- Schleswig Holstein

 

Liebe Hundefreundinnen und Hundefreunde,

jetzt ist es so weit. Der Innnenminister des Landes Schleswig-Holstein hat
heute seinen Gesetzentwurf der Presse vorgestellt.

Den konkreten Entwurf nebst Presseerklärung des stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Heiner Garg, habe ich
Ihnen zur Kenntnis beigefügt.

Zum weiteren Prozedere:

Der Entwurf wird zum nächsten Landtagsplenum (16. bis 18. Juni 2004) durch die
Landesregierung in das Parlament eingebracht. Nach einer ersten Lesung des
Gesetzentwurfes wird dieser im zuständigen Ausschuss debattiert werden.
Gleichzeitig wird hierzu eine Anhörung zum Thema erfolgen.

Auch die FDP wird Verbände/Vereine/Sachverständige zur Anhörung vorschlagen.
Davon unabhängig ist es natürlich allen anderen Interessenten unbenommen, sich
mit einer eigenen Stellungnahme an den Innen- und Rechtsauschuss des
Schleswig-Holsteinischen Landtag zu wenden. Für Informationen stehe ich Ihnen
dann gerne zur Verfügung.

Nach der Anhörung wird der Entwurf erneut im Ausschuss debattiert, um dann im
Landtag (ggf. in veränderter bzw. ergänzter Form) verabschiedet zu werden. Für
die Änderungen sind natürlich sachliche Informationen und deshalb die
Ausschussanhörung wichtig.

Mit einer Verabschiedung des Gesetzes ist nicht vor September diesen Jahres zu
rechnen. Ich persönlich schätze eher ein, dass das sich die Debatte im
Ausschuss sogar bis November hinziehen wird, da für die Anhörung entsprechende
Vorlaufzeit gewährt werden muss.

Für weitere Informationen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen

Dominik Völk wiss. Referent der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen
Landtag für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Bildung und Kultur Landeshaus, 24171
Kiel Tel.: 0431/988-1489, Fax: 0431/988-1543 dominik.voelk@fdp.ltsh.de



Heiner Garg: "Brav - Herr Buß"

Zum heute vorgestellten Gesetzentwurf zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden
ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz) sagte der stellvertretende
Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Dr. Heiner
Garg:

"Obwohl Innenminister Buß weiterhin von Rasselisten nicht lassen kann und
einige der Formulierungen in diesem Gesetzentwurf rechtlich unbestimmt sind,
ist anzuerkennen, dass der Minister viele Forderungen der FDP erfüllt hat.

Die jetzt im Entwurf geregelte Einzelfallbefreiung eines "gefährlichen Hundes"
durch Wesenstest, die Verpflichtung, den Hund mittels eines Mikrochips zu
kennzeichnen und die Verpflichtung des Hundehalters, eine
Haftpflichtversicherung abschließen und seine Sachkunde nachweisen zu müssen,
zeigt, dass der Innenminister sich künftig mehr am Halter und nicht mehr am
einzelnen Hund orientieren will.

Allerdings muss sich der Minister schon fragen lassen, warum ein als
gefährlich eingestufter Hund zusätzlich zum Maulkorb noch ein hellblaues
Halsband tragen muss.

Der vorgelegte Gesetzentwurf bietet eine ordentliche Beratungsgrundlage und
ich freue mich auf eine an Sachfragen orientierte Debatte im Plenum", so Garg.

Hier ist der Entwurf als .pdf

Betreff: IM: Mehr Schutz vor gefährlichen Hunden - Klaus Buß legt
Gesetzentwurf vor: "Ausgewogen und verhältnismäßig"

25. Mai 2004

Mehr Schutz vor gefährlichen Hunden - Klaus Buß legt Gesetzentwurf vor:
"Ausgewogen und verhältnismäßig"

Die Menschen in Schleswig-Holstein werden künftig vor gefährlichen Hunden
besser geschützt. Innenminister Klaus Buß legte am Dienstag (25. Mai) in Kiel
einen entsprechenden Gesetzentwurf vor. Nach dem neuen Gefahrhundegesetz, das
in der Juni-Sitzung des Landtages beraten werden soll, gelten American
Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und Pitbull-
Terrier von vornherein als gefährlich.


Außerdem stuft das Gesetz Hunde als gefährlich ein, die eine übernatürliche
Kampfbereitschaft, Angriffslust und Schärfe besitzen oder einen Menschen oder
ein Tier gebissen haben. Die kommunale Ordnungsbehörde prüft, ob im Einzelfall
die Voraussetzungen vorliegen und stellt daraufhin die Gefährlichkeit eines
solchen Hundes fest. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung haben keine
aufschiebende Wirkung.

Gefährliche Hunde müssen in der Öffentlichkeit an der Leine geführt werden,
ein hellblaues Halsband und einen Maulkorb tragen
. Von der Maulkorbpflicht
können sie allerdings befreit werden, wenn ihre Sozialverträglichkeit in einem
Wesenstest nachgewiesen wurde. Das gilt selbstverständlich nicht für Hunde,
die bereits einen Menschen gebissen haben.

Wer einen gefährlichen Hund hält, braucht künftig eine Erlaubnis. Der Halter
eines gefährlichen Hundes muss volljährig sein, die erforderliche
Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde besitzen. Außerdem muss er
den Hund mit einer elektronisch lesbaren Marke unveränderlich kennzeichnen und
eine Haftpflichtversicherung abschließen.

Das Gefahrhundegesetz verbietet die Züchtung von Hunden mit einer gesteigerten
Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren. Insbesondere
American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier und
Pitbull-Terrier zeigen ein übersteigertes Angriffs- und Kampfverhalten, das
durch artgemäße Signale nicht hinreichend gesteuert wird.


Wer gegen Bestimmungen des Gefahrhundegesetzes verstößt, begeht eine
Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden
kann.

Wie Minister Buß sagte, besteht nach der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2004 Rechtssicherheit für die im
Gesetzentwurf getroffenen Regelungen zum Schutz der Menschen vor gefährlichen
Hunden.

Die Verfassungsrichter hatten festgestellt, dass es für Hunde der Rassen
Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und
Bullterrier genügend Anhaltspunkte gebe, dass sie für Menschen in besonderer
Weise gefährlich werden können. Es sei unbestritten, so das
Bundesverfassungsgericht weiter, dass diese Hundegruppen ein Potenzial zur
Erzeugung gefährlicher Hunde darstellten.


"Ich hoffe sehr, dass nach der höchstrichterlichen Entscheidung die Debatte
über den Entwurf eines neuen Gefahrhundegesetzes ruhiger und sachlicher
verläuft als in der Vergangenheit", sagte Buß. Die zum Schutz der Menschen vor
gefährlichen Hunden getroffenen Maßnahmen seien ausgewogen und
verhältnismäßig.

Verantwortlich für diesen Pressetext: Thomas Giebeler, Innenministerium,
Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel Tel: 0431/988-3007, Fax: 0431/988-3003, E-
Mail:Pressestelle@im.landsh.de Presseinformationen der Landesregierung finden
Sie aktuell und archiviert im Internet unter: <
http://www.landesregierung.schleswig-holstein.de>



Entwurf Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren
(Gefahrhundegesetz - GefHG) Vom . 2004


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht § 1 Zweck des Gesetzes § 2 Allgemeine Pflichten § 3
Erlaubnispflicht § 4 Beantragung der Erlaubnis § 5 Voraussetzungen und
Inhalt der Erlaubnis § 6 Zuverlässigkeit § 7 Persönliche Eignung § 8
Sachkunde § 9 Haftpflichtversicherung § 10 Besondere Pflichten für das
Halten und Führen gefährlicher Hunde § 11 Wesenstest § 12 Zuchtverbot §
13 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung § 14
Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder § 15
Ausnahmen vom Anwendungsbereich § 16 Aufgabe, zuständige Behörde § 17
Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr § 18 Ordnungswidrigkeiten § 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen
und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

§ 2 Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren
für die öffentliche Sicherheit ausgehen. Eine Hundehalterin oder ein
Hundehalter darf einen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr
dafür bieten, den Hund sicher im Sinne des Satzes 1 zu führen.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu
führen 1. in Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen
innerörtlichen Bereichen, Straßen und Plätzen mit vergleichbarem
Publikumsverkehr, 2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, 3. in
der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig begrenzten Park-,
Garten- und Grünanlagen mit Ausnahme besonders ausgewiesener
Hundeauslaufgebiete, 4. bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in
Treppenhäusern, in Aufzügen, in Fluren und in sonstigen von der
Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen, 5. in öffentlichen Gebäuden
und öffentlichen Verkehrsmitteln, 6. in Sportanlagen und auf Zelt- und
Campingplätzen, 7. auf Friedhöfen, 8. auf Märkten und Messen. Die
zuständige Behörde kann von Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall
Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

(3) Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in 1. Kirchen, Kindergärten,
Schulen und Krankenhäuser, 2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-,
Vortrags- und Versammlungsräume und 3. Badeanstalten sowie auf
Badeplätze, Kinderspielplätze und Liegewiesen.

Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Die Inhaberin oder der
Inhaber des Hausrechts der in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Einrichtungen kann
Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden.

(4) Durch andere Rechtsvorschriften begründete Anleinpflichten und
Mitnahmeverbote, die über die Regelungen in den Absätzen 2 und 3 hinausgehen,
bleiben unberührt.

(5) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin
oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem ein Halsband, eine
Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit einer Kennzeichnung
anzulegen, aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt
werden kann.

(6) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit auszubilden. Dies gilt nicht für Inhaberinnen und Inhaber
einer Erlaubnis nach § 34 a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen
Bewachungsgewerbes.

§ 3 Erlaubnispflicht

(1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hund hält,
bedarf der Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist. Gleiches gilt für
Personen, die einen Hund halten, bei dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das
Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Gefahrhundeverordnung vom 28.
Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 533, ber. S. 549), geändert durch Verordnung vom
9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 241), festgestellt wurde.

(2) Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs-
und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S.
530) genannten Hunde.

(3) Als gefährlich gelten ferner: 1. Hunde, die eine über das
natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft,
insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen, 2. Hunde, die
einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich
einer strafbaren Handlung geschah, 3. Hunde, die außerhalb des
befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in
gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes Verhalten
gezeigt haben, das Menschen ängstigt, 4. Hunde, die ein anderes Tier
durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die
einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik
gebissen haben oder 5. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass
sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.

(4) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 entscheidet die
zuständige Behörde. Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben keine
aufschiebende Wirkung.

(5) Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 2 oder
Absatz 3 Nr. 1 handelt, kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des
Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der in der
Verhaltenskunde von Hunden erfahren ist, auf Kosten der Hundehalterin oder des
Hundehalters anordnen.

(6) Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt
geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S.
2304), erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung
betreiben, bedürfen für die dort untergebrachten Hunde keiner Erlaubnis nach
Absatz 1.

(7) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer seine alleinige
Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich nicht
länger als zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält.

§ 4 Beantragung der Erlaubnis

Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis nach § 3 Abs.
1, gilt das Halten des Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als
erlaubt. Die Person, die den Hund führt, hat eine von der zuständigen Behörde
auszustellende Bescheinigung über die Antragstellung mitzuführen und auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 5 Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn 1. die Hundehalterin oder
der Hundehalter das 18. Lebensjahr vollendet hat und die zum Halten des
gefährlichen Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 6), persönliche Eignung
(§ 7) und Sachkunde (§ 8) besitzt, 2. der Hund mit einer elektronisch
lesbaren Marke (Mikrochip) unveränderlich gekennzeichnet ist und 3. der
Abschluss einer Haftpflichtversicherung (§ 9) zur Deckung der durch den Hund
verursachten Schäden nachgewiesen ist.

(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person,
sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des
Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.

(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von
drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich
sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann
auf Antrag um höchstens drei Monate verlängert werden. Werden die Unterlagen
bis zum Ablauf der Frist nicht vorgelegt, ist die Erlaubnis zu versagen.

(4) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes
1 nicht mehr vorliegen. Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Bedingungen und
Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen,
geändert oder ergänzt werden.

(5) Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Erlaubnis haben keine
aufschiebende Wirkung.

§ 6 Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer 1.
wegen a) unerlaubten Umgangs mit gefährlichen Hunden, b) einer
Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz vom 11. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3970, ber. S. 4592), dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I
S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 25. November
2003 (BGBl. I S. 2304), dem Sprengstoffgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert
durch Artikel 113 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), oder
dem Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976
(BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 168 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304), c) einer anderen vorsätzlich begangenen
Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen oder zu einer
Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit der letzten
Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder 2. wiederholt
gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der in Nummer 1 Buchst. b genannten
Gesetze verstoßen hat.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der
Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5
des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 S. 195), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2834), zu beantragen.

§ 7 Persönliche Eignung

(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt eine Person nicht, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 1. geschäftsunfähig ist, 2.
aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen
Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches betreut wird, 3.
von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder 4. aufgrund geringer
körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.

(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung
begründen, kann die zuständige Behörde die Beibringung eines fachärztlichen
oder fachpsychologischen Gutachtens auf Kosten der betreffenden Person
anordnen.

§ 8 Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer aufgrund seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten den Hund so halten und führen kann, dass von diesem
voraussichtlich keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

(2) Zur Prüfung der Sachkunde kann die zuständige Behörde die Vorlage
einer Sachkundebescheinigung einer sachverständigen Person oder Einrichtung,
die sie zur Ausbildung von Hundehalterinnen und Hundehaltern gefährlicher
Hunde in der erforderlichen Sachkunde für geeignet hält, verlangen.

(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten 1. Tierärztinnen und
Tierärzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-
Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981
(BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Art. 151 der Verordnung vom 25.
November 2003 (BGBl. I S. 2304), 2. Personen, die zur Abnahme von
Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde berechtigt sind, 3.
Rettungshundeführerinnen und Rettungshundeführer, 4.
Polizeihundeführerinnen und Polizeihundeführer.

§ 9 Haftpflichtversicherung

Die Haftpflichtversicherung ist mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe
von 500.000 Euro für Personenschäden und in Höhe von 250.000 Euro für
Sachschäden und Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Zuständige Stelle nach § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch
Artikel 35c des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), ist die nach
§ 16 Abs. 2 Satz 2 zuständige Behörde.

§ 10 Besondere Pflichten für das Halten und Führen gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie ein befriedetes
Besitztum gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters nicht
verlassen können.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter darf einen gefährlichen Hund
außerhalb eines befriedeten Besitztums nur persönlich führen oder eine Person
damit beauftragen, die eine Bescheinigung nach Absatz 7 Satz 1 besitzt.

(3) Außerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde an einer
zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu führen, die höchstens zwei
Meter lang sein darf. Die Anleinpflicht gilt nicht in den als
Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn das Hundeauslaufgebiet
eingezäunt ist und der Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb trägt.

(4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb eines befriedeten Besitztums ein
leuchtend hellblaues Halsband anzulegen.

(5) Gefährlichen Hunden ist außerhalb eines befriedeten Besitztums sowie
bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern, in Aufzügen und in
Fluren ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. Dies gilt nicht für
Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats. Die zuständige Behörde
erteilt für gefährliche Hunde mit Ausnahme gefährlicher Hunde nach § 3 Abs. 3
Nr. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Maulkorbpflicht nach Satz 1, wenn die
Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest
(§ 11) nachgewiesen ist.

(6) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat beim Führen eines
gefährlichen Hundes die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz
3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Die zuständige Behörde hat einer anderen Person als der Hundehalterin
oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass
sie einen gefährlichen Hund außerhalb eines befriedeten Besitztums führen
darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt. Die
Person hat beim Führen des Hundes diese Bescheinigung, die Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 und eine nach Absatz 5 Satz 3 erteilte Befreiung mitzuführen und auf
Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 11 Wesenstest

(1) Die Sozialverträglichkeit des Hundes ist durch einen Wesenstest
nachzuweisen, der von einer von der Tierärztekammer Schleswig-Holstein
zugelassenen Person oder Stelle durchgeführt worden ist. Der Nachweis der
Sozialverträglichkeit kann auch durch einen in einem anderen Land
durchgeführten Test erbracht werden, wenn dieser Test als dem Wesenstest nach
Satz 1 gleichwertig anerkannt wird.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die
Anforderungen des Wesenstests sowie das Verfahren zur Durchführung und zur
Anerkennung der Tests aus anderen Ländern zu regeln.

§ 12 Zuchtverbot

(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren zu züchten. Dies gilt
insbesondere, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen
erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten. Eine Aggressionssteigerung
im Sinne des Satzes 2 liegt bei Hunden vor, die ein übersteigertes Angriffs-
und Kampfverhalten aufweisen, das durch artgemäße Signale nicht hinreichend
gesteuert wird. Bei Hunden im Sinne des § 3 Abs. 2 ist vom Vorliegen einer
derartigen Aggressionssteigerung auszugehen.

(2) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines Hundes, der nach Absatz 1
nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, hat sicherzustellen, dass eine
Vermehrung mit diesem Hund nicht erfolgt.

§ 13 Mitwirkungspflichten, Betretungsrecht, Grundrechtseinschränkung

(1) Die Hundehalterin oder der Hundehalter eines gefährlichen Hundes hat
der zuständigen Behörde 1. die Aufgabe des Haltens des Hundes
einschließlich des Namens und der Anschrift einer neuen Hundehalterin oder
eines neuen Hundehalters, 2. das Abhandenkommen oder den Tod des Hundes
und 3. An- und Abmeldungen nach § 11 Abs. 1 und 2 des Landesmeldegesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1999 (GVOBl. Schl.-H. S.
271), geändert durch Gesetz vom 5. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), sowie
Mitteilungen nach § 14 Abs. 4 des Landesmeldegesetzes unverzüglich schriftlich
mitzuteilen.

(2) Wer einen gefährlichen Hund veräußert oder abgibt, hat der Erwerberin
oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen gefährlichen Hund
handelt.

(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes eines gefährlichen Hundes
unterrichtet die bisher zuständige Behörde die nunmehr zuständige Behörde über
eine Entscheidung nach § 3 Abs. 4 sowie die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3
Abs. 1 und einer Befreiung nach § 10 Abs. 5 Satz 3.

(4) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben
Hundehalterinnen und Hundehalter die ihren Hund betreffenden Feststellungen zu
ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft
verpflichtete Person kann die Auskunft über solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.

(5) Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörde dürfen,
soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist
, 1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und 2.
Betriebsräume während der Betriebszeiten betreten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes) wird
insoweit eingeschränkt.

§ 14 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder

Erlaubnisse, Sachkundebescheinigungen und Befreiungen, die von zuständigen
Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde
anerkannt werden, wenn sie den durch dieses Gesetz gestellten Anforderungen im
Wesentlichen entsprechen.

§ 15 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 nicht für Diensthunde von
Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes,
Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und Jagdhunde
im Rahmen ihres bestimmungsgemäßen Einsatzes und ihrer Ausbildung.

§ 16 Aufgabe, zuständige Behörde

Die Aufgaben nach diesem Gesetz mit Ausnahme des § 11 werden den amtsfreien
Gemeinden und Ämtern zur Erfüllung nach Weisung übertragen. Zuständige
Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Bürgermeisterinnen und
Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen und
Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten
wird (Haltungsort).

§ 17 Sonstige Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

(1) Unbeschadet der Vorschriften dieses Gesetzes können die zuständigen
Behörden nach Maßgabe des Landesverwaltungsgesetzes die im Einzelfall
notwendigen Maßnahmen treffen, um eine von einem Hund ausgehende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit abzuwehren.

(2) Die Befugnis der nach § 175 Abs. 1 des Landesverwaltungsgesetzes
zuständigen Behörden, zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren
weitergehende Regelungen in Verordnungen über die öffentliche Sicherheit zu
erlassen, bleibt unberührt.

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.
entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen Hund nicht so hält oder führt, dass von
diesem keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, 2. entgegen §
2 Abs. 1 Satz 2 einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, den
Hund sicher im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 zu führen, 3. entgegen § 2
Abs. 2 einen Hund nicht an der Leine führt, 4. entgegen § 2 Abs. 3 einen
Hund mitnimmt oder dort laufen lässt, 5. entgegen § 2 Abs. 5 einem Hund
ein Halsband, eine Halskette oder eine vergleichbare Anleinvorrichtung mit der
vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht anlegt, 6. entgegen § 2 Abs. 6 Satz
1 einen Hund ausbildet, 7. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund ohne die
erforderliche Erlaubnis hält, 8. entgegen § 4 Satz 2 die Bescheinigung
über die Antragstellung nicht mitführt oder aushändigt, 9. gegen eine
Auflage nach § 5 Abs. 4 verstößt, 10. entgegen § 10 Abs. 1 einen
gefährlichen Hund nicht so hält, dass er das befriedete Besitztum nicht gegen
den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters verlassen kann, 11.
einen gefährlichen Hund entgegen § 10 Abs. 2 durch eine Person führen lässt,
die keine Bescheinigung nach § 10 Abs. 7 Satz 1 besitzt, 12. entgegen § 10
Abs. 3 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht angeleint oder nicht an einer
geeigneten Leine führt, 13. entgegen § 10 Abs. 3 Satz 2 oder Abs. 5 Satz 1
einem gefährlichen Hund keinen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt, 14.
entgegen § 10 Abs. 4 einem gefährlichen Hund kein leuchtend hellblaues
Halsband anlegt, 15. entgegen § 10 Abs. 6 die Erlaubnis oder die Befreiung
nicht mitführt oder aushändigt, 16. entgegen § 10 Abs. 7 Satz 2 die
Bescheinigung, die Erlaubnis oder die Befreiung nicht mitführt oder
aushändigt, 17. entgegen § 12 Abs. 1 Hunde züchtet, 18. entgegen § 12
Abs. 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung eines Hundes, der nach § 12
Abs. 1 nicht zur Zucht eingesetzt werden darf, nicht erfolgt, 19. entgegen
§ 13 Abs. 1 eine Mitteilungspflicht nicht erfüllt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro
geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Behörde nach § 16.

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des dritten auf die Verkündung
folgenden Monats in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 11 Abs. 2 am Tage nach
der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nach Absatz 1 Satz 1
tritt die Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 533,
ber. S. 549), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S.
241), außer Kraft.
 


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