Ordnungsamt

Stadt Siegen
Ordnungsamt
z.H. Herrn von Sicard
Markt 2
57072 Siegen
- per Einschreiben mit Rückschein -
 

24.07.2001
 

Anzeige der Haltung eines Hundes nach §1 Abs.1  Satz 1 LHV NRW, vermutlich Kategorie 20/40  
Ihr Schreiben vom 05.07.2001
 
Sehr geehrter Herr von Sicard,
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
wir bedanken uns für Ihre rasche Antwort.
 
Anbei senden wir Ihnen wie angefordert eine Kopie unserer Heiratsurkunde, aus der hervor
geht, daß beide Hundehalter das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
 
Die Abgabe eines polizeilichen Führungszeugnisses verweigern wir strikt unter Berufung auf unser Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Stellungnahme der Landesdatenschutzbeauftragten NRW, sowohl gegenwärtig als auch nach Ablauf der Frist bis zum 01.01.2002.
 
Laut Ihres Schreibens haben wir deshalb die Voraussetzungen für das Halten eines Hundes i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 LHV NRW derzeit nicht erfüllt.
Ein kurzer Blick in den Garten überzeugt uns allerdings, daß der Hund trotzdem da ist.
Man nennt dies die normative Kraft des Faktischen.
 
Im Rahmen der gesetzlich verankerten Informations- und Auskunftspflicht Ihrer Behörde fordern wir Sie auf, uns mit Frist bis zum 10.08.2001 folgende Auskünfte verbindlich und dezidiert  zu erteilen:
 
1. Auf welche gesetzliche Rechtsgrundlage gründet sich Ihre Anforderung eines polizeilichen Führungszeugnisses? (Hinweis: § 26 OBG reicht als Ermächtigungsnorm für die LHV NRW nicht aus.)
 
2. Welche Konsequenzen, Maßnahmen, Rechtsfolgen gedenken Sie einzulegen bzw. treten durch unsere Verweigerung der Abgabe eines polizeilichen Führungszeugnisses ein, und wodurch sind diese im einzelnen und detailliert rechtlich und gesetzlich begründet?
 
3. Ihnen sind weder Rasse, noch Kreuzung, noch Aussehen, noch Geschlecht, noch Alter, noch Schadensverlauf der Haftpflichtversicherung des Hundes bekannt, für die tatsächliche Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip haben Sie keinerlei Nachweis. Ebenso haben Sie keinerlei Nachweis, daß sich die bestehende Haftpflichtversicherung auf eben diesen Hund i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 LHV NRW bezieht..
Sie haben Sich mit diesen Auskünften nicht nur zufrieden gegeben, sondern uns sogar - ohne weitere Kenntnis oder Prüfung - Sachkunde im Umgang mit Hunden i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 LHV NRW bescheinigt.
Inwiefern tragen die Ihnen vorliegenden mageren und nicht beweiskräftig belegten Auskünfte zur Gewährleistung und Verfolgung Ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr und Daseinsfürsorge bei?
(Hinweis: Unsere schriftliche Bestätigung der Angaben genügt  natürlich nicht zur Gefahrenabwehr - diese schriftliche Bestätigung hätte Ibrahim K. damals in Hamburg auch leisten können. Mit gleichen und  bekannten Folgen.)
 
Mit freundlichen Grüßen (auch vom Hund)

Silke Groos   Bernd Groos

Anlage: Kopie der Heiratsurkunde
 
dort auch das Schreiben des Ordnungsamtes Siegen vom 05.07.2001
 



           Systran.com

 

Zurück

olor=#FFFFFF>Systran.com

 

Zurück