ANTRAG EINFÜHRUNG SACHKUNDE- NACHWEIS FÜR DAS HALTEN UND FÜHREN VON HUNDEN
 - Aktuelles

Vorschlag von  Alexander Klein

 

ANTRAG
EINFÜHRUNG SACHKUNDE- NACHWEIS FÜR DAS HALTEN
UND FÜHREN VON HUNDEN

Dieser Antrag berücksichtigt die Sicherheit unserer Kinder und von alten Menschen,
er berücksichtigt darüber hinaus auch noch die Interessen der Menschen, die Angst vor Hunden haben und gewährleistet das artgerechte Leben unserer Hunde,
bei gleichzeitigem Schutz vor Mißbrauch.


Dieser Antrag stellt unseres Erachtens die Grundlage für politische Gespräche auf lokaler und bundesweiter Ebene.

Endlich ein Antrag, der die Unfallbekämpfung eindeutig an den Menschen - nicht an den Hunden festmacht!


Soweit uns bekannt ist, ist dieser Antrag in dieser Form bisher nie gestellt worden.

Antrag:

Der Landtag von XXX (der Bundestag) wird aufgefordert, eine Verordnung zur Einführung eines theoretischen Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«) für das Halten und Führen von Hunden bestimmter Kategorien zu erlassen.

Inhalt der Verordnung soll sein:
Das Halten und Führen von Hunden einer bestimmten Kategorie ist nur mit dem Besitz eines Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«) zulässig. Jede Person, die beabsichtigt sich einen Hund der genannten Kategorie zuzulegen, wird verpflichtet im Vorfeld der Anschaffung einen theoretischen Sachkundenachweis zu erbringen.

l. Kriterien für die nur noch mit Sachkundenachweis zu führenden Hunde.
Für folgende Kategorien von Hunden soll ein Sachkundenachweis im Sinne dieser Verordnung gefordert werden:
a) alle Hunde, die größer als 30 Zentimeter und/oder mehr als 15 Kilo wiegen, unabhängig von Rasse und Herkunft. Diese Hunde müssen mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.

II Durchführung des theoretischen Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«)

Prüfungsverfahren:

Der theoretische Sachkundenachweis für Personen, die beabsichtigen sich einen Hund der oben aufgeführten Kategorie zuzulegen, sollte von unabhängigen Prüfern abgenommen und ausgewertet werden. (z.B. TÜV/Ordnungsamt)  Es sollte sich um ein standardisiertes Verfahren handeln, das ähnlich einer theoretischen Kfz-Prüfung im Multiple-Choice- Verfahren durchgeführt wird.
Es sollte nachgewiesen werden, dass der potentielle Halter eines solchen Hundes

a) die erforderliche Sachkenntnis zum Halten und Führen eines Hundes besitzt

b) über ein polizeiliches Führungszeugnis zum Nachweis der Zuverlässigkeit verfügt.

c) über eine ausreichende Hundehaftplichtversicherung verfügt.

Diese theoretische Sachkundeprüfung muss letztendlich von jedem, der dies wünscht, mit entsprechender Vorbereitung ablegbar sein. Die Inhalte dürfen deshalb den Rahmen der allgemeinen Sachkunde nicht in unangemessener Weise überschreiten.
Vorbedingung ist ein polizeiliches Führungszeugnis.
Eine Wiederholung der Prüfung ist, sofern die Vorbedingung weiterhin erfüllt ist, ohne Einschränkung möglich.

Prüfungsinhalte sollten sein:

a) Fragen zu notwendigen Haltungsbedingungen und Bedürfnissen von Hunden.
b) Fragen zu Charaktereigenschaften, Bedürfnissen und Temperament verschiedener Hundekategorien.
c) Fragen zu Erziehung und Umgang mit Hunden allgemein und zu häufig gemachten Haltungs- und Erziehungsfehlern.
d) Fragen zur hundlichen Körpersprache sowie zu hundlichem Verhalten.
e) Fragen zum Verhalten z. B. gegenüber Kindern oder Joggern.
f) Fragen zu den Rechten und Pflichten eines Hundehalters.
g) Fragen zu gesellschaftlich relevanten Gesundheitsaspekten
(Tollwut etc.) sowie zur Fortpflanzung.
h) Fragen zum Thema Tierschutz.

Zuverlässigkeit:

1.) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes II b besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.

2.)Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch nicht Personen, die alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes nicht nachweisen.

 


III. Weitere Festlegungen und Ubergangsregeln


Kosten:

Die durch die Erbringung des Sachkundenachweises für den potentiellen Hundehalter entstehenden Kosten sollten so gering wie möglich gehalten werden.
Zuständig für die Durchführung der Prüfung sollten die Bezirksämter sein. Die Kosten der Prüfung sollen durch Prüfungsgebühren gedeckt werden.

Gültigkeit

Der Nachweis der theoretischen Sachkunde sollte lebenslange Gültigkeit besitzen.

Ausnahme:
Hundehalter, die trotzdem mit aggressiven Hunden auffällig werden. Hier muss eine erneute Überprüfung bzw. ein Entzug des Sachkundenachweises erwogen werden.
Ansonsten greifen darüber hinaus sämtliche entsprechenden Paragraphen der ursprünglich geltenden HundeVO (z. B. Leinen- , Maulkorbzwang oder generelles Haltungsverbot) sowie des Tierschutzgesetzes.


Bestandsschutz

Der Sachkundenachweis soll ab Inkrafttreten der Verordnung bei Neuanschaffungen von Hunden oben genannter Kategorie gefordert werden.

Für die bestehende Hundepopulation, die unter die oben genannte Kategorie fallen, gilt bis zur Erfüllung der Verordnung Leinenzwang.

Ausnahme:
In für den Freilauf von Hunden vorgesehenden Bereichen und in menschenleeren Gegenden in denen mit einem vermehrten Auftreten von Menschen nicht zu rechnen ist, kann auf eine Leine verzichtet werden, bzw vom Amtstierarzt eine vorläufige Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Begutachtung des Hundes ausgestellt werden..

Die Ausnahme ist nicht gültig für die Halter, die mit ihren Hunden im Sinne der bisher gültigen Hundeverordnung auffällig geworden sind oder auffällig werden.

Kontrolle:

Bei der Anmeldung eines Hundes, der unter die oben genannte Kategorie fällt, ist eine Kopie des Hundeführerscheins zusammen mit einer Kopie des Sachkundenachweises einzureichen.
Dann erst wird dem Halter die Hundesteuermarke, die deutlich sichtbar anzubringen ist (Leine/Halsband) ausgehändigt. Die Steuermarke sollte in einer auffälligen Farbe gehalten sein, damit sofort erkennbar ist, dass der Halter des Tieres die Bestimmungen erfüllt hat.

Begründung:

Die aktuelle Situation:
Die in Teilen der Gesellschaft bestehende Angst und Unsicherheit besonders gegenüber größeren Hunden und so genannten »Kampfhunden« macht Maßnahmen erforderlich. Dabei muss vorab geklärt werden, ob es sich hierbei um ein primär kynologisches Problem oder um ein eher humansoziologisches Problem oder aber auch um eine Mischung von beiden handelt.

a) Beim kynologischen Ansatz, der einzig den Hund betrachtet, haben sämtliche Fachleute bereits klargestellt, dass bestimmte Rassen nicht a priori als gefährlich oder aggressiv einzustufen sind. Dieser Ansatz entfällt demnach.

b) Der humansoziologische Ansatz, der die Aufmerksamkeit auf den Halter richtet, muss sich mit zwei Aspekten befassen:

1. dem Missbrauch von Hunden (wie im Folgenden definiert)
und
2. der fehlenden Sachkunde vieler Hundehalter.

Die in weiten Teilen der Bevölkerung entstandene Angst rührt weniger von einer real vorhandenen Gefahr her als von dem latenten Gefühl der Bedrohung, das einige Menschen im Zusammenhang mit ihren Hunden und durch diese sehr gewollt verbreiten. Diese Form der Hundehaltung hat sich als nicht sozial verträglich und vielfach als in hohem Maße tierschutzrelevant erwiesen.

Nicht gemindert wird diese Angst durch unqualifizierte Hundehalter, die sich in Ermangelung einer Möglichkeit der Einwirkung auf ihr meist zwar unerzogenes aber ansonsten völlig friedfertiges Tier auf die mit »Der tut doch nix« zusammenfassbaren Argumentationen zurückziehen.

Keine Hunderasse ist laut gängiger Expertenmeinung von Natur aus aggressiv. Dennoch gibt es Rassen/Mischlinge, die wegen ihres Temperaments oder ihrer Charaktereigenschaften höhere Anforderungen an die Sachkunde des Halters stellen oder die grundsätzlich von Missbrauch bedroht sind.

Die aktuell massenhaft »in Mode« gekommenen Hunde fallen neben anderen auch unter die o.g. Kategorie.

Dies bedeutet klar, dass ein in der Hand eines Halters völlig friedfertiges, ausgeglichenes Tier sich in der Hand eines anderen kurz- oder mittelfristig zu einem völlig neurotischen Tier entwickeln kann (übrigens ist eine solche Entwicklung, sofern sie nicht im Welpenalter stattgefunden hat, in den meisten Fällen reversibel).

Versuche der Lösung der oben dargestellten Probleme können daher einzig beim Halter ansetzen.

Konsequenzen für die Hundehaltung

Die Hundehaltung muss in einzelnen Bereichen wieder sozial verträglicher gestaltet werden. Gerade von den Haltern größerer Hunde muss eine gewisse Sachkunde verlangt werden. Darüber hinaus ist eine bestimmte Form missbräuchlicher Hundehaltung einerseits ursächlich für die entstandene Situation verantwortlich, andererseits hochgradig tierschutzrelevant.

Sachkundenachweis

Im Sinne von Prävention sollte das Halten und Führen von Hunden einer gewissen Größe und/oder eines gewissen Gewichtes (siehe: Kriterien für die nur noch mit Sachkundenachweis zu führenden Hunde) von dem Besitz eines Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«) abhängig gemacht werden, der nur gegen Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses erlangt werden kann.
Ergänzend muss dafür Sorge getragen werden, dass den tierschutzrechtlich relevanten Vorfällen in Zukunft entgegen der zur zeit gängigen Praxis sofort nachgegangen wird.
Verstöße gegen eine solche Auflage müssen im Sinne der Prävention durch empfindliche Strafen geahndet werden.

Definition von Missbrauch

Um Missbrauch von Hunden handelt es sich immer dann, wenn Menschen Hunde

a) über das natürliche Maß hinaus auf Angriff und Schärfe hin trainieren (Verstoß gegen das Tierschutzgesetz)

b) Haltungsbedingungen aussetzen, die grausam/artwidrig sind (Verstoß gegen das Tierschutzgesetz)

c) als vierbeinige »Drohgebärde« mit sich führen und Menschen damit nachweislich einschüchtern (keine Sozialverträglichkeit)

d) für illegale Hundekämpfe einsetzen (Straftatbestand)

e) auf Menschen oder Tiere hetzen (Straftatbestand)

f) aus Profitinteresse zur massenhaften, unkontrollierten Vermehrung nutzen (zum Teil Verstoß gegen das Tierschutzgesetz)


l. Kriterien für die nur noch mit Sachkundenachweis zu führenden Hunde

Hinsichtlich der Festlegung von nur noch mit Sachkundenachweis zu führenden Hunden bietet sich nach reiflicher Überlegung und Meinung von Experten nur ein mögliches und wirklich greifendes Sachkriterium an:

Definition eines Grenzwertes aus Größe und Gewicht

Eine willkürliche Auflistung bestimmter zurzeit in Verruf geratender Rassen und deren Mischlinge trifft letztendlich nur die seriösen Hundehalter, die bereits heute als Opfer der allgemeinen Situation anzusehen sind.
Die eigentlich gemeinten verantwortungslosen Hundehalter umgehen eine solche Regelung, indem sie auf neue Rassen umsteigen. Opfer einer solchen Regelung sind dann neben den verantwortungsbewussten Haltern letztendlich die Hunde.

Definition nach Größe und Gewicht:

Eine solche Definition hat den Vorteil die Halter aller in Frage kommender Hunde zu umfassen, ist auch von kynologisch weniger Kundigen überprüfbar und behandelt Halter aller Rassen und Mischlinge gleich. Vorteilig ist bei diesem Ansatz, dass sehr viele Halter in diese Kategorie fallen, wodurch auch ein Teil zur artgerechten Haltung und Schutz der Hunde beigetragen wird.

Definition nach Gebrauchs- und Rassekategorien:

Auch diese trifft letztendlich wieder nur die seriösen Hundehalter, die bereits heute als Opfer der allgemeinen Situation anzusehen sind.
Die eigentlich gemeinten verantwortungslosen Hundehalter umgehen eine solche Regelung, indem sie auf neue Rassen umsteigen. Opfer einer solchen Regelung sind dann neben den verantwortungsbewussten Haltern letztendlich die Hunde.

Wir schlagen daher vor, in Zukunft für das Halten und Führen der wie folgt festgelegten Hunde einen theoretischen Sachkundenachweis des Halters vorauszusetzen:

a) alle Hunde, die größer als 30 Zentimeter und/oder mehr als 15 Kilo wiegen, unabhängig von Rasse und Herkunft

Dieser Ansatz ist die einzige Lösung, die präventiv missbräuchlicher oder fahrlässiger Hundehaltung und damit schweren Bissvorfällen vorbeugt.

Wir sehen in dieser Lösung eine sinnvolle und vernünftige Maßnahme, die die derzeitig ausufernde Situation langfristig und nachhaltig reguliert.

Vorteile eines Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«)

Hiermit ist eine der bestmöglichen Präventivmaßnahmen gegeben. Jede Person, die beabsichtigt, sich einen Hund der genannten Kategorie zuzulegen, wird verpflichtet, im Vorfeld der Anschaffung einen theoretischen Sachkundenachweis zu erbringen. Gleichzeitig dürfte diese Vorgehensweise eine entscheidende abschreckende Wirkung auf solche Personenkreise haben, die sich leichtfertig Hunde bestimmter Rassen bzw. Kategorien zulegen bzw. beabsichtigen, Hunde wie oben beschrieben zu missbrauchen.

Darüber hinaus wird es nicht mehr möglich sein, einen Hund als Geschenk zu erwerben und in vielen Fällen wird die Anschaffung eines Hundes nochmals überdacht. Daher dürfte es sehr wahrscheinlich sein, daß weniger Hunde in Tierheimen abgegeben werden.

Bedingt durch die Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip ist auch ein Aussetzen der Tiere nicht mehr ohne weiteres möglich, da der Halter ermittelt werden kann.

Vorteile für die Gesellschaft

Ängste und Unsicherheit vor potentieller Aggressivität von Hunden können abgebaut werden.
Jeder kann künftig davon ausgehen, dass Hunde der festgelegten Kategorie ausschließlich von sachkundigen und verantwortungsbewussten Haltern gehalten und geführt werden.
Die einmal erworbene Sachkunde geht nicht verloren, Hunde dagegen sind auswechselbar.

Vorteile für die Halter

Die seriösen Halter dieser Hunde sind nicht länger teilweise diskriminierenden Maßnahmen oder Anfeindungen ausgesetzt. Das Image von Hundehaltern wird langfristig verbessert. Verantwortungsvolle Hundehalter distanzieren sich auf diesem Weg eindeutig von Personen, die Hunde missbrauchen, artwidrig halten oder quälen.

Vorteile für die Hunde

Das einzelne Tier wird künftig vor missbräuchlicher, falscher bzw. artwidriger Haltung geschützt und gelangt ausschließlich in die Hände verantwortungsbewusster und sachkundiger Halter. Außerdem entfällt zumindest für die genannten Hunde die Gefahr der unüberlegten Anschaffung und der daraus möglicherweise erwachsenden Konsequenzen.

Vorteile für den Tierschutz

Es gelangen weniger Hunde in artwidrige/quälerische Haltung. Es werden mittel- und langfristig weniger Tiere unüberlegt angeschafft und anschließend in die Tierheime abgegeben oder ausgesetzt. Die Vermittelbarkeit dieser Tiere wird sich kurzfristig durch die gegebene Rechtssicherheit und mittelfristig durch die eintretende Imageverbesserung viel leichter gestalten.
Deshalb stellt ein Sachkundenachweis auch einen entscheidenden Beitrag zum Tierschutz dar.

Vorteile für seriöse Züchter

Das Image der unter die festgelegten Kategorie fallenden Hunde wird nicht geschädigt, sondern im Gegenteil verbessert. Die Hunde können auch weiterhin gezüchtet und käuflich erworben werden.

II. Durchführung des theoretischen Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«)
Es sollten - wie im Antragstext vorgeschlagen - konkrete, nach- prüfbare Kriterien für den Sachkundenachweis festgelegt werden.

III. Weitere Festlegungen und Ubergangsregeln

Kosten

Die durch die Erbringung des Sachkundenachweises für den potentiellen Hundehalter entstehenden Kosten sollten so gering wie möglich gehalten werden. Durch standardisierte Prüfungsbögen im Multiple-Choice-Verfahren ist es darüber hinaus nicht notwendig, dass besondere »Hundefachleute«, Polizeibeamte oder Amtstierärzte an der Durchführung der Prüfung beteiligt sind.
Zuständig für die Durchführung der Prüfung sollten die Bezirksämter sein. Die Kosten der Prüfung sollen durch Prüfungsgebühren gedeckt werden.

Bestandsschutz

Es gilt zwar die aktuell bestehende Population der unter die festgelegte Hunde zu schützen, und um u. a. das Elend in den Tierheimen nicht zu vergrößern. Allerdings geht Menschenschutz hier vor Tierschutz und daher sollte für die bestehende Hundepopulation, die unter die oben genannte Kategorie fallen, bis zur Erfüllung der Verordnung Leinenzwang gelten.


Ausnahme:
In für den Freilauf von Hunden vorgesehenden Bereichen und in menschenleeren Gegenden in denen mit einem vermehrten auftreten von Menschen nicht zu rechnen ist, kann auf eine Leine verzichtet werden, bzw vom Amtstierarzt eine vorläufige Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Begutachtung des Hundes ausgestellt werden.

Die Ausnahme ist nicht gültig für die Halter, die mit ihren Hunden im Sinne der bisher gültigen Hunde verordnung auffällig geworden sind oder auffällig werden.

Mikrochippflicht:
Durch die Einführung einer Mikrochippflicht besteht der Vorteil, dass Hunde im Zweifelsfall nicht mehr durch identisch aussehende Tiere austauschbar sind. Der Werdegang und Weg von Hunden ist leichter nachvollziehbar. Die Möglichkeit der Zuordnung zum Verantwortung tragenden Halter ist gewährleistet.

Fazit und Schlussbemerkung

Sachkundige und verantwortungsbewusste Halter sind der beste Schutz vor Bissvorfällen, fahrlässiger Hundehaltung, Hundemissbrauch und Tierquälerei.
Der theoretische Sachkundenachweis berechtigt den Menschen dauerhaft zum Führen und Halten eines Hundes der genannten Kategorie. Er stellt für Menschen, die beabsichtigen, sich einen solchen Hund zuzulegen, keine unzumutbare Hürde dar.

Die Gesamtproblematik wird hiermit sowohl unter den Gesichtspunkten
- der öffentlichen Sicherheit
- dem Abbau von Ängsten und Unsicherheiten
- dem Aspekt der Sozialverträglichkeit und
- des Tierschutzes

langfristig, vernünftig und dauerhaft gelöst.

Ergänzend müssen darüber hinaus Regelungen im Bereich der Zucht wie ein Heimtierzuchtgesetz, und dem Handel, wie strikte Importbestimmungen entwickelt werden.
Anmerkungen zu einer Wesensüberprüfung des Hundes, im Gegensatz zum Sachkundenachweis des Halters.

Eine Wesensüberprüfung aller Hunde ab einem bestimmten Gewicht oder einer bestimmten Größe ist nicht nur rein verwaltungstechnisch nur äußerst langfristig zu bewältigen und zu kontrollieren
(Anmerkung: Ein Grenzwert von 15 kg Körpergewicht und 30 cm Schulterhöhe umfasst mehr als 2 Drittel aller Hunderassen und demnach auch der Mischlinge daraus.
Es werden nicht alle Rassen gleich häufig gehalten und die in Deutschland beliebtesten Hunderassen - somit auch Mischlinge - sind eher Großhunde und stellt außerdem keine abschließende Lösung der vorhandenen Probleme dar.
Bei der Wesensüberprüfung des Hundes kann es letztendlich keine definitive Sicherheit geben, ob wirklich der eigene Hund vorgeführt wird oder nicht der freundliche, sanfte Hund eines Bekannten mit nahezu identischem Aussehen.
Die einmalige oder auch in Abständen von mehreren Jahren vorgenommene Wesensüberprüfung von Hunden stellt keine Garantie für später auftretende Wesens- oder Verhaltensänderungen dar.
Hunde wechseln mitunter mehrfach den Besitzer. Die Hundepopulation ist keine feststehende Größe, sondern eine stark flukturierende Menge. Hunde verlassen mit ihren Haltern die Stadt oder neue Hundehalter kommen mit ihren Tieren von außerhalb hinzu. Darüber hinaus besteht keine Kontrolle darüber, welche Hündin wann Welpen bekommen hat und an wen sie abgegeben wurden.
Durch teilweise mehrfachen Besitzerwechsel ändern sich gegebenenfalls auch die Haltungsbedingungen und der jeweilige Umgang mit dem Hund. Gerade hierdurch wird jedoch das Verhalten eines Hundes beeinflusst.
Die Wesensüberprüfung von Hunden bietet außerdem keine Prävention gegen Hundemissbrauch bzw. artwidrige, verantwortungslose Hundehaltung.

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