- Aktuelles
  Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde
Stand: 12. Juli 2000

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

A. Zielsetzung

In jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden (Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Dadurch sind bereits Menschen zu Tode gekommen. Dies kann nicht hingenommen werden. Leben und Gesundheit von Menschen dürfen nicht durch gefährliche Tiere bzw. das verantwortungslose Handeln bestimmter Hundehalter in Gefahr gebracht werden. Restriktive Maßnahmen zum Schutz der Menschen sind geboten.

Die Abwehr von Gefahren, die durch gefährliche Hunde verursacht werden, ist in erster Linie Aufgabe der Länder. Im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben sie die entsprechenden Regelungen zu erlassen. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich deshalb durch Beschlüsse vom 5. Mai und 28. Juni 2000 auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt, die von den einzelnen Ländern im Gesetz - bzw. Verordnungswege umgesetzt werden müssen. Die Länder haben entsprechende Regelungen erlassen oder bereiten solche vor.

Der Bund kann die länderrechtlichen Regelungen durch Inanspruchnahme seiner Kompetenzen sinnvoll ergänzen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:

  • Das Verbringen gefährlicher Hunde in das Inland wird verboten oder darf nur mit Genehmigung erfolgen.
  • Die Möglichkeiten zum Erlass eines Zuchtverbotes für gefährliche Hunde werden erweitert.
  • Verstöße gegen bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit Strafe bewehrt.

B. Lösung

In einem Artikelgesetz sieht der Entwurf zur Erreichung der obengenannten Ziele folgendes vor:

  • Eine Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz). Bestimmte Hunderassen dürfen überhaupt nicht in das Inland verbracht werden. Bei anderen Hunden, für die nach landesrechtlichen Vorschriften das Züchten, das Halten oder der Handel verboten oder beschränkt ist, wird das Verbringen von einer Genehmigung abhängig gemacht. Ferner werden in dem Gesetz die zur Durchführung dieser Vorschriften erforderlichen Regelungen getroffen.
  • Das Tierschutzgesetz wird geändert, um im Rahmen dieses Gesetzes Zuchtverbote für gefährliche Hunde anordnen zu können.
  • Das Strafgesetzbuch wird um eine Vorschrift ergänzt, in der Zucht und Handel gefährlicher Hunde entgegen einem durch Gesetz oder Rechtsverordnung erlassenen Verbot unter Strafe gestellt werden.

C. Alternativen

Keine

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

  1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

    Aus den Gesetzesänderungen ergeben sich keine Kosten.

  2. Vollzugsaufwand

Aus den Gesetzesänderungen ergibt sich für die Länder kein Vollzugsaufwand. Möglicher Vollzugsaufwand für den Bund ist z. Zt. nicht quantifizierbar.

E. Sonstige Kosten

 Die Wirtschaft wird von den Regelungen nicht berührt.


Stand: 7. Juli 2000

Entwurf

Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde

Vom

 

 

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Gesetz zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz – HundVerbrG)

§ 1
Genehmigungspflicht

(1) Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier sowie Hunde aus Kreuzungen mit den genannten Tieren dürfen in das Inland nicht verbracht werden.

(2) Wer einen anderen als in Absatz 1 bezeichneten Hund, für den nach landesrechtlichen Vorschriften

1. das Züchten oder der Handel verboten oder beschränkt oder

2. das Halten verboten

ist, in das Inland verbringen will, bedarf der Genehmigung. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem der Hund ständig gehalten werden soll. Die Genehmigung erteilt auf schriftlichen Antrag die nach Landesrecht zuständige Behörde, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen ist. Soweit die Beförderung des Hundes durch das Gebiet eines anderen Landes erforderlich ist, bedarf das Erteilen der Genehmigung des Einvernehmens der zuständigen Behörde dieses Landes. Die Genehmigung kann, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden, um das Einhalten landesrechtlicher Verbote oder Beschränkungen sicherzustellen oder zu erleichtern.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. vorzuschreiben,

a) dass bestimmte Hunde nur über bestimmte nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften eingerichtete Grenzkontrollstellen in das Inland verbracht werden dürfen oder bei diesen Grenzkontrollstellen vorzuführen sind,
b) dass das beabsichtigte Verbringen bestimmter Hunde binnen einer zu bestimmenden Frist bei der zuständigen Grenzkontrollstelle anzumelden ist,

2. Vorschriften über
a) die Überwachung des Verbringens,
b) die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Hunde nicht den Anforderungen nach diesem Gesetz entsprechen, sowie
c) das Verfahren

zu erlassen,

3. Ausnahmen von den Absätzen 1 oder 2 ganz oder teilweise zuzulassen oder zu gewähren sowie die Voraussetzungen und das Verfahren zu regeln.

Die Bundesregierung kann die Ermächtigungen nach Satz 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnungen die näheren Voraussetzungen für das Erteilen der Genehmigung sowie das Verfahren regeln. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 auf andere Behörden übertragen.

(5) Der Inhaber einer Genehmigung ist verpflichtet, die Genehmigung und die sich auf ihre Erteilung beziehenden Unterlagen fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Genehmigung erteilt worden ist.

§ 2
Überwachung

(1) Natürliche und juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1

1. Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten,

2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung

a) die in Nummer 1 bezeichneten Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel außerhalb der dort genannten Zeiten,

b) Wohnräume des Auskunftspflichtigen

betreten; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

3. Unterlagen einsehen,

4. Hunde untersuchen und Proben, insbesondere Blut-, Harn- und Hautproben, nehmen.

(3) Der Auskunftspflichtige hat

1. die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen und die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden,

2. ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen,

3. auf Verlangen Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen,

4. bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Hunde Hilfestellung zu leisten,

5. auf Verlangen die Hunde aus Transportmitteln zu entladen und

6. auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 

§ 3
Mitwirkung der Zollstellen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr von Hunden mit. Die genannten Behörden können Sendungen sowie mitgeführte Hunde einschließlich deren Transportmittel zur Überwachung anhalten und den Verdacht von Verstößen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen den zuständigen Behörden mitteilen.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach Absatz 1 regeln. Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen vorsehen.

§ 4
Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 1 Abs. 1 oder

2. ohne Genehmigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1

einen Hund verbringt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

§ 5
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1 Abs. 2 Satz 4 zuwiderhandelt,

2. einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen §1 Abs. 5 die Genehmigung oder eine Unterlage nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,

4. entgegen § 2 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

5. einer Vorschrift des § 2 Abs. 3 über Duldungs- oder Mitwirkungspflichten zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 6
Einziehung

Ist eine Straftat nach § 4 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 5 Abs. 1 begangen worden, so können

1. Hunde und sonstige Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und

2. Hunde und sonstige Gegenstände, die durch die Straftat oder Ordnungswidrigkeit hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

 

Artikel 2

Änderung des Tierschutzgesetzes

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818) wird wie folgt geändert:

1. § 11b wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

"a) mit Leiden verbundene erblich bedingte Verhaltensstörungen oder erblich bedingte Aggressionssteigerungen auftreten oder".

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

"(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. die erblich bedingten Veränderungen, Verhaltensstörungen und Aggressionssteigerungen nach den Absätzen 1 und 2 näher zu bestimmen,

2. das Züchten mit Wirbeltieren bestimmter Arten, Rassen und Linien zu verbieten oder zu beschränken, wenn dieses Züchten zu Verstößen gegen die Absätze 1 und 2 führen kann.

2. § 12 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Wirbeltiere, an denen Schäden feststellbar sind, von denen anzunehmen ist, dass sie durch tierschutzwidrige Handlungen verursacht worden sind, dürfen nicht gehalten werden, soweit dies durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 oder 5 bestimmt ist."

3. In § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b wird nach der Angabe "§ 11a Abs. 3 Satz 1," die Angabe "§ 11b Abs. 5 Nr. 2," eingefügt.

4. In § 19 wird die Angabe "§ 2a oder § 5 Abs. 4," durch die Angabe "§§ 2a, 5 Abs. 4, 11b Abs. 5 Nr. 2 oder § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5" ersetzt.

5. § 21b wird wie folgt gefasst:

"§ 21b

Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne die Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden."

 

Artikel 3

Änderung des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August 1999 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 143 und 144 wie folgt gefasst

"§ 143 Zucht gefährlicher Hunde"

§ 144 (weggefallen)".

 

2. Nach § 142 wird folgender § 143 eingefügt:

 

"§ 143

Zucht gefährlicher Hunde

(1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden."

 

Artikel 4
Änderung des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes

In § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Verbringens gefährlicher Hunde in das Inland (Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz) vom ... (BGBl. I S. ...) wird die Angabe "zehntausend Deutsche Mark" durch die Angabe "fünftausend Euro" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

 

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung

In jüngster Zeit sind vermehrt Angriffe von gefährlichen Hunden (Kampfhunden) auf Menschen erfolgt. Dadurch sind bereits Menschen zu Tode gekommen. Dies kann nicht hingenommen werden. Leben und Gesundheit von Menschen dürfen nicht durch gefährliche Tiere bzw. das verantwortungslose Handeln bestimmter Hundehalter in Gefahr gebracht werden. Restriktive Maßnahmen zum Schutz der Menschen sind geboten.

Die Abwehr von Gefahren, die durch gefährliche Hunde verursacht werden, ist in erster Linie Aufgabe der Länder. Im Rahmen ihrer Gesetzgebungskompetenzen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung haben sie die entsprechenden Regelungen zu erlassen. Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat sich deshalb durch Beschlüsse vom 5. Mai und 28. Juni 2000 auf eine Reihe von Maßnahmen verständigt, die von den einzelnen Ländern im Gesetz - bzw. Verordnungswege umgesetzt werden müssen. Die Länder haben entsprechende Regelungen erlassen oder bereiten solche vor.

Der Bund kann die länderrechtlichen Regelungen durch Inanspruchnahme seiner Kompetenzen sinnvoll ergänzen. Der vorliegende Gesetzentwurf enthält folgende Maßnahmen:

  • Das Verbringen gefährlicher Hunde in das Inland wird verboten oder darf nur mit Genehmigung erfolgen.
  • Die Möglichkeiten zum Erlass eines Zuchtverbotes für gefährliche Hunde werden erweitert.
  • Verstöße gegen bestimmte landesrechtliche Verbote werden mit Strafe bewehrt.

Darüber hinaus hat die Bundesregierung die Initiative ergriffen, um auf EU-Ebene ein generelles Verbot von gefährlichen Hunden zu erreichen. Der Bundesminister des Innern hat seinen französischen Amtskollegen gebeten, das Thema "EU-weites Verbot der Einfuhr und Zucht von Kampfhunden" auf der nächsten Sitzung der Innen- und Justizminister der EU-Mitgliedstaaten zu behandeln.

II. Verbringen in das Inland

Damit landesrechtliche Bestimmungen nicht durch das Verbringen gefährlicher Hunde aus anderen Staaten in das Inland unterlaufen werden können sowie die Durchsetzung der landesrechtlichen Bestimmungen erleichtert wird, ist es erforderlich, bundesrechtlich, gestützt auf die Kompetenz des Artikels 73 Nr. 5 des Grundgesetzes, eine Regelung über das Verbringen in das Inland zu treffen.

III. Tierschutzrecht

Das Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 enthält bereits Regelungen zur Eingrenzung der Aggressionssteigerung bei Hunden. So ist es nach § 3 Nr. 8a verboten, Tiere zu übersteigertem Aggressionsverhalten auszubilden oder abzurichten. § 11b Abs. 2 des Tierschutzgesetzes verbietet die Zucht aggressiver Tiere. Um diese Verbote, insbesondere das Zuchtverbot, effizient in der Praxis anzuwenden, soll das Tierschutzgesetz in wenigen Punkten geändert werden. Hierfür wird unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 20 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG in Anspruch genommen.

IV. Strafrecht

Aus Gründen des Schutzes von Leib und Leben von Menschen haben die Länder im Rahmen der ihnen zukommenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vorschriften erlassen, die das Züchten oder das Halten von bestimmten gefährlichen Hunden oder den Handel mit diesen verbieten oder beschränken oder sie werden entsprechende Vorschriften in absehbarer Zeit erlassen. Ziel des neuen § 143 StGB ist es in erster Linie, den Verstoß gegen die landesrechtlichen Züchtungs- und Handelsverbote mit Strafe zu bedrohen.

Kompetenzrechtlich ist dies möglich. Gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG kann der Bundesgesetzgeber, wenn er ein Verhalten als strafwürdig erachtet, Straftatbestände schaffen, ohne hierbei an die ihm sonst durch die Zuständigkeitskataloge gezogenen Grenzen gebunden zu sein. Dabei kann er auch Zuwiderhandlungen gegen Landesrecht mit Strafe bewehren, entweder indem er bereits bestehende landesrechtliche Verbote mit Sanktionen belegt oder indem er sog. Blankettstrafvorschriften schafft (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Registerband, Stand Dezember 1998, Rn. 112).

Eine strafrechtliche Bewehrung bestimmter landesrechtlicher Ge- und Verbote zur Abwehr von Gefahren durch gefährliche Hunde soll diesen den angesichts der von den genannten Tieren ausgehenden Gefahren für den Menschen erforderlichen Nachdruck verschaffen. Die Länder haben bisher von der ihnen nach Artikel 3, 4 Abs. 2 EGStGB zustehenden Kompetenz, in gewissen Grenzen selbst Straftatbestände aufzustellen, keinen Gebrauch gemacht, so dass die Erforderlichkeit einer bundesrechtlichen Regelung bejaht werden kann. Schutzgut der neuen Vorschrift ist Leib und Leben von Menschen.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

§ 1

Absatz 1 enthält ein grundsätzlich unbedingtes Verbot, die dort genannten gefährlichen Hunde – sowohl reinrassig als auch als Mischlinge – in das Inland zu verbringen. Auf ein Verbot dieser drei Rassen haben sich die Innenminister des Bundes und der Länder auf ihrer Konferenz am 28. Juni 2000 verständigt. Der Begriff des Verbringens erfasst dabei jeden grenzüberschreitenden Vorgang, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Grenze zu einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland (einschließlich Vertragstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) handelt. Entscheidend ist der tatsächliche Vorgang. Die Regelung wird vorgesehen, da die betroffenen Tiere nach den bestehenden landesrechtlichen Bestimmungen einem unbedingten Zucht- und Haltungsverbot unterliegen, so dass das Verbringen der Tiere in das Inland praktisch zwecklos und unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht gerechtfertigt ist.

Etwas anders stellt sich dagegen die dem Absatz 2 zugrunde liegende Situation dar. Bei den sonstigen Hunden, die landesrechtlichen Verboten oder Beschränkungen unterliegen, kann zum einen im Einzelfall die Zucht, das Halten oder der Handel erlaubt werden; zum anderen verfügen die Länder nicht über einheitliche Listen der betroffenen Hunde. Diesen Umständen kann bundesrechtlich nur dadurch Rechnung getragen werden, dass das Verbringen der betroffenen Tiere einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen wird. Die für den Vollzug der Regelung zuständigen Behörden haben es dann in der Hand, die jeweils besondere Rechtslage in ihrem Land zu berücksichtigen. Auch wäre es unverhältnismäßig, das Verbringen vollständig zu verbieten, so lange die primären Gefahrenabwehrvorschriften der Länder eine Differenzierung bei den Verboten und Beschränkungen vorsehen. Maßgeblich ist das Recht des Landes, in dem der jeweilige Hund ständig gehalten werden soll. Daraus folgt auch die Zuständigkeit der Landesbehörde. Darüber hinaus ist für den Fall, dass das Verbringen nur durch das Gebiet eines anderen Landes erfolgen kann, sicherzustellen, dass die dort geltenden landesrechtlichen Vorschriften beachtet werden. Dies soll dadurch erfolgen, dass die Genehmigung für das Verbringen nur im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des durch die Beförderung berührten Landes erteilt werden darf. Die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen sind durch Auflagen (z.B. Beförderung in einem geschlossenen und verplombten Behältnis) zu treffen.

Während bezüglich der Zucht oder des Handels die Genehmigungspflicht für das Verbringen bereits ausgelöst wird, wenn diese Handlungen nur einer Beschränkung unterliegen, besteht die Genehmigungspflicht im Falle des Haltens nur, wenn dieses vollständig verboten, aber erlaubnisfähig ist. Diese Differenzierung ist geboten, um zu berücksichtigen, dass Beschränkungen des Haltens, wie zum Beispiel Leinenzwang, Maulkorbpflicht, Zwingerhaltung, an der grundsätzlichen Befugnis, diese Tiere zu halten, nichts ändert. Dadurch wird verhindert, dass bereits ortsrechtliche Vorschriften (gemeindliche Satzungen) über einen Leinenzwang jeden Hund der Pflicht der Genehmigung des Verbringens unterwerfen.

Um sicherzustellen, dass Vorschriften der Länder über Beschränkungen des Züchtens, des Haltens oder des Handels sowie diesbezügliche Anordnungen im Einzelfall (z.B. Auflagen bei einer Zuchterlaubnis) auch bei aus dem Ausland verbrachten Hunden sofort beachtet und überwacht werden können, soll die Genehmigung zum Verbringen mit Auflagen versehen werden können. Als Auflage kommt dabei insbesondere in Betracht, die Tiere unverzüglich nach dem Verbringen unverwechselbar zu kennzeichnen oder bereits so gekennzeichnet aus dem Ausland zu verbringen.

Die Genehmigung für das Verbringen ist zu erteilen, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn dem Antragsteller die Zucht, das Halten oder der Handel - auf den maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften fußend - erlaubt ist und ein Beschaffen der Tiere im Inland nicht möglich oder für die Zwecke des Antragstellers nicht sinnvoll ist, z.B. unter züchterischen Gesichtspunkten. Dadurch wird die durch den Genehmigungsvorbehalt vorgesehene Beschränkung der Freizügigkeit des Warenverkehrs nicht weiter gezogen, als dies zur Absicherung der landesrechtlichen Vorschriften erforderlich ist; aber es wird auch der durch Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes geschützten Freiheit der Wissenschaft Rechnung getragen.

Die Regelungen der Absätze 1 und 2 stehen im Einklang mit Artikel 30 des EG-Vertrages. Diese Bestimmung erlaubt Einfuhrbeschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen gerechtfertigt sind.

Absatz 3 soll im Fall des Satzes 1 Nr. 1 sicherstellen, dass das Verbringen nur über solche Grenzkontrollstellen, die die Länder bereits für den Vollzug der veterinärrechtlichen Vorschriften über das Verbringen oder die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen errichtet haben, erfolgt, die über die notwendige Ausstattung für das Überwachen verfügen. Satz 1 Nr. 2 ermöglicht es, Einzelheiten der Überwachung des Verbringens zu regeln; dies ist insbesondere erforderlich um die Identität festzustellen sowie die notwendigen Vorkehrungen für das Zurückweisen nicht zum Verbringen zugelassener Hunde zu treffen. Dabei sind auch Anforderungen aus der Sicht des Tierschutzes zu beachten. Mit Satz 1 Nr. 3 wird sichergestellt, dass Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 oder 2 erlassen werden können, die auf Grund internationaler Verpflichtungen oder aus praktischen Gründen erforderlich sind. Es ist dabei insbesondere an die Durchfuhr, an den Reiseverkehr oder an Hunde in Begleitung von Personen, die über diplomatischen Status verfügen oder an Diensthunde von Behörden zu denken. Die notwendigen Regelungen in den beiden genannten Fällen sollen dabei durch Rechtsverordnung getroffen werden. Satz 2 ermöglicht das Übertragen der Verordnungsermächtigung auf die Landesregierungen, um regionalen Bedürfnissen Rechnung tragen zu können.

Absatz 4 soll die Landesregierungen in die Lage versetzen, die aus ihrer Sicht notwendigen Regelungen zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens zu treffen. Satz 2 erlaubt es den Landesregierungen, ihr Verordnungsrecht auf eine andere Behörde zu übertragen, um so eine rasche Regelung auf Landesebene erlassen zu können.

Absatz 5 verpflichtet den Genehmigungsinhaber zum Aufbewahren der Genehmigungsunterlagen, um das Überwachen der Vorschriften zu ermöglichen.

§ 2

Mit § 2 wird sichergestellt, dass zur Durchführung der Überwachung die hierzu beauftragten Stellen mit entsprechenden Rechten, insbesondere dem Betretungs- und Besichtigungsrecht, dem Probenahme-, Einsichts-, Prüfungs- und Auskunftsrecht ausgestattet werden. Diesen Befugnissen stehen entsprechende Rechte und Pflichten der Rechtsunterworfenen gegenüber. Darüber hinaus wird ein Auskunftsverweigerungsrecht vorgesehen, um ein Selbstbelasten oder ein Belasten naher Angehöriger auszuschließen; davon unberührt bleiben die Zeugnisverweigerungsrechte im Falle eines Strafverfahrens oder einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

§ 3

Durch § 3 wird sichergestellt, dass im Falle der Einfuhr (Verbringen aus einem anderen Staat als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union) die Zollverwaltung die notwendigen Befugnisse zur Mitwirkung bei der grundsätzlich den Ländern obliegenden Überwachung des Einhaltens der Vorschriften dieses Gesetzes erhält. Dadurch wird ein reibungsloses Zusammenwirken der betroffenen Bundes- und Landesbehörden ermöglicht.

§ 4

Zur Absicherung der in § 1 geregelten Verbote und Beschränkungen des Verbringens ist es erforderlich, Verstöße gegen die genannten Vorschriften strafrechtlich ahnden zu können, da mit den Handlungen eine abstrakte Gefährdung verbunden ist. Der Strafrahmen orientiert sich dabei an dem Grad der möglichen Gefährdung.

§ 5

Um die in dem Gesetz enthaltenen Ordnungsvorschriften abzusichern, sollen Verstöße als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden können.

§ 6

Diese Vorschrift enthält die übliche nebenstrafrechtliche Regelung.

Zu Artikel 2 (Änderung des Tierschutzgesetzes)

Nr. 1 Buchstabe a

Die Neufassung trägt dem Umstand Rechnung, dass erblich bedingte Aggressionssteigerungen auch dann tierschutzrelevant sein können, wenn sie nicht unmittelbar zu Leiden des betreffenden Tieres führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn von diesem Tier Gefahren für andere Tiere ausgehen oder tierschutzrelevante Maßnahmen gegen das Tier selbst erforderlich werden.

Nr. 1 Buchstabe b

Durch die Einführung einer Ermächtigung zum Erlass eigenständiger Verbotsregelungen soll dem Verordnungsgeber die Möglichkeit gegeben werden, über die Konkretisierung der gesetzlichen Verbote der Absätze 1 und 2 hinaus, Regelungen zu treffen, die der Prävention von Verletzungen dieser Verbote dienen.

Nr. 2

Die Vorschrift dient der Klarstellung, dass die Entscheidung über ein Haltungsverbot dem Verordnungsgeber überlassen bleibt und umfassende Regelungen zum Verbringen und Halten tierschutzwidrig behandelter Tiere erlassen werden können.

Nr. 3 und 4

Verstöße gegen ein Verbot des Züchtens, das auf einer Rechtsverordnung beruht, soll ebenso wie Verstöße gegen das gesetzliche Verbot als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können. Auch hinsichtlich der Nebenfolge der Einziehung der Tiere, auf die sich Ordnungswidrigkeiten beziehen, soll die neu eingeführte Ordnungswidrigkeit § 18 Abs. 1 Nr. 22 gleichgestellt werden. Ferner sollen auch Tiere, die unter Verstoß gegen eine Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 5 in das Inland verbracht oder gehalten werden, eingezogen werden können, um einen wirkungsvollen Vollzug zu ermöglichen.

Nr. 5:

§ 21b hat sich durch die Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung (Tierschutz-Schlachtverordnung – TierSchlV) vom 3. März 1997, BGBl. I S. 405) geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Schlachtverordnung vom 25 November 1999 (BGBl. I S. 2392) erledigt und wird daher ersetzt.

Die Ermächtigung zum Erlass von Eilverordnungen soll dem Bundesministerium ermöglichen, durch Rechtsverordnungen Gefahren für das Leben und Wohlbefinden von Tieren abzuwenden oder eilbedürftige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft umzusetzen.

Zu Artikel 3 (Änderungen des Strafgesetzbuches)

Zu Artikel 3 Nr. 1

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung einer neuen Strafvorschrift (§ 143).

Zu Artikel 3 Nr. 2 (§ 143)

Absatz 1 bewehrt den Verstoß gegen landesrechtliche Verbote der Züchtung und des Handels mit bestimmten (ihrer Art nach) gefährlichen Hunden mit Strafe. Damit sind Hunde gemeint, bei denen aufgrund rassespezifischer oder zuchtbedingter Merkmale von einer gesteigerten Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren auszugehen ist. Um welche Rassen oder Kreuzungen es sich dabei handelt, bestimmt die jeweilige landesrechtliche Verbotsvorschrift. Ein Verstoß gegen sonstige landesrechtliche Verbote der Züchtung und des Handels, die nicht der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen dienen, ist nicht mit Strafe bedroht wird. Nicht mit Strafe bedroht sind nach dieser Vorschrift auch Verstöße gegen Zucht- und Handelsverbote aus Gründen des Tierschutzes. Hierbei handelt es sich weder um landesrechtliche Vorschriften noch dienen sie dem Schutz des Menschen vor gefährlichen Hunden.

Unter Züchten ist die gezielte Anpaarung von Tieren zu verstehen. Darunter fällt neben der Reinzucht auch die Kreuzung.

Die angedrohte Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Das entspricht der in § 4 des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes angedrohten Strafe für das Verbringen eines gefährlichen Hundes in das Inland ohne Genehmigung.

Nach Absatz 2 können bei Verstößen gegen Absatz 1 die betreffenden Tiere eingezogen werden.

Zu Artikel 4 (Änderung des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetz)

Um sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2002 die Festsetzung des Rahmens der Geldbuße in § 5 Abs. 2 des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes auf Euro lautet, wird bereits jetzt die dafür notwendige Änderung des Gesetzes verfügt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wird insoweit im Rahmen eines anderen Gesetzgebungsvorhabens angepasst werden.

Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)

Das Gesetz soll unverzüglich in Kraft treten. Lediglich die Umstellung der Bußgeldvorschrift des Hundeeinfuhrbeschränkungsgesetzes kann erst zum 1. Januar 2002 erfolgen.

 


           Systran.com

 

      Zurück

le>


           Systran.com

 

      Zurück

ück