- Fakten

Liebe Hundefreunde/innen,

bekanntlich wird Hundehaltern vor dem Wesenstest die Einverständniserklärung abgenötigt, sich mit der Weitergabe des Tests an die Ordnungsbehörde einverstanden zu erklären. Ein Hinweis auf die Freiwilligkeit fehlt - es handelt sich um einen privatrechtlichen Vertrag.

Grundlage für die Zwangserklärung sind Verfügungen des PR Darmstadt. Jetzt stehen viele Wesenstest zur Wiederholung an - mit den entsprechenden Erklärungen.

Wer zwar einen friedlichen Hund hat, aber solcher Behördenwillkür selbst die Zähne zeigen will, kann sich an der nachfolgenden Musteranzeige orientieren. Soll die Staatsanwaltschaft, die den Verdacht der Nötigung zu klären haben wird, doch unseren Ämtern ein warmes Weihnachtsfest bescheren.

MfG und schönen 2. Advent

Stück

 

Hier auch als: Original Word Dokument



Max Hundefreund
Hundestr. 5
00000 Hundestadt


Max Hundefreund, Hundestr. 5, 00000 Hundestadt Tel. 000 - 000


Staatsanwaltschaft
beim Landgericht Darmstadt
Mathildenplatz 13 - 14

64 283 DARMSTADT


08. Dezember 2002


Strafanz/RP Dramstadt-doc


Per Fax: 061 51 - 12 59 17


[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Unsere Zeichen/Unsere Nachricht vom] Telefon (dienstl.)


RP Darmstadt § 240 StGB


Ermittlungsverfahren


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich zeige Ihnen hiermit folgenden Vorfall an und bitte um Aufnahme eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens

gegen: Herrn Erhardt, beschäftigt beim RP Darmstadt, Luisenplatz 2, 64283 Darmstadt.

wegen: Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen, insbes. Nötigung (§ 240 StGB)


Begründung:

Ich bin Halter eines Hundes der Rasse ... namens "Schmusehund". Als verantwortungsvoller Hundehalter und rechtstreuer Bürger habe ich meine persönliche Zuverlässigkeit wie Sachkunde nach der HundeVO vom 10.05.2002 (GVBl. I., S. 90 ff.) bzw. deren Vorgängerregelung, der GefahrenabwehrVO gefährliche Hunde vom 15.08.2000 (GVBl I., S. 411 ff., in wesentlichen Teilen für nichtig erklärt durch rechtskräftiges Normenkontrollurteil des VGH Kassel v. 29.08.2001 - 11 N 2497/00 - in VR 2002, 209 ff = GVBl I., S. 588) nachgewiesen. Mein Hund ist bislang nur durch Freundlichkeit ausgefallen und hat deshalb den Wesenstest positiv bestanden.

Nun wurde von mir die Wiederholung des Wesenstest im Rahmen der Verlängerung der Halteerlaubnis verlangt. Entsprechend bzw. aufgrund den Verfügungen des Regierungspräsidiums Darmstadt

· Vom 24.06.2002 - AZ II 22.1 - 21 a 06 - Sdb 06 -
· Vom 10.09.2002 - AZ II 22.1 - 21 a 06 - Sdb 06 -

für die - soweit mir bekannt - der o.g. Herr Erhardt verantwortlich zeichnet, wurde nun von mir am ... (Tag, Datum, Uhrzeit) verlangt, dass ich mein schriftliches Einverständnis zur Weitergabe des Testergebnisses an die örtliche Ordnungsbehörde geben solle.

In der Verfügung vom 10.09.2002 - AZ II.22.1.- 21 a 06 - Sdb.6 - "Vorgaben zur Durchführung des Wesenstests" - wird unter Ziffer 3. (S. 2, Absatz 1) eine Einverständniserklärungspflicht des Halters und eine Mitteilungspflicht des Gutachters statuiert, wenn es dort heißt:

"Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss vor Beginn des Wesenstests ihr bzw. sein schriftliches Einverständnis zur Weitergabe des Testergebnisses (Anlage 1) an die zuständige örtliche Ordnungsbehörde geben.....Bei negativen Testergebnissen oder wenn der Wesenstest abgebrochen wurde, sind die Gutachter verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen." (Anm.: Kennzeichnung durch Unterzeichner)

Daran anknüpfend heißt es in Anlage 1 - Einverständniserklärung -:

"Ich erkläre mich damit einverstanden, dass das Ergebnis der Wesensprüfung der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn eine positive Wesensprüfung nicht bescheinigt werden kann bzw. der Wesenstest abgebrochen werden musste.

Da der Tester mangels gesetzlicher Grundlage bedürfender Beleihung (vgl. nur OVG Nordrhein Westfalen vom 06.03.1997 - 5 B 3201/96 - in NWVBl 1997, Nr. 11, S. 431 f. = NVwZ 1997, 806; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 23 Rn 58; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 1 Rn 58 m.w.N.) nur privatrechtlich (Gleichordnungsverhältnis !) aufgrund meiner Beauftragung tätig wird, ist es allein meine Sache, mein Einverständnis zu erklären, welche Daten an wen weitergegeben werden, oder davon abzusehen. Ein Hinweis auf die Freiwilligkeit enthält die Verfügung des RP Darmstadt jedoch nicht. Sie erweckt - wohl bewusst - den Eindruck, keinerlei Alternative zu haben.

Eine Rechtsgrundlage für eine derartige Einverständniserklärungspflicht des Hundehalters bzw. Mitteilungsverpflichtung des Gutachters fehlt. Nach der Lehre vom Vorbehalt des Gesetzes sowie der Wesentlichkeitstheorie bedarf aber jeder Eingriff in Rechte des Bürgers in einem Rechtsstaat einer Rechtsgrundlage - ohne Rechtsgrundlage kann und darf die Exekutive keine belastenden Maßnahmen durchführen, entspr. Erklärungen abfordern etc.. Eine solche ist weder im HSOG noch in der HundeVO vom 10.05.2002 enthalten. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die HundeVO vom 10.05.2002 nach den Grundsatzurteilen des BVerwG vom 03.07.2002 - 6 Cn 5.01 - 8.01 - ohnehin insoweit nichtig ist, als sie an Rassezugehörigkeit anknüpft.

In der deshalb rechtswidrigen Abforderung der Einverständniserklärung sehe ich den Tatbestand der (versuchten) Nötigung i.S.d. § 240 StGB erfüllt, da hier rechtswidrig
· mit einem empfindlichen Übel (keine Einverständniserklärungserteilung des Hundehalters = keine Wesenstestabnahme = keine Halteerlaubnis (§ 3 HundeVO) = Sicherstellung des Hundes (§ 14 Abs. 1 VO) sowie Ahndung als Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 HundeVO) oder Straftat (§ 143 Abs. 2 StGB)
· die Abgabe einer (Einverständnis-)Erklärung (= Tun) gefordert wird, zu der der Halter nicht verpflichtet ist und
· die Verantwortlichen vorsätzlich und verwerflich handelten, da Ihnen die Rechtswidrigkeit Ihres Tuns vorher schriftlich aufgezeigt worden war (u.a. Schreiben RA Stücks an Herrn Erhardt vom 30.11.02 sowie 08.11.2002; Schriftsatz vom 30.11.2002 im Normenkontrollverfahren VGH Kassel - 11 N 2751/02 -, dem HMI zugestellt, Mitteilung der Landestierärztekammer Hessen an Herrn Erhardt vom 06.12.2002).

Dass es sich bei den Verantwortlichen um eigentlich an Recht und Gesetz gebundene Amtsträger (Art. 20 Abs. 3 GG) handelt, die final und wider besseres Wissen handelten, dürfte strafschärfend zu berücksichtigen sein.

Bitte teilen Sie mir das Ermittlungszeichen schriftlich mit und informieren mich über den weiteren Verlauf. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gern zur weiteren Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Max Hundefreund
[Titel]


Anlage(n): -
Verteiler: -
 

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