- Aktuelles

Hier auch als .pdf Datei

 

B e g r ü n d u n g

(Stand: 17.09.2002)

 

Niedersächsisches Gesetz über die Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren (NHundG)

 A. Allgemeines

 

I. Anlass und Ziel des Gesetzes

 1.

In Zusammenhang mit der rechtlichen Notwendigkeit zum Neuerlass einer Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere – die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21. August 1980 (Nds. GVBl. S. 344), geändert durch Verordnung vom 13. April 1984 (Nds. GVBl. S. 114), trat gemäß § 61 NGefAG bis zum Ablauf des Jahres 2000 außer Kraft –, aber auch aus Gründen des vorbeugenden Schutzes vor gefährlichen Hunden, wurde die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere (Gefahrtier-Verordnung – GefTVO) vom 5. Juli 2000 (Nds. GVB. S. 149), geändert durch Verordnung zur Änderung der Gefahrtier-Verordnung vom 12. September 2001 (Nds. GVBl. S. 608), erlassen.

 

Auf Normenkontrollanträge von Hundehaltern hin hatte das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (AZ:: 11 K 2877/00, 11 K 3268/00, 11 K 4233/00, und 11 K 4333/00) mehrere Regelungen bezüglich gefährlicher Hunde verworfen.

Das Bundesverwaltungsgericht (Gesch.-Z.: BVerwG 6 CN 5/01, 6 CN 6/01, 6 CN 7/01 und 6 CN 8/01) hat die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt: Der Verordnungsgeber sei ohne ausdrückliche Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber nicht befugt, in der geschehenen Weise allein an die Zugehörigkeit von Hunden zu bestimmten Rassen anzuknüpfen. Nach den vorliegenden Feststellungen bestehe für bestimmte Rassen derzeit zwar der Verdacht, dass von ihnen erhöhte Gefahren ausgehen; es sei jedoch in der Wissenschaft umstritten, welche Bedeutung diesem Faktor neben zahlreichen anderen Ursachen – Erziehung und Ausbildung des Hundes, Sachkunde und Eignung des Halters sowie situative Einflüsse – für die Auslösung von aggressivem Verhalten zukomme.

Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertige kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung. Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre – hier der Hundehalter – zum Zweck der Gefahrenvorsorge müssten vielmehr nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein. Es sei Sache des Landesparlaments, den Eigenarten der Materie entsprechend und unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der betroffenen Bevölkerungskreise die erforderlichen Rechtsgrundlagen für eine Gefahrenvorsorge zu schaffen. Die Einführung von Rasselisten habe ggf. das Parlament zu verantworten.

 Im Rahmen ihrer Regelungskompetenz für die öffentliche Sicherheit haben alle Länder Gesetze oder Verordnungen zum Zwecke der Gefahrenvorsorge und/oder Gefahrenabwehr geschaffen, durch die den durch Hunde und den unsachgemäßen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren zum Schutz der Bevölkerung entgegengewirkt werden sollen.

 Angesichts unterschiedlicher Regelungsansätze in den einzelnen Ländern hat die Ständige Konferenz der Innenminister und –senatoren der Länder (IMK) am 07./08. November 2001 die Notwendigkeit einer Harmonisierung bekräftigt. Die Empfehlung der von der Arbeitsgemeinschaft der für das Veterinärwesen zuständigen obersten Landesbehörden (ArgeVet) eingesetzten Arbeitsgruppe für Tierschutz der ArgeVet und des Arbeitskreises I der IMK vom 20. September 2001 zu rassebezogenen Gefährlichkeitsvermutungen sei eine geeignete Grundlage zur Weiterentwicklung der Länderregelungen.

 2.

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben soll eine neue Regelung durch formelles Landesgesetz erfolgen. Nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass für die Auslösung von aggressivem Verhalten bei Hunden neben der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse insbesondere die Sachkunde und Eignung des Halters, die Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie situative Einflüsse unterschiedlichster Art ursächlich sein können.

 Zum Zwecke der Gefahrenvorsorge sind daher unterschiedliche Regelungsansätze im Gesetz vorgesehen.

2.1

Ausgehend davon, dass jeder Hund, bedingt durch Ursachen unterschiedlichster Art, zur Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren werden kann, sind allgemeine Pflichten für alle Hundehalterinnen und Hundehalter normiert.

 Generell gilt, dass Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen sind, dass von ihnen keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Für innerörtliche Bereiche mit typischerweise starkem Publikumsverkehr (z. B. Fußgängerzonen, Einkaufsbereiche), öffentlich zugängliche Kinderspielplätze und Freibäder, Park- und Grünanlagen, öffentliche Gebäude, Schulen, Kindergärten, öffentliche Verkehrsmittel, öffentlich zugängliche Veranstaltungen mit Menschenansammlungen (z. B. Versammlungen, Aufzüge, Volksfeste) ist für die Verwaltungsbehörden das Recht normiert, zur Vorsorge vor von Hunden ausgehenden Gefahren zu verordnen, dass Hunde an einer Leine zu führen sind. Für von einer Verwaltungsbehörde ausgewiesene Hundeauslaufbereiche kann diese von einer Anleinverpflichtung absehen. Das Recht der Verwaltungsbehörden, durch Verordnung oder im Einzelfall Regelungen zur Gefahrenabwehr nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht zu treffen, bleibt unberührt. Ebenso bleibt das Recht der kommunalen Körperschaften, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, unberührt.

2.2

Ferner knüpft das Gesetz an bestimmte Hunderassen/-typen und deren Kreuzungen an, die zwischenzeitlich nach Bundesrecht einem Einfuhr- und Verbringungsverbot unterliegen und deren Zucht untersagt ist. Es sind dies Hunde der Rassen American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Bullterrier, Hunde des Typs Pit Bull Terrier und Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs. Hunde dieser Rassen oder dieses Typs dürfen nur mit Erlaubnis gehalten werden. Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist u. a., dass die den Antrag stellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und über Zuverlässigkeit und Sachkunde zum Führen des Hundes verfügt. Die Durchführung eines Wesenstests nach den Vorgaben des Fachministeriums durch eine von diesem benannte sachverständige Person oder Stelle ist für einen Hund der o. g. Rasse/des o. g. Typs verpflichtend vorgesehen. Für Tierheime und ähnliche Einrichtungen, die mit behördlicher Erlaubnis betrieben werden, ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Nach erfolgreich abgelegtem Wesenstest ist der entsprechende Hund mit einer vorgeschriebenen Plakette zu führen und dauerhaft zu kennzeichnen. Für Hunde der gen. Rassen/des gen. Typs wird eine Haftpflichtversicherungspflicht eingeführt.

 2.3

Daneben wird im Rahmen der Gefahrenvorsorge ein Hund reglementiert, bei dem im Einzelfall behördlich festgestellt ist, dass von diesem eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Das weitere Halten dieses Hundes ist  aufgrund der behördlichen Feststellung erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung  entsprechen den Anforderungen an die Erlaubnis für die vier o. g. Rassen/Typen und deren Kreuzungen. Auch für einen solchen Hund gilt eine Haftpflichtversicherungspflicht.

2.4

Einem praktischen Bedürfnis entsprechend sind Regelungen bzgl. der Haltung eines Hundes bei vorübergehendem Aufenthalt der Halterin oder des Halters in Niedersachsen getroffen worden. Diese Regelungen betreffen auch Hunde, die sich ohne Halter in Niedersachsen aufhalten.

 2.5

Ferner sind Mitteilungspflichten der Hundehalterin oder des Hundehalters und ein Betretensrecht für Beauftragte der Behörde normiert.

 2.6

Eine Einschränkung des Regelungsbereiches auf das nicht gewerbliche Halten von Hunden, wie sie in den aufzuhebenden Vorschriften der Gefahrtier-Verordnung normiert ist, erfolgt nicht. Mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Artikel 3 Nr. 1 des Grundgesetzes war in obergerichtlichen Entscheidungen davon ausgegangen worden, dass der Umstand, dass sich das Regelungsregime der aufzuhebenden Gefahrtier-Verordnung auf den Bereich der nicht gewerblichen Zucht beschränkt, die gewerbsmäßige Zucht und -haltung also unberücksichtigt lässt, zumindest als rechtlich problematisch anzusehen sei. Um die Einhaltung der Anforderungen des NHundG auch für den gewerblichen Bereich zu gewährleisten, ist eine Einschränkung des Regelungsbereichs des Gesetzes nicht vorgesehen.

 

II. Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung

Auswirkungen von frauenpolitischer Bedeutung ergeben sich nicht.

 III. Haushaltsmäßige Auswirkungen

Haushaltsmäßige Auswirkungen für das Land sowie haushaltsmäßige Auswirkungen für die Kommunen in Form von Mehrausgaben sind nicht zu erwarten. Die Kosten des Eignungs- und des Sachkundenachweises, der Kennzeichnung und der Tötung sind von der Tierhalterin oder von dem Tierhalter zu tragen.

 

B. Zu den einzelnen Vorschriften

 Zu § 1 (Zweck des Gesetzes)

 Entsprechend der Zweckbestimmung des Gesetzes handelt es sich hierbei um ein Gesetz, das der Risikovorsorge in Bezug auf Hunden dient.  Die Formulierung „Gefahren“ unter Vermeidung des bestimmten Artikels macht deutlich, dass es hierbei nicht um alle von Hunden ausgehenden Gefahren geht. Das Recht der Verwaltungsbehörden, gefahrenabwehrrechtliche Regelungen zu treffen, bleibt unberührt.

 Zu § 2 (Allgemeine Pflichten)

 Zu Abs. 1

Abs. 1 normiert eine für alle mit Hunden umgehenden Personen geltende allgemeine Verhaltenspflicht, durch einen verantwortungsvollen, sachkundigen Umgang mit dem Hund sicher zu stellen, dass von diesem keine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der bezüglich der Tiere aufgenommene Zusatz („in der Obhut des Menschen gehaltene Tiere“) und der Hinweis, dass die Vorschriften des Tierschutz- und des Jagdrechts unberührt bleiben, schränkt den Begriff des „Tieres“ insoweit ein, als etwa das Töten von Mäusen oder Insekten durch einen Hund wie auch das Apportieren lebenden Wildes im Rahmen der ordnungsgemäßen Jagdausübung nicht vom Regelungsgehalt des Gesetzes erfasst wird.

 Zu Abs. 2

Für Bereiche mit typischerweise erhöhtem Publikumsverkehr kann eine Verwaltungsbehörde zum Zwecke der Risikovorsorge durch Verordnung bestimmen, dass Hunde an einer Leine zu führen sind. Hierdurch wird das Gefahrenpotenzial in Bereichen, in denen ein Hund besonders vielfältigen und starken Außenreizen ausgesetzt ist, durch die rasche Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund deutlich vermindert. Die einzelnen Verwaltungsbehörden können von dieser Möglichkeit entsprechend ihrem örtlichen Bedarf Gebrauch machen. Auch die Ausweisung von Hundeauslaufbereichen unterliegt der Zuständigkeit der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde. Dabei sollten diese so gelegen sein, dass sie von Wohngebieten aus gut erreichbar sind. So wird auch weniger mobilen Hundehalterinnen und Hundehaltern die Möglichkeit eröffnet, den für das Wohlbefinden des Hundes notwendigen Auslauf zu gewähren und damit ggf. zur Verhinderung eines untypischen, möglicherweise gefährlichen Verhaltens des Hundes beigetragen. Für von einer Verwaltungsbehörde ausgewiesene Hundeauslaufbereiche kann diese von der Normierung einer Anleinpflicht absehen.

 Zu Abs. 3

In Abs. 3 ist normiert, dass das Recht der Verwaltungsbehörden, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall weiter gehende Regelungen über den Umgang mit Hunden zum Zwecke der Gefahrenabwehr zu treffen, unberührt bleibt. Maßnahmen der Gefahrenabwehr werden durch dieses Gesetz nicht ausgeschlossen, sondern sind unverändert auf der Grundlage des geltenden Rechts möglich.

Zu Abs. 4

Abs. 4 dient der Klarstellung, dass das Recht der kommunalen Körperschaften, die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen zu regeln, unberührt bleibt.

 Zu § 3 (Erlaubnis)

 

Zu Abs. 1

Abs. 1 bestimmt die Hunderassen/-typen und Kreuzungen, für die es geboten erscheint, generell besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Sachkunde der Halterin oder des Halters zu stellen und Feststellungen zur Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten zu treffen, um so zu verhindern, dass von diesen Hunden, die in der Vergangenheit häufig als sogenannte „Kampfhunde“ missbraucht worden sind, eine Gefahr ausgeht. Als Kreuzungen gelten Hunde, bei denen ein Elternteil der in Abs. 1 genannten Rasse oder dem darin genannten Typ angehört. Ist die Abstammung des Hundes nicht zu belegen, ist anhand des Phänotyps zu entscheiden. Hunde, bei denen der Phänotyp eines der in Abs. 1 genannten Rassen bzw. des genannten Typs überwiegt oder deutlich hervortritt, sind als Kreuzungen dieser Rassen einzustufen. In Zweifelsfällen kann die Erlaubnisbehörde z. B. Zuchtwarte eingetragener Zuchtverbände zur Beurteilung hinzuziehen. Die Erlaubnispflichtigkeit bewirkt, dass das Halten eines Hundes dieser Rassen/Typen einer wirksamen, vorherigen Kontrolle durch die zuständige Verwaltungsbehörde unterworfen wird. Die Erlaubnis ist an natürliche Personen gebunden. Wird die Erlaubnis nicht erteilt, finden die allgemeinen Regelungen der Gefahrenabwehr Anwendung, die im Einzellfall z. B. auch die Einziehung eines Hundes vorsehen können.

 Für die genannten Rassen/Typen hat der Bundesgesetzgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 Hundeverbringungs- und –einfuhrbeschränkungsgesetz vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) ein Einfuhr- und Verbringungsverbot erlassen; durch § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838) in Verbindung mit § 11 b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ist für diese Zuchtlinien ein Zuchtverbot erlassen worden.

Die Bestimmung der genannten Rassen/Typen erfolgt in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der IMK.

 Zu Abs.1 Satz 2 Nr. 1

Durch die Festsetzung eines Mindestalters soll gewährleistet werden, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die für das Halten eines Hundes nach Satz 1 notwendige altersentsprechende Reife und das erforderliche Verantwortungsbewusstsein zum Halten eines entsprechenden Hundes besitzt. Die Antragstellerin oder der Antragsteller sollen ferner auf Grund ihrer körperlichen Verfassung oder auf Grund ihres Alters in der Lage sein, einen Hund, auf den sich die Ausnahmegenehmigung bezieht, sicher zu führen.

 Zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ist auch die Zuverlässigkeit und Sachkunde der Hundehalterin oder des Hundehalters zum Halten des Hundes nach Abs. 1 Satz 1. Das Tatbestandsmerkmal der Zuverlässigkeit ist in § 4 Abs. 1, das der Sachkunde in § 4 Abs. 2 definiert.

 Zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest behördlich festzustellen. Regelungen zum Wesenstest sind in § 5 normiert.

 Zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 4

Im Rahmen der Einzelbeurteilung, ob von dem Halten des Hundes eine Gefahr für Dritte ausgehen kann, hat die zuständige Behörde für ihre abschließende Prognose die in Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 vorgeschriebenen Anforderungen an die Erlaubniserteilung im Gesamtzusammenhang zu bewerten. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten des Hundes im Einzelfall eine Gefahr für Dritte entsteht.

 Zu Abs. 2

In Abs. 2 ist die Zulässigkeit der vorläufigen Haltung geregelt, wenn eine Erlaubnis beantragt ist, über die Erteilung der Erlaubnis jedoch noch nicht unanfechtbar entschieden ist. 

Zu Abs. 3

Abs. 3 eröffnet die Möglichkeit für die Behörde, die Erteilung der Erlaubnis mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden. 

Zu Abs. 4

Für Tierheime oder ähnliche Einrichtungen, die jeweils mit Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes betrieben werden, ist entsprechend einem praktischen Bedürfnis eine Ausnahmeregelung hinsichtlich der Erlaubnispflicht nach Abs. 1 Satz 1 vorgesehen. Die Notwendigkeit hierzu hat sich in Zusammenhang mit der Umsetzung der aufzuhebenden GefTVO erwiesen und ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

 Zu § 4 (Zuverlässigkeit und Sachkunde)

 Der Zuverlässigkeit und Sachkunde kommt eine wesentliche Bedeutung im Rahmen der Gefahrenvorsorge zu. Mangelnde Zuverlässigkeit oder Sachkunde der Halterin oder des Halters kann Ursache für ein erhöhtes Gefahrenpotenzial eines Hundes, insbesondere auch eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sein. 

Zu Abs. 1

Grundsätzlich gilt als nicht zuverlässig zum Halten eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1, wer wegen unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden (Satz 1 Nr. 1) oder einer Straftat nach den in Satz 1 Nr. 2 aufgeführten Gesetzen rechtskräftig verurteilt ist. Als unzuverlässig zum Halten eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 gilt gemäß Satz 1 Nr. 3 ferner, wer wegen einer anderen, vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt ist. Sind seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung mehr als fünf Jahre verstrichen, so bleiben die Verurteilungen unberücksichtigt. In diesem Zusammenhang ist die Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde durch die Hundehalterin oder den Hundehalter verpflichtend vorgesehen.

Zu Abs. 2

Von der Sachkunde einer Hundehalterin oder eines Hundehalters ist auszugehen, wenn diese/dieser ausreichende Kenntnisse über Haltung, Verhalten, Ausbildung und Fähigkeiten zum Führen eines Hundes besitzt. Um der Behörde einen umfassenden Spielraum hinsichtlich der Beurteilung der Sachkunde einer Hundehalterin oder eines Hundehalters einzuräumen, kann die Sachkunde gegenüber der den Erlaubnisbescheid erteilenden Behörde auf vielfältige Weise nachgewiesen werden. Bestimmte Anforderungen an Art und Form des Nachweises sind daher im einzelnen nicht normiert. Die Sachkunde kann z. B. bei Fachverbänden, in speziellen Hundeschulen oder sonstigen Lehrgängen erworben werden, die nach anerkannten Kriterien arbeiten. Neben den theoretischen Kenntnissen, z. B. zum Verhalten eines Hundes gegenüber anderen Hunden oder zu den Grundlagen der konsequenten Hundeerziehung und Ausbildung, sollen in den Lehrgängen auch praktische Fähigkeiten zum Führen eines Hundes, z. B. zur Erteilung von eindeutigen Befehlen, Gehorsamsübungen, Erkennen von Gefahrenmomenten u. a. m. erlernt werden. Die erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Lehrgang kann z. B. als Sachkundenachweis gelten. Bei Hunden nach § 3 Abs. 1 Satz 1 kann auch das nachweislich jahrelange Halten eines Hundes, ohne dass es hierbei zu Auffälligkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 gekommen ist, einen Nachweis der Sachkunde darstellen. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften können die Anforderungen an die Sachkunde näher beschreiben.

 

Zu § 5 (Wesenstest)

 

Zu Abs. 1

Zur Durchführung eines Wesenstests nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 können vom Fachministerium nur Tierärztinnen und Tierärzte ermächtigt werden, da der Wesenstest immer mit einer klinischen Untersuchung einhergeht, um mögliche organische Erkrankungen, die zu einer Aggressivität führen können, auszuschließen. Die benannten Tierärzte müssen über Erfahrungen in der Verhaltenstherapie mit Hunden verfügen oder spezielle Kenntnisse in diesem Fachgebiet haben. Wesenstests anderer Bundesländer oder Staaten, die den Anforderungen an den niedersächsischen Wesenstest entsprechen, sind anzuerkennen.

 

Zu Abs. 2

Bei Zweifeln an der Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten, die sich im Rahmen der Durchführung des Wesenstests ergeben, können vor Erteilung des Erlaubnisbescheids auf den Einzelfall bezogene Maßnahmen, wie z. B. eine Verhaltenstherapie oder Schulungen von Hund und/oder Halterin/Halter zur Sicherstellung der allgemeinen Pflichten nach § 2 Abs. 1 behördlich angeordnet werden. Im Rahmen der allgemeinen Vorschriften kann der Erlaubnisbescheid zudem mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 Zu Abs. 3

Die Tötung ist anzuordnen, wenn ein Hund den Wesenstest nicht bestanden hat, weil ein außergewöhnliches Aggressionspotenzial festgestellt worden ist oder die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten nicht festgestellt ist und keine Aussicht besteht, dass der Hund diese Fähigkeit noch erwirbt.

 Zu Abs. 4

Der leichten Erkennbarkeit eines Hundes, der den Wesenstest bestanden hat, aber auch dem Sicherheitsgefühl der Bevölkerung dient eine in der Öffentlichkeit ständig am Halsband zu tragende rote Marke, die mit einer Kennnummer versehen ist und die eine Zuordnung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter ermöglicht. Zusätzlich ist der Hund nach Maßgabe der Entscheidung der Erlaubnisbehörde dauerhaft so zu kennzeichnen, dass eine Identifizierung des Hundes gewährleistet ist. In Anbetracht der unterschiedlichen Kennzeichnungsmöglichkeiten und der bereits vorhandenen Kennzeichnungen wird Näheres in einer Verwaltungsvorschrift geregelt.

 Zu § 6 (Besondere Pflichten)

 Angesichts der potenziellen Gefährlichkeit eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und um den Besorgnissen „nichthundehaltender“ Bürgerinnen und Bürger, die gerade mit den in § 3 Abs. 1 Satz 1 benannten Hunden ein besonderes Gefahrenmoment verbinden, Rechnung zu tragen, gelten für die Halterinnen und Halter dieser Hunde besondere Pflichten.

 Zu Abs. 1

Grundsätzlich darf nur die Halterin oder der Halter eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 diesen außerhalb privater Räumlichkeiten und außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks führen. Die Anforderungen an eine beauftragte Person sind in Abs. 1 letzter Halbsatz im Einzelnen normiert.

 Zu Abs. 2

Außerhalb privater Räumlichkeiten und außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks ist ein Hund nach § 3 Absatz 1 Satz 1 anzuleinen. Nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung ist davon auszugehen, dass die Anleinpflicht nicht beim Mitführen eines Hundes im eigenen PKW gilt. Das Gesetz sieht ferner eine Anleinpflicht nicht vor für von einer Verwaltungsbehörde ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.

Die Verpflichtung, den Hund außerhalb privater Räumlichkeiten und außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke mit Maulkorb zu versehen, besteht, solange über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht abschließend entschieden ist. Beim Mitführen eines Hundes im eigenen PKW besteht nach dem Sinn und Zweck der Regelung ebenfalls keine Maulkorbpflicht.

 Zu Abs. 3

Der Erlaubnisbescheid nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ist von der Hundehalterin, dem Hundehalter oder der beauftragten Person mitzuführen und auf Verlangen berechtigten Personen oder Stellen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Die beauftragte Person hat zusätzlich eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über die eigene persönliche Zuverlässigkeit und Sachkunde mitzuführen und auf Verlangen berechtigten Personen oder Stellen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. In § 6 Abs. 3 Satz 3 ist eine Regelung für den Fall enthalten, dass ein Hund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 nur vorläufig gehalten wird; anstelle einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 ist eine Bescheinigung der Erlaubnisbehörde über die Antragstellung mitzuführen und auf Verlangen berechtigten Personen und Stellen zur Prüfung vorzuzeigen und auszuhändigen.

 Zu Abs. 4

Das Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für einen Hund nach § 3 Abs. 1 Satz 1 macht der potenziellen Halterin oder dem potenziellen Halter in besonderer Weise die mit dem Halten und Führen eines Hundes verbundenen Risiken für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren bewusst. Es trägt dazu bei, der Hundehalterin oder dem Hundehalter vor einer Entscheidung über die Anschaffung eines Hundes die Verantwortlichkeit deutlich zu machen, die diese insbesondere auch in Bezug auf Gefahrenvorsorge mit sich bringt. Diese Regelung führt dazu, dass der Halterin oder dem Halter die von dem Halten des Hundes möglicherweise ausgehenden Gefahren verdeutlicht werden und dieser folglich so gehalten oder geführt wird, dass von diesem keine Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Insofern ist von der Gesetzgebungszuständigkeit des Landes gemäß Artikel 70, 72 des Grundgesetzes auszugehen. Daneben dient die Haftpflichtversicherung dem Schutz der Opfer von Angriffen durch einen Hund sowie dem Ausgleich von Schäden, die durch einen Hund entstanden sind, insbesondere bei Mittellosigkeit der Hundehalterin oder des Hundehalters. Die Haftpflichtversicherer bieten entsprechende Tierhalterhaftpflichtversicherungen an. Um zusätzlichen Aufwand der Verwaltungsbehörden zu vermeiden, ist in Satz 2 normiert, dass eine Kontrolle lediglich anlassbezogen stattfindet. Hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht findet § 2 des Pflichtversicherungsgesetzes sinngemäße Anwendung.

 Zu § 7 (Im Einzelfall erforderliche Erlaubnis)

 Unabhängig von der Rassezugehörigkeit ist in dieser Vorschrift festgelegt, welche Hunde im Einzelfall nur mit Erlaubnis gehalten werden dürfen.

 Zu Abs. 1

Die soziale Unverträglichkeit kann sich durch tatsächliches, gefahrverursachendes Fehlverhalten (Nrn. 1 und 2) oder durch eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe (Nr. 3) oder dadurch erwiesen haben, dass ein Hund sich vergleichbar gefährdend verhalten hat (Nr. 4). Die Feststellung eines in Abs. 1 normierten Sachverhaltes durch die Behörde kann nur nach Begutachtung durch eine sachverständige Stelle, z. B. durch eine amtliche Tierärztin oder einen amtlichen Tierarzt, erfolgen. Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, kann die Behörde zur Ermittlung des Sachverhalts eine sachverständige Stelle, z. B. einen Tierschutz- oder Hundeverband unter Benennung einer der Behörde bekannten Fachkraft dieser Stelle hinzuziehen. Die benannte Person soll speziell ausgebildet sein oder über langjährige Erfahrung im Umgang mit Hunden verfügen. Dies dient insbesondere der Entlastung der zur Prüfung verpflichteten Behörde. Der ausdrückliche Hinweis im Gesetz knüpft an das Anliegen der landesweit vertretenen Verbände an, ihre Fachkompetenz zum Schutze der Bevölkerung vor von Hunden ausgehenden Gefahren ehrenamtlich mit einzubringen.

Zu Abs. 2

Stellt die Behörde nach erfolgter Prüfung, ggf. unter Hinzuziehung einer sachverständigen Stelle, fest, dass von dem Hund nach Absatz 1 eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, so teilt die Behörde der Hundehalterin oder dem Hundehalter mit, dass die weitere Haltung dieses Hundes erlaubnisbedürftig ist. Sodann gelten § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 3 Abs. 2 sowie die §§ 4 bis 6 entsprechend. Ungeachtet dessen können in dem Erlaubnisbescheid Nebenbestimmungen auf der Grundlage des allgemeinen Verwaltungsrechts vorgesehen werden.

 Zu § 8 (Vorübergehender Aufenthalt)

Regelungen betreffend den vorübergehenden Aufenthalt der nach der GefTVO reglementierten Hunde in Niedersachsen sind in dieser nicht vorgesehen. Die Praxis und Rechtsprechung haben jedoch gezeigt, dass hierfür ein Bedarf besteht, insbesondere um Hunde, die vorübergehend in Niedersachsen gehalten werden oder sich vorübergehend in Niedersachsen aufhalten, dem Regelungsregime des NHundG zu unterwerfen. Hierdurch soll der umfassende Schutz der Bevölkerung sichergestellt und Rechtssicherheit geschaffen werden. § 8 gilt auch für einen Hund, der sich ohne Halterin/Halter (z. B. in einer Hundepension) in Niedersachsen aufhält und dessen Halterin/Halter dort nicht gemeldet ist.

 Zu Abs. 1

Abs. 1 betrifft einen Hund nach § 3 Abs. 1 Satz 1, dessen Haltung, wenn dieser in dem Land oder Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes gehalten werden darf, nicht erlaubnispflichtig ist. Dieser Hund ist außerhalb privater Räumlichkeiten und außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke angeleint zu führen. Er unterliegt nicht der Haftpflichtversicherungspflicht.

Zu Abs. 2

In Abs. 2 wird der Begriff des vorübergehenden Aufenthaltes in Anlehnung an das Melderecht definiert. Die allgemeine Meldepflicht wird durch das Beziehen einer Wohnung ausgelöst.

 Zu § 9 (Mitteilungspflichten, Betretensrecht)

 Zu Abs. 1

Abs. 1 regelt Mitteilungspflichten der Halterin oder des Halters eines Hundes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 sowie eines Hundes, dessen Haltung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Genehmigung bedarf und diese nach § 7 Abs. 2 Satz 2 erteilt ist. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass die Behörde Kenntnis vom gewöhnlichen Aufenthaltsort der Halterin oder des Halters des Hundes und ggf. von dem Verbleib des Hundes hat. 

Zu Abs. 2

Ungeachtet sonstiger gesetzlicher Meldepflichten, z. B. steuerrechtlicher oder melderechtlicher Art, werden Meldepflichten in Anlehnung an das bestehende Melderecht vorgesehen.

 Zu Abs. 3

Der Behörde wird ein Prüfrecht und in diesem Zusammenhang auch ein Betretungsrecht eingeräumt. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass sie Feststellungen vor Ort treffen kann, die für ihre Entscheidung im Einzelfall unerlässlich sind. In Satz 3 wird dem Zitiergebot des Artikel 19 Abs. 3 GG Rechnung getragen.

 Zu § 10 (Ordnungswidrigkeiten)

 Zur Wirksamkeit der im Gesetz getroffenen ordnungsbehördlichen Regelungen bedarf es der Festlegung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen. Nach § 143 Abs. 2 des Strafgesetzbuches wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer vollziehbaren Untersagung einen gefährlichen Hund hält. Eine weitere Sanktionierung dieses Tatbestandes im Rahmen dieses Gesetzes erübrigt sich damit.

 Zu Abs. 1

Ordnungswidrigkeitentatbestände sind bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstößen gegen alle wesentlichen Pflichten des Gesetzes vorgesehen. Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach § 121 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vorliegt, scheidet eine Ordnungswidrigkeit nach Nr. 1 aus.

 Zu Abs. 2

Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro eröffnet der Behörde bzgl. der Bußgeldhöhe einen Handlungsrahmen, der ihr die Möglichkeit gibt, entsprechend der im Einzelfall festgestellten Ordnungswidrigkeit ein der Schwere der Ordnungswidrigkeit angemessenes Bußgeld zu verhängen.

 Zu § 11 (In-Kraft-Treten und Übergangsvorschriften)

 Zu Abs. 1

Satz 1 bestimmt den Zeitpunkt, zu welchem dieses Gesetz in Kraft treten soll.

Um der Halterin oder dem Halter eines haftpflichtversicherungspflichtigen Hundes genügend Zeit zum Abschluss der nach § 6 Abs. 4 vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung einzuräumen, tritt die in diesem Zusammenhang vorgesehene Bußgeldbewährung des § 12 Abs. 1 Nr. 12 erst 3 Monate nach dem Inkrafttreten nach Satz 1 in Kraft.

 Zu Abs. 2

Die Fortgeltung bestimmter erteilter Ausnahmegenehmigungen dient der Kontinuität im Rahmen der Gefahrenvorsorge und damit dem Vertrauensschutz der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie der Rechtssicherheit.

 

 

 

      Zurück

fy; line-height: 21.6pt; text-autospace: none">  Zu Abs. 2

Die Fortgeltung bestimmter erteilter Ausnahmegenehmigungen dient der Kontinuität im Rahmen der Gefahrenvorsorge und damit dem Vertrauensschutz der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie der Rechtssicherheit.

 

 

 

      Zurück

>