- Schleswig Holstein

 

Liebe Hundefreundinnen, liebe Hundefreunde,

nachdem der "Wahlkrimi" vom letzten Wochenende etwas "verdaut" worden ist, möchte ich Ihnen, wie bereits angekündigt, weitere Informationen zur praktischen Umsetzung des Gefahrhundegesetzes zusenden.

Sie erhalten in der Anlage die Kleine Anfrage des tierschutzpolitischen Sprechers der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtages, Dr. Heiner Garg, die einige Unklarheiten in der praktischen Umsetzung beseitigen sollte.

Darüber hinaus haben mir betroffene Hundefreunde einen sehr interessanten Link zugesandt, den ich Ihnen nicht vorenthalten möchte: Das OVG Niedersachsen hat ein Urteil zum generellen Leinenzwang gefällt, das Sie dort im Wortlaut nachlesen können.

Mit freundlichen Grüßen

Dominik Völk
wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag
für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur
Landeshaus, 24171 Kiel
Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543
dominik.voelk@fdp.ltsh.de


1. Kleine Anfrage:  Hier auch als .pdf Datei!

Kleine Anfrage, Dr. Heiner Garg, FDP

Auswirkung des Gefahrhundegesetzes in der Praxis

Vorbemerkung des Fragestellers:
Um in Zukunft den Umgang mit sogenannten "Gefährlichen Hunden" zu ermöglichen, müssen nach dem Entwurf des Gefahrhundegesetzes Personen die erforderliche Sachkunde nachweisen können. Tierheime werden aufgrund dieser
gesetzlichen Anforderungen künftig wieder verstärkt mit sogenannten "Gefährlichen Hunden" rasse- und verhaltensbedingt zu tun haben.

1. Verfügen Tierpfleger in Tierheimen und anderen Einrichtungen  automatisch über die erforderliche Sachkunde oder müssen sie eine Sachkundeprüfung absolvieren? Falls eine solche Sachkundeprüfung abgelegt werden muss, wer hat die Kosten hierfür zu tragen?

2. Verfügt die Tierheimleitung per se über die erforderliche Sachkunde oder ist von diesem Personenkreis ebenfalls eine Sachkundeprüfung erforderlich? Falls eine solche Sachkundeprüfung abgelegt werden muss, wer hat die Kosten hierfür zu tragen?


Antwort zu den Fragen 1 und 2:

Tierheime und ähnliche Einrichtungen sind im Gefahrhundegesetz (GefHG) privilegiert. Deren Betreiberinnen und Betreiber unterliegen nicht der Erlaubnispflicht des § 3 Abs. 1 GefHG (vgl. § 3 Abs. 6 GefHG). Sie müssen daher keine Sachkundeprüfung (vgl. § 5 Abs. 1, § 8 GefHG) ablegen. Ihre Sachkunde haben sie bereits im Zuge der Erteilung der tierschutzrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb des Tierheimes unter Beweis gestellt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz - TierSchG). Jene erhält nämlich nur, wer auf Grund einer Ausbildung oder des bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG). Vorausgesetzt werden insbesondere ausreichende Kenntnisse über die Biologie
der entsprechenden Tierarten, über deren Aufzucht, Haltung, Fütterung und allgemeine Hygiene, über deren wichtigsten Krankheiten sowie über die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen. Bei Tierpflegerinnen und Tierpflegern wird das Vorliegen der erforderlichen Sachkunde aufgrund ihrer Berufsausbildung angenommen (vgl. Tz. 12.2.2.2 f. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des TierSchG).

3. Herrenlose Hunde werden regelmäßig auch von Feuerwehr, Ordnungsamt sowie Bundesbehörden, wie dem Zoll, eingefangen und transportiert. Ist dieser Personenkreis ebenfalls gehalten, eine Sachkundeprüfung zu absolvieren? Wenn ja, wer hat die Kosten für eine solche Sachkundeprüfung zu tragen? Wenn nein, warum nicht?


Antwort:
Eine Sachkundeprüfung im Sinne von § 8 Abs. 2 GefHG ist nur dannerforderlich, wenn die betreffende Person Halterin oder Halter eines gefährlichen Hundes bzw. von dieser oder diesem beauftragt ist (vgl. § 5 und § 10 Abs. 2 und 7 GefHG). Stellt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter der Feuerwehr, des Ordnungsamtes oder des Zolls einen herrenlosen Hund sicher, wird sie oder er dadurch nicht zu deren Halterin oder dessen Halter. Gleichwohl ist angesichts der beamten- bzw. arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht davon auszugehen, dass Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die mit der Sicherstellung von gefährlichen Hunden betraut werden, für diese Tätigkeit geeignet, d. h. insbesondere sachkundig im Sinne des § 8 Abs. 1 GefHG sind.

4. Inwieweit sind Tierheime gehalten, sich von Interessenten an einem sogenannten "Gefährlichen Hund" bereits im Vorwege, beim ersten Informationsgespräch oder ersten Kennenlernen, einen Sachkundenachweis vorlegen zu lassen?

5. Sollte es zutreffen, dass Tierheime bei Vermittlung eines sogenannten "Gefährlichen Hundes" einen Sachkundenachweis des Abnehmers benötigen, wer trägt die Mehrkosten für die Unterbringung des Hundes, bis
der Neueigentümer einen solchen Sachkundenachweis vorlegen kann?

Antwort zu den Fragen 4 und 5:
Tierheime sind weder verpflichtet noch befugt, die Vorlage eines Sachkundenachweises zu verlangen. Das obliegt der örtlichen Ordnungsbehörde im Zuge der Erteilung der Haltererlaubnis (vgl. § 5 Abs. 1 GefHG). Das Tierheim muss die neue Halterin oder den neuen Halter aber darüber in Kenntnis setzen, dass es sich bei dem Tier um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. § 13 Abs. 2 GefHG). Ferner muss die Abgabe des Hundes der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 GefHG).

6. Welche Auswirkungen erwartet die Landesregierung auf die Vermittlungschancen eines sogenannten "Gefährlichen Hundes"?

Antwort:
Die Vermittlungschancen gefährlicher Hunde werden vom Einzelfall abhängen, insbesondere davon, ob die Sozialverträglichkeit des Tieres durch einen Wesenstest (vgl. § 10 Abs. 5, § 11 GefHG) nachgewiesen werden kann. Im
Übrigen wird davon ausgegangen, dass sich durch die Bestimmungen des Gefahrhundegesetzes (z. B. das Aggressionsausbildungsverbot des § 2 Abs. 6, die Erlaubnispflicht des § 3 Abs. 1 und das Zuchtverbot des § 12)
mittelfristig die Anzahl der gefährlichen Hunde verringern und somit der Vermittlungsbedarf zurückgehen wird.

7. Wer trägt die Mehrkosten der Tierheime für die verstärkte Aufnahme eines sogenannten "Gefährlichen Hundes", wenn sich mit Inkrafttreten des Gefahrhundegesetzes die Vermittlungschancen verschlechtern?

Antwort:
Die Entgegennahme und Verwahrung von Fundtieren obliegt den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der amtsfreien Gemeinden und den Amtsvorsteherinnen und Amtsvorstehern (vgl. § 1 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden für die Durchführung des Fundrechts). Jene bedienen sich dazu in der Regel eines Tierheimes. Die Kosten für die artgerechte Unterbringung, Pflege und Ernährung wird dem Tierheim durch den Träger der Aufgabe erstattet (vgl. Tz. 2 der Richtlinie über die Verwahrung von Fundtieren). Im Übrigen wird auf die Ausführungen in Ziffer 5 des "Berichts
der Landesregierung über den bisherigen Vollzug der Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefah-ren (Gefahrhundeverordnung) vom 28.06.2000" (Drs. 15/1958) verwiesen.

8. Was soll nach Auffassung der Landesregierung mit faktisch unvermittelbaren so-genannten "Gefährlichen Hunden" passieren?

Antwort:
Sofern gefährliche Hunde als Fundtiere oder im Zuge einer behördlichen Sicherstellung bei Tierheimen abgeben worden sind, wird dort deren artgerechte Unter-bringung, Pflege und Ernährung gewährleistet. Ist eine Rückgabe an die Halterin oder den Halter bzw. eine Weitervermittlung des Tieres nicht möglich, kommen eine dauerhafte Betreuung durch das Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung bzw. als "ultima ratio" die Einschläferung des Hundes in Betracht, wenn sie aufgrund tierärztlicher Begutachtung unter Beachtung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen unabweisbar ist.


2. Urteil zum generellen Leinenzwang aus Niedersachsen

http://forum.maulkorbzwang.de/cgi-bin/ultimatebb.cgi/topic/79/177.html?#000001

Wenn Sie gerne einen Kommentar dazu abgeben möchten!

Oder hier das Original:

http://www.jurion.de/index_frame.html?/de/right/Rechtsprechung/050222_Leinenzwang.html


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