Stadt Siegen
Ordnungsamt z.H. Herrn von Sicard Markt 2 57072 Siegen - per Einschreiben mit Rückschein - 24.07.2001 Anzeige der Haltung eines Hundes nach §1 Abs.1 Satz 1 LHV NRW, vermutlich Kategorie 20/40 Ihr Schreiben vom 05.07.2001
Sehr geehrter Herr von Sicard,
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bedanken uns für Ihre rasche
Antwort.
Anbei senden wir Ihnen wie
angefordert eine Kopie unserer Heiratsurkunde, aus der hervor
geht, daß beide Hundehalter das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Die Abgabe eines polizeilichen Führungszeugnisses
verweigern wir strikt unter Berufung auf unser Recht auf
informationelle Selbstbestimmung und die Stellungnahme der
Landesdatenschutzbeauftragten NRW, sowohl gegenwärtig als auch
nach Ablauf der Frist bis zum 01.01.2002.
Laut Ihres Schreibens haben wir
deshalb die Voraussetzungen für das Halten eines Hundes i.S.v.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 LHV NRW derzeit nicht erfüllt.
Ein kurzer Blick in den Garten überzeugt uns allerdings, daß der Hund trotzdem da ist. Man nennt dies die normative Kraft des Faktischen.
Im Rahmen der gesetzlich verankerten
Informations- und Auskunftspflicht Ihrer Behörde fordern wir
Sie auf, uns mit Frist bis zum 10.08.2001 folgende Auskünfte
verbindlich und dezidiert zu erteilen:
1. Auf welche gesetzliche
Rechtsgrundlage gründet sich Ihre Anforderung eines
polizeilichen Führungszeugnisses? (Hinweis: § 26 OBG reicht
als Ermächtigungsnorm für die LHV NRW nicht aus.)
2. Welche Konsequenzen, Maßnahmen,
Rechtsfolgen gedenken Sie einzulegen bzw. treten durch unsere
Verweigerung der Abgabe eines polizeilichen Führungszeugnisses
ein, und wodurch sind diese im einzelnen und detailliert
rechtlich und gesetzlich begründet?
3. Ihnen sind weder Rasse, noch
Kreuzung, noch Aussehen, noch Geschlecht, noch Alter, noch
Schadensverlauf der Haftpflichtversicherung des Hundes bekannt,
für die tatsächliche Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochip
haben Sie keinerlei Nachweis. Ebenso haben Sie keinerlei
Nachweis, daß sich die bestehende Haftpflichtversicherung auf
eben diesen Hund i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 LHV NRW bezieht..
Sie haben Sich mit diesen Auskünften nicht nur zufrieden gegeben, sondern uns sogar - ohne weitere Kenntnis oder Prüfung - Sachkunde im Umgang mit Hunden i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 LHV NRW bescheinigt. Inwiefern tragen die Ihnen vorliegenden mageren und nicht beweiskräftig belegten Auskünfte zur Gewährleistung und Verfolgung Ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgabe der Gefahrenabwehr und Daseinsfürsorge bei? (Hinweis: Unsere schriftliche Bestätigung der Angaben genügt natürlich nicht zur Gefahrenabwehr - diese schriftliche Bestätigung hätte Ibrahim K. damals in Hamburg auch leisten können. Mit gleichen und bekannten Folgen.)
Mit freundlichen Grüßen (auch vom
Hund)
Silke Groos Bernd Groos Anlage: Kopie der Heiratsurkunde
dort auch das Schreiben des
Ordnungsamtes Siegen vom 05.07.2001
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