- Hessen

 

REGIERUNGSPRÄSIDIUM DARMSTADT

Dezernat II 22.1              

Standards zur Durchführung der Wesensprüfung gemäß der hessischen Hundeverordnung

 

 

Für den Fall, dass wegen Befangenheit bzw. Vorliegens eines Ausschlussgrundes im

Sinne der §§ 20 Abs. 5, 21 Hess VwVfG von der Ordnungsbehörde eine    

Wiederholung der Wesensprüfung zugelassen bzw. angeordnet wurde, darf die

davon betroffene SV nicht an der Wiederholungsprüfung mitwirken.

 

§ 21 VwVfG
Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält;

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