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An

Stadt xxxxxxx 

 

Rechtsanwälte

Frank Sieger

Lars – Jürgen Weidemann

Sandra Laakes

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Duisburger Straße 272

45478 Mühlheim an der Ruhr

Tel. : 0208-5943397

Fax : 0208-5943393

E-Mail :webmaster@rae-swl.de

Internet :http://www.rae-swl.de

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir ausweislich beiliegender Originalverfügung an, daß uns xxxxxxxxxxxxxx, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat.

Unsere Mandantin legt uns Ihr Schreiben vom 17.10.2000 vor, in welchem Sie unter Fristsetzung den Nachweis zahlreicher Unterlagen fordern. Namens und im Auftrag unserer Mandantin teilen wir Ihnen insofern folgendes mit:

1. Ein polizeiliches Führungszeugnis wird unsere Mandantin Ihnen – obgleich dort keinerlei Eintragungen zu ihren Lasten verzeichnet sind – nicht vorlegen

 

Wir erlauben uns insofern der Hinweis, daß ein derart schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung( Art. 1 Abs. 1 l.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG )nach der Rechtsprechung des BVerfG seit dem sog. „ Volkszählungsurteil“ (BVerfG 65, 1ff) eine spezifische und präzise gesetzliche Ermächtigungsgrundlage sowie die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorraussetzt.

Die Landeshundeverordnung vom 30.06.2000 als bloße ministerielle Rechtsverordnung genügt dieser Anforderung ersichtlich nicht.

Darüber hinaus gehen auch die § 25 ff OBG – die nur eine gesetzliche Grundlage für der Erlaß von Gefahrenabwehrverordungen darstellen – einen derart grundrechtsintensiven Eingriff nicht vor, so daß keinerlei Legitimation für die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses zu verzeichnen ist. Wir stellen anheim, einmal Rücksprache mit der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Nordrhein-Westfalen zu halten, die sich unlängst entsprechend der hier vertretenen Auffassung geäussert hat.

Daß eine derartige Verpflichtung letztlich im Hinblick darauf, daß es hier um einfache Hundehaltung geht, krass unverhältnismäßig ist, sei nur noch am Rande erwähnt.

2. Weiterhin soll unsere Mandantin Ihnen nachweisen, daß ihr Hund mit einem Mikrochip versehen wurde. Abgesehen davon, daß diese Regelung nicht Gegenstand einer Gefahrenabwehrverordnung sein kann, sondern systematisch ins TierSchG gehört, so reicht es nach § 4 Abs. 2 Ziff. 5 LHV NRW i.V.m. §Abs. 6 LVH NRW aus, daß der Ordnungsbehörde die Chipnummer ( hier: xxxxx )mitgeteilt wird, was unsere Mandantin bereits getan hat und was hiermit wiederholt wird. Eine weitere Verpflichtung besteht nach der LHV NRW nicht.

3. Einen Haftpflichtversicherungsnachweis beizubringen – wie Sie es unserer Mandantin ebenfalls abverlangen – kann ebenfalls nicht Regelungsgegenstand einer Gefahrenabwehrverordnung sein, da die Haftpflichtversicherung wohl kaum verhindert – und hier sind wir uns Ihrer Zustimmung gewiß – daß ein Hund beißt; vielmehr tritt die im Schadensfalle ein, und zu Gunsten des Opfers immer einen zahlungsfähigen Schuldner zur Hand zu haben.

Eine derartige Verpflichtung kann einem Hundehalter weitehin nur durch ein Parlamentsgesetz – vgl. nur das Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter( PflVG ) – keinesfalls aber durch eine Rechtsverordnung auferlegt werden. Im übrigen hat unserer Mandantin Ihnen bereits unter Angabe der Versicherungsscheinnummer ihre Haftpflichtversicherung angezeigt.

4. Ein weiterer eklatanter Verstoß gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist sodann in dem von Ihnen erfordertem „Unterbringungsnachweis“ zu erblicken. Unserer Mandantin wird Ihnen dementsprechend keine Grundrißskizzen, Fotos, Lagepläne ect. über ihre Wohnung und etwaige Nebengelasse überreichen. Wie bereits oben unter 1.) dargelegt, bedarf es zur zwangsweisen Übermittlung personenbezogener Daten einer präzisen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, welche hier zweifellos nicht vorhanden ist.

Die angeforderten Daten entstammen mithin der grundrechtlich geschützten Intim – und Privatsphäre unserer Mandantin, die auch den Staat nichts anzugehen haben.

5. Letztlich weisen wir bereits an dieser Stelle darauf hin, daß unsere Mandantin sich allenfalls dann einer Sachkundeprüfung unterziehen wird, wenn gewährleistet ist, daß landeseinheitliche in jeder Gemeinde die selbe Anzahl von Fragen aus einem einheitlichen Fragenpool gestellt wird.

Es kann nicht sein – wie es derzeit der Fall ist – daß manche Gemeinden 116, andere 80 oder 60, wieder andere Kommunen der betroffenen Haltern 30 Fragen zur Beantwortung vorlegen, wobei ein Großteil der Fragen rein gar nichts mit gefahrträchtigem Verhalten eines Hundes zu tun hat ( etwa:“ Auf welche Art schmarotzt der Hundefloh?“)

Es ist wohl das Mindeste, daß in jeder nordrhein-westfälischen Stadt die Prüfung einen absolut identischen Umfang und Schweregrad aufweist, wie dies bundeseinheitliche bei der Führerscheinprüfung der Fall ist.

 Nach alledem haben wir Sie aufzufordern, es zu unterlassen, von unserer Mandantin

a) die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses,

b) einen Nachweis darüber, daß der Hund gechipt wurde,

c) einen Haftpflichtversicherungs- und

d) einen sogenannten Unterbringungsnachweis zu verlangen;

e) die Teilnahme ein einer Sachkundeprüfung zu fordern, bis gewährleistet ist, daß in jeder nordrhein-westfälischen Stadt oder Gemeinde identische Prüfungsleistungen zu erbringen sind und dies nach hier schriftliche zu bestätigen.

 Weiterhin haben wir Sie aufzufordern, entsprechende Prüfungsvorbereitungsunterlagen für die Sachkundeprüfung zu unseren Händen zu reichen.

Wir haben und für die schriftliche Bestätigung der Punkte a) – e) sowie für den Eingang der Prüfungsvorbereitungsunterlagen den  

17.11.2000

notiert. Im Falle fruchtlosen Fristablaufs werden wir unserer Mandantin empfehlen, zur Sicherung und Wahrung ihrer Rechte negative Feststellungsklage zu erheben bzw. den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu beantragen.

 

Mit freundlicher Empfehlung

Rechtsanwälte durch:



           Systran.com

 

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