Eine gewaltsame
Wegnahme ohne Zustimmung des Halters rechtfertigt es nicht, dass dieser für die
Unterbringungskosten im Tierheim haftbar gemacht werden kann!
Siehe § 43 (3) Satz 1
HSOG in Verbindung mit § 7 (2) Satz 2 HSOG.
§ 43
HSOG
Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind,
sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt
worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an eine andere
Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die
Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine
Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine
berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf
Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die
Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung einschließlich der Kosten der
Verwertung, Unbrauchbarmachung und Vernichtung sichergestellter Sachen
fallen den nach den §§ 6 oder 7
Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften
gesamtschuldnerisch. Es kann bestimmt werden, dass die betroffene Person die
voraussichtlichen Kosten der Sicherstellung im voraus zu zahlen hat.
Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten oder der
voraussichtlichen Kosten abhängig gemacht werden.
Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann
ermächtigt werden, Zahlungen der voraussichtlichen Kosten für die
Gefahrenabwehr- oder die Polizeibehörde in Empfang zu nehmen. Ist eine Sache
verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten
können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
§ 7
HSOG
Verantwortlichkeit für den Zustand von Tieren und Sachen
(1) Geht von einem Tier oder einer Sache eine Gefahr aus, so sind die
Maßnahmen gegen die Inhaberin oder den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu
richten. Die nachfolgenden für Sachen geltenden Vorschriften sind auch
auf Tiere anzuwenden.
(2) Maßnahmen können auch gegen die Eigentümerin oder den
Eigentümer oder eine andere berechtigte Person gerichtet werden.
Dies gilt nicht, wenn die Inhaberin oder der
Inhaber der tatsächlichen Gewalt diese ohne den Willen der Eigentümerin oder
des Eigentümers oder der berechtigten Person ausübt.
(3) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen
gegen diejenige Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache
aufgegeben hat.
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