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Thomas Mustermann

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T. Mustermann, Musterstr. 00, 0000 Musterstadt                                                                       Tel. 000 - 000

 

 


Herrn Bürgermeister

als örtliche Ordnungsbehörde -

Behördenstr. 00

 

0000 Behördenstadt

28. Oktober 2001

verwalt/muster02-doc.

Vorab per Fax:  000 - 000

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Vollzug der GefahrenabwehrVO über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden vom 15.08.2000 (GVBl I, S. 411) - Halteerlaubnis

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

bekanntlich bin ich Halter eines unauffälligen Hundes namens „..Kampfschmuser...“, d.h. eines kraft o.g. VO sog. unwiderleglich gefährlichen Hundes (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 VO). Auf meinen Antrag auf Halteerlaubnis haben Sie mir mit Bescheid/Schreiben vom ....., Aktenzeichen ......, eine Erlaubnis nach §§ 13, 14 Abs. 1 VO erteilt.

 

Wie Ihnen sicher bekannt ist, hat der VGH Kassel mit Urteil vom 29.08.2001 - 11 NG 2497/00 (zur Veröffentlichung vorgesehen) - die o.g. VO des HMI in wesentlichen Teilen für nichtig erklärt, insbesondere § 2 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 VO. Die Entscheidung ist rechtskräftig geworden, was Ihnen die Geschäftsstelle des VGH Kassel (Tel.: 0561 - 1007 215) bestätigen kann.

 

Nach ständiger Rechtsprechung dient ein Normenkontrollverfahren neben dem Indiviudualrechts-schutz insbesondere auch der objektiven Rechtskontrolle (VGH Kassel vom 12.12.1974 - VN 4/73; VN 5/73), entfaltet also Wirkung über die 24. Antragsteller hinaus.

 

Da die o.g. VO in erheblichem Umfang für nichtig erklärt wurde, beruhten (Neben-)Bestimmungen Ihrer Halteerlaubnis von Anfang an auf nichtigen Rechtsgrundlagen, d.h. waren und sind unwirksam und nicht mehr beachtlich. Im Hinblick auf

 

·       den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der ein mit Gesetz und Recht übereinstimmendes Verhalten der Exekutive gebietet (Art. 20 Abs. 3 GG),

·       den Grundsatz der Normen-/Rechtsklarheit und Dienstleistungsorientierung der Verwaltung, d.h. dass jeder normunterworfene Bürger einen Anspruch darauf hat, klar unterrichtet zu werden, welche rechtlichen Gebote und Verbote ihn persönlich treffen,

 

darf ich Sie bitten, bis zum

 

(Fristablauf, ca. 3 Wochen)

 

Ihren o.g. Bescheid bitte ich im Hinblick auf die Entscheidung des VGH Kassel vom 29.08.2001 - 11 N 2497/00 - einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen und beantrage,

 

1.    sämtliche rechtswidrigen (Neben-)Bestimmungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 48 Abs. 1 Hess. VwVfG)

2.    lediglich hilfsweise: festzustellen, welche (Neben-)Bestimmungen rechtswidrig und deshalb nicht mehr von mir zu beachten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog)

 

Auf die begehrte Entscheidung besteht ein Anspruch, weil

·       sich die Rechtslage aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung des VGH Kassel wesentlich geändert hat.

·       ich von der damaligen Einlegung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ihren Bescheid nur aus Gründen der Entlastung von Behörden und Verwaltungsjustiz abgesehen habe, also in Ihrem eigenen zeitlichen und finanziellen Interesse.

·       ich darauf vertraut habe, dass Sie eine spätere rechtskräftige Entscheidung anstandslos beachten und umsetzen werden und keinerlei Anlass hatte, hieran berechtigt zu zweifeln.

·       die rechtswidrigen (Neben-)Bestimmungen mich erheblich rechtlich tangieren und grundrechtsrelevant (Art. 2 I, 3 I, 12, 14 GG) sind, wie auch der VGH festgestellt hat (S. 32 der Urteilsgründe).

·       die mich belastenden rechtlichen Auswirkungen der festgesetzten (Neben-)Bestimmungen noch für eine erhebliche Zeit gelten bzw. angeordnet wurden.

·       Sie über die juristischen Kenntnisse (Ausbildung, Gesetze, Verordnungen, Durchführungsanweisungen, Kommentare etc.) verfügen, mir verbindlich mitzuteilen, in welchem Umfang die erteilten Auflagen zu beachten und was hinfällig geworden ist. Dies trägt ebenfalls wesentlich zur Vermeidung weiteren Streits und damit zur Verfahrensökonomie bei.

 

Ich gehe deshalb ohne weiteres davon aus, dass Sie mein Vertrauen in Ihre Behörde, Ihr korrektes und dienstleistungsorientiertes Handeln und den Rechtsstaat an sich nicht enttäuschen werden und antragsgemäß entscheiden werden. Sollte dies nicht der Fall sein, so bitte ich um eine rechtsmittelfähige Entscheidung, damit ggf. der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden kann.

 

Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Vorab bereits vielen Dank für Ihre Bemühungen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mustermann

 

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