Rechtsanwalt
Volker Stück Liebigstr. 6 34125 Kassel
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Regelungen über gefährliche Hunde in der Bundesrepublik Deutschland
Sehr geehrte Damen und Herrn, mit Schreiben vom 29.12.2000 haben Sie die Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland gebeten, Ihnen die wissenschaftlichen Studien zukommen zu lassen, welche dem absoluten Verbot der in dem "Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" vom 21.04.2001 genannten Hunde - namentlich:
Landesrecht bestimmte Hunde (so Artikel 1, § 1 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde) - zugrunde liegen.
Hierauf hat Ihnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Scharnhorststr. 34, 10115 Berlin, mit Schreiben vom 12.03.2001 - GZ: V D 2-51 10 01/2 - eine Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission vom 07.03.2001
Betr.: Richtlinie des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und Dienste der Informationsgesellschaft 98/34/EG (98/48/EG) hier: Notifizierung Nr. 2000/460/D - Gefährliche Hunde übersandt.
Als Rechtsanwalt, der sich mit der Materie "gefährlicher Hund" vertieft befaßt hat und ein Normenkontrollverfahren gegen die Hessische Gefahrenabwehrverordnung gefährliche Hunde vom 15.08.2000 (Hess. GVBl 2000, Teil 1, S. 411 ff.) vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel, führt - Aktenzeichen 11 NG 2500/00 (einstweilige Anordnung) sowie 11 N 2497/00 (Hauptsache) -, erlaube ich mir zu den Ausführungen der Bundesregierung vom 12.03.2001 folgende Anmerkungen und bitte um deren Berücksichtigung bei Ihren Entscheidungen: I.
Der von der Bundesregierung als Anlaß herangezogene tragische Fall in Hamburg-Wilhelmsburg vom 26.05.2000, bei dem zwei Hunde eines - nach seriösen Pressemeldungen - mehrfach vorbestraften (u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung (3 x), Raub (2 x), schwerem Diebstahl (2 x), Widerstand gegen die Staatsgewalt und Beleidigung (2 x) Drogenhandel) und den Behörden seit langem einschlägig bekannten Bürgers namens Ibrahim K. einen sechsjährigen türkischen Jungen namens Volkan K. zu Tode bissen, beruhte auf einem Versagen der zuständigen Behörden und nicht auf fehlenden rechtlichen Grundlagen.
In diesem Fall war der Hund als aggressiv behördenbekannt und es war Leinen- und Maulkorbzwang angeordnet worden, der Vollzug aber zu keiner Zeit kontrolliert worden. Mit anderen Worten: Nicht fehlende rechtliche Instrumente waren ursächlich, sondern das völlige Versagen der Exekutive beim Vollzug und zwar sowohl in Beziehung gegenüber Halter Ibrahim K. als auch dessen Hunden II. Der von der Bundesregierung vorgelegte "Vermerk vom 30.11.2000 zur Rechtmäßigkeit der Rassebenennung im Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde" ist mir unbekannt und ich bitte höflich darum, ihn mir zur Verfügung zu stellen, damit eine sachliche Auseinandersetzung damit möglich ist.
Angefordert waren von der Kommission jedenfalls "wissenschaftliche Studien" und nicht "Vermerke" vielleicht irgendeines unbedeutenden Regierungsbeamten, dessen kynologische, ethologische, zoologische, genetische und rechtswissenschaftliche Kompetenz unbekannt und fragwürdig ist.
III.
Wie die Ihnen von der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92- (NVwZRR 1995, 265 = BayVBl 1995, S. 82) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 (JuS 2001, 92) zu den von Ihnen begehrten "wissenschaftliche Studien" rechnen können, ist mir unerklärlich. Bei Urteilen handelt es sich um Akte der Rechtsprechung bzw. -findung, die zwar rechtswissenschaftlichen Wert haben und die Jurisprudenz ist als (Geistes-)Wissenschaft anzusehen. Sie stellt aber keine (natur-)"wissenschaftliche Studie" in dem von Ihnen geforderten Sinne dar. Die Auswahl der Bundesregierung ist überdies selektiv und erweckt einen falschen Eindruck. Es wird Ihnen bewußt verschwiegen, daß die erwähnten beiden Urteile eine absolute Mindermeinung darstellen und in (deutscher) Rechtsprechung und juristischer Literatur überwiegend abgelehnt werden, von der kynologischen, ethologischen, zoologischen und genetischen (Natur-)Wissenschaft ohnehin einhellig. Als andersleutende Rechtsprechung und Literatur darf ich Ihnen nur - jeweils mit zahlreichen Nachweisen - nur benennen: . Zivilrechtlich: Amtsgericht Hattingen vom 01.08.1991 - 7 C 115/91 - . für Gefahrenabwehrverordnungen: VGH Mannheim vom 18.08.1992 - 1 S 2550/91 - in NVwZ 1992, S. 1105 = VBlBW 1993, S. 99, mit zust. Anm. Hamann in NVwZ 1993, S. 250; OVG Bremen vom 06.10.1992 - 1 N 1/92 - in DÖV 1993, S. 576; OVG Saarlouis vom 01.02.1993 - 3 N 3/93 - in Amtlichen Sammlung der OVG Rheinland Pfalz und Saarland, Bd. 24, S. 412 - 426 = NuR 1993, 1993, S. 168 sowie Juris; VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH Kassel vom 08.09.00 - 11 NG 2500/00; OVG Bremen vom 26.09.00 - 1 B 291/00-; VG Frankfurt Oder vom 09.10.2000 - 1 L 781/00 - . für Hundesteuersatzungen: VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 315/92 -; VG Hamburg vom 24.11.1992 - 17 VG 2854/92 -; VG Koblenz vom 15.11.1994 - 2 K 1930/94. KO -;; OVG Magdeburg vom 18.03.1998 - A 2 S 31/96 -in NVwZ 1999, 321; VG Mainz vom 30.11.1999 - 3 K 1786/98 MZ -, VG Osnabrück vom 13.06.2000 - 1 A 90/98 - (ausdrücklich gegen BVerwG vom 19.01.2000) . Literatur: Hamann in Deutsche Verwaltungspraxis 1992, S. 14; NVwZ 1992, S. 1067; Deutsche Verwaltungspraxis 1998, S. 481, NVwZ 1999, S. 964 sowie NVwZ 2000, S. 894m.w.N.; Vahle, in NVwZ 1996, S. 140). 1. Zum Urteil des BayVerfGH vom 12.10.1994 - Vf. 16-VII-92- (NVwZRR 1995, 265 = BayVBl 1995, S. 82) im einzelnen:
. Die dort vorgenommene Rassenauswahl erfolgte keinesfalls nach vernünftigen und sachlich einleuchtenden Gründen. Hunde anderer (deutscher) Rassen, die aufgrund ihrer Größe und Kampf-/Beißkraft und wegen der statistisch erwiesenen Häufigkeit ihrer Beteiligung an Beißzwischenfällen ein vergleichbares Gefährdungspotential bilden (z.B. Deutsche Dogge, Deutscher Schäferhund, Boxer, Rottweiler, Dobermann), wurden bewußt nicht erfaßt. Das Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde greift insoweit aus einer Gruppe im wesentlichen gleich - abstrakt - gefährlicher Hunderassen willkürlich einige Hunderassen heraus, wobei die Auswahl gerade jene Hunderassen trifft, deren Verbreitungsgrad vergleichsweise gering ist und die sich durch ausländische Herkunft auszeichnen. Der Umstand, daß die vorbezeichneten deutschen Rassen in Deutschland traditionell in großer Zahl gezüchtet und gehalten werden, von daher in der Öffentlichkeit eine größere Akzeptanz genießen und mehr oder minder zu Gebrauchshunden für vielerlei Zwecke verwendet werden, rechtfertigt keine andere rechtliche - und selbstverständlich auch naturwissenschaftliche - Beurteilung (anders der BayVerfGH in BayVBl 1995, S. 82).
Derart nationalistische Überlegungen können und dürfen weder in einem zusammenwachsenden Europa noch in einem an objektiven Verhältnissen orientierten Rechtsstaat bzw. einer Staatengemeinschaft, der/die nicht dumpfen und unsachlichen Nationalempfindungen folgt, keinen Bestand haben (VGH Mannheim vom 26.04.1999 - 1 S 2214/98 - in NVwZ 1999, S. 1016 = Unser Rassehund 1999, S. 5 ff; VGH Kassel vom 08.09.2000 - 11 NG 2500/00 -). Sachliche Gründe für eine solche Differenzierung von ausländischen und deutschen Hunderassen sind - weil nicht vorhanden - von der Bundesregierung nicht bezeichnet worden und auch sonst nicht feststellbar. Auch insoweit sei der BayVerfGH zitiert (BayVbl. 1995, S. 82): "Die unwiderleglich zu Kampfhunden erklärten Hunderassen und Kreuzungen müssen in der kynologischen Fachwelt, also nach wesentlichen, fachwissenschaftlich hinreichend verläßlichen Aussagen, eindeutig als Hunde gekennzeichnet sein, die auf eine wesentliche Steigerung der Aggressivität und Kampfkraft hin gezüchtet werden und daher wegen ihrer weiter hinzutretenden Eigenschaften .... ganz besonderes gefährlich sind, so daß ihre Zucht und Haltung im Interesse des Schutzes der Allgemeinheit generell erheblichen Einschränkungen oder Verboten unterworfen werden muß." (Anm.: Unterstreichungen des Unterzeichners). Die kynologische, ethologische, zoologische und tiergenetische Fachwelt lehnt die vorgenommene Differenzierung, die wissenschaftlich nicht nachweisbar oder haltbar ist, einhellig ab, was noch auszuführen ist. Erklärbar ist die Differenzierung nur mit dumpfen Nationalempfindungen, unbegründeten Vorurteilen, politischem Populismus höchster Potenz und Orientierung an bestimmten Presseerzeugnissen (Yellow Press). Wie der BayVerfGH selbst ausführt, können fachbezogene Erwägungen des Gesetz-/Normgebers nur daraufhin überprüft werden, ob sie offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind (BayVBl. 1995, S. 78 sowie S. 80). Insoweit verwickelt sich der BayVerfGH indes sogleich in einen unlösbaren Widerspruch, führt er doch weiter aus (S. 81): "Selbst wenn Gutachter gegenteilige Auffassungen vertreten sollten, so folgte daraus noch nicht, daß der Verordnungsgeber mit der getroffenen Auswahl die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit im Bereich der vorbeugenden Gefahrenabwehr überschritten hätte." Wenn - wie vorliegend erfolgt - (natur-)wissenschaftlich festgestellt wird, daß gewisse Rassen und bzw. oder Züchtungen nicht aggressiver sind als andere bzw. Aggressivität nicht vererblich ist, so wäre eine hieran anknüpfende Verordnung oder ein Gesetz offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegt, was juristisch die Nichtigkeit zur Folge haben muß. Was fachbezogene Erwägungen sind, führt der BayVerfGH ebenfalls aus (BayVbl 1995, S. 80), nämlich "auf tierpsychologischen und tiermedizinischen wie auch auf sicherheitsrechtlichen Erwägungen" beruhende Wertungen.
. Zumindest ist es als Überschreitung des dem Verordnungs-/Gesetzgeber noch zuzubilligenden Gestaltungsspielraums bzw. Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip anzusehen, wenn der von den Landesverordnungen im Einzelfall geforderte Wesenstest (z.B. § 14 Abs. 1 Ziff. 8 bzw. § 14 Abs. 2 Satz 1 Hessische GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000) positiv verläuft, der Hund als gutmütig oder ungefährlich von Gutachtern befunden wird, der Entlastungsbeweis also geführt wird, Hunde aber gleichwohl weiterhin als gefährlich gelten und Hund und Halter den entsprechenden drakonischen Maßnahmen unterworfen sein sollen. Dies dürfte selbst aus den Ausführungen des BayVerfGH folgen, wenn es dort heißt (BayVBl 1995, S. 79):
"... ist der Gesetzgeber im Bereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zum Erlaß der angegriffenen Regelung schon dann berechtigt, wenn er - wie hier - ausreichende Anhaltspunkte dafür hat, daß eine gesteigerte Aggressivität auch rassebedingt sein kann: seine Entscheidung hierauf abzustellen, verletzt nicht die Verfassungsgrundsätze der Verhältnismäßigkeit, des Übermaß- oder Willkürverbots:" Verletzt sind - im Umkehrschluß - diese Grundsätze aber jedenfalls dann, wenn die individuelle Ungefährlichkeit des Hundes behördlich testiert vorliegt, die Annahme einer rassebedingten Aggressivität also im konkreten Einzelfall nachweislich widerlegt wurde, der Hund aber gleichwohl als gefährlich gilt und Halter und Hund den daran anknüpfenden drastischen Maßnahmen ausgesetzt sind. In diesem Fall wären zur Vermeidung von Verstößen gegen die vorgenannten Grundsätze zwingend Ausnahme- und Befreiungstatbestände zu eröffnen. 2.
Zum Urteil des BVerwG vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 (JuS 2001, 92) im einzelnen: Die Berufung auf das Urteil des BVerwG vom 19.01.00 - 11 C 8.99 - ist schon im Ansatz verfehlt und sachwidrig. Aus dem Urteil kann - entgegen der rechtsirrigen Auffassung der Bundesregierung - aus mehreren Gründen nichts abgeleitet werden. . Dort ging es um eine Steuersatzung (Stadt Roßlau) mit der grundsätzlich Lenkungszwecke verfolgt werden dürfen, die einen Gestaltungsspielraum eröffnen, was bei Gefahrenabwehrregelungen nicht der Fall ist, da hier nur eine Gefahr existent sein kann oder nicht (in letztgenanntem Fall liegt eine Putativgefahr vor). So heißt es in dem Urteil auf S. 15/16 der Gründe wörtlich und unmißverständlich: "Wenn das Berufungsgericht hieraus allerdings den Schluß zieht, der Steuertatbestand sei unter Verletzung des Gleichheitssatzes zu weit gefaßt, weil er auch im Einzelfall ungefährliche Hunde der erhöhten Steuer unterwerfe, verkennt es den von der Beklagten verfolgten Lenkungszweck und den ihr dabei zustehenden Gestaltungs- und Typisierungsspielraum. mit dem als unwiderlegliche Vermutung ausgestalteten Steuertatbestand für Kampfhunde in § 4 Abs. 3 Satz 2 KStS verfolgte die Beklagte nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn "polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr. Das Lenkungsziel besteht vielmehr - zulässigerweise - auch darin, ganz generell und langfristig im Gebiet der Beklagten solche Hunde zurückzudrängen..... " . Das Urteil des BVerwG beruht auf einer völlig unzutreffenden und sinnentstellenden Wiedergabe der Gutachten Frau Dr. Eichelberg sowie Frau Dr. Feddersen Petersen, weshalb sich diese an den Präsidenten des BVerwG gewandt haben und die unzutreffende Wertung ihrer Gutachten beklagten. Wäre das Gericht von einer zutreffenden Wertung der Gutachten ausgegangen, so wäre die Entscheidung anders ausgefallen. In dem Schrieben Frau Dr. Feddersen-Petersen vom 02.01.2001 heißt es wörtlich: "Es gibt keine "gefährlichen Hunderassen", (weder nach Beißvorfällen noch wissenschaftlichen Erkenntnissen - ethologisch, tierzüchterisch, molekulargenetisch - folgen diese Benennungen seriösen, nachvollziehbaren Kriterien) - es gibt gefährliche Hundeindividuen."
In dem Schreiben Frau Dr. Helga Eichelbergs vom 08.11.2000 an den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts heißt es: "Das aus dem Zusammenhang genommene Zitat erweckt den Anschein, als befürworte ich die Auflistung von Rassen, die insgesamt und a priori ein Gefahrenpotential darstellen. Genau das Gegenteil ist der Fall: Aus zoologischer Sicht weise ich noch einmal darauf hin, daß allein die Rassezugehörigkeit eines Hundes keinerlei Aussagen über seine individuelle Gefährlichkeit zuläßt. Dieser Standpunkt ist meinem Gutachten (Anmerkung des Unterzeichners: Hierbei handelt es sich um die Broschüre des VDH "Kampfhunde-Gefährliche Hunde" Auflage 1999) unschwer zu entnehmen und ich verwahre mich ausdrücklich gegen die Art und Weise, wie hier mit Zitaten umgegangen wird." . Schließlich erging die Entscheidung zu einer Steuersatzung aus dem Jahr 1994. Zu dieser Zeit war die kynologische Wissenschaft noch nicht auf dem heutigen Stand, was in der Entscheidung anklingt, wenn es dort heißt: "Jedenfalls aus der zeitlichen Sicht des Satzungserlasses der Beklagten im November 1994 handelt es sich um einen komplexen und noch in mancher Hinsicht nicht endgültig geklärten Sachverhalt. In einer solchen Situation ist es vertretbar, dem Satzungsgeber angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen... Die Beklagte war folglich befugt, eine in gewisser Weise experimentelle Regelung zu treffen". |