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- Wesenstest |
Hallo Herr Weber,
Dreimal dürfen sie raten, wer sich hier
durchsetzt.
Aber bald kommt der Richter, mit dem
Hammer.
zweiter Teil - für harte Nerven dritter Teil - die Meinung von D.F.P. nachdem Sie die anderen beiden Teile gelesen hatte Der Entwurf des Arbeitskreises Hundehaltung Hessen der tierärztlichen hessischen Sachverständigen, eingereicht über die Landestierärztekammer Hessen zum Wesenstest
Vorgaben zur Durchführung des Wesenstests gemäß Hundeverordnung vom 10.05.2002 Änderungsvorschläge des Arbeitskreises Hundehaltung Hessen der tierärztlichen hessischen Sachverständigen, eingereicht über die Landestierärztekammer Hessen
1. Vorbemerkung Der ursprünglich von Frau Dr. med. vet. Madeleine Martin, Landesbeauftragte für Angelegenheiten des Tierschutzes im Hessischen Sozialministerium und Herrn Manfred Willnat, Erster Polizeihauptkommissar und Leiter der Fachgruppe Diensthundwesen der Hessischen Polizeischule erarbeitete Wesenstest soll in Zusammenarbeit mit Vertretern der Landestierärztekammer und Vertretern des Verbandes für das Deutsche Hundewesen nach § 7 HuVO überarbeitet werden. Die Anforderungen/Änderungsvorschläge an die Durchführung des Wesenstests wurden in Anlehnung an den Niedersachsen-Test erarbeitet. Die Überprüfung des Hundes in der Öffentlichkeit wurde aus dem ursprünglichen Test übernommen.
2. Grundsätzliches - Ziel des Testes Ziel des Tests ist es, die Hunde zu erkennen, die ein gesteigertes Aggressionsverhalten bzw. eine gestörte aggressive Kommunikation zeigen und damit eine erhöhte Gefährlichkeit gegenüber Menschen und/oder Hunden aufweisen können. Grundlage der Beurteilung bilden die durchgeführten Tests. Aggressionsverhalten gehört zum normalen Verhaltensrepertoire von Hunden und ist nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen. Wenn das Aggressionsverhalten nicht mehr als nachvollziehbar erachtet werden kann bzw. der Hund sein Verhalten nicht mehr an die individuelle Situation anpassen kann, liegt eine Verhaltensstörung in wissenschaftlichem Sinn vor. Hunde mit gestörter aggressiver Kommunikation leiden im Sinne von § 11b des Tierschutzgesetzes und stellen für die Umwelt ein erhöhtes Gefahrenpotential dar (Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.05.1998 [BGBl. I S. 1105], geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.04.2001 [BGBl. I S. 530]).
3. Durchführung des Tests A. Vorrausetzungen für den Test Der Hund sollte möglichst durch einen Chip gekennzeichnet sein. Hunde können ausnahmsweise auch ohne Kennzeichnung mittels Chip getestet werden. In diesem Fall ist die Identität des Hundes in anderer ausreichender Weise (detaillierte Beschreibung, Fotos, Videoaufzeichnung u.a.) sicherzustellen. Der Hund sollte mindestens 15 Monate alt sein. Bei Anhaltspunkten für den Verdacht, dass der Hund aus einer Zucht stammt mit Selektionsziel Kampfbereitschaft oder der Meldung eines Zwischenfalles mit dem Hund, kann der Test auch früher durchgeführt werden. Vor der Durchführung des Wesenstests müssen Befangenheitsgründe vom Sachverständigen abgewogen werden (die Tatsache, dass ein Tierarzt einen Hund bisher behandelte, steht einer Abnahme des Wesenstests nicht entgegen). Die oder der Sachverständige führt über den Testablauf ein Protokoll, in dem das Verhalten des Hundes (Körperausdrucksformen, Lautäußerungen u.a.) ausführlich beschrieben wird. Während der Wesensprüfung muss sichergestellt sein, dass keine Personen oder Tiere gefährdet werden. Der Hund wird ohne Maulkorb getestet, wenn der Sachverständige das Sicherheitsrisiko für die Öffentlichkeit verantworten kann. Wurde eine Beobachtung gemacht, die Gefährlichkeit vermuten lässt, kann der Maulkorb dazu dienen, eine weitergehende Testung vorzunehmen um die Bestätigung des Verdachtes zu erhalten oder zu entkräften. Der Maulkorb vermeidet dann eine größere Gefährdung von Menschen und/oder Hunden. Die Verwendung von Kopfhalftern oder Geschirr ist während des Wesenstests zulässig. Der Hund wird von seiner Halterin oder seinem Halter geführt. Bei eingezogenen Hunden kann diese Aufgabe die Person übernehmen, die den Hund pflegt, wenn der Besitzer des Hundes nicht zur Verfügung steht. Bei sichergestellten Hunden muss der tägliche Kontakt mit dem Besitzer oder einer anderen gewohnten Bezugsperson ermöglicht werden, außer in begründeten Einzelfällen. Sollte der Besitzer oder die Bezugsperson nicht zur Verfügung stehen, muss vor der Durchführung des Wesenstests eine Eingewöhnungszeit bis zu vier Wochen abgewartet werden. Bei verhaltensauffällig gewordenen Hunden werden während der Begutachtung Situationen, die zur Überprüfung führten, nach Möglichkeit nachgestellt. Die Regelbeurteilungszeit beträgt etwa 60 bis 90 Minuten. Ergeben sich Anhaltspunkte für die Verabreichung von Sedativa, wird der Wesenstest abgebrochen.
B. Testablauf Zunächst erfolgt die Erhebung eines Vorberichts. Die Überprüfung in der Öffentlichkeit findet in einem Bereich mit mittlerer Personen- und Fahrzeugfrequenz statt. Auf Wunsch der Hundehalterin oder des Hundehalters bzw. wenn der Sachverständige dies für erforderlich hält, kann der Test durch eine Beurteilung des Hundes im häuslichen Bereich ergänzt werden. Der Hundehalter wird vom Sachverständigen mit Handschlag begrüßt. Nachdem der Sachverständige sich mit dem Hund bekannt gemacht hat, sollte sich der Hund von ihm anfassen lassen. Ein Handling durch den Sachverständigen wie z.B. im Rahmen einer Zuchtwertprüfung oder einer klinischen Untersuchung sollte möglich sein. Der Hund wird angeleint in normalen Alltagssituationen überprüft. Dabei wird er mit Fußgängern, Autos, Radfahrern, Joggern, Skatern, Kinderwagen, Kindern und mit anderen Tieren konfrontiert. Vier dieser Situationen, darunter mindestens eine mit einem sich schnell bewegenden Menschen, müssen im Test vorkommen. Das Verhalten gegenüber Artgenossen wird am angeleinten Hund überprüft. Die Reaktion des Hundes bei dichtem oder hastigem Vorbeigehen wird überprüft, wie auch gegenüber lauten Alltagsgeräuschen (z.B. Herablassen eines Rollladens, Knall, Schrei, Autohupen oder dgl. ) und plötzlich auftretenden visuellen Reizen (z.B. Aufspannen eines Regenschirms). Der angeleinte Hund wird in folgende belastende Situationen gebracht: 1. Eine Person nähert sich dem Hund von vorn und starrt ihn an (Drohfixieren). 2. Eine Person (mit Krückstock oder Gehhilfe) humpelt an Hund und Hundehalter vorbei. 3. Eine Person stolpert beim Passieren des Hundes in ca. 1m Entfernung. 4. Der Hundehalter legt die Hand auf den Hals/Rücken des Hundes, umfasst den Fang (zusammen mit freundlichem Ansprechen des Hundes). 5. Der Hund wird angebunden wie z.B. vor einem Geschäft und eine Person läuft in ca. 50cm Abstand vorbei.
C. Auswertung des Tests Alle Phasen des Testes müssen dokumentiert werden und danach ist zu bewerten, wie der Hund reagierte.
Die Bewertung der Reaktionen ist nach folgender Skala vorzunehmen: 1. Keine aggressiven Signale beobachtet (z.B. Hund zeigt Meide- oder Angstverhalten). 2. a) Akustische Signale (Knurren und/oder tiefes Bellen/Fauchen/Schreifauchen). b) Optische Signale (Zähneblecken, Drohfixieren u.a. mit oder ohne Knurren und/oder Bellen u.a.), dabei bleibt der Hund stationär oder befindet sich im Rückzug. 3. Schnappen (Beißbewegungen aus einiger Entfernung), mit oder ohne Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken, Drohfixieren u.a. Drohsignale mimisch bzw. im Körperbereich, dabei bleibt der Hund stationär oder befindet sich im Rückzug. 4. Wie 3., aber mit unvollständiger Annäherung (Stehen bleiben in einer gewissen Distanz). Dabei ist darauf zu achten, ob der Hund selbst stoppt oder durch die Leine gestoppt wird. 5. Beißen (Beißversuche) oder Angreifen (Angriffsversuche: Annäherung bei hoher Geschwindigkeit und Zustoßen; mit Knurren und/oder Bellen und/oder Zähneblecken). 6. Wie 5., aber ohne mimische oder lautliche Signale 7. Wie 6., aber: Beruhigung des Tieres nach Eskalation ist erst nach über 10 Minuten zu beobachten. Einstufung: Faktor 1: Das Verhalten des Hundes ist nachvollziehbar Faktor 2: Das Verhalten des Hundes ist nachvollziehbar, aber unerwünscht Faktor 3: Das Verhalten des Hundes ist gravierend, nicht mehr akzeptabel und biologisch nicht nachvollziehbar
Auftreten der Stufen Nr. 5,6 und 7 in Zusammenhang mit Faktor 3 führen zum Abbruch des Testes, der Test gilt als nicht bestanden.
Der Sachverständige kann entsprechende Maßnahmen vorschlagen. Dazu gehören klinische Untersuchungen des Hundes und Management-Maßnahmen (z.B. Maulkorb, Leinenzwang, Kopfhalfter, Erziehung, Verhaltenstherapie). Wenn ein Hund als gesteigert gefährlich und aggressiv eingestuft wird, hat der Besitzer die Möglichkeit, durch eine klinische und verhaltensmedizinische Untersuchung des Hundes prüfen zu lassen, ob eine Erkrankung vorliegt. In diesen Fällen ist eine Wiederholung des Tests nach erfolgter Therapie vorzunehmen.
Spezifische Angaben zum weiteren Handling des Wesenstestes in Hessen
Wiederholung des Wesenstests Mit Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde kann der Wesenstest wiederholt werden. Ein Antrag muss begründet werden, eine Ablehnung durch das Ordnungsamt ebenfalls. Ein zweiter Wesenstest ist durch eine lückenlose Videoaufzeichnung zu dokumentieren. Die Videoaufzeichnung ist, wie alle Unterlagen im Zusammenhang mit einer Testung, sieben Jahre lang aufzubewahren und kann im Falle einer gerichtlichen Anordnung zur Beweisaufnahme herangezogen werden. Das Datum und die aktuelle Uhrzeit sollten auf dem Video dokumentiert sein. Die Kamera sollte nicht vom Gutachter selbst geführt werden, damit dieser die Gesamtübersicht und Kontrolle über das Geschehen behält (auch unter Sicherheitsaspekten). Bei der Wiederholung einer Wesensprüfung soll der Erstgutachter eingeladen werden. Der Sachverständige ist für die Sicherheit aller Anwesenden, auch der des Erstgutachters, verantwortlich. Um eine möglichst objektive Begutachtung zu ermöglichen, muss der Sachverständige Sorge tragen, dass eine Einflussnahme von Zeugen oder dem Erstgutachter auf den Hund sowohl positiv als auch negativ möglichst ausgeschlossen ist.
Anforderungen an das Gutachten
Das Gutachten sollte gerichtstauglich sein. Hierzu sind folgende Voraussetzungen erforderlich: - Darstellung der gesetzlichen Grundlagen. - Definition relevanter Termini - Darlegung des Testablaufs. - Beschreibung aller Situationen, in denen der Hund mit mehr als der Skalierung 1 beurteilt wurde. - Ableitende Beurteilung aus der Befundung. Schriftliche Gutachten im Ankreuzverfahren genügen nicht einer ausführlichen Dokumentation. Bis zur Erstellung des ausführlichen Gutachtens kann eine Bescheinigung erstellt werden.
Controlling Wesenstest Die örtlichen Ordnungsbehörden haben die ihnen vorgelegten Gutachten insbesondere zu überprüfen, ob die Vorgaben zum Wesenstest hinsichtlich Durchführung, Inhalt und Dokumentation eingehalten wurden. Abweichungen sind dem Regierungspräsidium Darmstadt unter Vorlage einer Kopie des Gutachtens mitzuteilen. Sollten erhebliche Abweichungen vorkommen, wird zu prüfen sein, ob Gutachten dieser Sachverständigen nicht mehr als zum Wesenstest geeignet im Sinne der HundeVO anzuerkennen sind. Die Überprüfung sollte durch eine paritätisch besetzte Kommission, bestehend aus tierärztlichen Sachverständigen, Sachverständigen des Verbandes für das Deutsche Hundewesen und von der Hessischen Polizeischule Fachbereich Diensthundewesen genannte Sachverständige, die in Hessen als Sachverständige zugelassen sind, erfolgen. Die Betroffenen haben das Recht eine Stellungnahme abzugeben und müssen zur Sachlage angehört werden.
Wir danken Frau Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen, Ethologin, Fachtierärztin für Verhaltenskunde, Zusatzbezeichnung Tierschutzkunde, Institut für Haustierkunde der Christian-Albrechts-Universität, Kiel, die den Test überarbeitet hat und den Entwurf als geeignetes Instrument zur Wesenstestung unterstützt .
Dr. Heidi Bernauer-Münz Dr. Cornelia Konrad Prakt. Tierärztin Prakt. Tierärztin Tierverhaltenstherapie Gottlieb-Daimler-Str. 4 Blankenfeld 29 35423 Lich 35578 Wetzlar
Zweiter Teil: Für harte Nerven.
Der Entwurf aus dem Regierungspräsidium Darmstadt. Ihr Ansprechpartner ist Herr
Ehrhardt
Vorgaben zur Durchführung des Wesenstests
1. Vorbemerkung Der (ursprünglich von Frau Dr. med. vet. Madeleine Martin, Landesbeauftragte für Angelegenheiten des Tierschutzes im Hessischen Sozialministerium und Herrn Manfred Willnat, Erster Polizeihauptkommissar und Leiter der Fachgruppe Diensthundwesen der Hessischen Polizeischule im Sommer 2000 erarbeitete und sowohl mit Frau Dr. Feddersen-Petersen vom Institut für Haustierkunde der Christian Albrechts Universität Kiel als auch mit Vertretern der Veterinärabteilung im Hessischen Sozialministerium abgestimmte) Wesenstest wurde vom Regierungspräsidium Darmstadt im Sommer/Herbst 2002 aufgrund der bis dahin gewonnenen Erfahrungen im Benehmen mit der Landestierärztekammer Hessen und dem Verband für das Deutsche Hundewesen überarbeitet.
2. Grundsätzliches - Ziel des Testes Der Test soll klären, ob ein Hund gefährlich, das heißt inadäquat aggressiv (gegenüber Menschen, Tieren - insbesondere anderen Hunden , aber auch Reaktion auf Umweltreize) ist. Aggressivität ist das Ausmaß der Angriffsbereitschaft eines Individuums. Inadäquate Aggressivität ist eine hohe Aggressionsbereitschaft, die der Situation nicht angepasst ist. Sie erscheint vielmehr biologisch und in ihrer Genese als nicht nachvollziehbar, unvermittelt, plötzlich und in sehr extremer Ausprägung. Zu inadäquater Aggressionsbereitschaft kann es u.a. a) durch selektive Zucht, oftmals auch Inzucht bzw. Inzestzucht, b) durch Training, c) durch Aufwachsen in reizarmer Umgebung (soziale Deprivation), d) nicht artgerechte Haltung kommen.
Der Test darf grundsätzlich nur am durch Chip gekennzeichneten Hund durchgeführt werden. Sichergestellte Hunde können ausnahmsweise auch ohne Kennzeichnung mittels Chip getestet werden. In diesem Fall ist die Identität des Hundes in anderer ausreichender Weise (detaillierte Beschreibung, Fotos, Videoaufzeichnung u.a.) sicherzustellen. Der zu testende Hund sollte mindestens 15 Monate alt sein. Bei Anhaltspunkten für den Verdacht, dass der Hund aus einer Aggressionszucht stammt oder er aufgefallen ist, kann der Test auch früher durchgeführt werden. Ist der Wesenstest in einem solchen Fall positiv verlaufen, hat die zuständige Behörde im Einzelfall zu entscheiden, ob eine Wiederholung nach Erreichen des 15. Lebensmonats erforderlich ist.
3. Durchführung des Tests Die Hundehalterin oder der Hundehalter muss vor Beginn des Wesenstests ihr bzw. sein schriftliches Einverständnis zur Weitergabe des Testergebnisses (Anlage 1) an die zuständige örtliche Ordnungsbehörde geben. Damit soll sichergestellt werden, dass gerade in Fällen mit negativen Testergebnissen die zuständige örtliche Ordnungsbehörde entsprechend informiert wird. Bei negativen Testergebnissen oder wenn der Wesenstest abgebrochen wurde, sind die Gutachter verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde mitzuteilen.
Vor Durchführung eines Folge-Wesenstests hat sich die Gutachterin bzw. der Gutachter das schriftliche Gutachten der vorangegangenen Wesensprüfung vorlegen zu lassen.
Die Gutachterin bzw. der
Gutachter hat im schriftlichen Gutachten die Art und den Umfang
eines etwaigen in den letzten 6 Monaten vor dem durchzuführenden
Während des Wesenstestes darf gleichzeitig nur ein Hund getestet werden.
Vor und während des Wesenstests darf der Hund nicht gefüttert werden.
Ergeben sich Anhaltspunkte für die Verabreichung von Psychopharmaka, ist der Wesenstest abzubrechen und dies der zuständigen Behörde mitzuteilen.
Die oder der für die Abnahme der Wesensprüfung berechtigte Sachverständige hat über den Testablauf ein Protokoll zu führen, in dem das Verhalten des Hundes (Körperausdrucksformen, Lautäußerungen) in der jeweiligen Situation ausführlich zu beschreiben ist. Während der Wesensprüfung ist sicherzustellen, dass keine Personen oder Tiere gefährdet werden. Der Hund ist ohne Maulkorb zu testen. Ausschließlich zugelassen ist die Verwendung von Lederhalsbändern, Gliederhalsketten sowie Brustgeschirr ohne schmerzauslösende Beeinflussung.
Bei verhaltensauffällig gewordenen Hunden ist in dem Gutachten hinreichend zu dokumentieren, dass und von wem dies dem Gutachter offenbart wurde. In einem derartigen Fall sind während des Wesenstests nach Möglichkeit dem zugrunde liegenden Vorfall vergleichbare Situationen und Örtlichkeiten nachzustellen und zu testen.
Der Hund wird von seiner Halterin oder seinem Halter geführt. Bei eingezogenen Hunden kann diese Aufgabe die Person übernehmen, die den Hund pflegt.
Die Regelbeurteilungszeit beträgt etwa 60 bis 90 Minuten, in Zweifelsfällen unbestimmte Zeit länger. Bestehen nach Auffassung der oder des Sachverständigen Zweifel an der Gefährlichkeit bzw. Nichtgefährlichkeit des Hundes, hat eine Fortsetzung der Begutachtung durch den Erstprüfer und, wenn dieser es für erforderlich erachtet, unter Hinzuziehung eines zweiten Prüfers zu erfolgen.
Bei eingezogenen Hunden muss eine Eingewöhnungszeit von mindestens einer Woche und in begründeten Einzelfällen von maximal vier Wochen abgewartet werden.
4. Testablauf Der Test hat in einem öffentlichen Bereich mit mittlerer Personen- und Fahrzeugfrequenz stattzufinden. Zusätzlich kann der Test durch eine Beurteilung des Hundes im häuslichen Bereich ergänzt werden.
Es erfolgt die Erhebung eines Vorberichts. Der Hundehalter wird vom Gutachter auf neutralem Gelände mit Handschlag begrüßt.
Besondere Auffälligkeiten während des ganzen Testablaufes bezüglich des Verhältnisses der Hundehalterin oder des Hundehalters zu ihrem bzw. seinem Hund können in dem Gutachten vermerkt werden, sofern diese wichtige Rückschlüsse über fehlende Sachkunde und unter Umständen auch mangelnde Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters zulassen.
a) Handling des Hundes durch den Prüfer Der Hund muss sich (wie bei einer Zuchtbewertung) vom Prüfer, nachdem dieser sich mit dem Hund bekannt gemacht hat, anfassen und streicheln lassen. Auch eine Untersuchung von Ohren und Gebiss, ein Abfühlen der Bemuskelung, ein Messen des Hundes und gegebenenfalls ein Anheben müssen vom zu prüfenden Hund geduldet werden.
b) Alltagssituationen Im Verlauf der Prüfung ist der Hund in normaler Alltagssituation, möglichst mit anderen Hunden, Fußgängern, Autos, Radfahrern, Skatern, Joggern, Kinderwagen und Kindern sowie anderen Tieren angeleint zu konfrontieren.
Dabei muss der Hund ebenso dichtes und hastiges Vorbeigehen und Anrempeln ertragen, wie auch laute Alltagsgeräusche (z.B. Herablassen eines Rolladens) und plötzliche visuelle und laute akustische Reize (z.B. Aufspannen eines Regenschirms, lauter Knall, Schrei, Autohupen oder dgl.). Drohen oder Knurren in adäquaten Situationen ist erlaubt, wenn es biologisch nachvollziehbar und von der Halterin oder dem Halter beeinflussbar ist.
c) Belastung Der Hund ist in belastende Situationen zu bringen (Drohfixieren, angedeutete Schläge, nachgestellte Flucht des Angreifers, Anrempeln und Stolpern in unmittelbarer Nähe des Hundes).
Nach einer Beruhigungsphase muss der Hund auf Beschwichtigungsgesten entsprechend aggressionsfrei reagieren und ein Anfassen muss möglich sein. Als weitere Belastungsprobe ist der Hund mit der Leine anzubinden und die Halterin oder der Halter entfernt sich von ihm außer Sichtweite. Der alleingelassene Hund muss dichtes Vorübergehen und Anrempeln ohne Anzeichen von offensiver Aggression tolerieren.
In diesen Situationen ist ein artgerechtes Verhalten (Defensivverhalten, auch aggressives Verhalten bspw. Droh- und Imponierverhalten) zu akzeptieren.
d) Auswertung des Tests In allen Phasen des Tests ist zu dokumentieren und danach zu bewerten, wie der Hund reagierte (z.B. sicher/unsicher/neutral/ängstlich/defensiv/inadäquat aggressiv).
Erweist sich der Hund in einem Teilbereich als inadäquat aggressiv, ist eine Einstufung als gefährlicher Hund unumgänglich. In diesem Fall ist der Test abzubrechen, insbesondere wenn eine Gefährdung von Personen oder anderen Tieren zu erwarten ist. Ein Ausgleichen zwischen den Teilbereichen des Testes ist nicht möglich.
Bei der Überprüfung auftretende Unsicherheiten (Meideverhalten) des Hundes begründen keine Gefährlichkeit. Erst klares offensives Aggressionsverhalten aus der Unsicherheit heraus bedingt eine Einstufung.
e) Wiederholung des Wesenstests / Videodokumentation Eine Wiederholung des Wesenstests (dies gilt sowohl für bestandene wie auch nicht bestandene) ist grundsätzlich nicht vorgesehen. In begründeten Einzelfällen kann jedoch die örtliche Ordnungsbehörde unter Beachtung des maßgeblichen Ausführungserlasses des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 03.07.2002 (Az.: LPP 72 L 021-a-02-27) eine Wiederholung zulassen bzw. anordnen. Ein solch begründeter Einzelfall kann beispielsweise bei Befangenheit bzw. Voreingenommenheit des Prüfers oder bei einem mangelhaft durchgeführten bzw. dokumentierten Wesenstest gegeben sein und ist der zuständigen Behörde substantiiert darzulegen und auf Verlangen glaubhaft zu machen. Sofern durch eine vorherige Wesensprüfung festgestellt wurde, dass von dem Hund eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen ausgeht und/oder er inadäquate Aggressionen gegenüber anderen Hunden aufzeigt, ist eine etwaig ausnahmsweise zugelassene Wiederholung des Wesenstests nur am (zuvor) sichergestellten Hund zulässig.
Soweit in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise mit Zustimmung der örtlichen Ordnungsbehörde der Wesenstest wiederholt wird, ist der Wesenstest ab Beginn bis zu dessen Abschluss durch eine lückenlose Videoaufzeichnung zu dokumentieren. Die Videoaufzeichnung ist als Bestandteil zusammen mit dem schriftlichen Gutachten der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht kostenfrei vorzulegen.
Das Datum und die aktuelle Uhrzeit sollten auf dem Video dokumentiert sein. Die Kamera darf nicht vom Gutachter selbst geführt werden, damit dieser die Gesamtübersicht und Kontrolle über das Geschehen behält (auch unter Sicherheitsaspekten).
Die Wiederholung einer Wesensprüfung ist in Gegenwart des Erstbeurteilers vorzunehmen. Der Zweitgutachter hat den Erstgutachter über den Termin zur Wiederholung der Wesensprüfung zu informieren und mit diesem abzustimmen. Der Erstgutachter ist zur Teilnahme an einem zeitnahen Wiederholungstest verpflichtet; anstelle des Erstgutachters kann im Verhinderungsfalle auch ein von ihm benannter Ersatzgutachter mit gleichen Rechten und Pflichten an der Wiederholung der Wesensprüfung teilnehmen. Dem Erstbeurteiler ist die unmittelbare Anwesenheit während des gesamten Tests ebenso zu gestatten wie eine eigene Videodokumentation. Falls es ihm erforderlich erscheint, kann auch das Absolvieren bestimmter Testabläufe eingefordert werden, ohne jedoch selbst unmittelbar auf den Hund Einfluss nehmen zu dürfen.
Zweitbeurteilungen, die diesen Voraussetzungen nicht entsprechen, sind nicht geeignet, die erste Beurteilung zu entkräften. Sie sind als den Vorgaben nicht entsprechende Wesensprüfungen zur Entscheidungsfindung im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen.
f) Bescheinigungen sowie Gutachten über durchgeführte Wesenstests Bezüglich durchgeführter Wesenstests sind Bescheinigungen (Anlage 2) sowie ausführliche schriftliche Gutachten (Anlage 3) zur Vorlage bei den örtlichen Ordnungsbehörden nach beiliegenden Mustern auszustellen, die diese Mindestangaben enthalten müssen. Schriftliche Gutachten im Ankreuzverfahren genügen nicht einer ausführlichen Dokumentation.
g) Controlling Wesenstests Die örtlichen Ordnungsbehörden haben die ihnen vorgelegten Gutachten insbeso ndere dahingehend zu überprüfen, ob die Vorgaben zum Wesenstest hinsichtlich Durchführung, Inhalt und Dokumentation eingehalten wurden. Abweichungen sind dem Regierungspräsidium Darmstadt unter Vorlage einer Kopie des Gutachtens mi tzuteilen. Sollten erhebliche Abweichungen vorkommen, wird zu prüfen sein, ob Gu tachten dieser Sachverständigen nicht mehr als zum Wesenstest geeignet im Sinne der HundeVO anzuerkennen sind.
Sofern im Falle negativer Wesenstests die zuständigen Ordnungsbehörden nicht zeitnah von der begutachtenden Person bzw. Stelle hierüber unterrichtet wurde, ist auch dies umgehend nach Bekanntwerden dem Regierungspräsidium Darmstadt mitzuteilen.
5. Qualifikation der Gutachter Von der Hessischen Polizeischule Fachbereich Diensthundwesen genannte Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:
Von dem Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., Dortmund benannten Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen:
Von der Landestierärztekammer Hessen genannte Sachverständige erfüllen folgende Voraussetzungen: Fachtierarzt für Verhaltenskunde oder Tierarzt mit der Zusatzbezeichnung Verhaltenstherapie oder Tierarzt mit mindestens 5 Jahre Kleintierpraxis mindestens 16 Stunden ATF-Fortbildung zur Problematik gefährlicher Hunde und entweder 10 Begutachtungen in Gegenwart eines bereits empfohlenen Sachverständigen oder b) nachweislich praktische langjährige Tätigkeit als Hundeausbilder oder c) verhaltenstherapeutische Tätigkeit in der jeweiligen Praxis in dem Umfang von wenigstens 10 dokumentierten Therapiefällen; fünf davon müssen in Form eines ausführlichen Fallberichtes mit Referenzen bearbeitet worden sein.
Anregung für entsprechende Überlegungen / Textvorschlag: Beendigung der gutachterlichen Tätigkeit Nach Eintritt folgender Umstände sind die genannten Gutachterinnen und Gutachter in der beim Regierungspräsidium Darmstadt zu führenden Sachverständigenliste nicht mehr zu benennen:
freiwilliger Verzicht der seither benannten Person; spätestens mit Vollendung des ? Lebensjahres; (Aufgabe der tierärztlichen Praxis)...................?.........* (Aufgabe der Leistungsrichtertätigkeit)...........?..........* (Beendigung des aktiven Polizeidienstes).......?..........* Nichtbeachtung der Wesens- bzw. Sachkundeprüfungsstandards nach vorheriger Anhörung.
Das Regierungspräsidium Darmstadt gibt entsprechende Veränderungen durch Veröffentlichung einer aktualisierten Sachverständigenliste bekannt.
* In diesen Fällen könnte ich mir vorstellen, dass aufgrund der zuvor nachgewiesen Qualifikation und Erfahrung noch für eine zu definierende Karenzzeit (z.B. 2 Jahre) von einer Streichung von der SV-Liste abgesehen werden kann.
6. Zulassungsverfahren Soweit Interessenten in die vom Regierungspräsidium Darmstadt zu führende Sachverständigenliste aufgenommen werden wollen, können sie sich auf schriftlichem Wege über
die Hessische Polizeischule Fachbereich Diensthundwesen , Pfaffenbrunnenweg 149, 63108 Mühlheim am Main den Verband für das Deutsche Hundewesen (VDH) e.V., Westfalendamm 174, 44141 Dortmund die
Landestierärztekammer Hessen, Bahnhofstraße 13,
unter Vorlage eines Lebenslaufes, eines aktuellen polizeilichen Führungszeugnisses zwecks Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit sowie der unter 5. genannten Qualifikationsnachweise (Originalzeugnisse oder beglaubigte Fotokopien) bewerben.
Ferner ist eine schriftliche Erklärung des Inhalts abzugeben, sich im Falle der Aufnahme in die Sachverständigenliste zur strikten Beachtung der jeweils gültigen hessischen Vorgaben zur Durchführung von Wesens- und Sachkundeprüfungen zu verpflichten (Anlage 6).
Soweit all diese Voraussetzungen erfüllt sind und eine der drei vorgenannten Institutionen nach entsprechender Prüfung unter fachlichen Gesichtspunkten zutreffendenfalls dem Regierungspräsidium Darmstadt die Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers bestätigt hat, kann die betreffende Person in der Sachverständigenliste als sachverständige Person im Sinne der §§ 6 und 7 HuVO benannt werden.
7. Kosten der Wesensüberprüfung Ausgehend von einer in etwa 60 bis 90-minütigen Wesensprüfung, einer in etwa 2 Stunden erfordernden Abfassung des schriftlichen Gutachtens sowie der damit verbundenen Auslagen dürfen für den Wesenstest Kosten in Höhe von 125 bis 150 erhoben werden. In Ausnahmefällen (z.B. bei unterbrochenen Wesenstests ggf. unter Hinzuziehung eines weiteren Gutachters -, deutlich länger als 90-minütigen Wesensüberprüfungen oder besonders arbeitsintensiver Abfassung des schriftlichen Gutachtens) können auch höhere Kosten berechnet werden, was dann jedoch in der Rechnung spezifiziert darzulegen ist. Für jede Sachkundeprüfung sind 50 zu berechnen; soweit eine Sachkundeprüfung zusammen mit der Wesensüberprüfung durchgeführt wurde, dürfen hierfür insgesamt 150 bis 175 an Kosten berechnet werden. Da bei der Durchführung von Wiederholungs-Wesensprüfungen ein erheblich höherer Arbeitsaufwand erforderlich ist (Erstgutachter, Zweitgutachter, eine Kamera führende Person), ist regelmäßig von einem Mindestkostenaufwand von 300 auszugehen. Die Rechnung ist entsprechend dem Arbeitsaufwand/Auslagenersatz zu modifizieren. Der Zweitgutachter zieht die Gesamtkosten ein und führt davon den der Erstgutachterin/dem Erstgutachter zustehenden Anteil ab.
(Stand: 10.09.2002)
Die Meinung von Frau Dr. Feddersen-Petersen, nachdem Sie beide Entwürfe gesehen hat.
Ad Vorschläge Wesensprüfungen/ Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (Hunde VO) Hessen
1. Der neue Wesenstest für Hessen, erarbeitet von der AG Hundehaltung der Hessischen Landestierärztekammer. Mit dem Wesenstest für Hunde, erarbeitet von einem Expertengremium für das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, wurde im Jahre 2000 eine möglichst ausgeprägte Objektivität, Vergleichbarkeit und Standardisierung mit vorgeschriebenen Testsituationen sowie Bewertungen nach einem vorgegebenen Skalierungssystem angestrebt. Der in Hessen vorgeschriebene Test hingegen, basierte auf der Beobachtung und subjektiven Bewertung von Hunden in natürlicher Umgebung (Spaziergang) und ermöglichte dem Gutachter eine große Freiheit in der Wahl der zu testender Stimuli sowie Ihrer spezifischen Einbindung in den jeweiligen sozialen Kontext.
Dieser Spielraum kann jedoch durchaus zum Nachteil eines Hund - Halter - Paares, manipuliert werden, Sympathien / Antipathien das Testers können zum Tragen kommen, denn bekanntlich kann ein jeder Hund durch anhaltende Bedrohung, die Beschwichtigungsgesten missachtet oder etwa durch plötzliche, überfallartige Attacken des Testers zum Beißen veranlasst werden. Darum jedoch kann es nicht in einem Test gehen, der Gefährliche Hunde von solchen, die ein adäquates Aggressionsverhaften zeigen, zu separieren hat. Eine diesbezügliche Objektivität also ist schlicht obligatorisch. Der neue Wesenstest für Hessen, erarbeitet von Mitgliedern der AG Hundehaltung der Landestierärztekammer Hessen, hat, basierend auf den Erfahrungen der letzten zwei Jahre, die Vorteile beider Tests vereinigt, ist nach meiner Auffassung sehr gelungen und sehr gut geeignet, Hund und Halter sinnvoll und objektiv zu überprüfen. Sehr gut erscheint, dass der Test reaktiv auf auftretende Verhaltensprobleme erweitert werden kann - und dass deskriptives Element wie Schlussfolgerungen sehr detailliert im Gutachten zu analysieren sind.
An der Erstellung dieses Tests habe ich mich beteiligt.
2. Eine. zweite Variante, an deren Ausfertigung ich unbeteiligt war, wurde mir von Frau Dr. ......via mail geschickt (allein die ersten 1 0 Seiten der Anlagen fehlten). Dieser Entwurf war anlässlich zweier Treffen im Regierungspräsidium Darmstadt ausgearbeitet worden. Frau...... bat um ein Gespräch anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung und ich stimmte zu. So trafen wir uns am 14.09.2002 in Haiger am ersten Abend nach einem von mir durchgeführten Wochenend-Seminar vor der "Gesellschaft zum Schutz der Wölfe e.V,". Unser Gespräch erfolgte am Samstagabend von ca. 21, 15 bis ca. 22.00 Uhr. Anwesend waren Frau Dr. ...... und Herr Gerold Günther vom Hessischen Innenministerium. Eingangs verwies ich auf meine Mitarbeit am Test unter 1 und betonte die bizzare Situation , da meine Auffassung klar sein musste, sich, Niemand teilen könne, wolle er ein wenig wesentlich und glaubhaft bleiben.
Es wurden im Gespräch keinerlei Standards geändert, es wurden kaum die von mir vermerkten Punkte angesprochen (ich hatte die 10 Seiten mit Anmerkungen dabei, nahm sie auch wieder mit zurück nach Kiel), stets mit dem Vermerk, Änderungen seien kaum noch möglich, nur ganz knapp zu halten, da das Regierungspräsidium [Darmstadt den Test ansonsten nicht genehmigen werde.
Es sei vermerkt, Dass unser Gespräch freundlich - sachlich erfolgte, meine anfänglichen wie später positiven Bemerkungen zu dem über die AG Hundehaltung der Landestierärztekammer erarbeiteten Test wurden jedoch sofort und immer wieder mit der Bemerkung "erstickt", dass der RP diesem Entwurf niemals zustimmen würde, diesbezüglich keinerlei Kompromissbereitschaft bestünde, ich mich für eine Utopie engagiere.
Ich verwies mehrfach auf die für mich ungute wie überflüssig verkomplizierte Situation, nun vor zwei Wesenstests zu sitzen, von denen einer, nämlich der, an dem ich nicht gearbeitet hatte (der im Regierungspräsidium Darmstadt erarbeitete), aus nicht unumstritten historischen Gründen zu allem Überfluss wiederum meinen Namen trug. Frau.... meinte, dass der RP darauf wohl verzichten würde, Eine Skalierung, wie sie der Niedersachsen-Test in anderer Form als für den Hessischen Wesenstest vorgesehen enthält, würde niemals zugestimmt werden. Der von mir immer wieder bemängelte Freiraum des Testers, der ja auch durchaus auch missbräuchlich genutzt werden könne, müsse bleiben, ein Missbrauch wäre auszuschließen, da die Prüfer handverlesen und verlässlich seien. Wie ich später nachlesen konnte, sind diese Freiräume nicht in den Ausführungsbestimmungen erwähnt, was ich für unhaltbar erachte.
Frau ... sagte mehrfach, dass ich den Test der AG Hundehaltung der Landestierärztekammer vergessen könne, dass man nun mit dem Machbaren leben müsse. Ich verwies auf sachliche / fachliche Fehler im Bereich des (Aggressionsverhaltens (offensive Aggression) und Frau... stand mir zu, dieses und andere "Kleinigkeiten" noch ändern zu können. Ich versprach, den ganzen Test durchzuarbeiten und Veränderungen einzufügen, wenn ich den Test vor mir verantworten könne. Über die Zumutung wie Unmöglichkeit, schnell und unbedacht etwas zu ändern, haben wir geredet, auch darüber, dass ich zu dem Test stehen müsse, wenn ich das täte. So machte ich meine Mitarbeit von den Anlagen abhängig. Zudem bat ich Frau.... , der unschönen Situation doch entgegenzuwirken und mit der AG Hundehaltung, der sie ja angehört, zu einer Einigung zu kommen.
Wie ich erfuhr, hat Frau......an denn von mir eindeutig favorisierten, da objektiveren und besseren Test auf der letzen Tagung der AG mitgearbeitet. Die Schlussfolgerung , dass die Aussicht seiner Anerkennung doch nicht gar so aussichtslos sein kann, liegt nahe und macht mir Mut. Meine Kritikpunkte beziehen sich auf fachliche Ungereimtheiten - und sind nicht durch Austausch einiger Termini behoben. Das Gutachten - Muster passt nicht zum Test, der Sachkundenfragekatalog müsste völlig überarbeitet werden, Ich habe meine Überarbeitung der 10 Seiten stets von eben diesen Anlagen abhängig gemacht. Diskutiert habe ich den Test nur deshalb, da er mir als einzige Möglichkeit mit Aussicht auf Annahmeerfolg dargelegt wurde. Das scheint nun nicht mehr der Fall zu sein, So sei betont das ich am Test, der von der AG Hundehaltung der Landestierärztekammer erarbeitet wurde, festhalte und diesen als eindeutigfachlich überlegen, vergleichbar durchzuführen und im Sinne des zu prüfenden Hundes zu handhaben halte. Die Unstimmigkeit um meine Person tut mir Leid, ich habe sie nicht initiiert, sie waren jedoch unvermeidlich, wie ich Frau ...auch mehrfach erläuterte. Und sie wären einfach zu vermeiden gewesen.
Dr. Dorit Urd Feddersen-Petersen
Montag 30. September 2002
Viele Grüße vom ^-.-^ Tierfreund ;;;^.^;;;
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