- Tötung

 

 

Muster einer Strafanzeige bei Tötung

Name Ort, Datum

Anschrift

Telefon/Fax

An

Staatsanwaltschaft bei dem

Landgericht .........

Oder: Polizeistation ......

 

Strafanzeige wegen Verstoß gegen TierschG

 

Sehr geehrte Damen und Herrn,

ich bitte um Aufnahme staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen mit dem Ziel der Einleitung eines Strafverfahrens

gegen: Name des Tierarztes, ggf. Anschrift

wegen: Verstoß gegen § 17 TierschG vom 29.05.1998 (BGBl 1998, Teil I, S.

1106 ff.)

 

Begründung:

Wie ich erfahren habe, hat Herr ...... (Tierarzt) am ....... (Datum), ca. ...... Uhr, in ........ (genaue Bezeichnung des Orts) einen gesunden und bisher nicht negativ aufgefallenen Hund der Rasse ........ getötet bzw.  eingeschläfert. Dies können folgende Personen bezeugen: ..... (Name, Anschrift).

Nach § 17 Ziff. 1 TierschG wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder  Geldstrafe bestraft, wer ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet. Der getötete Hund ist zweifellos ein Wirbeltier. Ein rechtfertigender Grund für  seine Tötung bestand nicht, insbesondere ist der Hund nach meiner Kenntnis nicht durch Aggressivität oder Angriffe aufgefallen und stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Allein die willkürliche Aufnahme in eine Rasseliste genügt  keinesfalls. Die im Land ..... geltende Kampfhunde-VO vom .... (anzupassen an jeweiliges Land) stellt als unter dem TierschG stehende Rechtsgrundlage schon keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar und läßt eine Tötung keinesfalls zu.

Im übrigen ist die Differenzierung nach Rassen willkürlich, kynologisch nicht haltbar und ist ein normaler (Amts-)Tierarzt unter den vorliegend gegebenen Umständen objektiv nicht in der Lage, eine sichere Beurteilung zu treffen. Es sei hier aus dem Gutachten Frau Dr. Irene Sturs zur Änderung des Steiermärkischen Tierschutzgesetzes vom 26.01.1993 und der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28.06.1993 zitiert:

„Eine a priori Feststellung einer besonderen Gefährlichkeit eines  Hundes aufgrund seines wesensmäßig typischen Verhaltens ist auf der Basis von bisherigen Erkenntnissen aus der Tierzucht überhaupt nicht, auf der Basis von Erkenntnissen der Verhaltensforschung nur bedingt und nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis aller Umweltbedingungen, denen der Hund im Laufe seines Lebens ausgesetzt war, möglich. Eine praxisgerechte  Exekutierung eines solchen Gesetzes ist somit nicht realisierbar, da bei Tierärzten (Amtstierärzten) eine entsprechende ethologische Ausbildung nicht vorausgesetzt werden kann. (S. 1)

Von Hunden ausgehende Gefahren für die Sicherheit von Menschen oder Tieren  sind unabhängig von der Rassenzugehörigkeit und somit ist es nicht möglich, per Verordnung Rassen zu bestimmen, von denen eine besondere Gefährdung ausgeht (S. 2).

Wie bereits ausgeführt, ist eine a priori Feststellung der Gefährlichkeit  und somit auch der Nichtgefährlichkeit eines Hundes, wenn überhaupt, nur durch einen erfahrenen Ethologen bei Kenntnis des gesamten Umfeldes des betreffenden Hundes möglich. Eine entsprechenden ethologische Ausbildung ist im Rahmen des veterinärmedizinischen Studiums nur auf freiwilliger Basis vorgesehen, kann daher bei einem Amtstierarzt nicht vorausgesetzt werden....

Ein entsprechendes Gutachten kann aber auch von einem erfahrenen Ethologen nicht erwartet werden, da die Aussage einer Nichtgefährdung von Menschen durch einen Hund die Verantwortung des Gutachters nicht nur für Fehlverhalten des Hundes, sondern auch für jedes Fehlverhalten der beteiligten Menschen bedeuten würde. Die Übernahme einer solchen Verantwortung ist für keinen Gutachter zumutbar (S. 3).

 Beweis: Sachverständigengutachten der Frau Dr. Irene Stur, Institut für  Tierzucht und Genetik, Veterinärmedizinische Universität, 1030 Wien, Linke Bahngasse 11.

Die Verfügung - sollte ein wirksamer Verwaltunsakt mit vorheriger Anhörung des Betroffenen denn vorliegen - einen bissigen Hund töten zu lassen, ist im Hinblick auf das im gesamten Verwaltungsrecht geltende ultima - ratio - Prinzip regelmäßig rechtswidrig und verstößt gegen § 17 Nr. 1 Tier-SchG verstoßen, da es weniger belastende Maßnahmen gibt (vgl. nur VG Hannover vom 10.06.1999 - 14 A 3339/98 -; Hamann in DÖV 1989, 215).

Deshalb beantrage ich:

1. Gegen Herrn ..... ein Strafverfahren wegen vorsätzlichen Verstoßes gegen § 17 TierschG einzuleiten und den vorgegebenen Strafrahmen voll auszuschöpfen.

2. Herrn .... die tierärztliche Approbation zu entziehen und ihm nach §§ 60 Ziff. 6, 70 StGB ein Berufsverbot aufzuerlegen.

Bitte informieren Sie mich über den Stand der Ermittlungen. Für Rückfragen  oder als Zeuge stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift

Kopie:

1. Landestierärtzekammer (des jeweiligen Bundeslandes)

2. Bundesverband praktischer Tierärzte, Hahnstr. 70, 60528 Frankfurt a.M.,

Fax: 069 - 6668170

Hier nochmals als .doc

Zurück

/tr>

Zurück