Hallo,

ich schicke Ihnen hiermit einen Link zu einer ausführlichen Information zur Hundesteuer in Thüringen, für Thüringer Hundehalter und Züchter.

Da ich in einiger Zeit diese Daten löschen könnte, sollten Sie den html-Text und die Bilder auf Ihren Server übertragen, um sie von dort aus für Ihre Leser verfügbar zu machen.

 

Diese Zeilen dürften hauptsächlich für Thüringer Hundehalter interessant sein, die der Hundesteuer unterliegen, aber auch für Hundezüchter im Freistaat Thüringen! Bitte überprüft, inwieweit das hier Geschriebene auf Euren konkreten Fall zutreffend ist und benutzt es, um z. B. der von Euch abgeforderten „Kampfhundsteuer“ effektiv entgegen zu treten!

 

Gemeindeverwaltung

XXXXXXXXXX

XXXXXXXXXXXXXXXXXXX

XXXXXX 7

XXXXXXXXXXXXXXX

 

 

 

Betreff:    Anmeldung zur Hundesteuer und Ihre aktuelle Hundesteuersatzung

  

 

XXXXXXXXXXXXXXXXX

 

Sehr geehrter Damen und Herren!

 

Kürzlich erhielt ich ein Anmeldeformular zur Hundesteuer sowie die Hundessteuersatzung der Gemeinde XXXXXXXX vom XXXXXXXX (kurz: HstS).

 

Ich möchte Ihnen hiermit mitteilen, daß ich meine Hunde zur Steuer gemäß dieser Satzung nicht anzumelden habe, da ich eine nicht hobbymäßige, sondern gewerbsmäßige Hundezucht betreibe. Eine solche so genannte betriebsbedingte Hundehaltung zu gewerbsmäßigen Zwecken (hier: Hundezucht, Hundehandel) unterliegt nicht der Aufwandssteuer, denn eine solche stellt gemäß geltendem Recht die kommunal erhobene Hundesteuer dar. (Vergl. dazu auch § 1 HstS, Steuertatbestand: „Das Halten von Hunden im Gemeindegebiet unterliegt einer Jahresaufwandssteuer nach Bedingungen dieser Satzung.“)

 

„Die Hundesteuer ist, wie unstreitig ist, eine unter Art. 105 Abs. 2a GG fallende Aufwandsteuer. Das bedeutet, daß Gegenstand der Steuer die Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das Halten eines Hundes, ist, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Daraus folgt einmal, daß ein die Besteuerung rechtfertigender Aufwand nur bei natürlichen Personen entstehen kann, denn nur diese haben allgemeine Lebensbedürfnisse und nur diese können deshalb einen über den durch diese Lebensbedürfnisse bedingten Aufwand hinausgehenden Aufwand für das Halten eines Hundes erbringen. Zum anderen darf auch bei den natürlichen Personen der Aufwand nur in den Fällen besteuert werden, in denen das Halten der Hunde persönlichen Zwecken dient. Das folgt daraus, daß derjenige, der einen Hund zu gewerblichen Zwecken hält, damit keinen besonderen Aufwand für seine Lebensbedürfnisse betreibt. Vielmehr handelt es sich bei seinem Aufwand um Kosten seiner gewerblichen Tätigkeit, die zu besteuern der Gemeinde eine Rechtsgrundlage fehlt.“

 

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 22. Senat, 23. Januar 1997, 22 A 2455/9

 

 

Hundesteuer entfällt bei betriebsbedingter Haltung

 

Wenn ein Hund überwiegend betriebsbedingt gehalten wird, entfällt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg die Hundesteuer.

 

Als überwiegend betriebsbedingt gilt nach Meinung des VGH, nicht nur zu Handelszwecken mit Hunden, sondern auch dann, wenn die Hundehaltung für den Betrieb nicht zwingend notwendig ist. Sollte das Tier jedoch zum Personenschutz oder für die Kinder angeschafft sein, ist die Hundesteuer gerechtfertigt.

 

Revision wurde nicht zugelassen.“                        Presseerklärung VGH Baden-Württemberg, AZ: 2 S 2113/00

 

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Desweiteren möchte ich Sie in Ihrem eigenen Interesse auf das folgende aufmerksam machen, da es mir bei der Durchsicht Ihrer Hundesteuersatzung aufgefallen ist. Es hat ansonsten mit meinen Verhältnissen nichts zu tun.

„Die Verwendung von Rassebezeichnungen - erst recht die Einbeziehung von Kreuzungen - im Normtext [der Hundesteuersatzung] führt dazu, dass beurteilt werden muss, ob ein Hund einer bestimmten Rasse zugehört oder nicht.“

RA Volker Stück, Kassel, 17. 12. 2001

In der Tat wird in der XXXXXXXXX Hundesteuersatzung (HstS) vom XXXXXXXX im § 9 Anzeigepflicht, Abs. 6, bei einer (Neu-)Anmeldung folgende Forderung von der Gemeinde an den Hundehalter erhoben:

„Der Anmeldung ist ein Rassenachweis beizufügen. ...“

Folglich werden Rassen bzw. Rassebezeichnungen in Ihrer HstS verwendet, wie auch immer gewonnen.

„Nach objektiven, insbesondere molekulargenetischen Kriterien ist eine Unterscheidung von Hunderassen oder eine Zuordnung unmöglich, wie der führende Experte, Prof. Dr. Distl [von der] Tierärztliche[n] Hochschule Hannover bereits mehrfach ausgeführt hat. Ohne genaue Kenntnis der Elterntiere ist eine Zuordnung faktisch unmöglich.“

RA Volker Stück, Kassel, 17. 12. 2001

Vergleiche dazu die Stellungnahmen weiterer, im deutschsprachigen Raum führender Experten wie Frau Dr. Dorit Urd Fedderson-Peterson am Institut für Haustierkunde der Uni Kiel, Frau Dr. Helga Eichelberg, Prof. Dr. Irene Stur an der Uni Wien, Prof. Dr. Günther B. Hartl, Institut für Haustierkunde der Uni Kiel, der Tierärztekammer Hamburg u. a.

Diese Stellungnahmen sind in der Anlage beigefügt.

All diese Korifäen oder führenden Institutionen stimmen im Wesentlichen mit obiger Aussage des RA Stück überein. Im übrigen stützen sich seine und die anderer Rechtsanwälte, die mit der Materie vertraut sind, auf die wissenschaftlichen Einschätzungen dieser und etlicher weiterer Experten auf dem Gebiet „Hunderassen, Hundeverhalten, Hundezucht ...“.

„Diese Frage eröffnet mithin einen Beurteilungsspielraum. Die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmten Rasse wird dabei zwangsläufig von einer subjektiven Einschätzung abhängen, wobei ungeklärt ist, wer diese Einschätzung vornehmen soll. In Betracht kommen etwa Tierärzte, Amtstierärzte, sonstige Schverständige etc.“

RA Volker Stück, Kassel, 17. 12. 2001

Vergleiche dazu die XXXXXXXX Hundesteuersatzung vom XXXXXXXX im § 9 Anzeigepflicht, Abs. 6:

„Dieser [Rassenachweis]  kann erfolgen durch einen beglaubigten Auszug aus dem Zuchtbuch, der Beurteilung durch einen Zuchtwart eines eingetragenen Zuchtverbandes oder einem Tierarzt.“

„Nach obergerichtlicher Rechtsprechung (OVG Münster vom 05.07.1995 - 22 A 2104/94 - NVwBl 1996, 16; vom 23.01.1997 - 22 A 2455/96 - NVwZ 1999, 320) müssen Regelungen, die einen bestimmten Steuersatz zur Folge haben sollen, so ausgestaltet sein, dass eine willkürliche Anwendung ausgeschlossen ist. Dies ist nicht der Fall, wenn eine Entscheidung, die für eine höhere oder niedrigere Besteuerung maßgeblich ist, von privaten Dritten abhängt.

Damit fehlt es an der notwendigen Bestimmtheit der streitgegenständlichen Satzung, da weder Hundehalter, noch exekutierende Behörde noch ggf. einen Streitfall klärendes Gericht eine Zuordnung selbst treffen können, sondern diese von sachverständigen Dritten - z.B. Zoologen, Veterinären - treffen lassen müssen.

Im Übrigen bedarf es eines parlamentarischen Gesetzes, wenn hoheitliche Aufgaben auf Private übertragen werden. Erst recht kann eine hoheitliche Aufgabe nicht durch Satzung auf private Dritte übertragen werden. Denn wenn private Dritte mit Verwaltungsaufgaben betraut werden, bedarf dies einer demokratischen Legitimation und Kontrolle (OVG Münster vom 06.03.1997 - 5 B 3201/96 - NVwZ 1997, 807).“

RA Volker Stück, Kassel, 17. 12. 2001

Fazit:

Die (Neu-)Anmelderegelung zur Hundesteuer in der Gemeinde XXXXXXXX gemäß § 9 Abs. 6 HstS  („Anmeldung“), die definitiv einen Rassenachweis verlangt, ist aus den oben genannten und weiteren, ggf. noch zu erörternden Gründen offensichtlich rechtswidrig und daher nichtig.

Es bleibt daher dem einzelnen Halter überlassen, ob er die Anmeldung freiwillig machen und sich diesem Regime von sich aus (bewußt oder unbewußt) unterwerfen möchte, oder nicht. Die Gemeinde hat wie dargestellt jedenfalls keine rechtliche bzw. rechtmäßige Grundlage, die sie dazu ermächtigen würde, den Halter zur Anmeldung zu zwingen. Sie würde bei Widerstand sofort in ein Widerspruchsverfahren hineingeraten, welches für sie allein schon aufgrund der genannten Rechtslage mit absoluter Sicherheit nachteilig verlaufen würde.

Die Gemeinde XXXXXXXX wird nicht umhin kommen, die Anmeldenorm (§ 9, Abs. 6) neu zu regeln, d. h. sie von der rechtswidrigen Forderung nach einem Rassenachweis zu befreien. Sie wäre daher gut beraten, den Abs. 6 vollständig zu streichen, auch aus dem folgenden Grunde, der nun zu erörtern sein wird.

.....

„Bei Mischlingshunden ist durch Vorlage einer Einschätzung eines Zuchtwartes oder eines Tierarztes nachzuweisen [rechtswidrig wie oben dargelegt], ob eine Kreuzung mit einem der in den §§ 1 und 3 der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung i. V. m. § 11 Satz 3 der Tierschutz-Hundeverordnung genannten Rassen vorliegt oder nicht.“

So die XXXXXXXXX Hundesteuersatzung vom XXXXXXXX im § 9 Anzeigepflicht, Abs. 6.

Zur Frage nach der Bestimmbarkeit der Rasse oder auch einer Kreuzung hinsichtlich der "Rasseanteile" wurde bereits ausführlich Stellung genommen, indem die einhellige Expertenauffassung "gehört" wurde, fachlich wie juristisch. Hier noch einmal wiederholend:

„Nach objektiven, insbesondere molekulargenetischen Kriterien ist eine Unterscheidung von Hunderassen oder eine Zuordnung unmöglich, wie der führende Experte, Prof. Dr. Distl [von der] Tierärztliche[n] Hochschule Hannover bereits mehrfach ausgeführt hat. Ohne genaue Kenntnis der Elterntiere ist eine Zuordnung faktisch unmöglich.“

RA Volker Stück, Kassel, 17. 12. 2001

Vergleiche dazu die Stellungnahmen weiterer im deutschsprachigen Raum führender Experten wie Frau Dr. Dorit Urd Fedderson-Peterson am Institut für Haustierkunde der Uni Kiel, Frau Dr. Helga Eichelberg, Prof. Dr. Irene Stur an der Uni Wien, Prof. Dr. Günther B. Hartl, Institut für Haustierkunde der Uni Kiel, der Tierärztekammer Hamburg u. a., beigefügt in der Anlage. All diese Korifäen oder führenden Institutionen stimmen im Wesentlichen mit obiger Aussage des RA überein, im übrigen stützen sich seine und die anderer, mit der Materie vertrauten Rechtsanwälte auf die wissenschaftlichen Einschätzungen dieser und etlicher anderer Experten auf dem Gebiet „Hunderassen, Hundeverhalten, Hundezucht ...“.

Worauf nun aber weiter einzugehen sein wird, ist der Passus im § 9 Anzeigepflicht, Abs. 6:

„... Kreuzung mit einem der in den §§ 1 und 3 der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung i. V. m. § 11 Satz 3 der Tierschutz-Hundeverordnung genannten Rassen ...“

Dieser ist in Verbindung mit dem § 7 Steuersatz, Abs. 2 HstS, zu sehen, denn nur darauf kann sich objektiv die zitierte Regelung im § 9, Abs. 6 beziehen. Im § 7 Steuersatz, Abs. 2 heißt es:

„Für Hunde, deren Haltung einer Erlaubnis nach § 3 der der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung vom 23. 3. 2002 bedarf, gelten folgende Steuersätze:

für den ersten gefährlichen Hund 400,- €

für jeden weiteren gefährlichen Hund 500,-€.“

(Der normale Steuersatz beträgt für den ersten Hund gemäß § 7 Abs. 1 HstS "nur" 40 €.)

Zur einzig möglichen Interpretation:

Der Halter eines Hundes hat bei Neuanmeldung zur Hundesteuer in der Gemeinde XXXXXXXX einen Rassenachweis zu erbringen, damit von amtswegen festgestellt werden kann, ob sein Hund ein reinrassiger Vertreter oder aber auch eine Kreuzung zu mindestens einer der vier im § 11 Satz 3 der Tierschutz-Hundeverordnung (Bundesrecht) gelisteten Rassen ist, die an jener Stelle behauptetermaßen und willkürlich als „gefährliche Rassen“ aufgefaßt werden.

Ist dies der Fall, d. h. gehört der Hund einer der vier gelisteten Rassen an oder ist er eine Kreuzung auch nur einer dieser, so wird demgemäß dieser Hund nach dem zehnfachen (!!!) Steuersatz gegenüber dem „Normalsatz“ besteuert (400 €, s. § 7 Abs. 2), andernfalls nach eben diesem normalen Steuersatz gemäß § 7 Abs. 1 (40 €). Auf Mehrhundehaltung soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, denn hier gelten noch andere Steuersätze.

Ein anderer Zweck des § 9 Anzeigepflicht, Abs. 6 („Anmeldung mit Rassenachweis“) ist objektiv und unter Berücksichtigung sämtlicher Bestimmungen der XXXXXXXX HstS nicht ersichtlich. Andernfalls wäre der Abs. 6 HstS eindeutig sinnlos.

Dieser Zweck aber bzw. die Art und Weise, wie er legitimiert oder begründet wird, ist weiterhin „offensichtlich rechtswidrig“, wie dazu das Verwaltungsgericht Weimar treffend formulierte, sehr geehrte Damen und Herren!

Dies ist jetzt abschließend vom Thüringer Oberverwaltungsgericht in Weimar bestätigt worden. Seit Ende November 2003 existiert ein Präzendenzfall, wo es genau um diese „Legitimation“ ging. Der Beschluß des genannten Gerichts ist unanfechtbar, daher der Präzendenzfall.

Das Aktenzeichen lautet  3 EO 427/02, erkennender Senat ist der 3. Senat des Thüringer Oberverwaltungsgerichts. Vor dem Verwaltungsgericht Weimar lautete zum selben Fall das Aktenzeichen 2 E 797/02.We. Der vom OVG bestätigte Beschluß der ersten Instanz inklusive der vollständigen Begründung kann gefunden werden unter:

http://www.hund-und-halter.de/arbeitpapiere/material/org/pdf/Thuer_VG_Weimar(18_06_02).pdf

Im Anhang befindet sich ein Artikel in der Thüringer Allgemeinen vom 19. Dezember 2003 zu genau diesem nun endgültig abgeschlossenen, ausgesprochen wichtigen Gerichtsfall. Eine schriftliche Entscheidungsbegründung des OVG liegt derzeit noch nicht vor.

Ein anderer, sehr ähnlicher Fall wurde im September 2003 zugunsten des betroffenen Halters und seines Hundes entschieden. Aufgrund des Präzedenzfalles vom Dezember 2003 ist klar, daß auch hier der Kläger den Prozeß voll und ganz gewinnen wird, wenn dies nicht schon geschah. Auch hier ging es um den ominösen § 11 in der Tierschutz-Hundeverordnung und seine Verquickung mit Thüringer Recht.

„In der Bewertung der Richter verkennt [die beklagte Stadt], daß das Tierschutzgesetz [und damit auch die ihm untergeordnete Tierschutz-Hundeverordnung] einen anderen Zweck verfolgt als eine ordnungsrechtliche Ahndung bestimmter Hunderassen [s. § 11 TSchHuVO]. Vielmehr liege es in der Verantwortung der Menschen, das Leben und das Wohl der Tiere [hier: die Hunde der im § 11 TSchHuVO gelisteten Hunderassen!] zu schützen.“

„Thüringer Allgemeine“ (Online) vom 28. (26.?) September 2003.

Die Begründungen aus beiden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Weimar, bestätigt durch das OVG, sind nun nicht einfach nur auf die Belange der Gefahrenabwehr in Bezug auf Hunde anwendbar. Nein, eine Anwendung kommt zweifelsfrei auch bzgl. der Hundesteuersatzungen in Thüringer Städten und Gemeinden in Betracht, sofern diese ihre Satzungen mit jenem „Aggressionsparagraphen“ der Bundes-Tierschutz-Hundeverordnung (§ 11) verquickt haben! Das ist ebenso offensichtlich wie die gerade erklärte Rechtswidrigkeit offensichtlich ist.

Sogar die seriöse Tagespresse ist dieser Auffassung:

„Die Gerichtsentscheidung verdeutlicht, daß Hunde[steuer]satzungen auf kommunaler Ebene, die bestimmte Rassen als gefährlich ausweisen [um eine vervielfachte Hundesteuer auf den einzelnen Hund erheben zu können], nicht konform mit dem in Thüringen geltenden Recht sind.“

„Thüringer Allgemeine“ (Online) vom 28. (26.?) September 2003. Der betreffende Artikel kann übrigens ebenso in der Anlage gefunden werden.

Zu den „kommunalen Hundesatzungen“ gehören definitiv diejenigen betreffend die Hundesteuer. In den allermeisten Städten und Gemeinden ist die Hundesteuersatzung ohnehin die einzige Satzung zu Hunden. Etwas anderes kann also nicht gemeint sein. Aber selbst wenn: Man sollte es meines Erachtens nach nicht auf einen neuerlichen Prozeß ankommen lassen, nur weil man mißinterpretiert! Die Rechtslage ist sehr eindeutig. Betreffend auch die HstS!

Fazit:

Die XXXXXXXX Hundesteuersatzung ist rechtswidrig und daher nichtig, da sie an die Rassezugehörigkeit des Hundes anknüpft, welche im besagten § 11 der Tierschutz-Hundeverordnung definiert wird, und die Gemeinde somit die Höhe der Steuer danach festlegt, ob diese in jener Verordnung definierte Rassezugehörigkeit bei dem Hund, der angemeldet werden soll, zutreffend ist oder nicht.

Eine solche Normierung und Einteilung nach Rassezugehörigkeit ist unzulässig, wie gerade nachgewiesen wurde. Sie verstößt auch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (GG) und wahrscheinlich gegen weiteres Landes- oder Bundesrecht. Dazu können allerdings momentan an dieser Stelle keine Ausführungen gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen

 

XXXXXXXXXXXX

 

Ergänzung zum Schreiben vom XXXXXXXXXXX

Einige wenige dumme, hier nicht namentlich zu benennende, z. T. auch namentlich nicht bekannte Menschen im Ort scheinen tatsächlich der Ansicht zu sein, daß meine Zuchthunde einer von ihnen selbst nicht näher definierten (!!!) Rasse angehören würden, die jene Menschen in ihrem vorurteilsbelasteten, ewiggestrigen, durch Medienpropaganda manipulierten und vom Rassismus geprägten „Denken“ als „gefährlich“ einzuordnen wünschen. Das tun sie wie gesagt, ohne die Rasse meiner Hunde zweifelsfrei, geschweigedenn gerichtsfest näher bestimmt zu haben oder auch nur einen einzigen Beweis für ihre dummen Behauptungen anzuführen.

Meine Hunde sind ganz normale Hunde, die keinem was zuleide getan haben. Im Gegenteil: Sie sind nicht nur zu Menschen sehr gutmütig, was Dutzende Leute im Ort oder auch außerhalb, die meine Hunde z. T. jahrelang kennen, jederzeit bezeugen würden und auch gerichtsfest bezeugen können.

Mehr braucht dazu nicht gesagt zu werden. Dennoch: In der Tat sehen meine Hunde jenen Rassen ähnlich, die vom Bundesgesetzgeber willkürlich als „gefährlich“ eingeschätzt werden, ohne daß dieser wiederum auch nur einen einzigen Beweis für diese konsequenzenreiche Behauptung angeführt hat. Bis heute ist er diesen Beweis schuldig geblieben, was erst kürzlich bei einer Verhandlung vor dem höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht, wiederum deutlich wurde, als der Vertreter der Bundesregierung Stellung zu nehmen hatte.

Faktisch alle Experten auf dem Gebiet des hundlichen Verhaltens (Wissenschaftler, professionelle Hundeausbilder, besonders auch bei der Polizei, dazu ausgebildete Tierärzte usw.) sind sich seit langer Zeit einig, daß es keine gefährlichen Hunderassen gibt, was z. T. in den hier mitgelieferten Stellungnahmen anklingt, denn eigentlich zu dem Zwecke, einem „deutschen Hunderassismus“ entgegen zu treten, wurden sie verfaßt. Dieser wissenschaftlich nach wie vor aktuelle Erkenntnisstand wurde aber vor einigen Jahren von der Politik bewußt ignoriert. Die Konsequenzen dieser Unbelehrbarkeit sehen wir dieser Tage: Reihenweise werden Landeshundeverordnungen wegen dem „Rasseansatz“ für rechtswidrig und daher nichtig erklärt, soweit die Regelungen auf diesem Rasseansatz abstell(t)en. Es gibt daher bereits Bundesländer, die in ihren neuen Verordnungs- oder auch Gesetzestexten zum Regelungsbereich „Gefährliche Hunde“ gänzlich auf die Nennung von Hunderassen verzichteten, so z. B. das Bundesland Niedersachsen. Andere Länder werden vermutlich i. K. nachziehen, da dort die Gerichte bis hinauf zum BverwG sehr ähnlich geurteilt haben und sich Vernunft langsam aber stetig wieder breit macht im Denken unserer Politiker in ganz Deutschland.

Konkret beziehe ich mich auf die hier bereits genannte Tierschutz-Hundeverordnung, in der im § 11 diese mit dem Stigma „gefährlich“ allein aufgrund der tatsächlichen oder eher auch nur vermuteten Rassezugehörigkeit versehenen Rassen aufgelistet werden. Diese vier gelisteten Rassen und auch ihre Kreuzungen unterliegen nach Bundesrecht „lediglich“ einem Einfuhr-, Zucht- und Handelsverbot, nach Landesrecht werden sie in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich behandelt.

Nach Thüringer Landesrecht hingegen werden keine Rassen in der Kategorie „gefährlich“ geführt, auch nicht die nach Bundesrecht gelisteten vier Rassen und deren Kreuzungen! Vergleiche dazu die aktuell geltende Thüringer Gefahren-Hundeverordnung ThürGefHuVO, zuletzt geändert am 30. September 2003. Der Gesetzgeber in Thüringen hatte nämlich von Anfang an (2000) als sehr löblicher Ausnahmefall auf die warnenden Aussagen der Wissenschaftler und Hundeexperten gehört und sie bei der Ausarbeitung der Hundeverordnung berücksichtigt.

Ansonsten ist die nun gültige obergerichtliche Rechtsprechung in Thüringen zu beachten, die hier einigermaßen ausführlich erörtert wurde (Beschlüsse des VG Weimar und des Thüringer OVG Weimar, s. oben).

Trotz dessen meine Hunde sowieso der nach Bundesrecht gelisteten vier Rassen oder auch deren Kreuzungen nicht angehören und somit auch keinem Einfuhr-, Handels- oder Zuchtverbot unterliegen und ich als Halter und Züchter nach geltendem Landesrecht auch keine Haltegenehmigung brauche (s. rechtskräftige VG- und OVG-Beschlüsse), erscheint es mir dennoch aufgrund der eingangs bezeichneten Personen und ihren dummen und offensichtlichen „Gedanken“ angebracht zu sein, an dieser Stelle zu erklären, daß meine Zuchthündinnen derzeit weder gedeckt noch tragend oder aufziehend sind, ein Hundehandel somit auch nicht möglich ist, jedenfalls nicht mit Hunden „aus der eigenen Produktion“, wobei etwas anderes für mich persönlich sowieso nicht in Betracht kommt.

Es könnte ja nun ein wirklich dummer und bösartiger Mensch hier im Orte auf die Idee kommen, die Einhaltung jener bundesrechtlichen Bestimmungen zum Einfuhr-, Zucht- und Handelsverbot (nicht: Halteverbot oder Halteeinschränkung bzw. Halteerlaubnispflichtigkeit, was nach Lendesrecht geregelt ist!), die im übrigen derzeit auf dem Prüfstand vor dem Bundesverfassungsgericht stehen und in den nächsten Wochen mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom BVerfG  „kassiert“ (für rechts- und verfassungswidrig erklärt) werden, in meinem Bereich überprüfen bzw. durch Behörden überprüfen lassen zu wollen. Sein oder ihr Motiv: Bösartigkeit und Vorurteile, etwas, das spätestens seit dem Jahre 2000 Tausende Menschen in ganz Deutschland, die Hunde halten oder hielten, welche auch nur ansatzweise so ausschauten wie die in der widerwärtigen BILD zur Schau gestellten „blutrünstigen Kampfhunde“ (eine tatsächliche Schlagzeile solcherart tendenziöser Hetzmedien!), zum Teil sehr konsequenzenreich spüren mußten und hier und da immer noch spüren müssen, auch wenn der Spuk nun bald vorbei sein wird.

Von solchen „Überprüfungen“ aufgrund von (falschen) Verdächtigungen würde ich an dieser Stelle jedoch wirklich abraten wollen, obwohl ich von der Sache her gegen eine solch Überprüfung an sich nichts einzuwenden hätte, WENN denn FAKTEN (Beweise, eindeutige Indizien und konkrete Aussagen identifizierbarer Zeugen) statt lediglich Verdächtigungen, Vermutungen oder Anzeigen anonymer, feiger und dummer Denunzianten vorliegen würden, die eine solche Überprüfung in der Tat rechtfertigen würden.

Um die Gemeinde also vor einer für sie sehr mißlichen Lage zu bewahren, erkläre ich hiermit von mir aus, daß meine Hunde weder diesen vier nach § 11 TschHuVO gelisteten Rassen angehören, noch meine Zuchthündinnen in jüngster Zeit gedeckt wurden oder bereits tragend sind oder gar Nachwuchs aufziehen. Man könnte auch treffend sagen, daß mein Zuchtbetrieb derzeit stille steht.

Da habe ich auch kein Problem damit, mein Wort zu geben, daß tatsächlich an dem ist, wie ich gerade ausführte. Deshalb: Mein Wort drauf!

Ansonsten gilt der Grundsatz, daß derjenige die Beweislast trägt, der eine Behauptung in die Welt setzt, um einen Streitfall vor Gericht bzw. einen Verwaltungsakt zu erzwingen. Eine Beweislastumkehr ist in einem Rechtsstaat nicht zulässig. Sie wissen das sicherlich, jedenfalls denke ich, daß Sie das wissen.

Bis zum Termin vor einem Gericht habe ich persönlich also niemandem auch nur das Geringste zu beweisen. Es gibt ja auch keine Verfehlung meinerseits in Bezug auf meine Hunde!

XXXXXXXXXXX

 

Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit  von Hunden auf Grund der Zugehörigkeit  zu bestimmten Rassen

 von A.Univ.Prof. Dr. Irene Stur

Institut für Tierzucht und Genetik

der Veterinärmedizinischen Universität  Wien

 

Identifikationsmöglichkeiten

Identifikationsmöglichkeiten beim Einzeltier sind auf der Basis von angeborenen oder erworbenen Abzeichen möglich, wobei aber die Möglichkeit von Verfälschungen und Irr­tümern nie auszuschließen ist. Eindeutige Identifikation ist möglich auf der Basis der Bestim­mung von Blutgruppen bzw. polymorphen Protein- und Enzymsystemen (SCHLEGER und STUR, 1986), auf der Basis von DNA- Fingerprints (Jeffreys and Morton, 1987; GEORGES et al., 1988) sowie mittels Microchipiden­tifizierung (N.N., 1993).

Auf der Basis von Blutgruppen, polymorphen Protein- und Enzymsystemen sowie DNA-Fingerprints bzw. caninen Microsatelliten ist auch bei einem Einzelhund die Überprüfung der angegebenen Abstam­mung von zwei bestimmten Eltentieren möglich (MORTON et al. 1987; Binns et al., 1995; FREDHOLM and WINTERO, 1996; ZAJC and SAMPSON, 1996; )

Die Identifizierung einer bestimmten Rassezugehörigkeit ist allerdings nur auf der Basis äußerer Merkmale möglich, die zwar in den Rassestandards definiert sind, im Einzelfall aber die zweifelsfreie Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmten Rasse nur bedingt ermögli­chen.

Über canine DNA-Marker lassen sich zwar genealogische Studien  über die  genetische Distanz  zwischen Rassen oder Populationen  durchführen (FREDHOLM and WINTERO, 1995; OKUMURA et al., 1996; PIHKANEN et al., 1996; ZAJC et al., 1997) eine Zuordnung eines Einzelhundes zu einer bestimmten Rasse oder die Feststellung der Abstammung eines Mischlings von bestimmten Rassen auf der Basis caniner Marker ist nach aktuellem Wissensstand nicht möglich (TEMPLETON, 1990).

 Das ganze Gutachten finden Sie hier!