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Gesetz zur Neuregelung der Vorschriften über das Halten und Führen von
Hunden
Vom 18.1.2006
Artikel 1
Hamburgisches Gesetz über das Halten und Führen von Hunden (Hundegesetz –
HundeG)
Inhaltsübersicht
Teil I Allgemeines, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes § 2 Gefährliche Hunde § 3 Halterin oder Halter § 4
Gehorsamsprüfung § 5 Wesenstest § 6 Fälschungssichere Kennzeichnung
Teil II Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden, die nicht
gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 7 Aufsichtspflichten § 8 Anleinpflichten § 9 Befreiung von der Anleinpflicht
§ 10 Mitnahmeverbote § 11 Kennzeichnungspflichten § 12 Haftpflichtversicherung
§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten
Teil III Vorschriften für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden
§ 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht § 15 Voraussetzungen für die Erteilung
der Erlaubnis § 16 Zuverlässigkeit § 17 Halten und Führen gefährlicher Hunde §
18 Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung § 19 Besondere Vorschriften
fürWelpen und Junghunde
Teil IV Weitere Vorschriften
§ 20 Kotbeseitigungspflicht § 21 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des
Handels § 22 Ausnahmen § 23 Anordnungsbefugnisse § 24 Zentrales Register § 25
Weitere Verordnungsermächtigung § 26 Berichterstattung des Senats § 27
Ordnungswidrigkeiten § 27a Strafvorschrift § 28 Übergangsbestimmungen
Teil I Allgemeines, Begriffsbestimmungen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden in der Freien und
Hansestadt Hamburg zu regeln, insbesondere, Gefahren vorzubeugen und
abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
§ 2 Gefährliche Hunde
(1) Bei den folgenden Gruppen und Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche
Hunde stets vermutet: 1. Pitbull Terrier, 2. American Staffordshire Terrier, 3.
Staffordshire Bullterrier, 4. Bullterrier.
(2) Gefährliche Hunde sind darüber hinaus Hunde, die ein der Situation nicht
angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere
zeigen, insbesondere Hunde, 1. die durch Zucht, Haltung oder Ausbildung eine
erhöhte Aggressivität entwickelt haben, 2. die sich gegenüber Mensch oder Tier
als bissig erweisen, 3. die in Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen
haben oder 4. die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder
andere Tiere hetzen, beißen oder reißen.
(3) Bei den folgenden Rassen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander
oder mit anderen Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange der
zuständigen Behörde nicht für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser
keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder
Tieren aufweist: 1. Bullmastiff, 2. Dogo Argentino, 3. Dogue de Bordeaux, 4.
Fila Brasileiro, 5. Kangal, 6. Kaukasischer Owtscharka, 7. Mastiff, 8. Mastin
Español, 9. Mastino Napoletano, 10. Rottweiler, 11. Tosa Inu.
(4) In Zweifelsfällen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass der
Hund keiner der in den Absätzen 1 und 3 genannten Gruppen oder Rassen angehört
und keine Kreuzung im Sinne der Absätze 1 und 3 vorliegt.
§ 3 Halterin oder Halter
(1) Halterin oder Halter ist unbeschadet des Absatzes 2, wer einen Hund
dauerhaft oder vorübergehend in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb
aufgenommen hat.
(2) Als Halterin oder Halter gilt nicht, wer einen Hund nicht länger als zwei
Monate für eine andere Person in Pflege oder Verwahrung genommen hat, wenn die
andere Person den Hund im Einklang mit den für ihren Wohnsitz geltenden
Rechtsvorschriften hält, insbesondere über die gegebenenfalls erforderlichen
behördlichen Erlaubnisse verfügt. Dies ist der zuständigen Behörde auf
Verlangen nachzuweisen.
§ 4 Gehorsamsprüfung
(1) Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Prüfung, die nach
festgelegten Prüfungsstandards von einer bestimmten Person mit einem bestimmten
Hund bei von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Personen oder
Einrichtungen abgelegt wird. In der Prüfung hat die Person nachzuweisen, dass
sie den Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten
und führen kann, dass von ihm voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen
Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen.
(2) Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Bescheinigung der Prüferin oder des Prüfers über die erfolgreich abgelegte
Gehorsamsprüfung. Sie gilt nur jeweils für einen bestimmten Hund und die
Person, die mit diesem Hund die Gehorsamsprüfung abgelegt hat.
§ 5 Wesenstest
Durch den Wesenstest wir d überprüft, ob ein Hund eine gesteigerte
Aggressivität oder Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Er
wird nach festgelegten Standards von einer von der zuständigen Behörde
anerkannten sachverständigen Person oder Einrichtung durchgeführt. Von anderen
sachverständigen Personen oder Einrichtungen durchgeführte Wesenstests können
anerkannt werden.
§ 6 Fälschungssichere Kennzeichnung
(1) Fälschungssichere Kennzeichnung im Sinne dieses Gesetzes ist die
Kennzeichnung eines Hundes mit einem elektronisch lesbaren Transponder
(Mikrochip) gemäß ISO-Norm. Der Transponder darf neben einer einmalig
vergebenen, unveränderlichen Kennnummer keine weiteren Angaben enthalten. Die
Kennnummer darf weder Daten über die Person der Hundehalterin oder des
Hundehalters noch Hinweise auf solche Daten enthalten. Der Transponder darf nur
verwendet werden, soweit dies durch dieses Gesetz oder andere
Rechtsvorschriften zur Überwachung des Umgangs mit Hunden oder für den
Reiseverkehr mit Hunden ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Ist eine Kennzeichnung nach Absatz 1 aus zwingenden medizinischen Gründen
nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf Antrag im Einzelfall eine
anderweitige fälschungssichere Kennzeichnung gestatten.
Teil II Vorschriften für das Halten und Führen von Hunden, die nicht
gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind § 7 Aufsichtspflichten Hunde
sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf
einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass
sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.
§ 8 Anleinpflichten
(1) Hunde sind außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, an einer geeigneten,
insbesondere reißfesten Leine zu führen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter
dürfen Hunde nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts
ohne Leine geführt werden. Die Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in
der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten.
(2) An einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere reißfesten Leine zu
führen sind
1. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt,
anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,
2. läufige Hündinnen,
3. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen,
Haupteinkaufsbereichen oder anderen Bereichen, Straßen und Plätzen mit
vergleichbarem Publikumsverkehr oder bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen
und Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden,
4. Hunde, die in unmittelbarer Nähe von Schulen,
Spielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen mitgeführt werden. Absatz 1 Satz
3 gilt entsprechend.
(3) Die Anleinpflicht nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht auf den von der
zuständigen Behörde als Hundeauslaufzonen besonders gekennzeichneten Flächen.
Die zuständigen Behörden sollen Hundeauslaufzonen in ausreichender Anzahl und
für die Hundehalterinnen und Hundehalter möglichst wohnortnah erreichbar
ausweisen. Ein Rechtsanspruch auf Ausweisung einzelner Flächen als
Hundeauslaufzone besteht nicht.
(4) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht während der Durchführung der
Gehorsamsprüfung nach § 4 Absatz 1.
(5) Weitergehende Regelungen über Anleinpflichten, die sich aus diesem Gesetz
und anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt
insbesondere für die Anleinpflichten nach 1. der Verordnung zum Schutz der
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (HmbGVBl. S. 154),
zuletzt geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 279), 2. dem Landeswaldgesetz vom
13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl.
S. 347, 353), 3. den auf Grund von §§ 15 bis 20 des Hamburgischen
Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 7. August 2001 (HmbGVBl. S. 281),
zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 146), erlassenen
Rechtsverordnungen und 4. dem Gesetz über den Nationalpark
HamburgischesWattenmeer vom 9. April 1990 (HmbGVBl. S. 63, 64), geändert am 10.
April 2001(HmbGVBl. S. 52), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 9 Befreiung von der Anleinpflicht
(1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4Absatz
2) nachweist, dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und
so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder
erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen, wird auf
Antrag von der zuständigen Behörde für diesen Hund von der Anleinpflicht nach §
8 Absatz 1 befreit. Die zuständige Behörde erkennt gleichwertige
Bescheinigungen der zuständigen Stellen anderer Länder oder anderer
sachverständiger Personen oder Einrichtungen als Bescheinigung über die
Gehorsamsprüfung an. Darüber hinaus kann im Einzelfall auf Antrag die
Befreiung von der Anleinpflicht erfolgen, wenn die Ablegung der
Gehorsamsprüfung insbesondere auf Grund des Alters beziehungsweise der
Gesundheit des Hundes eine unzumutbare Härte darstellen würde, der Hund
offensichtlich ungefährlich ist und die Hundehalterin oder der Hundehalter
bislang nicht gegen die für das Führen oder die Haltung des Hundes geltenden
Rechtsvorschriften verstoßen hat.
(2) Die für die Anerkennung sachverständiger Personen oder Einrichtungen im
Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 zuständige Behörde kann die Tätigkeit nach Absatz
1 Satz 1 auf die sachverständigen Personen oder Einrichtungen übertragen, die
für die Durchführung der Gehorsamsprüfungen anerkannt worden
sind. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller der
sachverständigen Person oder Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung
schriftlich zu versichern, dass es sich bei dem betroffenen Hund nicht um einen
gefährlichen Hund im Sinne des § 2 Absätze 1 bis 3 handelt, für den
betroffenen Hund kein Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet und ihm oder ihr
weder das Halten oder das Führen des betroffenen Hundes noch das Halten oder
Führen von Hunden generell untersagt worden ist. Die sachverständige Person
oder Einrichtung hat der zuständigen Behörde eine Kopie der Bescheinigung über
die Befreiung von der Anleinpflicht unter Angabe des Namens und der Anschrift
der Antragstellerin oder des Antragstellers, der Nummer des Transponders des
Hundes bzw. in den Fällen des § 6 Absatz 2 der Angaben zur anderweitigen
fälschungssicheren Kennzeichnung und des Datums der Ausstellung der
Bescheinigung zum Zweck der Erfassung der betreffenden Daten im zentralen
Register (§ 24) sowie auf Verlangen das Schriftstück nach Satz 2 zu übersenden
sowie die Gebühr für die Befreiung von der Anleinpflicht bei der
Antragstellerin oder dem Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde
weiterzuleiten.
(3) Die Befreiung von der Anleinpflicht gilt nur für einen bestimmten Hund und
die Person, die für diesen Hund den Nachweis nach Absatz 1 geführt hat. Die
Befreiung gilt entgegen § 1 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung zum Schutz der
öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen auch auf Wegen, Pfaden und Rasenflächen
in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, soweit die zuständige Behörde dies
erlaubt und die betreffenden Flächen in geeigneter Weise kenntlich gemacht hat.
Die Hundeführerin oder der Hundeführer hat sicherzustellen, dass der Hund von
Spielplätzen und –flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen,
Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird. Die
Anleinpflichten nach § 8 Absätze 2 und 5, § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie
die Mitnahmeverbote nach § 10 und § 17 Absatz 3 bleiben im Übrigen unberührt.
Für die in Satz 2 genannten Flächen gelten § 8 Absatz 3 Sätze 2 und 3
entsprechend.
(4) Die Befreiung von der Anleinpflicht darf nur erteilt werden, wenn die
Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und
Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist. Ist die Tätigkeit
nach Absatz 1 Satz 1 gemäß Absatz 2 Satz 1 übertragen worden, hat die
Antragstellerin oder der Antragsteller der sachverständigen Person oder
Einrichtung vor Durchführung der Gehorsamsprüfung nachzuweisen, dass die
Halterin oder der Halter des Hundes ihren bzw. seinen Anzeige- und
Mitteilungspflichten nach § 13 Absatz 1 nachgekommen ist oder der
sachverständigen Person oder Einrichtung die in § 13 Absatz 1 genannten Angaben
und Unterlagen zum Zweck der Weiterleitung an die zuständige Behörde
auszuhändigen. Im letztgenannten Fall hat die sachverständige Person oder
Einrichtung die Gebühr für die Anmeldung bei der Antragstellerin oder dem
Antragsteller zu erheben und an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
(5) Für Hunde, für die ein Maulkorb- oder Leinenzwang angeordnet worden ist,
darf die Befreiung nach Absatz 1 erst erteilt werden, wenn der Maulkorb- oder
Leinenzwang zuvor von der zuständigen Behörde aufgehoben worden ist. Entgegen
Satz 1 erteilte Befreiungen von der Anleinpflicht sind nichtig. Die
Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht ist der zuständigen
Behörde unverzüglich zu übergeben.
(6) Die Befreiung von der Anleinpflicht erlischt mit der Anordnung eines
Leinenzwanges nach § 23 Absatz 6. Die Bescheinigung über die Befreiung von der
Anleinpflicht ist der zuständigen Behörde unverzüglich zu übergeben.
(7) Die Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht und ein
Personen-Identitätsnachweis sind beim Ausführen des Hundes stets im Original
mitzuführen und den Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes
zuständigen Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
(8) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998 (BGBl.
S. 1105, 1818), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I, S. 1666) gehalten
werden, oder für Personen, die gewerbsmäßig fremde Hunde betreuen, Ausnahmen
von Absatz 3 Satz 1 zulassen.
§ 10 Mitnahmeverbote
Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden, die sich aus anderen
Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die
Mitnahmeverbote nach 1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen, 2. dem Landeswaldgesetz, 3. den auf Grund von §§ 15 und 16
des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit
sie Mitnahmeverbote enthalten, 4. der Bestattungsverordnung vom 20. Dezember
1988 (HmbGVBl. S. 303), zuletzt geändert am 12. Oktober 2004 (HmbGVBl. S. 379)
und 5. dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
auf Märkten und Volksfesten vom 6. März 1985 (HmbGVBl. S. 85) in der jeweils
geltenden Fassung.
§ 11 Kennzeichnungspflichten
(1) Jede Halterin und jeder Halter eines Hundes ist verpflichtet, ihren oder
seinen Hund fälschungssicher kennzeichnen zu lassen (§ 6). Satz 1 gilt nicht
für Hunde, die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet
haben.
(2) Außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern
außerhalb der eigenen Wohnung, müssen alle Hunde ein geeignetes Halsband oder
Brustgeschirr tragen.
§ 12 Haftpflichtversicherung
(1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung ohne Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung
von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch den Hund verursachten Schäden mit
einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million Euro für Personen- und
sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die
Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833
des Bürgerlichen Gesetzbuches umfassen.
(2) Zuständige Stelle nach § 158 c Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (BGBl. III 7632-1), zuletzt geändert am
2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106), in der jeweils geltenden Fassung ist
die nach diesem Gesetz zuständige Behörde.
(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im
Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden,
Ausnahmen von Absatz 1 zulassen.
§ 13 Anzeige- und Mitteilungspflichten
(1) Die Halterin oder der Halter ist verpflichtet, der zuständigen Behörde
unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung folgende Angaben und Unterlagen zu
übermitteln: 1. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters, 2. Nummer des
Transponders des Hundes (§ 11 Absatz 1, § 6 Absatz 1) oder gegebenenfalls
Angaben zur anderweitigen fälschungssicheren Kennzeichnung (§ 11 Absatz 1, § 6
Absatz 2) 3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der Kreuzung sowie
Schulterhöhe des Hundes, 4. Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes, 5.
Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§
12 Absatz 1) nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag. Diese Anmeldung beinhaltet die Anmeldung nach dem
Hundesteuergesetz.
(2) Des Weiteren ist die zuständige Behörde über den Tod oder die Abgabe des
Hundes unter Angabe des Todes- oder Abgabetages, über eine Änderung der
Anschrift der Halterin oder des Halters sowie über einen Wechsel des
Haftpflichtversicherers zu unterrichten. Bei der Abgabe eines Hundes nach § 2
Absatz 3, der nach § 18 von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde
freigestellt ist, sind darüber hinaus der zuständigen Behörde Name und
Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters mitzuteilen.
(3) Auf Verlangen ist der zuständigen Behörde das Fortbestehen der
Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im
Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden,
Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 zulassen.
Teil III Vorschriften für das Halten und Führen von gefährlichen Hunden
§ 14 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht
(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen
gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis ist vor Beginn der Haltung bei der zuständigen Behörde zu
beantragen. Die Halterin oder der Halter hat dabei das berechtigte Interesse an
der Haltung des gefährlichen Hundes (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a) sowie
seine Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden (§ 15 Absatz 1
Nummer 2) nachzuweisen. Die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der
Erlaubnis sind nach Beginn der Haltung innerhalb einer von der zuständigen
Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen. Während dieser Frist
gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(3) Ist es aus objektiven, von der Halterin oder dem Halter nicht zu
vertretenden Gründen unmöglich, die Erlaubnis vor Beginn der Haltung eines
gefährlichen Hundes zu beantragen oder die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe a oder des § 15 Absatz 1 Nummer 2 nachzuweisen, ist die
Erlaubnis unverzüglich nach Wegfall der Hinderungsgründe zu beantragen. Die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind innerhalb einer von der
zuständigen Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist nachzuweisen. Während
dieser Frist gilt die Haltung des gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(4) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Erlaubnis
sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den
Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden auf
Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
§ 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn 1. keine Gefahren
für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen, 2. keine Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters (§ 16) bestehen und
3.die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass a) ein
berechtigtes Interesse an der Haltung des gefährlichen Hundes besteht, b) der
Hund sterilisiert oder kastriert ist, c) eine Haftpflichtversicherung gemäß §
12 besteht, d) der Hund fälschungssicher gekennzeichnet ist (§ 6) und e) sie
bzw. er mit dem Hund eine geeignete und von der zuständigen Behörde anerkannte
Hundeschule besucht hat. Geeignet ist eine Hundeschule, der Einrichtungen und
ausgebildetes Personal für die Vermittlung der für die Haltung eines
gefährlichen Hundes erforderlichen Sachkunde sowie für die Erziehung des Hundes
zur Verfügung stehen.
(2) Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zuständige Behörde
schriftlich oder zur Niederschrift über den Tod oder die Abgabe des Hundes
(Todes- oder Abgabetag, Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen
Halters), einen Wechsel des Haftpflichtversicherers sowie über eine Änderung
der Anschrift der Halterin oder des Halters zu unterrichten und die
Haftpflichtversicherung während der gesamten Zeit der Haltung
aufrechtzuerhalten.
(3) Die Erlaubnis kann befristet werden.
§ 16 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit gefährlichen Hunden
besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere 1. wegen vorsätzlichen
Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei,
Menschenhandels, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die
Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das
Eigentum oder das Vermögen, 2. wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat oder 3. wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem
Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, sowie
Personen, die insbesondere 4. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften
dieses Gesetzes, sonstige Rechtsvorschriften über das Halten, Führen, Züchten
und Ausbilden von Hunden oder die Vorschriften eines der in Nummer 3 genannten
Gesetze verstoßen haben, 5. minderjährig sind oder 6. an einer schweren
psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden
oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind. In die Frist nach Satz 1
wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Personen auf behördliche
Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.
(2) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit hat die Halterin oder der Halter eines
gefährlichen Hundes ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30
Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. 1984 I S. 1229,
1985 I S. 195), zuletzt geändert am 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1626, 1641) zu
beantragen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 begründen, so kann die
zuständige Behörde von der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen Gutachtens verlangen.
(3) Des Weiteren kann die zuständige Behörde zur Überprüfung der
Zuverlässigkeit 1. eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister nach §
41 Absatz 1 Nummer 9 des Bundeszentralregistergesetzes einholen, 2. Anfragen an
das zuständige Landeskriminalamt über Strafverfahren, strafrechtliche
Ermittlungsverfahren und sonstige Erkenntnisse, die geeignet sind, Bedenken
gegen die Zuverlässigkeit zu begründen, stellen und 3. Auskünfte bei den für
die Haltung von Hunden zuständigen Ordnungsbehörden der Wohnsitze der
Antragstellerin oder des Antragstellers, beschränkt auf die letzten fünf Jahre,
einholen.
(4) Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen
Daten dürfen nur 1. für die mit der Zuverlässigkeitsprüfung verfolgten Zwecke,
2. zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden, erheblichen Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder 3. zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten
von erheblicher Bedeutung genutzt und übermittelt werden. Das Hamburgische
Archivgesetz vom 21. Januar 1991 (HmbGVBl. S. 7), zuletzt geändert am 16. Juni
2005 (HmbGVBl. S. 233, 239), in der jeweils geltenden Fassung findet auf die
Unterlagen der Zuverlässigkeitsprüfung keine Anwendung.
§ 17 Halten und Führen gefährlicher Hunde
(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass
Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere
ausbruchssicher unterzubringen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf
einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür
bieten, dass sie als Aufsichtsperson geeignet, insbesondere zuverlässig im
Sinne des § 16 Absatz 1 sind.
(2) Gefährliche Hunde müssen außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums,
in Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung 1. einen Maulkorb tragen,
der ein Beißen verhindert, 2. an einer geeigneten, insbesondere reißfesten
Leine geführt werden, die in den in § 8 Absatz 2 Nummern 3 und 4 genannten
Fällen nicht länger als 2 m sein darf und 3. ein geeignetes Halsband oder
Brustgeschirr tragen. Im eingefriedeten Besitztum Dritter dürfen Hunde nur mit
Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Hausrechts ohne Maulkorb und
Leine geführt werden. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt werden,
die körperlich und geistig in der Lage sind, den Hund sicher an der Leine zu
halten. Mehrere gefährliche Hunde dürfen nicht von einer Person gleichzeitig
geführt werden.
(3) Regelungen über das Verbot der Mitnahme von Hunden in anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere für die
Mitnahmeverbote nach 1. der Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und
Erholungsanlagen, 2. dem Landeswaldgesetz, 3. den auf Grund von §§ 15 und 16
des Hamburgischen Naturschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit sie
Mitnahmeverbote enthalten, 4. der Bestattungsverordnung und 5. dem Gesetz zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und
Volksfesten in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des
eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein geeignetes Warnschild
deutlich kenntlich zu machen, das eindeutig auf die Haltung eines gefährlichen
Hundes hinweist.
§ 18 Widerlegung der Gefährlichkeitsvermutung
(1) Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 2
Absatz 3 wird auf Antrag von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde
(§§ 14 bis 17) freigestellt, wenn der zuständigen Behörde für den einzelnen
Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität oder
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist. Der Nachweis wird durch
Vorlage eines Gutachtens über einen erfolgreich durchgeführten Wesenstest (§ 5)
erbracht.
(2) Hat der Hund bei Durchführung des Wesenstests den 15. Lebensmonat noch
nicht vollendet, wird die Freistellung nur befristet erteilt. Sie wird auf
Antrag unbefristet verlängert, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens nachweist, dass der Wesenstest
nach Vollendung des 15. Lebensmonates erneut erfolgreich durchgeführt worden
ist. Die befristete Freistellung bis zur Vollendung des 15. Lebensmonates kann
auch erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter die regelmäßige
erfolgreiche Teilnahme an einer Junghundeausbildung nachweist.
(3) Die Freistellung ist auf die jeweilige Halterin oder den jeweiligen Halter
beschränkt.
(4) Während des laufenden Freistellungsverfahrens gilt die Haltung des
gefährlichen Hundes als vorläufig erlaubt.
(5) Die Bescheinigung über die Antragstellung beziehungsweise die Bescheinigung
über die Freistellung von den besonderen Vorschriften für gefährliche Hunde
sind beim Ausführen des Hundes stets im Original mitzuführen und den
Bediensteten der für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden auf Verlangen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
§ 19 Besondere Vorschriften für Welpen und Junghunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1, die nachweislich den neunten
Lebensmonat noch nicht vollendet haben, unterliegen nicht der Maulkorbpflicht
nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Absatz 3, die nachweislich den neunten
Lebensmonat noch nicht vollendet haben, unterliegen nicht der Erlaubnispflicht
nach § 14 Absatz 1 und der Maulkorbpflicht nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1.
Die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des Satzes 1 ist der zuständigen
Behörde anzuzeigen und innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu
bestimmenden angemessenen Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach
§ 12 Absatz 1 und die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes (§ 6)
nachzuweisen. Hierzu ist der zuständigen Behörde die Bescheinigung des
Versicherers über den Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 158 b Absatz
2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vorzulegen.
Teil IV Weitere Vorschriften
§ 20 Kotbeseitigungspflicht
Wer einen Hund außerhalb des eigenen eingefriedeten Besitztums, in
Mehrfamilienhäusern außerhalb der eigenen Wohnung, führt, ist verpflichtet, den
Kot des Hundes aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, soweit dies im
Einzelfall möglich und angemessen ist.
§ 21 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels
(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und
Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezüchtet oder ausgebildet
werden.
(2) Mit gefährlichen Hunden (§ 2) darf nicht gezüchtet werden. Sie dürfen nicht
mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit
ausgebildet werden. Die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes hat
sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit
anderen Hunden nicht erfolgt.
(3) Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.
§ 22 Ausnahmen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden,
Hunde des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes sowie
Herdengebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung
eingesetzt werden, 2. Jagdhunde im Rahmen der Jagdausübung und -ausbildung, 3.
Blindenführhunde und Behindertenbegleithunde im Einsatz.
(2) Darüber hinaus gelten § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Nr. 3 nicht, wenn
Diensthunde der Bundes- oder Landesbehörden von der zuständigen
Diensthundeführerin oder dem zuständigen Diensthundeführer zum Zwecke der
Gehorsamsausbildung oder Gehorsamsschulung geführt werden.
(3) Für die Haltung von Hunden, die nicht länger als zwei Monate in der Freien
und Hansestadt Hamburg gehalten werden, gelten § 11 Absatz 1, § 12 Absatz 1, §
13 und § 14 Absatz 1 nicht. Die Halterin oder der Halter hat der zuständigen
Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Haltung nicht länger als zwei
Monate andauert oder andauern wird.
§ 23 Anordnungsbefugnisse
(1) Die zuständigen Behörden sind befugt, zum Zwecke der Kontrolle der
Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Rechtsvorschriften
über das Halten und Führen von Hunden die fälschungssichere Kennzeichnung des
Hundes (§ 6) zu überprüfen und dabei insbesondere den Transponder mittels eines
Lesegerätes abzulesen. Die anwesende Aufsichtsperson ist verpflichtet,
bei der Überprüfung der fälschungssicheren Kennzeichnung, insbesondere beim
Ablesen des Transponders, mitzuwirken. (2) Die zuständige Behörde untersagt das
Halten eines gefährlichen Hundes unbeschadet des Satzes 2, wenn die nach § 14
Absatz 1 erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Halterin oder der
Halter gegen § 17 verstößt. In besonders begründeten Einzelfällen kann die
Behörde bei einmaligen und geringfügigen Verstößen gegen § 17 von der
Untersagung der Haltung absehen. (3) Die zuständige Behörde kann das Halten
eines Hundes untersagen, wenn gegen § 7, § 8 Absätze 1 und 2, § 11, § 12 Absatz
1 oder § 13 oder gegen eine vollziehbare Anordnung nach Absatz 6
verstoßen wird. Des Weiteren kann die zuständige Behörde das Halten eines
Hundes untersagen, wenn gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich
insbesondere aus den in § 8 Absatz 5 und § 10 genannten Rechtsvorschriften
ergeben, verstoßen wird. (4) Die zuständige Behörde kann das Führen eines
Hundes untersagen, wenn
gegen § 7, § 8 Absätze 1 und 2, § 11 Absatz 2 oder § 17 Absätze 1 und 2
verstoßen wird. Des Weiteren kann die zuständige Behörde das Führen eines
Hundes untersagen, wenn gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich
insbesondere aus den in § 8 Absatz 5, § 10 und § 17 Absatz 3 genannten
Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen wird. (5) Die zuständige Behörde kann
Personen bei wiederholten oder gröblichen Verstößen gegen die Vorschriften
dieses Gesetzes generell die Haltung oder das Führen von Hunden untersagen. Das
gleiche gilt bei wiederholten oder
gröblichen Verstößen gegen Anleinpflichten oder Mitnahmeverbote, die sich
insbesondere aus den in § 8 Absatz 5, § 10 und § 17 Absatz 3 genannten
Rechtsvorschriften ergeben. (6) Die zuständige Behörde kann das Halten eines
Hundes insbesondere durch Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs, einer
ausbruchssicheren Haltung oder des Besuches einer Hundeschule beschränken, wenn
der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen oder Tiere gefährdet oder
erheblich belästigt werden. (7) Die zuständige Behörde kann die Befreiung von
der Anleinpflicht (§ 9
Absatz 1 Sätze 1 und 3) widerrufen, wenn gegen § 7, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 3
Satz 3 oder gegen Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die sich aus den in § 8
Absatz 5 und § 10 genannten Rechtsvorschriften ergeben, verstoßen wird. §§ 48
und 49 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl.
S. 333), zuletzt geändert am 20. April 2005 (HmbGVBl. S. 141) bleiben
unberührt. (8) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes
erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass die Hundehalterin
oder der Hundehalter den Hund bei einer von der zuständigen Behörde zu
bestimmenden Stelle zur Rassebestimmung oder zur Prüfung der Gefährlichkeit (§
2 Absatz 2) vorzuführen oder auf eigene Kosten einen Wesenstest (§ 5)
durchführen zu lassen hat. (9) Die zuständige Behörde kann einen Hund
sicherstellen, wenn die
nach diesem Gesetz bestehenden Verbote oder Gebote nicht eingehalten werden
oder den Anordnungen oder Auflagen der zuständigen Behörde nicht nachgekommen
wird. § 14 Absätze 2 bis 6 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vom 14. März 1966 (HmbGVBl. S. 77), zuletzt geändert am 16. Juni
2005 (HmbGVBl. S. 233) gilt entsprechend. Die Kosten der Sicherstellung und
Verwahrung fallen dabei der Halterin oder dem Halter des sichergestellten
Hundes und der Person zur Last, die durch die Nichteinhaltung der nach diesem
Gesetz bestehenden Verbote oder Gebote oder die Nichtbefolgung der Anordnungen
oder Auflagen der zuständigen Behörde
Anlass zur Sicherstellung gegeben hat. Mehrere Verantwortliche, insbesondere
auch mehrere Halterinnen oder Halter haften als Gesamtschuldner.
(10) Die zuständige Behörde kann im Zusammenhang mit der Untersagung der
Haltung eines Hundes dessen Einziehung anordnen. Sämtliche Kosten der
Einziehung einschließlich der durch die Einziehung erforderlich werdenden
Unterbringung und Vermittlung des Hundes an eine neue Halterin oder einen neuen
Halter fallen der Halterin oder dem Halter des eingezogenen Hundes und der
Person zur Last, die durch ihr Verhalten Anlass zur Anordnung der Einziehung
gegeben hat. Mehrere Verantwortliche, insbesondere auch mehrere Halterinnen
oder Halter, haften als Gesamtschuldner.
(11) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr
für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt. Die Kosten der Tötung
fallen bei sichergestellten Hunden den nach Absatz 9, bei eingezogenen Hunden
den nach Absatz 10 verantwortlichen Personen zur Last. Mehrere Verantwortliche,
insbesondere auch mehrere Halterinnen oder Halter, haften als Gesamtschuldner.
(12) Im Übrigen kann die zuständige Behörde unbeschadet der Vorschriften
dieses Gesetzes nach Maßgabe des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung die im Einzelfall notwendigen Maßnahmen treffen, um eine
von einem Hund ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
abzuwehren.
(13) Widerspruch und Klage gegen Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 9 haben
keine aufschiebende Wirkung.
§ 24 Zentrales Register
(1) Es wird ein zentrales Register zur Erfassung aller in der Freien und
Hansestadt Hamburg gehaltenen Hunde errichtet, in dem folgende Daten erfasst
werden: 1. Name und Anschrift der Halterin oder des Halters, 2. Nummer des
Transponders des Hundes, 3. Rassezugehörigkeit des Hundes oder Angabe der
Kreuzung einschließlich
diesbezüglicher behördlicher Feststellungen sowie die Größe des Hundes, 4.
Geschlecht und Geburtsdatum des Hundes, 5. Angaben über das Bestehen der
Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 oder § 15 Absatz 1 Nummer 3
Buchstabe c, 6. Bezeichnung der zuständigen Behörde, bei der der Hund geführt
wird, 7. die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Absatz 2, 8. nach diesem
Gesetz erteilte Erlaubnisse, Freistellungen und Befreiungen einschließlich des
Datums der Antragstellung, der Bescheiderteilung und gegebenenfalls des
Widerrufs der Erlaubnis, Freistellung oder Befreiung, 9.. nach diesem Gesetz
abgelehnte Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis,
Freistellung oder Befreiung einschließlich des Datums der Antragstellung und
der Bescheiderteilung, 10. nach diesem Gesetz angeordnete a)
Haltungsuntersagungen gemäß § 23 Absätze 2, 3 und 5, b) Verbote, einen Hund zu
führen gemäß § 23 Absätze 4 und 5, c) Haltungsbeschränkungen gemäß § 23 Absatz
6, 11. Anordnungen nach § 23 Absatz 7, 12. Vollstreckungsaufträge bezüglich der
Sicherstellung, Einziehung oder
Vorführung von Hunden gemäß § 6 Absatz 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
vom 13. März 1961 (HmbGVBl. S. 79, 136), zuletzt geändert am 9. September 2003
(HmbGVBl. S. 467), in der jeweils geltenden Fassung, 13. Verstöße gegen die
Vorschriften dieses Gesetzes, 14. Verstöße gegen Anleinpflichten und
Mitnahmeverbote, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, 15. Angaben
über a) Bissvorfälle einschließlich Angaben zu entstandenen Sach- und
Personenschäden und b) sonstige Vorfälle, bei denen Menschen durch einen Hund
nicht unerheblich belästigt wurden. Ist eine behördliche Maßnahme oder
Feststellung nach Satz 1 im Register zu speichern, ist auch zu vermerken, ob
die Maßnahme oder Feststellung bestandskräftig oder vollziehbar ist. Werden
behördliche Maßnahmen oder Feststellungen, die nach Satz 1 im Register zu
speichern sind, von der zuständigen Behörde oder durch eine gerichtliche
Entscheidung aufgehoben
oder wird deren Rechtswidrigkeit festgestellt oder werden sie abgeändert, sind
die entsprechenden Eintragungen unverzüglich im Register zu löschen
oder abzuändern, sofern nicht in Satz 1 etwas anderes
bestimmt ist. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Eintragung nach Satz 1 Nummern
13 bis 15 als unzutreffend herausstellt.
(2) Das zentrale Register dient der Durchführung dieses Gesetzes einschließlich
der Erstellung der für die Berichterstattung nach § 26 erforderlichen
Statistiken, der Ermittlung der Halterin oder des Halters von Fundhunden und
der Ermittlung der letzten Halterin oder des letzten Halters herrenloser Hunde
sowie der Erfüllung von Datenübermittlungspflichten nach dem Hundesteuergesetz
in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5), zuletzt geändert am 1. März
2005 (HmbGVBl. S. 52), in der jeweils gültigen Fassung sowie der Durchführung
des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 25. Mai 1998
…... Zugriffsrechte auf Daten des Registers dürfen den zuständigen Behörden nur
zu diesen Zwecken gewährt werden.
(3) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die für die Errichtung
und den Betrieb des zentralen Registers erforderlichen ergänzenden Bestimmungen
zu treffen. Die Rechtsverordnung enthält dabei insbesondere
Vorschriften über die Tilgungsfristen für die Eintragungen, den Abruf
personenbezogener Daten aus dem zentralen Register, die Übermittlung von
Daten aus dem zentralen Register einschließlich der
technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen der
Datenschutzkontrolle.
(4) Der Senat kann die Ermächtigung nach den Absätzen 1 und 2 durch
Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen.
(5) Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist vor Erlass der
Rechtsverordnung zu hören.
§ 25 Weitere Verordnungsermächtigung
(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen.
(2) Die Rechtsverordnung muss Vorschriften enthalten über
1. den Inhalt der Gehorsamsprüfung, das Verfahren und die Voraussetzungen für
die Anerkennung der sachverständigen Personen oder Einrichtungen, den Inhalt
und die Form der Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung, die Anerkennung
anderweitig erbrachter Nachweise über den Gehorsam des Hundes und das Verfahren
für die Befreiung von der Anleinpflicht nach § 9 Absatz 2, 2. den Inhalt des
Wesenstests, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung der für
die Durchführung des Wesenstests sachverständigen Personen oder Stellen sowie
die Anerkennung der von anderen sachverständigen Personen oder Stellen
durchgeführten Wesenstests, 3. das Verfahren der Zuverlässigkeitsprüfung.
Darüber hinaus kann die Rechtsverordnung insbesondere Vorschriften enthalten
über 1. weitere als die in § 11 Absatz 1 und § 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d
genannten Kennzeichnungspflichten 2. die Aufbewahrungsfristen für
personenbezogene Unterlagen, 3. die Verarbeitung personenbezogener Daten in
automatisierten Dateien und 4. die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Ausnahmen nach § 9 Absatz 8, § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 4.
(3) Der Senat kann die Ermächtigung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf
die zuständige Behörde weiter übertragen.
(4) Die bzw. der Hamburgische Datenschutzbeauftragte ist vor Erlass der
Rechtsverordnung zu hören.
(5) Die für Amtshandlungen nach diesem Gesetz zu erhebenden Gebühren werden in
einer auf Grund von § 2 Absatz 1 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (HmbGVBl.
S. 37), zuletzt geändert am 4. Dezember 2001 (HmbGVBl. S. 531,
532) in der jeweils geltenden Fassung zu erlassenden Gebührenordnung
festgelegt. Die zuständige Behörde kann auf Antrag in besonders begründeten
Einzelfällen Gebühren ermäßigen oder erlassen, wenn die Erhebung der vollen
Gebühren eine im Einzelfall unzumutbare Härte darstellen würde. Dies gilt
nicht für Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Halten von gefährlichen Hunden
erhoben werden. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Voraussetzungen für das Vorliegen einer unzumutbaren Härte im Einzelnen zu
bestimmen, insbesondere auch, den Kreis der antragsberechtigten Personen
einzuschränken.
§ 26 Berichterstattung des Senats
Der Senat berichtet der Bürgerschaft alle drei Jahre über die Anwendung und die
Auswirkungen dieses Gesetzes und der darauf beruhenden Rechtsverordnungen.
Soweit der Bericht sich über die Kennzeichnung (§§ 6, 11 und § 15 Absatz 1
Nummer 3 Buchstabe d) und § 25 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, die
Zuverlässigkeitsprüfung (§ 16) oder das Zentrale Register (§ 24) äußert oder
sonst Belange des Datenschutzes berührt, ist die bzw. der Hamburgische
Datenschutzbeauftragte vorher zu hören.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. a) entgegen § 7
Satz 1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass Menschen, Tiere
oder Sachen nicht gefährdet werden, b) entgegen § 7 Satz 2 einen Hund einer
Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie als
Aufsichtsperson geeignet ist, c) entgegen § 8 Absatz 1 einen Hund nicht an
einer geeigneten, insbesondere reißfesten Leine führt, d) entgegen § 8 Absatz 2
einen Hund nicht an einer höchstens 2 m langen geeigneten, insbesondere
reißfesten Leine führt, e) im Falle des § 9 Absatz 2 Satz 2 oder § 9 Absatz 4
Satz 2 gegenüber der sachverständigen Person oder Einrichtung wahrheitswidrige
Angaben macht f) entgegen § 9 Absatz 3 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Hund
von Spielplätzen und –flächen, als Liegewiesen genutzten Rasenflächen,
Blumenbeeten, Unterholz, Uferzonen und Biotopen ferngehalten wird g) entgegen §
9 Absatz 5 Satz 3 oder § 9 Absatz 6 Satz 2 die Bescheinigung über die
Befreiung von der Anleinpflicht nicht unverzüglich der zuständigen Behörde
übergibt, h) entgegen § 9 Absatz 7 die Bescheinigung über die Befreiung von der
Anleinpflicht nicht im Original mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt oder
nicht zur Prüfung aushändigt, i) entgegen § 11 Absatz 1 einen Hund nicht
fälschungssicher kennzeichnen
lässt, j) entgegen § 11 Absatz 2 einen Hund kein geeignetes Halsband oder
Brustgeschirr tragen lässt, k) einen Hund außerhalb des eingefriedeten
Besitztums führt, der nicht entsprechend den Vorschriften einer auf Grund von §
25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung gekennzeichnet ist,
sofern diese Rechts verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldbestimmung verweist, l) entgegen § 12 Absatz 1 keine
Haftpflichtversicherung abschließt, m) entgegen § 12 Absatz 1 die
Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält, n) entgegen § 13 den dort
genannten Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt, 2. a) entgegen § 14 Absatz 1 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis
hält, b) entgegen § 14 Absatz 4 eine Bescheinigung über die Antragstellung
beziehungsweise die Erlaubnis nicht im Original mitführt, auf Verlangen nicht
vorzeigt oder nicht zur Prüfung aushändigt, c) einer Auflage nach § 15 Absatz 2
nicht Folge leistet, d) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund
nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass Mensc hen, Tiere oder Sachen
nicht gefährdet werden, e) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen
Hund nicht ausbruchssicher unterbringt, f) entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 als
Hundehalterin oder Hundehalter einen gefährlichen Hund einer Person überlässt,
die nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie als Aufsichtsperson geeignet ist,
g) entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht an einer
geeigneten und reißfesten, in den Fällen des § 8 Absatz 2 Nummern 3 und 4
genannten Fällen höchstens 2 m langen Leine führt, keinen Maulkorb oder kein
geeignetes Halsband bzw. Brustgeschirr tragen lässt; h) entgegen § 17 Absatz 2
Satz 4 mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führt, i) entgegen § 17 Absatz 4
nicht durch ein Warnschild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist
oder ein Warnschild verwendet, das nicht den Vorgaben des § 17 Absatz 4
entspricht, j) entgegen § 18 Absatz 5 die Bescheinigung über die Antragstellung
beziehungsweise die Freistellung von den besonderen Vorschriften für
gefährliche Hunde nicht im Original mitführt, auf Verlangen nicht vorzeigt oder
nicht zur Prüfung aushändigt, k) entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 die Haltung
eines gefährlichen Hundes nicht bei der zuständigen Behörde anzeigt oder nicht
innerhalb der gesetzten Frist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder
die fälschungssichere Kennzeichnung des Hundes nachweist, 3. entgegen § 20 den
Kot des Hundes nicht aufnimmt und entsorgt, 4. a) entgegen § 23 Absatz 1 der
zuständigen Behörde nicht gestattet, die fälschungssichere Kennzeichnung des
Hundes zu überprüfen und dabei insbesondere den Transponder abzulesen oder bei
der Überprüfung der fälschungssicheren Kennzeichnung, insbesondere beim Ablesen
des Transponders, nicht mitwirkt, b) entgegen einer vollziehbaren Anordnung
nach § 23 Absätze 2 bis 5 einen Hund hält oder führt, c) einer vollziehbaren
Anordnung nach § 23 Absatz 6 zuwiderhandelt, 5. wider besseres Wissen behauptet
oder verbreitet, dass ein bestimmter Hund keiner der in § 2 Absätze 1 und 3
genannten Gruppen oder Rassen angehört und keine Kreuzung im Sinne des § 2
Absätze 1 und 3 vorliegt, 6. sich nach einem Vorfall, bei dem ein von ihr oder
ihm geführter Hund einen Schaden verursacht hat, vom Ort des Vorfalles
entfernt, ohne die notwendigen Feststellungen ihrer oder seiner Person, des von
ihr oder ihm
geführten Hundes und der Art ihrer oder seiner Beteiligung ermöglicht zu haben,
7. entgegen § 21 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung des Hundes
mit anderen Hunden nicht erfolgt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 27 a bezeichneten Handlungen
fahrlässig begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro
geahndet werden.
(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absätzen 1 und 2 bezieht,
können nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen
werden. § 23 dieses Gesetzes ist anzuwenden.
§ 27 a Strafvorschrift
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer 1. einen Hund auf Menschen oder Tiere hetzt, 2. entgegen a) § 21 Absatz 1
Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
gegenüber Menschen oder Tieren züchtet oder ausbildet, b) entgegen § 21 Absatz
2 Satz 1 mit gefährlichen Hunden züchtet, c) entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2
gefährliche Hunde mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität
und Gefährlichkeit ausbildet, d) entgegen § 21 Absatz 3 gewerbsmäßig mit
gefährlichen Hunden handelt.
(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die
Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74 a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.
§ 28 Übergangsbestimmungen
(1) Eine wirksame Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Hundeverordnung vom 18. Juli
2000 (HmbGVBl. S. 152) in der bis zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt als
Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 fort.
(2) Eine wirksame Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung in der bis
zum 31. März 2006 geltenden Fassung gilt als Freistellung von den besonderen
Vorschriften für gefährliche Hunde nach § 18 Absatz 1 fort.
(3) Hunde im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 4, für die eine wirksame
Freistellung nach § 2 Absatz 3 der Hundeverordnung in der bis zum 31. März 2006
geltenden Fassung besteht, unterfallen, solange die Freistellung gilt, nicht
den Vorschriften der §§ 14 bis 17.
(4) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen gefährlichen
Hund im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 10 hält, unterliegt bis zum 31. Dezember
2006 für diesen Hund nicht der Erlaubnispflicht nach § 14 Absatz 1. Spätestens
bis zum Ablauf dieser Frist ist bei der zuständigen
Behörde die Erlaubnis nach § 14 Absatz 1 zu beantragen und sind die
Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis nachzuweisen. Die Haltung des
gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich nach In-Kraft-
Treten dieses Gesetzes anzuzeigen und innerhalb einer von der zuständigen
Behörde zu bestimmenden angemessenen Frist das Bestehen einer
Haftpflichtversicherung nach § 12 Absatz 1 und die fälschungssichere
Kennzeichnung des Hundes nach § 11 Absatz 1 nachzuweisen. Hierzu ist der
zuständigen Behörde die Bescheinigung des Versicherers über den Abschluss der
Haftpflichtversicherung nach § 158 b Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag vorzulegen. Unberührt bleibt die Möglichkeit, nach In-
Kraft-Treten dieses Gesetzes die Freistellung von den besonderen Vorschriften
für gefährliche Hunde gemäß § 18 zu beantragen.
(5) Wer zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes einen Hund hält, hat
seinen Hund spätestens bis zum 31. Dezember 2006 gemäß § 11 Absatz 1
fälschungssicher kennzeichnen zu lassen, eine Haftpflichtversicherung gemäß §
12 Absatz 1 abzuschließen und der zuständigen Behörde die in § 13 genannten
Angaben und Unterlagen zu übermitteln.
Artikel 2 Änderung des Hundesteuergesetzes
Das Hundesteuergesetz in der Fassung vom 24. Januar 1995 (HmbGVBl. S. 5),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (HmbGVBl. S. 52), wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Gefährliche Hunde sind Hunde, die nach dem Hamburgischen Gesetz über das
Halten und Führen von Hunden vom [einzusetzen sind die Daten des Hundegesetzes
durch Artikel 1 dieses Gesetzes] (HmbGVBl. S. …) als gefährlich gelten oder
deren Gefährlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde auf Grund dieses
Gesetzes festgestellt wurde."
2. § 19 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Steuerbehörde ist berechtigt, dieser Behörde Erkenntnisse über das Halten
von Hunden mitzuteilen, sofern dies zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde
erforderlich ist."
Artikel 3 Schlussvorschriften
(1) Das Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit nicht nachfolgend
abweichende Regelungen getroffen werden. Zum gleichen Zeitpunkt treten § 1 a
des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die
Hundeverordnung vom 18. Juli 2000 (HmbGVBl. S. 152) in der geltenden Fassung
außer Kraft.
(2) § 8 Absatz 1 Sätze 1 und 2 sowie § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c
Hundegesetz treten am 1. Januar 2007 in Kraft. § 24 Absätze 3 bis 5 und § 25
Hundegesetz treten am Tage nach ihrer Verkündigung in Kraft. § 19 Absatz 2
Hundesteuergesetz tritt in der geänderten Fassung am Tage nach seiner
Verkündung in Kraft.
(3) § 2 Absatz 3 Hundegesetz tritt am 31.12.2008 außer Kraft. Über den
Fortbestand ist im Zuge der nach § 26 vorgesehenen Berichterstattung des Senats
zu entscheiden
(4) Die zuständigen Behörden haben ihrer Verpflichtung nach § 9 Absatz 3 Satz 4
bereits im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 in
angemessener Weise nachzukommen.
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