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Thomas Mustermann

Musterstr. 00

00000 Musterstadt

T. Mustermann, Musterstr. 00, 0000 Musterstadt                                                                       Tel. 000 - 000

 

 


 

Herrn Bürgermeister

als örtliche Ordnungsbehörde -

Behördenstr. 00

 

0000 Behördenstadt

28. Juni 2002

verwalt/muster05-doc.

Vorab per Fax:  000 - 000

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Verlängerung der Hundhalteerlaubnis gem. Hess. HundeVO

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

bekanntlich bin ich Halter eines unauffälligen Hundes namens „..Kampfschmuser...“. Auf meinen Antrag auf Halteerlaubnis erteilten Sie mir mit Bescheid/Schreiben vom ....., Aktenzeichen ......, eine Erlaubnis nach §§ 13, 14 Abs. 1 HundeVO, die bis zum .... befristet ist.

 

I.

 

Nach den Grundsatzurteilen des BVerwG vom 03.07.2002 - 6 CN 5.01 - 8.01 - ist davon auszugehen, dass auch die dritte hessische Regelung binnen weniger als 2 Jahren, die HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl I., S. 90 ff.), jedenfalls soweit sie sich auf Listenhunde bezieht (§ 2 Abs. 1 Satz 2), nichtig ist.

 

Die Aussagen des BVerwG zur niedersächsischen Regelung (GefahrtierVO) lassen sich auf Hessen ohne weiteres übertragen, da es hierbei um allgemeingültige

  1. rechtliche Aussagen zum polizeirechtlichen Gefahrenbegriff, der Gahrenabwehr, Gewaltenteilung im Rechtsstaat etc.
  2. fachkundliche (kynologisch, ethologisch, zoologisch etc.) Erwägungen geht,

die nicht an bestimmten Landesgrenzen Halt machen. Ich kann Ihnen insoweit nur dringend die Lektüre der Urteile anempfehlen, die eine juristische Lehr- und Sternstunde für übereifrige Innenminister und Exekutive sind.

 

Mittlerweile ist beim VGH Hessen mindestens ein Normenkontrollverfahren - 11 N 2751/02 - anhängig, in dem die Nichtigkeit des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO geltend gemacht wird. Die Nichtigkeitsfeststellung ist nunmehr nur noch eine Frage der Zeit, nicht aber des Ergebnisses.

 

Offensichtlich haben die Sachbearbeiter des Innenministeriums das Urteil des BVerwG (noch) nicht gelesen, sind (noch) nicht in der Lage es (juristisch) zu verstehen oder haben es zwar verstanden, sind aber aus „politischen“ oder „karrieretaktischen“ Gründen angewiesen bzw. gehindert, daraus die notwendigen Schlussfolgerungen zu ziehen.

 

Festzuhalten bleibt im Ergebnis, dass mein Hund wegen Nichtigkeit der Rasseliste (§ 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO) und wegen Nichterfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 HundeVO ein (tatsächlich und rechtlich) ungefährlicher Hund ist, der keiner (kostenpflichtigen) Erlaubnis bedarf, worauf ich Sie hiermit ausdrücklich hinweise, damit Sie sich später nicht auf Unkenntnis oder Fehleinschätzung berufen können.

 

Ich beantrage deshalb:

 

  • Die Haltung meines Hundes im Wege einer kostenfreien Duldung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Normenkontrollverfahren über die HundeVO, u.a. VGH Kassel – 11 N 2751/02 –, einstweilen weiter zu gestatten.

 

II.

 

Die Erlaubnisvoraussetzungen sind sämtlich nach wie vor erfüllt. Insbesondere liegt Ihnen ein positiver Wesenstest meines Hundes, mein Sachkundenachweis sowie ein polizeiliches Führungszeugnis vor. Insoweit verweise ich auf die Unterlagen, die Ihnen im Rahmen der letzten Erlaubnis vorgelegt wurden. An den tatsächlichen Verhältnissen hat sich seitdem nichts geändert.

 

Deshalb beantrage ich lediglich vorsorglich:

 

  • Die Verlängerung der Halteerlaubnis über die bisherige Erlaubnisdauer hinaus, wobei für den Erlaubnisbescheid keine Gebühren erhoben werden dürfen.

 

Da dem Grunde nach keine Erlaubnispflicht besteht (s.o. I.), können und dürfen mir auch keine Kosten für (rechtswidrige) Verwaltungshandlungen in diesem Zusammenhang aufgegeben werden. Sonst würde der Bürger würde für seine eigene Verletzung durch die Behörde zur Kasse gebeten und müsste Unrechtshandlungen gegen sich selbst finanzieren - ein in einem Rechtsstaat unerträglicher Zustand.

 

Zahlungen meinerseits erfolgen in jedem Fall ohne Anerkennung jeder Rechts-/Zahlungspflicht, nur unter dem Vorbehalt späterer Rückforderung (nebst Verzugszinsen nach § 288 BGB) sowie allein zur Vermeidung von (rechtswidrigen) Vollstreckungshandlungen. Die Geltendmachung von weitergehenden Ersatzansprüchen bleibt vorbehalten.

 

Bitte benennen Sie mir vorsorglich Ihren verantwortlichen Sachbearbeiter namentlich und mit Titel, damit gegen diesen/diese später ggf. ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Nötigung (§ 240 StGB) bzw. Erpressung (§ 253 StGB) angestrengt werden kann, da mit der Drohung der Nichterlaubniserteilung und Sicherstellung des Hundes (im Falle der Nichtzahlung von Gebühren) ich gezwungen würde, eine rechtlich nicht gebotene Vermögensverfügung (Zahlung der Gebühren für den Erlaubnisbescheides) zu meinen Lasten und zu Ihren Gunsten vorzunehmen (s.o. I.). Da ich Ihnen dies ausführlich dargelegt habe (s.o. unter I.), ist auch der subjektive Tatbestand in der Person Ihres Verantwortlichen ohne weiteres erfüllt, so dass dieser eine Anklage und Verurteilung wegen der vorgenannten Delikte zu vergegenwärtigen haben hätte, sollte auf der Zahlung von Gebühren bestanden werden.

 

III.

 

Abschließend möchte ich ausdrücklich klarstellen, dass ich gewillt bin, meinen rechtlichen Pflichten, insbesondere nach der HundeVO, soweit rechtmäßig, als rechtstreue/r Bürger/in und verantwortungsbewusste/r Hundehalter/in nachzukommen. Rechtsgrundlose, rechtswidrige, freiwillige oder unklare (im Hinblick auf das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot) Forderungen dürfen jedoch seitens der Exekutive nicht gestellt bzw. ihre Einhaltung nicht verlangt oder durchgesetzt werden.

 

Der Vollständigkeit halber sei hier darauf hingewiesen, dass der Hessische Innenminister bereits mit der KampfhundeVO vom 05.07.2000 (GVBl I., S. 355) wie auch der GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000 (GVBl. I., S. 411 ff.) juristisch auf die Nase gefallen ist (vgl. Urteil des Hess. VGH vom 29.08.2001 – 11 N 2497/00 – in ESVGH 52, S. 41 = VR 2002, S. 209 ff.) und ihm mit der HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff.) ein dritter Fall unmittelbar bevorsteht.

 

Da Sie nach Art 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden sind, gehe ich - bis zu einer gegenteiligen Mitteilung - davon aus, dass Sie die evident rechtswidrige HundeVO nicht zu meinen Lasten exekutieren werden, sondern antragsgemäß die Haltung meines Hundes weiter dulden werden. Es wäre m.E. eine schlichte Perversion des Rechtsstaats, würden sich Behörden rechtsbrechend instrumentalisieren lassen und rechtskräftige höchstrichterliche Urteile – hier des BVerwG - ignorieren. Andernfalls müsste ggf. der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden, sollte der Hess. VGH die HundeVO nicht schon vorher kassiert haben.

 

Ihrer Eingangsbestätigung und Stellungnahme sehe ich binnen der nächsten 3 Wochen entgegen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur weiteren Verfügung. Vorab bereits vielen Dank für Ihre Bemühungen. Um eine antragsgemäße Entscheidung wird gebeten.

 

Heinz Rühmann

Mann kann ohne Hunde leben, aber es lohnt sich nicht.“

 

Mit freundlichen Grüßen

Max Hundefreund

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