ANTRAG
EINFÜHRUNG SACHKUNDE- NACHWEIS FÜR DAS HALTEN
UND FÜHREN VON HUNDEN
Dieser Antrag berücksichtigt die Sicherheit unserer Kinder und
von alten Menschen,
er berücksichtigt darüber hinaus auch noch die Interessen der
Menschen, die Angst vor Hunden haben und gewährleistet das
artgerechte Leben unserer Hunde,
bei gleichzeitigem Schutz vor Mißbrauch.
Dieser Antrag stellt unseres Erachtens die Grundlage für
politische Gespräche auf lokaler und bundesweiter Ebene.
Endlich ein Antrag, der die Unfallbekämpfung eindeutig an den
Menschen - nicht an den Hunden festmacht!
Soweit uns bekannt ist, ist dieser Antrag in dieser Form bisher
nie gestellt worden.
Antrag:
Der Landtag von XXX (der Bundestag) wird
aufgefordert, eine Verordnung zur Einführung eines theoretischen
Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«) für das Halten und Führen
von Hunden bestimmter Kategorien zu erlassen.
Inhalt der Verordnung soll sein:
Das Halten und Führen von Hunden einer bestimmten Kategorie ist
nur mit dem Besitz eines Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«)
zulässig. Jede Person, die beabsichtigt sich einen Hund der
genannten Kategorie zuzulegen, wird verpflichtet im Vorfeld der
Anschaffung einen theoretischen Sachkundenachweis zu erbringen.
l. Kriterien für die nur noch mit Sachkundenachweis zu führenden
Hunde.
Für folgende Kategorien von Hunden soll ein Sachkundenachweis im
Sinne dieser Verordnung gefordert werden:
a) alle Hunde, die größer als 30 Zentimeter und/oder mehr als 15
Kilo wiegen, unabhängig von Rasse und Herkunft. Diese Hunde müssen
mit einem Mikrochip gekennzeichnet werden.
II Durchführung des theoretischen
Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«)
Prüfungsverfahren:
Der theoretische Sachkundenachweis für Personen, die
beabsichtigen sich einen Hund der oben aufgeführten Kategorie
zuzulegen, sollte von unabhängigen Prüfern abgenommen und
ausgewertet werden. (z.B. TÜV/Ordnungsamt) Es sollte sich
um ein standardisiertes Verfahren handeln, das ähnlich einer
theoretischen Kfz-Prüfung im Multiple-Choice- Verfahren durchgeführt
wird.
Es sollte nachgewiesen werden, dass der potentielle Halter eines
solchen Hundes
a) die erforderliche Sachkenntnis zum Halten und Führen eines
Hundes besitzt
b) über ein polizeiliches Führungszeugnis zum Nachweis der
Zuverlässigkeit verfügt.
c) über eine ausreichende Hundehaftplichtversicherung verfügt.
Diese theoretische Sachkundeprüfung muss letztendlich von jedem,
der dies wünscht, mit entsprechender Vorbereitung ablegbar sein.
Die Inhalte dürfen deshalb den Rahmen der allgemeinen Sachkunde
nicht in unangemessener Weise überschreiten.
Vorbedingung ist ein polizeiliches Führungszeugnis.
Eine Wiederholung der Prüfung ist, sofern die Vorbedingung
weiterhin erfüllt ist, ohne Einschränkung möglich.
Prüfungsinhalte sollten sein:
a) Fragen zu notwendigen Haltungsbedingungen und Bedürfnissen von
Hunden.
b) Fragen zu Charaktereigenschaften, Bedürfnissen und Temperament
verschiedener Hundekategorien.
c) Fragen zu Erziehung und Umgang mit Hunden allgemein und zu häufig
gemachten Haltungs- und Erziehungsfehlern.
d) Fragen zur hundlichen Körpersprache sowie zu hundlichem
Verhalten.
e) Fragen zum Verhalten z. B. gegenüber Kindern oder Joggern.
f) Fragen zu den Rechten und Pflichten eines Hundehalters.
g) Fragen zu gesellschaftlich relevanten Gesundheitsaspekten
(Tollwut etc.) sowie zur Fortpflanzung.
h) Fragen zum Thema Tierschutz.
Zuverlässigkeit:
1.) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes II
b besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen einer vorsätzlichen
Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber Menschen, insbesondere
wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder
Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer
Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz oder das
Waffengesetz rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn seit
dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre
noch nicht verstrichen sind.
2.)Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel auch
nicht Personen, die alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind
oder trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde die
erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes
nicht nachweisen.
III. Weitere Festlegungen und Ubergangsregeln
Kosten:
Die durch die Erbringung des Sachkundenachweises für den
potentiellen Hundehalter entstehenden Kosten sollten so gering wie
möglich gehalten werden.
Zuständig für die Durchführung der Prüfung sollten die Bezirksämter
sein. Die Kosten der Prüfung sollen durch Prüfungsgebühren
gedeckt werden.
Gültigkeit
Der Nachweis der theoretischen Sachkunde sollte lebenslange Gültigkeit
besitzen.
Ausnahme:
Hundehalter, die trotzdem mit aggressiven Hunden auffällig
werden. Hier muss eine erneute Überprüfung bzw. ein Entzug des
Sachkundenachweises erwogen werden.
Ansonsten greifen darüber hinaus sämtliche entsprechenden
Paragraphen der ursprünglich geltenden HundeVO (z. B. Leinen- ,
Maulkorbzwang oder generelles Haltungsverbot) sowie des
Tierschutzgesetzes.
Bestandsschutz
Der Sachkundenachweis soll ab Inkrafttreten der Verordnung bei
Neuanschaffungen von Hunden oben genannter Kategorie gefordert
werden.
Für die bestehende Hundepopulation, die unter die oben genannte
Kategorie fallen, gilt bis zur Erfüllung der Verordnung
Leinenzwang.
Ausnahme:
In für den Freilauf von Hunden vorgesehenden Bereichen und in
menschenleeren Gegenden in denen mit einem vermehrten Auftreten
von Menschen nicht zu rechnen ist, kann auf eine Leine verzichtet
werden, bzw vom Amtstierarzt eine vorläufige
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Begutachtung des Hundes
ausgestellt werden..
Die Ausnahme ist nicht gültig für die Halter, die mit ihren
Hunden im Sinne der bisher gültigen Hundeverordnung auffällig
geworden sind oder auffällig werden.
Kontrolle:
Bei der Anmeldung eines Hundes, der unter die oben genannte
Kategorie fällt, ist eine Kopie des Hundeführerscheins zusammen
mit einer Kopie des Sachkundenachweises einzureichen.
Dann erst wird dem Halter die Hundesteuermarke, die deutlich
sichtbar anzubringen ist (Leine/Halsband) ausgehändigt. Die
Steuermarke sollte in einer auffälligen Farbe gehalten sein,
damit sofort erkennbar ist, dass der Halter des Tieres die
Bestimmungen erfüllt hat.
Begründung:
Die aktuelle Situation:
Die in Teilen der Gesellschaft bestehende Angst und Unsicherheit
besonders gegenüber größeren Hunden und so genannten »Kampfhunden«
macht Maßnahmen erforderlich. Dabei muss vorab geklärt werden,
ob es sich hierbei um ein primär kynologisches Problem oder um
ein eher humansoziologisches Problem oder aber auch um eine
Mischung von beiden handelt.
a) Beim kynologischen Ansatz, der einzig den Hund betrachtet,
haben sämtliche Fachleute bereits klargestellt, dass bestimmte
Rassen nicht a priori als gefährlich oder aggressiv einzustufen
sind. Dieser Ansatz entfällt demnach.
b) Der humansoziologische Ansatz, der die Aufmerksamkeit auf den
Halter richtet, muss sich mit zwei Aspekten befassen:
1. dem Missbrauch von Hunden (wie im Folgenden definiert)
und
2. der fehlenden Sachkunde vieler Hundehalter.
Die in weiten Teilen der Bevölkerung entstandene Angst rührt
weniger von einer real vorhandenen Gefahr her als von dem latenten
Gefühl der Bedrohung, das einige Menschen im Zusammenhang mit
ihren Hunden und durch diese sehr gewollt verbreiten. Diese Form
der Hundehaltung hat sich als nicht sozial verträglich und
vielfach als in hohem Maße tierschutzrelevant erwiesen.
Nicht gemindert wird diese Angst durch unqualifizierte
Hundehalter, die sich in Ermangelung einer Möglichkeit der
Einwirkung auf ihr meist zwar unerzogenes aber ansonsten völlig
friedfertiges Tier auf die mit »Der tut doch nix«
zusammenfassbaren Argumentationen zurückziehen.
Keine Hunderasse ist laut gängiger Expertenmeinung von Natur aus
aggressiv. Dennoch gibt es Rassen/Mischlinge, die wegen ihres
Temperaments oder ihrer Charaktereigenschaften höhere
Anforderungen an die Sachkunde des Halters stellen oder die grundsätzlich
von Missbrauch bedroht sind.
Die aktuell massenhaft »in Mode« gekommenen Hunde fallen neben
anderen auch unter die o.g. Kategorie.
Dies bedeutet klar, dass ein in der Hand eines Halters völlig
friedfertiges, ausgeglichenes Tier sich in der Hand eines anderen
kurz- oder mittelfristig zu einem völlig neurotischen Tier
entwickeln kann (übrigens ist eine solche Entwicklung, sofern sie
nicht im Welpenalter stattgefunden hat, in den meisten Fällen
reversibel).
Versuche der Lösung der oben dargestellten Probleme können daher
einzig beim Halter ansetzen.
Konsequenzen für die Hundehaltung
Die Hundehaltung muss in einzelnen Bereichen wieder sozial verträglicher
gestaltet werden. Gerade von den Haltern größerer Hunde muss
eine gewisse Sachkunde verlangt werden. Darüber hinaus ist eine
bestimmte Form missbräuchlicher Hundehaltung einerseits ursächlich
für die entstandene Situation verantwortlich, andererseits
hochgradig tierschutzrelevant.
Sachkundenachweis
Im Sinne von Prävention sollte das Halten und Führen von Hunden
einer gewissen Größe und/oder eines gewissen Gewichtes (siehe:
Kriterien für die nur noch mit Sachkundenachweis zu führenden
Hunde) von dem Besitz eines Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«)
abhängig gemacht werden, der nur gegen Vorlage eines
polizeilichen Führungszeugnisses erlangt werden kann.
Ergänzend muss dafür Sorge getragen werden, dass den
tierschutzrechtlich relevanten Vorfällen in Zukunft entgegen der
zur zeit gängigen Praxis sofort nachgegangen wird.
Verstöße gegen eine solche Auflage müssen im Sinne der Prävention
durch empfindliche Strafen geahndet werden.
Definition von Missbrauch
Um Missbrauch von Hunden handelt es sich immer dann, wenn Menschen
Hunde
a) über das natürliche Maß hinaus auf Angriff und Schärfe hin
trainieren (Verstoß gegen das Tierschutzgesetz)
b) Haltungsbedingungen aussetzen, die grausam/artwidrig sind
(Verstoß gegen das Tierschutzgesetz)
c) als vierbeinige »Drohgebärde« mit sich führen und Menschen
damit nachweislich einschüchtern (keine Sozialverträglichkeit)
d) für illegale Hundekämpfe einsetzen (Straftatbestand)
e) auf Menschen oder Tiere hetzen (Straftatbestand)
f) aus Profitinteresse zur massenhaften, unkontrollierten
Vermehrung nutzen (zum Teil Verstoß gegen das Tierschutzgesetz)
l. Kriterien für die nur noch mit Sachkundenachweis zu führenden
Hunde
Hinsichtlich der Festlegung von nur noch mit Sachkundenachweis zu
führenden Hunden bietet sich nach reiflicher Überlegung und
Meinung von Experten nur ein mögliches und wirklich greifendes
Sachkriterium an:
Definition eines Grenzwertes aus Größe und Gewicht
Eine willkürliche Auflistung bestimmter zurzeit in Verruf
geratender Rassen und deren Mischlinge trifft letztendlich nur die
seriösen Hundehalter, die bereits heute als Opfer der allgemeinen
Situation anzusehen sind.
Die eigentlich gemeinten verantwortungslosen Hundehalter umgehen
eine solche Regelung, indem sie auf neue Rassen umsteigen. Opfer
einer solchen Regelung sind dann neben den verantwortungsbewussten
Haltern letztendlich die Hunde.
Definition nach Größe und Gewicht:
Eine solche Definition hat den Vorteil die Halter aller in Frage
kommender Hunde zu umfassen, ist auch von kynologisch weniger
Kundigen überprüfbar und behandelt Halter aller Rassen und
Mischlinge gleich. Vorteilig ist bei diesem Ansatz, dass sehr
viele Halter in diese Kategorie fallen, wodurch auch ein Teil zur
artgerechten Haltung und Schutz der Hunde beigetragen wird.
Definition nach Gebrauchs- und Rassekategorien:
Auch diese trifft letztendlich wieder nur die seriösen
Hundehalter, die bereits heute als Opfer der allgemeinen Situation
anzusehen sind.
Die eigentlich gemeinten verantwortungslosen Hundehalter umgehen
eine solche Regelung, indem sie auf neue Rassen umsteigen. Opfer
einer solchen Regelung sind dann neben den verantwortungsbewussten
Haltern letztendlich die Hunde.
Wir schlagen daher vor, in Zukunft für das Halten und Führen der
wie folgt festgelegten Hunde einen theoretischen Sachkundenachweis
des Halters vorauszusetzen:
a) alle Hunde, die größer als 30 Zentimeter und/oder mehr als
15 Kilo wiegen, unabhängig von Rasse und Herkunft
Dieser Ansatz ist die einzige Lösung, die präventiv missbräuchlicher
oder fahrlässiger Hundehaltung und damit schweren Bissvorfällen
vorbeugt.
Wir sehen in dieser Lösung eine sinnvolle und vernünftige Maßnahme,
die die derzeitig ausufernde Situation langfristig und nachhaltig
reguliert.
Vorteile eines Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«)
Hiermit ist eine der bestmöglichen Präventivmaßnahmen gegeben.
Jede Person, die beabsichtigt, sich einen Hund der genannten
Kategorie zuzulegen, wird verpflichtet, im Vorfeld der Anschaffung
einen theoretischen Sachkundenachweis zu erbringen. Gleichzeitig dürfte
diese Vorgehensweise eine entscheidende abschreckende Wirkung auf
solche Personenkreise haben, die sich leichtfertig Hunde
bestimmter Rassen bzw. Kategorien zulegen bzw. beabsichtigen,
Hunde wie oben beschrieben zu missbrauchen.
Darüber hinaus wird es nicht mehr möglich sein, einen Hund als
Geschenk zu erwerben und in vielen Fällen wird die Anschaffung
eines Hundes nochmals überdacht. Daher dürfte es sehr
wahrscheinlich sein, daß weniger Hunde in Tierheimen abgegeben
werden.
Bedingt durch die Kennzeichnungspflicht mittels Mikrochip ist auch
ein Aussetzen der Tiere nicht mehr ohne weiteres möglich, da der
Halter ermittelt werden kann.
Vorteile für die Gesellschaft
Ängste und Unsicherheit vor potentieller Aggressivität von
Hunden können abgebaut werden.
Jeder kann künftig davon ausgehen, dass Hunde der festgelegten
Kategorie ausschließlich von sachkundigen und
verantwortungsbewussten Haltern gehalten und geführt werden.
Die einmal erworbene Sachkunde geht nicht verloren, Hunde dagegen
sind auswechselbar.
Vorteile für die Halter
Die seriösen Halter dieser Hunde sind nicht länger teilweise
diskriminierenden Maßnahmen oder Anfeindungen ausgesetzt. Das
Image von Hundehaltern wird langfristig verbessert.
Verantwortungsvolle Hundehalter distanzieren sich auf diesem Weg
eindeutig von Personen, die Hunde missbrauchen, artwidrig halten
oder quälen.
Vorteile für die Hunde
Das einzelne Tier wird künftig vor missbräuchlicher, falscher
bzw. artwidriger Haltung geschützt und gelangt ausschließlich in
die Hände verantwortungsbewusster und sachkundiger Halter. Außerdem
entfällt zumindest für die genannten Hunde die Gefahr der unüberlegten
Anschaffung und der daraus möglicherweise erwachsenden
Konsequenzen.
Vorteile für den Tierschutz
Es gelangen weniger Hunde in artwidrige/quälerische Haltung. Es
werden mittel- und langfristig weniger Tiere unüberlegt
angeschafft und anschließend in die Tierheime abgegeben oder
ausgesetzt. Die Vermittelbarkeit dieser Tiere wird sich
kurzfristig durch die gegebene Rechtssicherheit und mittelfristig
durch die eintretende Imageverbesserung viel leichter gestalten.
Deshalb stellt ein Sachkundenachweis auch einen entscheidenden
Beitrag zum Tierschutz dar.
Vorteile für seriöse Züchter
Das Image der unter die festgelegten Kategorie fallenden Hunde
wird nicht geschädigt, sondern im Gegenteil verbessert. Die Hunde
können auch weiterhin gezüchtet und käuflich erworben werden.
II. Durchführung des theoretischen Sachkundenachweises (»Hundeführerschein«)
Es sollten - wie im Antragstext vorgeschlagen - konkrete, nach- prüfbare
Kriterien für den Sachkundenachweis festgelegt werden.
III. Weitere Festlegungen und Ubergangsregeln
Kosten
Die durch die Erbringung des Sachkundenachweises für den
potentiellen Hundehalter entstehenden Kosten sollten so gering wie
möglich gehalten werden. Durch standardisierte Prüfungsbögen im
Multiple-Choice-Verfahren ist es darüber hinaus nicht notwendig,
dass besondere »Hundefachleute«, Polizeibeamte oder Amtstierärzte
an der Durchführung der Prüfung beteiligt sind.
Zuständig für die Durchführung der Prüfung sollten die Bezirksämter
sein. Die Kosten der Prüfung sollen durch Prüfungsgebühren
gedeckt werden.
Bestandsschutz
Es gilt zwar die aktuell bestehende Population der unter die
festgelegte Hunde zu schützen, und um u. a. das Elend in den
Tierheimen nicht zu vergrößern. Allerdings geht Menschenschutz
hier vor Tierschutz und daher sollte für die bestehende
Hundepopulation, die unter die oben genannte Kategorie fallen, bis
zur Erfüllung der Verordnung Leinenzwang gelten.
Ausnahme:
In für den Freilauf von Hunden vorgesehenden Bereichen und in
menschenleeren Gegenden in denen mit einem vermehrten auftreten
von Menschen nicht zu rechnen ist, kann auf eine Leine verzichtet
werden, bzw vom Amtstierarzt eine vorläufige
Unbedenklichkeitsbescheinigung nach Begutachtung des Hundes
ausgestellt werden.
Die Ausnahme ist nicht gültig für die Halter, die mit ihren
Hunden im Sinne der bisher gültigen Hunde verordnung auffällig
geworden sind oder auffällig werden.
Mikrochippflicht:
Durch die Einführung einer Mikrochippflicht besteht der Vorteil,
dass Hunde im Zweifelsfall nicht mehr durch identisch aussehende
Tiere austauschbar sind. Der Werdegang und Weg von Hunden ist
leichter nachvollziehbar. Die Möglichkeit der Zuordnung zum
Verantwortung tragenden Halter ist gewährleistet.
Fazit und Schlussbemerkung
Sachkundige und verantwortungsbewusste Halter sind der beste
Schutz vor Bissvorfällen, fahrlässiger Hundehaltung,
Hundemissbrauch und Tierquälerei.
Der theoretische Sachkundenachweis berechtigt den Menschen
dauerhaft zum Führen und Halten eines Hundes der genannten
Kategorie. Er stellt für Menschen, die beabsichtigen, sich einen
solchen Hund zuzulegen, keine unzumutbare Hürde dar.
Die Gesamtproblematik wird hiermit sowohl unter den
Gesichtspunkten
- der öffentlichen Sicherheit
- dem Abbau von Ängsten und Unsicherheiten
- dem Aspekt der Sozialverträglichkeit und
- des Tierschutzes
langfristig, vernünftig und dauerhaft gelöst.
Ergänzend müssen darüber hinaus Regelungen im Bereich der Zucht
wie ein Heimtierzuchtgesetz, und dem Handel, wie strikte
Importbestimmungen entwickelt werden.
Anmerkungen zu einer Wesensüberprüfung des Hundes, im Gegensatz
zum Sachkundenachweis des Halters.
Eine Wesensüberprüfung aller Hunde ab einem bestimmten Gewicht
oder einer bestimmten Größe ist nicht nur rein
verwaltungstechnisch nur äußerst langfristig zu bewältigen und
zu kontrollieren
(Anmerkung: Ein Grenzwert von 15 kg Körpergewicht und 30 cm
Schulterhöhe umfasst mehr als 2 Drittel aller Hunderassen und
demnach auch der Mischlinge daraus.
Es werden nicht alle Rassen gleich häufig gehalten und die in
Deutschland beliebtesten Hunderassen - somit auch Mischlinge -
sind eher Großhunde und stellt außerdem keine abschließende Lösung
der vorhandenen Probleme dar.
Bei der Wesensüberprüfung des Hundes kann es letztendlich keine
definitive Sicherheit geben, ob wirklich der eigene Hund vorgeführt
wird oder nicht der freundliche, sanfte Hund eines Bekannten mit
nahezu identischem Aussehen.
Die einmalige oder auch in Abständen von mehreren Jahren
vorgenommene Wesensüberprüfung von Hunden stellt keine Garantie
für später auftretende Wesens- oder Verhaltensänderungen dar.
Hunde wechseln mitunter mehrfach den Besitzer. Die Hundepopulation
ist keine feststehende Größe, sondern eine stark flukturierende
Menge. Hunde verlassen mit ihren Haltern die Stadt oder neue
Hundehalter kommen mit ihren Tieren von außerhalb hinzu. Darüber
hinaus besteht keine Kontrolle darüber, welche Hündin wann
Welpen bekommen hat und an wen sie abgegeben wurden.
Durch teilweise mehrfachen Besitzerwechsel ändern sich
gegebenenfalls auch die Haltungsbedingungen und der jeweilige
Umgang mit dem Hund. Gerade hierdurch wird jedoch das Verhalten
eines Hundes beeinflusst.
Die Wesensüberprüfung von Hunden bietet außerdem keine Prävention
gegen Hundemissbrauch bzw. artwidrige, verantwortungslose
Hundehaltung.
Was meinen Sie?
SACHKUNDE- NACHWEIS
|