weiteren Prüfung. Insoweit kommt es auch zur Beurteilung des Tatbestandes in § 14 Abs. 1 lit. a SOG allein auf die in § 1 Abs. 1 HundeVO unwiderleglich vermutete Gefährlichkeit an. 3. Da bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für sofort vollziehbar erklärten Verfügungen bestehen, würde das besondere öffentliche Interesse nur dann nicht überwiegen, wenn ausnahmsweise besondere private Gründe für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zugunsten des Antragstellers sprächen. Derartige Gründe sind aber nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Hund durch die anderweitige Unterbringung dem Antragsteller in einem gewissen Umfang entfremdet wird, reicht hierfür allein nicht aus. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |